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56_1991 AT

56. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 285/1990, wird

verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 741/1990 für das Jahr 1991 mit 1,050

festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß

auch für die Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9

Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes für das

Kalenderjahr 1991 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des

Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden

Ausgleichstaxe beträgt demnach für das Kalenderjahr

1991 für jede einzelne Person, die zu

beschäftigen wäre, monatlich 1700 Schilling.

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