56. Bundesgesetz: Auslandseinsatzanpassungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 1990
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 140/2000, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Überschriften zu den §§ 3 und 13.
2. Die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, entfallen.
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“
4. Im § 17 Abs. 2 und im § 46b Abs. 5 entfällt jeweils der letzte Satz.
5. § 20 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.
6. § 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
7. Im § 21 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.
8. Im § 22 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze
„Die Stellungskommission hat zu bestehen aus
1. einem Offizier als Vorsitzenden und
2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie
als weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen.“
9. Im § 32 Abs. 1 und im § 69a Abs. 11 entfällt jeweils der letzte Satz.
10. § 32 Abs. 2 lautet
„(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter
Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der
Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.“
11. Im § 36a Abs. 2 werden die Worte „schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben“ durch
das Wort „eingebracht“ ersetzt.
12. § 36a Abs. 3a zweiter Satz lautet
„Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines
Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht
werden.“
13. Im § 40 Abs. 3 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt
„1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem
ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.“
14. Im § 40 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „Heeresgebührengesetz 1992“ durch das Zitat „Heeresgebührengesetz
2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001,“ ersetzt.
15. Im § 40 Abs. 5 Z 1 lit. c werden die Worte „eines anderen berauschenden Mittels“ durch die Worte
„eines Suchtmittels“ ersetzt.
16. § 46a Abs. 1 letzter Satz entfällt.
17. § 46a Abs. 6 lautet
„(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem
Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.“
18. Im § 46d Abs. 5 entfallen die Worte „außerhalb des Präsenzstandes“.
19. Im § 53 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt
„1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
2. den Aufschubpräsenzdienst oder
3. den Ausbildungsdienst“
20. Im § 53 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Heereskörpers“ durch das Wort „Truppenkörpers“ ersetzt.
21. Im § 68 wird nach Abs. 3j folgender Abs. 3k eingefügt
„(3k) § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36a Abs. 2 und 3a, § 40 Abs. 3 bis 5, § 46a Abs. 6,
§ 46d Abs. 5, § 53 Abs. 1 und 4, § 69 Abs. 18 und 28 sowie § 70, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
22. Im § 68 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt
„(4g) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten die Überschriften zu den §§ 3 und 13 im Inhaltsverzeichnis,
die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 1 vorletzter
Satz, § 20 Abs. 3 letzter Satz, die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 1 letzter
Satz, § 46a Abs. 1 letzter Satz, § 46b Abs. 5 letzter Satz, § 69 Abs. 14 und 15 sowie § 69a Abs. 11 letzter
Satz außer Kraft.“
23. § 69 Abs. 14 und 15 entfällt.
24. Im § 69 Abs. 18 wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat „§ 45
Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.
25. Dem § 69 wird folgender Abs. 28 angefügt
„(28) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3
in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.“
26. Im § 70 entfällt die Z 5 und wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt
„8a. hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im
Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten
zuständigen Bundesminister,“
Artikel 2
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001
Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert
1. § 4 lautet
„§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen
des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für
den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze
des Bezugsansatzes vorzusehen.“
1a. Im Paragrafen mit der Überschrift „Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige“
wird die Paragrafenbezeichnung „38“ durch die Paragrafenbezeichnung „37“ ersetzt.
2. Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
3. Im § 60 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
4. § 61 Abs. 3 und 4 entfällt.
Artikel 3
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994
Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 84a „Sonderbestimmungen für Frauen“.
2. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Daten verarbeiten.“
3. § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten
„Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf
Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen
1. die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und
2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.
Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis bestellt werden.“
4. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet
„Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum
Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht.“
5. Im § 36 Abs. 6 wird das Wort „Einjahresfrist“ durch die Worte „Frist von sechs Monaten“ ersetzt.
6. § 46 Abs. 2 lautet
„(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst
1. das Monatsgeld,
2. die Dienstgradzulage und
3. die Grundvergütung,
die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, jeweils im Monat der
Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren.“
7. Im § 46 Abs. 3 und 4 sowie im § 82 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Barbezüge“ jeweils durch das Wort
„Bezüge“ ersetzt.
9. Im § 47 Abs. 2 werden die Worte „Anzahl von Stunden“ jeweils durch die Worte „Anzahl ganzer
Stunden“ ersetzt.
10. § 51 Abs. 2 Z 2 bis 4 werden durch folgende Z 2 und 3 ersetzt
„2.bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,
gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges
gelten, und
3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie
und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.“
11. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht
auf
1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001,
oder
2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder
3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine
Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine
Entscheidung in erster Instanz betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des
jeweiligen Anspruches getroffen wird.“
12. Im § 53 Abs. 3 und im § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 HGG 1992“ jeweils durch das
Zitat „§ 45 Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.
13. Im § 54 Abs. 3 wird das Zitat „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat
„Heeresgebührengesetz 2001“ ersetzt.
14. Im § 57 Abs. 4 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 WG“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 WG“ ersetzt.
16. Im § 73 Abs. 7 Z 4 werden die Worte „das Absehen von einer Strafe“ durch die Worte „einen
Schuldspruch ohne Strafe“ ersetzt.
17. Im § 76 Abs. 2 entfallen die Z 2 sowie der zweite Satz.
18. § 78 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt
„Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch
auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu
vollstrecken
1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage,
der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung
und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001
gebühren,
2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug
von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 51 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen
Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der
Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen
darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen.“
19. § 82 Abs. 2 Z 3 entfällt.
20. § 83 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
21. § 84 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
22. Die Überschrift des § 84a lautet: „Sonderbestimmungen für Frauen“.
23. § 84a Abs. 1 lautet
„(1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören, sind anzuwenden
1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst
geltenden Bestimmungen,
2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden
Bestimmungen,
3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden
Bestimmungen und
4. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten
geltenden Bestimmungen.“
24. Im § 89 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt
„(2e) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 46 Abs. 2
bis 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 1, § 82
Abs. 2, die Überschrift des § 84a, § 84a Abs. 1, § 90 Abs. 11 und § 91, jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
25. Im § 89 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt
„(4c) § 76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 2 zweiter Satz, § 83 Abs. 1 letzter Satz, § 84 Abs. 3 zweiter Satz,
§ 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
26. § 89 Abs. 7 und 8 entfällt.
27. Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-
Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“
28. § 90 Abs. 7 entfällt.
29. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 gilt nicht für
Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84
Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf
Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.“
30. § 91 lautet
„§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 86,
a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben
bezieht, der Bundesminister für Finanzen,
b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“
Artikel 4
Änderung des Munitionslagergesetzes
Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung
der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“
2. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die
Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen
weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage
dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen
Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit
ausgeschlossen ist.“
3. § 7 lautet
„§ 7. Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister
für Landesverteidigung zu hören
1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die
vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung
und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen
haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich
befinden.“
4. Im § 18 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt
„(1c) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
5. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-
Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“
6. § 20 lautet
„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz
und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“
Artikel 5
Änderung des Sperrgebietsgesetzes 1995
Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung
der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“
2. Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „Der Bundesminister für Landesverteidigung kann“ durch die Worte
„Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können“ ersetzt.
3. Im § 8 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt
„(1c) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001,
treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“
4. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-
Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“
Artikel 6
Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes
Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 4 entfällt.
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung
der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“
3. Im § 7 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.
4. § 9 lautet
„§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu
würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1.der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und
Kaderübungen als
a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
b) Wehrdienstmedaille in Silber,
c) Wehrdienstmedaille in Gold,
2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse
und
3. von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem zuständigen Militärkommandanten.
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“
5. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Für Frauen ist Abs. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden
1. Anstelle der Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 treten jene nach Abs. 1 Z 9.
2. Anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst tritt
jener Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet
wurde.“
5a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt
„§ 11a. (1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung
zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,
herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes
1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der
jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.
3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgte
a) unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
b) unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen
Soldaten.
4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen
Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.“
5b. Im § 13 Abs. 2 werden die Worte „des Wehrdienstzeichens“ durch die Worte „des Wehrdienstzeichens
und der Einsatzmedaille“ ersetzt.
6. Im § 14 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2 bis 4“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
7. § 15 Abs. 5 entfällt.
8. Im § 15 Abs. 6 werden die Worte „sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1
Z 10 und Abs. 2“ durch die Worte „sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für
die Wehrdienst-Auszeichnung“ ersetzt.
8a. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur
auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind.“
9. Im § 17 werden nach Abs. 1f folgende Abs. 1g und 1h eingefügt
„(1g) § 3 Abs. 5, § 7, § 9, § 11 Abs. 2a, § 11a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15
Abs. 6 und § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001
in Kraft.
(1h) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 15 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 56/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
10. Im § 17 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“
11. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen
bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung
folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-
Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“
12. § 18 lautet
„§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit er sich auf den II. Abschnitt bezieht, und des II. Abschnittes,
ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000, wird verordnet
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die
Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen,
BGBl. Nr. 566/1996, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne der
Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der
Bauhandwerkerschulen“
2. Der Promulgationsklausel der Verordnung wird folgende Gliederungsbezeichnung vorangestellt
„Artikel I“
3. Im Artikel I lautet § 1 Abs. 1
„§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Werkmeisterschulen
für Berufstätige) werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen
1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlage A.1)
2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlage A.2)
3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlage A.3)
4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlage A.4)
5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage A.5)
6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlage A.6)
7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage A.7)
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär- und Heizungstechnik (Anlage A.8)
9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlage A.9)
10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage A.10)
11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlage A.11)
12. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlage A.12)
13. Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlage A.13)
14. Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlage A.14)
15. Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlage A.15)
16. Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlage A.16)“
4. Im Artikel 1 lautet § 3
„§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne
werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, erfasst sind, in die
in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis
6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in
Klammern gesetzt.“
5. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 4 die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2
angefügt
„(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser
Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2001 treten wie folgt in Kraft
1.der Titel der Verordnung, die Gliederungsbezeichnung „Artikel I“, § 1 Abs. 1, § 3, die
Umbenennung der Anlagen A.3 bis A.11 und der Titel der Anlage A.12 treten mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. die Anlagen A.1, A.2, A.3, A.13, A.14, A.15 und A.16 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen
A.4, A.5, A.6, A.7, A.8, A.9, A.10, A.11 und A.12 treten hinsichtlich des ersten Semesters mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der weiteren
Semester semesterweise aufsteigend in Kraft.“
6. Die bisherige Anlage A.1 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.1
ersetzt.
7. Nach Anlage A.1 wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.2 eingefügt.
8. Die bisherige Anlage A.2 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.3
ersetzt.
9. Die bisherigen Anlagen A.3 bis A.11 werden in die Anlagen A.4 bis A.12 umbenannt.
10. Der Titel der Anlage A.12 lautet
„Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik“
11. In den Anlagen A.4 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und
Umwelttechnik), A.5 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik), A.6 (Lehrplan
der Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik), A.7 (Lehrplan der Werkmeisterschule
für Berufstätige für Maschinenbau), A.8 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär-
und Heizungstechnik), A.9 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik), A.11
(Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik) und A.12
(Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik) Abschnitt I
(Stundentafel) lautet jeweils Unterabschnitt C (Freigegenstände)
12. In den Anlagen A.4, A.5, A.6, A.7, A.8, A.9, A.11 und A.12 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester) lautet
jeweils Unterabschnitt C (Freigegenstände)
„C. Freigegenstände
ZUSATZLEHRGANG FÜR DIE UNTERNEHMERPRÜFUNG
Siehe Anlage A.1.
DEUTSCH
Siehe Anlage A.1.
LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage A.1.
ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage A.1.“
13. In Anlage A.10 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik)
Abschnitt I (Stundentafel) lautet Unterabschnitt C (Freigegenstände)
14. In Anlage A.10 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester) lautet Unterabschnitt C (Freigegenstände)
„C. Freigegenstände
DEUTSCH
Siehe Anlage A.1.
LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage A.1.
ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage A.1.“
15. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A.13 bis A.16 werden nach Anlage A.12
angefügt.
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für gewerbliche,
technische und kunstgewerbliche Fachschulen
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 566/1996, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I lautet § 1
„§ 1. Für die Fachschule für Malerei und Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken wird der
in den Anlagen A und A/47 enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen.“
2. Im Artikel I entfallen die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f und 2g.
3. Im Artikel I lautet § 3
„§ 3. (1) § 1 sowie der Entfall der §§ 2 und 2a bis 2g in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 56/2001 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Sämtliche Anlagen der Verordnung – ausgenommen die in § 1 genannten Anlagen – treten mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
1. Dem Artikel I der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über
die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan
der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, wird folgender Artikel II angefügt
„Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Die in den Anlagen A.1 bis A.16 jeweils unter Abschnitt IV und in Anlage B unter Abschnitt V
wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.“
2. In der einen Bestandteil der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den
Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, bildenden Anlage B lautet der V. Abschnitt
samt Überschrift
„V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.
b) Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.
c) Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.
d) Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
e) Israelitischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß
anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
j) Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.“
3. Die in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A.1, A.2, A.3, A.13, A.14, A.15 und
A.16 jeweils unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den
betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 256/1993, bekannt gemacht.
4. Artikel II der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für gewerbliche,
technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 566/1996, lautet
„Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Die in der Anlage A/47 dieser Verordnung unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den
Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und
werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.“
5. In der einen Bestandteil der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 566/1996, bildenden Anlage A/47 lautet der IV. Abschnitt
„IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.
b) Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.
c) Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.
d) Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
e) Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß
anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.
i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
j) Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Tropenholzrat
auf seiner in Lima, Peru, am 30. Mai 2000 stattgefundenen 28. Tagung das Internationale Tropenholz-
Übereinkommen von 1994 (BGBl. III Nr. 124/1997) gemäß dessen Art. 46 Abs. 2 bis 31. Dezember 2003
verlängert.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Ägypten 13. April 2000
Brasilien 28. November 1997
Côte d’Ivoire 31. Jänner 1997
Griechenland 13. Oktober 1997
Guyana 27. August 1997
Irland 18. August 2000
Italien 25. Juni 1998
Kolumbien 16. August 1999
Portugal 4. November 1999
Spanien 15. Jänner 1997
Suriname 24. August 1998
Trinidad und Tobago 29. Dezember 1998
Vanuatu 19. Mai 2000
Venezuela 2. März 1998
Ferner haben Nepal und die Zentralafrikanische Republik dem Generalsekretär am 23. Mai 1997 die
provisorische Anwendung des Übereinkommens notifiziert.