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56_1996 AT

56. Verordnung: Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Besoldung von Bediensteten der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA)

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle

„Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Auf Dienstverhältnisse zur Agrarmarkt Austria (AMA) – mit Ausnahme solcher von Aushilfskräften

für einen vorübergehenden Bedarf, wie für Erfassungsarbeiten, Versandarbeiten oder saisonale

Kontrolltätigkeiten –, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung begründet werden, ist § 22 Abs. 1 und

2 AMA-Gesetz 1992 mit folgenden Maßgaben anzuwenden

(2) Die Bestimmungen des § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, über die Kinderzulage und

die des § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 4 über die Vorrückung in die nächsthöhere

Gehaltsstufe sind für die Dienstnehmer der AMA sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß unter Ausschluß der vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten für die Einstufung dem Tag der Anstellung folgende Zeiten

1. zur Gänze vorangesetzt werden

a) Die Zeit, die in einer Beschäftigung oder in einem Lehrberuf mit mindestens der Hälfte des

für Vollbeschäftigte geltenden Ausmaßes bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder bei

der AMA oder einer Vorgängerorganisation derselben zurückgelegt worden ist,

b) die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes

nach dem Zivildienstgesetz 1986,

c) die Zeit der Gerichtspraxis (Rechtspraktikanten),

d) die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der

Dienstnehmer den Abschluß hätte erreichen können. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses

ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit

dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen,

e) die Zeit eines für die Verwendung bedeutenden abgeschlossenen Studiums an einer Universität

in dem sich unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 8 und der Abs. 2a bis 2e Gehaltsgesetz

1956 ergebenden Ausmaß.

2. zur Hälfte vorangesetzt werden

a) Die in Z 1 lit. a angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte

vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurden und

b) sonstige Zeiten, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen.

(4) Hinsichtlich der von Abs. 3 Z 1 lit. e betroffenen Dienstnehmer ist der Vorrückungsstichtag unter

sinngemäßer Anwendung des § 12a Gehaltsgesetz 1956 zu ermitteln.

(5) Sonstige Zeiten können insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das

Studium des Dienstnehmers für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist.

§ 2. Die Bestimmungen der §§ 15 bis 20c und 23 Gehaltsgesetz 1956 über Nebengebühren, Vorschuß

und Geldaushilfe sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3. (1) Die Dienstnehmer der AMA sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 4 genannten Bediensteten

unter Bedachtnahme auf die in Aussicht genommene Verwendung und unter sinngemäßer Anwendung

der Anlage 1 Z 45 bis 54 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nach den Entlohnungsgruppen a

bis e sowie p1 bis p5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu besolden, wobei sich die anfängliche

Einstufung aus § 1 Abs. 3 ergibt. Für die Berechnung des Monatsentgeltes der vollbeschäftigten

Dienstnehmer sind die §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Arbeitsplätze der Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Referatsleiter und der diesen auf

Grund der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, der für die Umsetzung des

Wissens erforderlichen Denkleistung und der Verantwortung gleichzuhaltenden Bediensteten sind vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu

bewerten und einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe

zuzuordnen. Bei der Bewertung und Zuordnung ist auf § 137 BDG 1979 Bedacht zu nehmen.

Die Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen. Für das Gehalt und die Funktionszulage dieser

Bediensteten sind die §§ 28 bis 31 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 ist das Monatsentgelt von Vollbeschäftigten bis

zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 der sachlich in

Betracht kommenden Entlohnungsgruppe abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt

der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(4) Auf die Besoldung der EDV-Mitarbeiter der AMA findet das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes

betreffend die Besoldung der ADV-Bediensteten mit Sondervertrag bzw. Nebengebühren sinngemäß

Anwendung. Die Arbeitsplätze dieser EDV-Mitarbeiter sind vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bewerten und nach den im

Rundschreiben des Bundeskanzleramtes angeführten Kriterien einer Bedienstetengruppe zuzuordnen. Die

Bewertungen sind im Personalplan auszuweisen.

(5) § 8a Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auszahlung

der Sonderzahlungen in zwei Raten erfolgen kann. Die Sonderzahlungen treten an die Stelle eines

allfälligen Urlaubszuschusses bzw. einer Weihnachtsremuneration.

§ 4. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern nicht ausdrücklich

anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dasselbe gilt für das

im § 3 Abs. 4 angeführte Rundschreiben des Bundeskanzleramtes.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

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