56_1991
AT
56. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991
1991_56_0 56. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird
verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 741/1990 für das Jahr 1991 mit 1,050
festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß
auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9
Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das
Kalenderjahr 1991 verbindlich.
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden
Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr
1991 für jede einzelne Person, die zu
beschäftigen wäre, monatlich 1700 Schilling.