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56_2003 AT

56. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 78/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen

zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die

Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw.

elften Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und

mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

2. Im § 82 wird nach Abs. 5g folgender Abs. 5h eingefügt

„(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003

tritt mit 1. September 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 56. Verordnung: Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich

Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik

liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren schwerpunktmäßige

Ausbildung im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –

Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das

Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –

Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den er-

folgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das

Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Handwerks der Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich

Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik

liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik

mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –

Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das

Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als

Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –

Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen

Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das

Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 56. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonau, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhang, das

in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft

Kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 317 vom 15. Dezember 2000, S 355.

veröffentlicht ist, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen

Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt;

das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 35 Absatz 2 mit 1. April 2003 in Kraft getreten.

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