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56_1993 AT

56. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahl 1993

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahl 1993

Auf Grund des § 15 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1991, wird verordnet

Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1993 werden der 11., 12. und 13. Mai 1993 bestimmt.

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