56_1990
AT
56. Verordnung: Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Verordnung: Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
1990_56_0 56. Verordnung: Bezeichnung von begünstigten Ländern nach dem Präferenzzollgesetz
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Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
dem Bundesminister für wirtschaftliche
Gewerbezweig
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft verordnet
1. Die Bezeichnung der in der Gruppe I der
Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten
Volksrepublik Ungarn wird durch „Republik
Ungarn" ersetzt.
2. Die Bezeichnung der in der Gruppe II der
Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten
Sozialistischen Republik der Birmanischen Union
wird durch „Union Myanmar" ersetzt.