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56_2001 AT

56. Bundesgesetz: Auslandseinsatzanpassungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 1990

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 140/2000, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Überschriften zu den §§ 3 und 13.

2. Die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, entfallen.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

4. Im § 17 Abs. 2 und im § 46b Abs. 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

5. § 20 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.

6. § 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

7. Im § 21 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

8. Im § 22 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze

„Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

1. einem Offizier als Vorsitzenden und

2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie

als weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen.“

9. Im § 32 Abs. 1 und im § 69a Abs. 11 entfällt jeweils der letzte Satz.

10. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter

Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der

Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.“

11. Im § 36a Abs. 2 werden die Worte „schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben“ durch

das Wort „eingebracht“ ersetzt.

12. § 36a Abs. 3a zweiter Satz lautet

„Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines

Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht

werden.“

13. Im § 40 Abs. 3 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt

„1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem

ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.“

14. Im § 40 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „Heeresgebührengesetz 1992“ durch das Zitat „Heeresgebührengesetz

2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001,“ ersetzt.

15. Im § 40 Abs. 5 Z 1 lit. c werden die Worte „eines anderen berauschenden Mittels“ durch die Worte

„eines Suchtmittels“ ersetzt.

16. § 46a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

17. § 46a Abs. 6 lautet

„(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem

Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.“

18. Im § 46d Abs. 5 entfallen die Worte „außerhalb des Präsenzstandes“.

19. Im § 53 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt

„1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

2. den Aufschubpräsenzdienst oder

3. den Ausbildungsdienst“

20. Im § 53 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Heereskörpers“ durch das Wort „Truppenkörpers“ ersetzt.

21. Im § 68 wird nach Abs. 3j folgender Abs. 3k eingefügt

„(3k) § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36a Abs. 2 und 3a, § 40 Abs. 3 bis 5, § 46a Abs. 6,

§ 46d Abs. 5, § 53 Abs. 1 und 4, § 69 Abs. 18 und 28 sowie § 70, jeweils in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

22. Im § 68 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt

„(4g) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten die Überschriften zu den §§ 3 und 13 im Inhaltsverzeichnis,

die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 1 vorletzter

Satz, § 20 Abs. 3 letzter Satz, die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 1 letzter

Satz, § 46a Abs. 1 letzter Satz, § 46b Abs. 5 letzter Satz, § 69 Abs. 14 und 15 sowie § 69a Abs. 11 letzter

Satz außer Kraft.“

23. § 69 Abs. 14 und 15 entfällt.

24. Im § 69 Abs. 18 wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat „§ 45

Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.

25. Dem § 69 wird folgender Abs. 28 angefügt

„(28) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3

in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.“

26. Im § 70 entfällt die Z 5 und wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt

„8a. hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im

Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten

zuständigen Bundesminister,“

Artikel 2

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 lautet

„§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister

für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen

des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für

den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze

des Bezugsansatzes vorzusehen.“

1a. Im Paragrafen mit der Überschrift „Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige“

wird die Paragrafenbezeichnung „38“ durch die Paragrafenbezeichnung „37“ ersetzt.

2. Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

3. Im § 60 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

4. § 61 Abs. 3 und 4 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 84a „Sonderbestimmungen für Frauen“.

2. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Daten verarbeiten.“

3. § 16 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten

„Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf

Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

1. die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis bestellt werden.“

4. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum

Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht.“

5. Im § 36 Abs. 6 wird das Wort „Einjahresfrist“ durch die Worte „Frist von sechs Monaten“ ersetzt.

6. § 46 Abs. 2 lautet

„(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

1. das Monatsgeld,

2. die Dienstgradzulage und

3. die Grundvergütung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, jeweils im Monat der

Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren.“

7. Im § 46 Abs. 3 und 4 sowie im § 82 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Barbezüge“ jeweils durch das Wort

„Bezüge“ ersetzt.

9. Im § 47 Abs. 2 werden die Worte „Anzahl von Stunden“ jeweils durch die Worte „Anzahl ganzer

Stunden“ ersetzt.

10. § 51 Abs. 2 Z 2 bis 4 werden durch folgende Z 2 und 3 ersetzt

„2.bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,

gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges

gelten, und

3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie

und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht

auf

1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001,

oder

2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine

Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine

Entscheidung in erster Instanz betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des

jeweiligen Anspruches getroffen wird.“

12. Im § 53 Abs. 3 und im § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 HGG 1992“ jeweils durch das

Zitat „§ 45 Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.

13. Im § 54 Abs. 3 wird das Zitat „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat

„Heeresgebührengesetz 2001“ ersetzt.

14. Im § 57 Abs. 4 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 WG“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 WG“ ersetzt.

16. Im § 73 Abs. 7 Z 4 werden die Worte „das Absehen von einer Strafe“ durch die Worte „einen

Schuldspruch ohne Strafe“ ersetzt.

17. Im § 76 Abs. 2 entfallen die Z 2 sowie der zweite Satz.

18. § 78 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt

„Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch

auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu

vollstrecken

1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage,

der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung

und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001

gebühren,

2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug

von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 51 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen

Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der

Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen

darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen.“

19. § 82 Abs. 2 Z 3 entfällt.

20. § 83 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

21. § 84 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

22. Die Überschrift des § 84a lautet: „Sonderbestimmungen für Frauen“.

23. § 84a Abs. 1 lautet

„(1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses

angehören, sind anzuwenden

1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst

geltenden Bestimmungen,

2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden

Bestimmungen,

3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden

Bestimmungen und

4. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten

geltenden Bestimmungen.“

24. Im § 89 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt

„(2e) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 46 Abs. 2

bis 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 1, § 82

Abs. 2, die Überschrift des § 84a, § 84a Abs. 1, § 90 Abs. 11 und § 91, jeweils in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

25. Im § 89 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt

„(4c) § 76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 2 zweiter Satz, § 83 Abs. 1 letzter Satz, § 84 Abs. 3 zweiter Satz,

§ 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

26. § 89 Abs. 7 und 8 entfällt.

27. Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen

bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung

folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-

Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

28. § 90 Abs. 7 entfällt.

29. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 gilt nicht für

Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84

Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf

Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.“

30. § 91 lautet

„§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 86,

a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben

bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 4

Änderung des Munitionslagergesetzes

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung

der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

2. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die

Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen

weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage

dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen

Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit

ausgeschlossen ist.“

3. § 7 lautet

„§ 7. Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister

für Landesverteidigung zu hören

1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die

vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und

2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung

und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen

haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich

befinden.“

4. Im § 18 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

5. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen

bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung

folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-

Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

6. § 20 lautet

„§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz

und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 5

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 1995

Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung

der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

2. Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „Der Bundesminister für Landesverteidigung kann“ durch die Worte

„Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können“ ersetzt.

3. Im § 8 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001,

treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

4. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen

bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung

folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-

Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 6

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 4 entfällt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung

der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

3. Im § 7 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

4. § 9 lautet

„§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu

würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung

1.der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und

Kaderübungen als

a) Wehrdienstmedaille in Bronze,

b) Wehrdienstmedaille in Silber,

c) Wehrdienstmedaille in Gold,

2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als

a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse

und

3. von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem zuständigen Militärkommandanten.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

5. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Für Frauen ist Abs. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden

1. Anstelle der Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 treten jene nach Abs. 1 Z 9.

2. Anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst tritt

jener Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet

wurde.“

5a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt

„§ 11a. (1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung

zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305,

herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes

1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der

jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.

3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgte

a) unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder

b) unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen

Soldaten.

4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen

Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.“

5b. Im § 13 Abs. 2 werden die Worte „des Wehrdienstzeichens“ durch die Worte „des Wehrdienstzeichens

und der Einsatzmedaille“ ersetzt.

6. Im § 14 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2 bis 4“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

7. § 15 Abs. 5 entfällt.

8. Im § 15 Abs. 6 werden die Worte „sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1

Z 10 und Abs. 2“ durch die Worte „sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für

die Wehrdienst-Auszeichnung“ ersetzt.

8a. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur

auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind.“

9. Im § 17 werden nach Abs. 1f folgende Abs. 1g und 1h eingefügt

„(1g) § 3 Abs. 5, § 7, § 9, § 11 Abs. 2a, § 11a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15

Abs. 6 und § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001, treten mit 1. Juli 2001

in Kraft.

(1h) § 11a Abs. 1 Z 2 bis 4 und § 15 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 56/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

10. Im § 17 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

11. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen

bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung

folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-

Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

12. § 18 lautet

„§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit er sich auf den II. Abschnitt bezieht, und des II. Abschnittes,

ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

BGBlPdf 56. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen sowie die Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, sowie § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 142/2000, wird verordnet

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die

Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen,

BGBl. Nr. 566/1996, wird wie folgt geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne der

Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan der

Bauhandwerkerschulen“

2. Der Promulgationsklausel der Verordnung wird folgende Gliederungsbezeichnung vorangestellt

„Artikel I“

3. Im Artikel I lautet § 1 Abs. 1

„§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Werkmeisterschulen (einschließlich der Werkmeisterschulen

für Berufstätige) werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne erlassen

1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen (Anlage A.1)

2. Werkmeisterschule für Berufstätige für Holztechnik (Anlage A.2)

3. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bio- und Lebensmitteltechnologie (Anlage A.3)

4. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik (Anlage A.4)

5. Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik (Anlage A.5)

6. Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik (Anlage A.6)

7. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau (Anlage A.7)

8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär- und Heizungstechnik (Anlage A.8)

9. Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik (Anlage A.9)

10. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik (Anlage A.10)

11. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik (Anlage A.11)

12. Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik (Anlage A.12)

13. Werkmeisterschule für Berufstätige für Halbleitertechnologie (Anlage A.13)

14. Werkmeisterschule für Berufstätige für Papierindustrie (Anlage A.14)

15. Werkmeisterschule für Berufstätige für Schuhindustrie (Anlage A.15)

16. Werkmeisterschule für Hüttenindustrie (Anlage A.16)“

4. Im Artikel 1 lautet § 3

„§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne

werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, erfasst sind, in die

in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis

6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in

Klammern gesetzt.“

5. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 4 die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2

angefügt

„(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2001 treten wie folgt in Kraft

1.der Titel der Verordnung, die Gliederungsbezeichnung „Artikel I“, § 1 Abs. 1, § 3, die

Umbenennung der Anlagen A.3 bis A.11 und der Titel der Anlage A.12 treten mit Ablauf des

Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. die Anlagen A.1, A.2, A.3, A.13, A.14, A.15 und A.16 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen

A.4, A.5, A.6, A.7, A.8, A.9, A.10, A.11 und A.12 treten hinsichtlich des ersten Semesters mit

Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich der weiteren

Semester semesterweise aufsteigend in Kraft.“

6. Die bisherige Anlage A.1 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.1

ersetzt.

7. Nach Anlage A.1 wird die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.2 eingefügt.

8. Die bisherige Anlage A.2 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A.3

ersetzt.

9. Die bisherigen Anlagen A.3 bis A.11 werden in die Anlagen A.4 bis A.12 umbenannt.

10. Der Titel der Anlage A.12 lautet

„Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik“

11. In den Anlagen A.4 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und

Umwelttechnik), A.5 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik), A.6 (Lehrplan

der Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik), A.7 (Lehrplan der Werkmeisterschule

für Berufstätige für Maschinenbau), A.8 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Sanitär-

und Heizungstechnik), A.9 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Kunststofftechnik), A.11

(Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Automatisierungstechnik) und A.12

(Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik) Abschnitt I

(Stundentafel) lautet jeweils Unterabschnitt C (Freigegenstände)

12. In den Anlagen A.4, A.5, A.6, A.7, A.8, A.9, A.11 und A.12 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände und Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester) lautet

jeweils Unterabschnitt C (Freigegenstände)

„C. Freigegenstände

ZUSATZLEHRGANG FÜR DIE UNTERNEHMERPRÜFUNG

Siehe Anlage A.1.

DEUTSCH

Siehe Anlage A.1.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A.1.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage A.1.“

13. In Anlage A.10 (Lehrplan der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Betriebstechnik)

Abschnitt I (Stundentafel) lautet Unterabschnitt C (Freigegenstände)

14. In Anlage A.10 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester) lautet Unterabschnitt C (Freigegenstände)

„C. Freigegenstände

DEUTSCH

Siehe Anlage A.1.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A.1.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage A.1.“

15. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A.13 bis A.16 werden nach Anlage A.12

angefügt.

Änderung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für gewerbliche,

technische und kunstgewerbliche Fachschulen

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 566/1996, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I lautet § 1

„§ 1. Für die Fachschule für Malerei und Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken wird der

in den Anlagen A und A/47 enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen.“

2. Im Artikel I entfallen die §§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f und 2g.

3. Im Artikel I lautet § 3

„§ 3. (1) § 1 sowie der Entfall der §§ 2 und 2a bis 2g in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 56/2001 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Sämtliche Anlagen der Verordnung – ausgenommen die in § 1 genannten Anlagen – treten mit

Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

1. Dem Artikel I der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über

die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den Lehrplan

der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, wird folgender Artikel II angefügt

„Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in den Anlagen A.1 bis A.16 jeweils unter Abschnitt IV und in Anlage B unter Abschnitt V

wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.“

2. In der einen Bestandteil der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und über den

Lehrplan der Bauhandwerkerschulen, BGBl. Nr. 566/1996, bildenden Anlage B lautet der V. Abschnitt

samt Überschrift

„V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e) Israelitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß

anzuwenden.

f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.“

3. Die in den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A.1, A.2, A.3, A.13, A.14, A.15 und

A.16 jeweils unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den

betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

4. Artikel II der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für gewerbliche,

technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 566/1996, lautet

„Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht

Die in der Anlage A/47 dieser Verordnung unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und

werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.“

5. In der einen Bestandteil der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für

gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 566/1996, bildenden Anlage A/47 lautet der IV. Abschnitt

„IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

c) Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß

anzuwenden.

f) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.“

BGBlPdf 56. Kundmachung: Verlängerung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 und dessen Geltungsbereich

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat der Internationale Tropenholzrat

auf seiner in Lima, Peru, am 30. Mai 2000 stattgefundenen 28. Tagung das Internationale Tropenholz-

Übereinkommen von 1994 (BGBl. III Nr. 124/1997) gemäß dessen Art. 46 Abs. 2 bis 31. Dezember 2003

verlängert.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Ägypten 13. April 2000

Brasilien 28. November 1997

Côte d’Ivoire 31. Jänner 1997

Griechenland 13. Oktober 1997

Guyana 27. August 1997

Irland 18. August 2000

Italien 25. Juni 1998

Kolumbien 16. August 1999

Portugal 4. November 1999

Spanien 15. Jänner 1997

Suriname 24. August 1998

Trinidad und Tobago 29. Dezember 1998

Vanuatu 19. Mai 2000

Venezuela 2. März 1998

Ferner haben Nepal und die Zentralafrikanische Republik dem Generalsekretär am 23. Mai 1997 die

provisorische Anwendung des Übereinkommens notifiziert.

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