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56_1999 AT

56. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff

StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.“

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff

StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser

Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden“

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die §§ 26 Abs. 5 und 32 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/1999 sind erstmals auf das mit

1. Februar 2000 beginnende Geschäftsverteilungsjahr anzuwenden.“

BGBlPdf 56. Verordnung: Bundespolizeidirektionen-Verordnung

Auf Grund des Art. 78c Abs. 2 B-VG wird verordnet

§ 1. Es bestehen folgende Bundespolizeidirektionen

1. die Bundespolizeidirektion Eisenstadt,

2. die Bundespolizeidirektion Graz,

3. die Bundespolizeidirektion Innsbruck,

4. die Bundespolizeidirektion Klagenfurt,

5. die Bundespolizeidirektion Leoben,

6. die Bundespolizeidirektion Linz,

7. die Bundespolizeidirektion Salzburg,

8. die Bundespolizeidirektion Sankt Pölten,

9. die Bundespolizeidirektion Schwechat,

10. die Bundespolizeidirektion Steyr,

11. die Bundespolizeidirektion Villach,

12. die Bundespolizeidirektion Wels,

13. die Bundespolizeidirektion Wien,

14. die Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt.

§ 2. (1) Der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion erstreckt sich auf das Gebiet der

Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.

(2) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt erstreckt sich auch auf das

Gemeindegebiet der Freistadt Rust.

(3) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Schwechat erstreckt sich auch auf die

im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens

Wien-Schwechat.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom

7. Dezember 1976, BGBl. Nr. 690, außer Kraft.

BGBlPdf 56. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M73 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c

Die Multilaterale Vereinbarung M73 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung gefährlicher

Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c (BGBl. III Nr. 11/1999) wurde von

folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Belgien 15. Juli 1998

Norwegen 3. August 1998

Slowakei 30. September 1998

Die Kundmachung im BGBl. III Nr. 11/1999 wird dahingehend berichtigt, daß Deutschland die

Vereinbarung nicht am 14. Oktober 1998 sondern am 25. Mai 1998 unterzeichnet hat.

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