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56_1990 AT

56. Verordnung: Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Gewerbezweig

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

1. Die Bezeichnung der in der Gruppe I der

Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten

Volksrepublik Ungarn wird durch „Republik

Ungarn" ersetzt.

2. Die Bezeichnung der in der Gruppe II der

Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten

Sozialistischen Republik der Birmanischen Union

wird durch „Union Myanmar" ersetzt.

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