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56_1989 AT

56. Verordnung: Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung

Auf Grund des § 32 Abs. 3 und 4 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie und dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung

werden zugelassen

1. sofern diese Waren überwiegend für die Verwendung

im Haushalt bestimmt sind und dieser

Verwendungszweck aus der Gebrauchsanweisung

erkennbar ist: Waschmittel, Reinigungsmittel,

Desinfektionsmittel, Luftverbesserungsmittel,

Vorratsschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel,

Farben, Beizen,

Lacke, Kitte, Anstrichmittel, Imprägnierungsmittel,

Klebstoffe, Putzmittel und Pflegemittel,

2. Bürowaren (zB Korrekturflüssigkeiten),

3. Kraftfahrzeugpflegemittel, Kraftfahrzeugservicemittel

oder' Kraftfahrzeugbetriebsmittel

(ausgenommen Vergaserkraftstoffe und Dieselkraftstoffe),

4. die für die Verwendung von Farben, Beizen,

Lacken und Korrekturflüssigkeiten erforderlichen

Hilfsmittel,

sofern die in den 2 1 bis 4 genannten Waren mindergiftige

Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen

im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 8 ChemG sind und die in

Abs. 2 und 3 genannten Sicherheitsvorkehrungen

für ihre Abgabe gegeben sind.

(2) Das Feilhalten zum Verkauf hat räumlich

getrennt von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen

zum Verzehr durch Menschen oder Tiere

bestimmten Waren, Spielwaren und ungiftigen

Stoffen und ungiftigen Zubereitungen des täglichen

Gebrauchs (zB kosmetischen Mitteln) zu erfolgen.

Dies gilt nicht für ungiftige Hilfsmittel im Sinn des

Abs. 1 Z 4. Eine räumliche Trennung liegt vor,

wenn das Feilhalten der mindergiftigen Stoffe und

mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen

(Regalen, Stellagen usw.) erfolgt, die

1. sich in einem nur für diese Verkaufsflächen

bestimmten, gesonderten Verkaufsraum oder

in einem hiefür deutlich abgegrenzten Raumteil

eines Verkaufsraumes befinden oder

2. innerhalb der allgemeinen Verkaufsräume

deutlich abgesondert von den für andere

Waren bestimmten Verkaufsflächen angeordnet

sind.

(3) Verkaufsflächen nach Abs. 2 müssen mit der

gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten

Aufschrift „Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige

Zubereitungen! Gesundheitsschädlich!

Die auf der Verpackung angegebenen Hinweise

sind zu beachten!" gekennzeichnet sein.

§ 2. Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen,

mindergiftigen Dieselkraftstoffen und

mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher

durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen

(Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im

Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende

Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe

gegeben sind

1. Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen

deutlich sicht- und lesbar zumindest im

Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß

§ 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 ChemG in Verbindung

mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen

gekennzeichnet sein; die

Abmessungen der Kennzeichnung müssen

mindestens dem Format 105 mm x 148 mm

entsprechen.

2. Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung

direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte,

hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister

u. dgl.), so müssen diese

Behältnisse durch einen Aufkleber, der den

Erfordernissen der Z 1 entspricht, gekennzeichnet

sein.

3. Sofern die abgegebenen Kraftstoffe Benzol in

einem Masseanteil von über 0,1% enthalten,

sind die Abgabeeinrichtungen und die Behältnisse

mit dem zusätzlichen Sicherheitshinweis

„Nie zu Reinigungszwecken verwenden!" zu

versehen.

§ 3. Abweichend von § 1 ist an Tankstellen die

Abgabe von Kraftfahrzeugpflegemitteln, Kraftfahrzeugservicemitteln

und Kraftfahrzeugbetriebsmitteln

im Wege der Selbstbedienung auch zulässig,

sofern die Bezahlung dieser Waren an der Tankstellenkasse

erfolgt und die betreffenden mindergiftigen

Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf

Verkaufsflächen feilgehalten werden, auf denen

sich mit Ausnahme sonstigen Kraftfahrzeugszubehörs

keine Lebensmittel, Futtermittel und keine

sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere

bestimmten Waren und Spielwaren, sowie keine

ungiftigen Stoffe und ungiftigen Zubereitungen des

täglichen Gebrauchs (zB kosmetische Mittel) befinden.

Diese Verkaufsflächen müssen jedenfalls

gemäß § 1 Abs. 3 gekennzeichnet sein.

§ 4. Die Zustellung von mindergiftigen Stoffen

und mindergiftigen Zubereitungen im Rahmen des

Betriebes eines befugten Gewerbetreibenden oder

eines befugten Beförderungsunternehmens gilt

nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten

(§ 32 Abs. 3 ChemG), sofern der Gewerbetreibende

oder das Beförderungsunternehmen über eine

inländische Betriebsstätte zum ordnungsgemäßen

Lagern, Aufbewahren und Vorrätighalten und zur

ordnungsgemäßen Kontrolle der abzugebenden

mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen

verfügt und die Zustellung unmittelbar aus

dieser Betriebsstätte erfolgt.

§ 5. Durch diese Verordnung werden die Vorschriften

auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen,

insbesondere die sich aus anderen gefährlichen

Eigenschaften der mindergiftigen Stoffe und

mindergiftigen Zubereitungen ergebenden Vorschriften

des Chemikaliengesetzes sowie kraftfahrrechtliche,

gewerberechtliche, arbeitnehmerschutzrechtliche

oder lebensmittelrechtliche Vorschriften

nicht berührt.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar

1989 in Kraft.

(2) Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen

dürfen unter den bisher geltenden Voraussetzungen

noch bis 1. Februar 1990 im Wege

der Selbstbedienung abgegeben werden, sofern dies

nicht auf Grund der mit diesem Datum außer Kraft

tretenden Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 397/1968, unzulässig ist. Das Verbot der

Abgabe von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen

Zubereitungen im Wege des Versandhandels,

durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder

durch Automaten (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon

nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen des § 2 und des § 4 —

letztere, soweit sie die Zustellung von mindergiftigen

Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen

und mindergiftigen Heizölen betreffen

— treten mit 1. Juli 1989 außer Kraft.

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