56. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Island am 6. August 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 82/1988) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Island nachstehende Erklärungen bzw. Information abgegeben
I. Erklärungen Artikel 19 Absatz 2
Island verlangt, daß den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung ins Isländische oder Englische angeschlossen sind.
Artikel 62 Absatz 1
„Strafverfügungen" sind nach isländischer Gesetzgebung : „Lögreglustjörasektir" (Artikel 115 der Strafprozeßordnung).
Artikel 64 Absatz 3
Das Übereinkommen soll nicht im Verhältnis zwischen Island und den anderen nordischen Staaten, die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens sind, Anwendung finden, es sei denn, daß die Vollstreckung eines Strafurteiles durch die Gesetze der nordischen Staaten betreffend die Vollstreckung nicht geregelt ist.
U. Information Artikel 63
Liste der in Island zur Anwendung kommenden und vollstreckten Sanktionen
1. Geldstrafen
Geldstrafen werden direkt vom Gericht in festen Beträgen verhängt.
2. Einziehung
Jeder Gegenstand, der durch eine strafbare Handlung hervorgekommen oder zur Begehung einer strafbaren Handlung benützt worden ist, kann durch das Gericht eingezogen werden, außer er gehört einer Person, die mit der strafbaren Handlung nichts zu tun hat. Gleiches gilt hinsichtlich eines Gegenstandes, der allem Anschein nach für kriminelle Zwecke benützt werden könnte, wenn dies auf Grund gerichtlicher Sicherheitserwägungen für erforderlich erachtet wird. Ein Gegenstand oder ein durch eine strafbare Handlung erlangter Vorteil oder der Wert eines solchen Vorteils, gegen den niemand rechtliche Ansprüche hat, kann ebenfalls eingezogen werden.
3. Aberkennung
Eine strafgerichtliche Verurteilung zieht keine Aberkennung nach sich, sofern dies nicht ausdrücklich im Urteil angeordnet wird. Die Aberkennung kann im Verlust des Rechtes
bestehen, eine öffentliche Stellung zu bekleiden, wenn die betroffene Person für diese Stellung nicht länger als würdig und befähigt erachtet wird. Die Aberkennung kann auch im Verlust eines Rechts bestehen, bestimmte Tätigkeiten auszuführen, wenn dieses Recht von einer staatlichen Bewilligung oder Erlaubnis, Anordnung oder Prüfung abhängt, vorausgesetzt die strafbare Handlung weist auf ein beachtliches Risiko des Mißbrauches dieser Stellung hin. Wenn die strafbare Handlung schwerer Natur ist, kann eine Aberkennung angeordnet werden, sofern die betroffene Person für die Ausübung dieser Tätigkeit oder den Genuß dieser Rechte als nicht mehr würdig erachtet wird.
Einer Person, die in Folge Alkoholgenusses nicht im Stande gewesen ist, ein Fahrzeug sicher zu lenken, wird im allgemeinen das Recht zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges entzogen. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug in einer grob verantwortungslosen Weise gefahren wurde oder wenn es nach der Art der strafbaren Handlung oder nach dem Verhalten des Täters als Kraftfahrzeuglenker unter Bedachtnahme auf die Sicherheit im Straßenverkehr nicht ratsam erscheint, daß er ein Kraftfahrzeug lenkt. Die Fahrerlaubnis wird für einen bestimmten Zeitraum von nicht weniger als einem Monat oder auf Lebensdauer entzogen.
4. Mit Freiheitsentziehung verbundene Strafen.
a) Gefängnis kann auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit nach den Bestimmungen hinsichtlich der strafbaren Handlung verhängt werden. Die allgemeinen Bestimmungen über die Mindest- und Höchstdauer der Gefängnisstrafe legen fest, daß Gefängnis nicht kürzer als 30 Tage und nicht länger als 16 Jahre verhängt werden kann.
Ein Strafgefangener, der eine zeitliche Gefängnisstrafe verbüßt, kann nach Ablauf von zwei Dritteln der Strafe oder, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, nach Verbüßung der Hälfte der Strafe bedingt entlassen werden. Die bedingte Entlassung kann weder gewährt werden, wenn der Strafgefangene nicht zumindest zwei Monate der Strafe verbüßt hat, noch kann sie gewährt werden, wenn der Strafgefangene weniger als 30 Tage zu verbüßen hat oder wenn die Entlassung mit Rücksicht auf die Umstände des Strafgefangenen als nicht ratsam erachtet wird. Es bestehen keine Vorschriften über die bedingte Entlassung von Strafgefangenen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen.
Das Gesetz über die Gefängnisse und die Gefängnisstrafe sieht vor, daß bei der Entscheidung, in welcher Strafvollzugseinrichtung die Gefängnisstrafe vollzogen werden soll, auf das Alter und das Geschlecht des Strafgefangenen, wo er lebt und auf seine Vorstrafen Bedacht genommen werden soll.
b) Einfacher Arrest wird für eine bestimmte Zeit von 5 Tagen bis 2 Jahren verhängt. Hinsichtlich der bedingten Entlassung finden dieselben Bestimmungen wie im Falle der Gefängnisstrafe Anwendung.
c) Sicherungsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen für abnorme Täter, die wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit von der Bestrafung ausgenommen sind, und für Personen angeordnet werden, die auf Grund ihrer psychischen Abnormität als unzugänglich für den Einfluß einer Strafe angesehen werden. Solche Strafen, die Sicherungsmaßnahmen anordnen und eine Freiheitsentziehung nach sich ziehen, sind zeitlich unbegrenzt und werden in einer Sondereinrichtung oder in einem Spital vollzogen. Ihre Aufhebung erfordert einen Gerichtsbeschluß.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande gemäß Art. 62 Abs. 1 folgende Rechtsvorschriften für die Aufnahme in Anlage II des Übereinkommens bekanntgegeben
(Übersetzung)
— in den Niederlanden: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf das die administrativen Durchführungsbestimmungen zum Verkehrsvorschriftengesetz (Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften) vom
3. Juli 1989 (Gesetzes- und Verordnungsbulletin 300) Anwendung finden.