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56_1992 AT

56. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Marktgemeinde Zurndorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Marktgemeinde Zurndorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10 Budapester Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Zurndorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 66,39, überbrückt anschließend die Bahnlinie der ÖBB Wien—Staatsgrenze bei Nickelsdorf und bindet bei km 67,00 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Zurndorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 996 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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