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56_2000 AT

56. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, wird wie folgt geändert

1. § 18 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen (Pensions- und Sterbekassenfonds) für die Ziviltechniker

und deren Hinterbliebene zu betreiben (§ 29), Einrichtungen zur Krankenvorsorge für ihre Mitglieder

und deren Angehörige sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus dem Pensionsfonds

beziehen, zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 86/1999 erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Bundeskammer

abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;“

2. § 29 Abs. 1, 2 und 4 lauten

„(1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind

ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine

eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der

Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende

Geldleistungen aus dem Pensionsfonds

1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des

65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

2. Hinterbliebene der in Z 1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte

Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten,

wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung

dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbeiträge

und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom

Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem

Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze

langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu

decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres

zu entsprechen hat.“

3. § 30 Abs. 2, 3 und 4 lauten

„(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für

je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter.

Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen

Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden,

der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die

Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.“

4. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die

Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die

Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der

Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die

Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 6

festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren

gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der

Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu

berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder

Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§ 29) unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer

Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur

Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds

sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckgebunden.

Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem pesönlichen

Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den

Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein

späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. § 31 Abs. 2, 3 und 4 lauten

„(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme

verpflichtet.

(3) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen sind

Ziviltechniker befreit

1. deren Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde (Verzicht),

2. die ein bestimmtes, im Statut festzusetzendes Lebensalter erreicht haben.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass

über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht gewährt werden kann

1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

2. für die im Statut zu bestimmenden Zeiten der Kindererziehung;

3. für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft.“

6. Im § 31 entfällt der bisherige Abs. 5.

7. Der bisherige § 31 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „5“ und es werden die Worte „Zuwendung“ und

„Zuwendungen“ durch die Worte „Leistung“ und „Leistungen“ ersetzt.

8. Der bisherige § 31 Abs. 7 entfällt und der bisherige § 31 Abs. 8 erhält die Bezeichnung „6“.

9. Dem § 65 wird der folgende Abs. 6 angefügt

„(6) Der Untersuchungskommissär (der Disziplinarausschuss) und die Gerichte sowie die Verwaltungsbehörden

sind zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches

verpflichtet.“

10. Dem § 77 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 18 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000

in Kraft. § 29 Abs. 1, 2 und 4, § 30 Abs. 2, 3 und 4, § 31 und § 65 Abs. 6 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 56. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird

Auf Grund des § 85 Abs. 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/1999, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung

der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl. Nr. 70/

1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 431/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „4 vH“ durch den Ausdruck „3,25 vH“ ersetzt.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft

und ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.

BGBlPdf 56. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 19. November 1999 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 191/1999) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Malta nachstehende Vorbehalte erklärt

Artikel 2

dass in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 2 der Absatz 1 dieses Artikels nur auf die in

Artikel 6 vorgesehenen Straftaten Anwendung findet, wie dies im einschlägigen innerstaatlichen Recht

vorgesehen ist und die als Verbrechen nach maltesischem Recht zu beurteilen sind.

Artikel 6

dass in Übereinstimmung mit Absatz 4 von Artikel 6 Absatz 1 dieses Artikels nur auf die in seiner

innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Haupttaten Anwendung findet.

Artikel 14

dass in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 14 Absatz 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich

seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.

Artikel 21

dass in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 21 gerichtliche Schriftstücke nur durch die

zentrale Behörde zugestellt werden, welche ist: The Office of the Attorney General.

Artikel 25

dass es sich in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 25 das Recht vorbehält zu verlangen, dass

die an sie gerichteten Ersuchen und die dem Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in

die englische Sprache versehen sein müssen.

Artikel 32

dass die in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 32 nach diesem Übereinkommen zur

Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den

Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten

Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am

16. September 1999 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997 zu

Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf Schottland zurückgezogen.

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