56. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff
StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.“
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff
StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser
Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden“
3. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die §§ 26 Abs. 5 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit
1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.“
Auf Grund des Art. 78c Abs. 2 B-VG wird verordnet
§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeidirektionen
1. die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,
2. die Bundespolizeidirektion Graz,
3. die Bundespolizeidirektion Innsbruck,
4. die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
5. die Bundespolizeidirektion Leoben,
6. die Bundespolizeidirektion Linz,
7. die Bundespolizeidirektion Salzburg,
8. die Bundespolizeidirektion Sankt Pölten,
9. die Bundespolizeidirektion Schwechat,
10. die Bundespolizeidirektion Steyr,
11. die Bundespolizeidirektion Villach,
12. die Bundespolizeidirektion Wels,
13. die Bundespolizeidirektion Wien,
14. die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt.
§ 2. (1) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion erstreckt sich auf das Gebiet der
Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.
(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erstreckt sich auch auf das
Gemeindegebiet der Freistadt Rust.
(3) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Schwechat erstreckt sich auch auf die
im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens
Wien-Schwechat.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom
7. Dezember 1976, BGBl. Nr. 690, außer Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M73 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung gefährlicher
Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c (BGBl. III Nr. 11/1999) wurde von
folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Belgien 15. Juli 1998
Norwegen 3. August 1998
Slowakei 30. September 1998
Die Kundmachung im BGBl. III Nr. 11/1999 wird dahingehend berichtigt, daß Deutschland die
Vereinbarung nicht am 14. Oktober 1998 sondern am 25. Mai 1998 unterzeichnet hat.