56. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 78/2001, wird wie folgt geändert
1. Im § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen
zehnten Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die
Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw.
elften Schuljahr die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und
mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
2. Im § 82 wird nach Abs. 5g folgender Abs. 5h eingefügt
„(5h) § 32 Abs. 2a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2003
tritt mit 1. September 2003 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik
liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren schwerpunktmäßige
Ausbildung im Bereich Sanitär- und Heizungstechnik liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –
Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –
Heizungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den er-
folgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Handwerks der Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im
Bereich Maschinenbau oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich
Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik
liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –
Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker –
Lüftungsinstallation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen
Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Bautechnik mit einem für das
Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Abkommens samt Anhang, das
in den elf Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft
Kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 317 vom 15. Dezember 2000, S 355.
veröffentlicht ist, in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen
Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 16. Juli 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt;
das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 35 Absatz 2 mit 1. April 2003 in Kraft getreten.