56. Verordnung: Abgabe bestimmter mindergiftiger Waren in Selbstbedienung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 3 und 4 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie und dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung
werden zugelassen
1. sofern diese Waren überwiegend für die Verwendung
im Haushalt bestimmt sind und dieser
Verwendungszweck aus der Gebrauchsanweisung
erkennbar ist: Waschmittel, Reinigungsmittel,
Desinfektionsmittel, Luftverbesserungsmittel,
Vorratsschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel,
Farben, Beizen,
Lacke, Kitte, Anstrichmittel, Imprägnierungsmittel,
Klebstoffe, Putzmittel und Pflegemittel,
2. Bürowaren (zB Korrekturflüssigkeiten),
3. Kraftfahrzeugpflegemittel, Kraftfahrzeugservicemittel
oder' Kraftfahrzeugbetriebsmittel
(ausgenommen Vergaserkraftstoffe und Dieselkraftstoffe),
4. die für die Verwendung von Farben, Beizen,
Lacken und Korrekturflüssigkeiten erforderlichen
Hilfsmittel,
sofern die in den 2 1 bis 4 genannten Waren mindergiftige
Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen
im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 8 ChemG sind und die in
Abs. 2 und 3 genannten Sicherheitsvorkehrungen
für ihre Abgabe gegeben sind.
(2) Das Feilhalten zum Verkauf hat räumlich
getrennt von Lebensmitteln, Futtermitteln und sonstigen
zum Verzehr durch Menschen oder Tiere
bestimmten Waren, Spielwaren und ungiftigen
Stoffen und ungiftigen Zubereitungen des täglichen
Gebrauchs (zB kosmetischen Mitteln) zu erfolgen.
Dies gilt nicht für ungiftige Hilfsmittel im Sinn des
Abs. 1 Z 4. Eine räumliche Trennung liegt vor,
wenn das Feilhalten der mindergiftigen Stoffe und
mindergiftigen Zubereitungen auf Verkaufsflächen
(Regalen, Stellagen usw.) erfolgt, die
1. sich in einem nur für diese Verkaufsflächen
bestimmten, gesonderten Verkaufsraum oder
in einem hiefür deutlich abgegrenzten Raumteil
eines Verkaufsraumes befinden oder
2. innerhalb der allgemeinen Verkaufsräume
deutlich abgesondert von den für andere
Waren bestimmten Verkaufsflächen angeordnet
sind.
(3) Verkaufsflächen nach Abs. 2 müssen mit der
gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten
Aufschrift „Achtung, mindergiftige Stoffe und mindergiftige
Zubereitungen! Gesundheitsschädlich!
Die auf der Verpackung angegebenen Hinweise
sind zu beachten!" gekennzeichnet sein.
§ 2. Die Abgabe von mindergiftigen Vergaserkraftstoffen,
mindergiftigen Dieselkraftstoffen und
mindergiftigen Heizölen an Letztverbraucher
durch Tankstellen über Abgabeeinrichtungen
(Zapfsäulen) und in Behältnissen (Kanistern) im
Wege der Selbstbedienung ist zulässig, wenn folgende
Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe
gegeben sind
1. Die Abgabeeinrichtungen (Zapfsäulen) müssen
deutlich sicht- und lesbar zumindest im
Ausmaß der Kennzeichnungselemente gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 ChemG in Verbindung
mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen
gekennzeichnet sein; die
Abmessungen der Kennzeichnung müssen
mindestens dem Format 105 mm x 148 mm
entsprechen.
2. Erfolgt die Abgabe im Wege der Selbstbedienung
direkt in bereitgestellte oder mitgebrachte,
hiefür geeignete Behältnisse (Reservebenzinkanister
u. dgl.), so müssen diese
Behältnisse durch einen Aufkleber, der den
Erfordernissen der Z 1 entspricht, gekennzeichnet
sein.
3. Sofern die abgegebenen Kraftstoffe Benzol in
einem Masseanteil von über 0,1% enthalten,
sind die Abgabeeinrichtungen und die Behältnisse
mit dem zusätzlichen Sicherheitshinweis
„Nie zu Reinigungszwecken verwenden!" zu
versehen.
§ 3. Abweichend von § 1 ist an Tankstellen die
Abgabe von Kraftfahrzeugpflegemitteln, Kraftfahrzeugservicemitteln
und Kraftfahrzeugbetriebsmitteln
im Wege der Selbstbedienung auch zulässig,
sofern die Bezahlung dieser Waren an der Tankstellenkasse
erfolgt und die betreffenden mindergiftigen
Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen auf
Verkaufsflächen feilgehalten werden, auf denen
sich mit Ausnahme sonstigen Kraftfahrzeugszubehörs
keine Lebensmittel, Futtermittel und keine
sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere
bestimmten Waren und Spielwaren, sowie keine
ungiftigen Stoffe und ungiftigen Zubereitungen des
täglichen Gebrauchs (zB kosmetische Mittel) befinden.
Diese Verkaufsflächen müssen jedenfalls
gemäß § 1 Abs. 3 gekennzeichnet sein.
§ 4. Die Zustellung von mindergiftigen Stoffen
und mindergiftigen Zubereitungen im Rahmen des
Betriebes eines befugten Gewerbetreibenden oder
eines befugten Beförderungsunternehmens gilt
nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten
(§ 32 Abs. 3 ChemG), sofern der Gewerbetreibende
oder das Beförderungsunternehmen über eine
inländische Betriebsstätte zum ordnungsgemäßen
Lagern, Aufbewahren und Vorrätighalten und zur
ordnungsgemäßen Kontrolle der abzugebenden
mindergiftigen Stoffe und mindergiftigen Zubereitungen
verfügt und die Zustellung unmittelbar aus
dieser Betriebsstätte erfolgt.
§ 5. Durch diese Verordnung werden die Vorschriften
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen,
insbesondere die sich aus anderen gefährlichen
Eigenschaften der mindergiftigen Stoffe und
mindergiftigen Zubereitungen ergebenden Vorschriften
des Chemikaliengesetzes sowie kraftfahrrechtliche,
gewerberechtliche, arbeitnehmerschutzrechtliche
oder lebensmittelrechtliche Vorschriften
nicht berührt.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar
1989 in Kraft.
(2) Mindergiftige Stoffe und mindergiftige Zubereitungen
dürfen unter den bisher geltenden Voraussetzungen
noch bis 1. Februar 1990 im Wege
der Selbstbedienung abgegeben werden, sofern dies
nicht auf Grund der mit diesem Datum außer Kraft
tretenden Giftverordnung 1928, BGBl. Nr. 362,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 397/1968, unzulässig ist. Das Verbot der
Abgabe von mindergiftigen Stoffen und mindergiftigen
Zubereitungen im Wege des Versandhandels,
durch sonstige Direktvertriebsmethoden oder
durch Automaten (§ 32 Abs. 3 ChemG) wird davon
nicht berührt.
(3) Die Bestimmungen des § 2 und des § 4 —
letztere, soweit sie die Zustellung von mindergiftigen
Vergaserkraftstoffen, mindergiftigen Dieselkraftstoffen
und mindergiftigen Heizölen betreffen
— treten mit 1. Juli 1989 außer Kraft.