56. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird wie folgt geändert
1. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker
und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder
und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds
beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer
abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;“
2. § 29 Abs. 1, 2 und 4 lauten
„(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind
ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine
eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der
Bundeskammer.
(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende
Geldleistungen aus dem Pensionsfonds
1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des
65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,
2. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte
Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten,
wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.
(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung
dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbeiträge
und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom
Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem
Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze
langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu
decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres
zu entsprechen hat.“
3. § 30 Abs. 2, 3 und 4 lauten
„(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für
je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter.
Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen
Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden,
der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die
Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.“
4. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die
Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die
Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der
Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die
Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 6
festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren
gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der
Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu
berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder
Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29) unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer
Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur
Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds
sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckgebunden.
Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem pesönlichen
Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den
Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein
späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
5. § 31 Abs. 2, 3 und 4 lauten
„(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme
verpflichtet.
(3) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen sind
Ziviltechniker befreit
1. deren Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde (Verzicht),
2. die ein bestimmtes, im Statut festzusetzendes Lebensalter erreicht haben.
(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass
über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht gewährt werden kann
1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
2. für die im Statut zu bestimmenden Zeiten der Kindererziehung;
3. für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft.“
6. Im § 31 entfällt der bisherige Abs. 5.
7. Der bisherige § 31 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „5“ und es werden die Worte „Zuwendung“ und
„Zuwendungen“ durch die Worte „Leistung“ und „Leistungen“ ersetzt.
8. Der bisherige § 31 Abs. 7 entfällt und der bisherige § 31 Abs. 8 erhält die Bezeichnung „6“.
9. Dem § 65 wird der folgende Abs. 6 angefügt
„(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden
sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
verpflichtet.“
10. Dem § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000
in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.“
Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung
der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl. Nr. 70/
1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 431/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „4 vH“ durch den Ausdruck „3,25 vH“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft
und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 19. November 1999 seine
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und
Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 191/1999) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta nachstehende Vorbehalte erklärt
Artikel 2
dass in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 2 der Absatz 1 dieses Artikels nur auf die in
Artikel 6 vorgesehenen Straftaten Anwendung findet, wie dies im einschlägigen innerstaatlichen Recht
vorgesehen ist und die als Verbrechen nach maltesischem Recht zu beurteilen sind.
Artikel 6
dass in Übereinstimmung mit Absatz 4 von Artikel 6 Absatz 1 dieses Artikels nur auf die in seiner
innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Haupttaten Anwendung findet.
Artikel 14
dass in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 14 Absatz 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich
seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
Artikel 21
dass in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 21 gerichtliche Schriftstücke nur durch die
zentrale Behörde zugestellt werden, welche ist: The Office of the Attorney General.
Artikel 25
dass es sich in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 25 das Recht vorbehält zu verlangen, dass
die an sie gerichteten Ersuchen und die dem Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in
die englische Sprache versehen sein müssen.
Artikel 32
dass die in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 32 nach diesem Übereinkommen zur
Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den
Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten
Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am
16. September 1999 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997 zu
Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf Schottland zurückgezogen.