56. Verordnung: Erleichterungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Sammelakten nach deren Mikroverfilmung im Bereich des Standesamtsverbandes Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet
§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes Salzburg
wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes
angeordnet, daß für den Fall der Mikroverfilmung
von Sammelakten an die Stelle der Verpflichtung
zur dauernden Aufbewahrung dieser
Akten (§ 5 Abs. 4 PStG) die zur dauernden Aufbewahrung
der von den Sammelakten hergestellten
Mikrofilme tritt.
§ 2. Der Standesamtsverband Salzburg hat die in
§ 1 getroffene Anordnung wie folgt durchzuführen
1. Von jedem Sammelakt sind zwei Mikrofilme
herzustellen. Das als Silberfilm herzustellende
Original ist zu Sicherungszwecken bestimmt
und hat ungeschnitten auf der Filmrolle zu
verbleiben, das als Diazofilm herzustellende
Duplikat ist für die Benützung bestimmt. Vor
der Vernichtung von Sammelakten hat sich
der Standesamtsverband Salzburg zu vergewissern,
daß die Mikrofilme in einer für die
langfristige Aufbewahrung von Unterlagen
geeigneten Weise (Thiosulfatrestgehalt maximal
7 mg/m²) hergestellt und verarbeitet wurden
und die Einsicht und Rückvergrößerung
auf Papier in der Originalgröße der mikroverfilmten
Schriftstücke ermöglichen.
2. Die zu Sicherungszwecken bestimmten
Mikrofilme sind gesondert von den zur
Benützung bestimmten Mikrofilmen unter
archivfähigen Umständen (Temperatur maximal
20 °C, Luftfeuchtigkeit 10 bis 30%) in
Schränken aufzubewahren, deren Innentemperatur
bei Einwirkung einer Außentemperatur
von 1000 °C während eines Zeitraumes
von mindestens einer Stunde 75 °C nicht
übersteigt. Nach Ablauf von jeweils 10 Jahren
sind die Originalfilme auf ihre weitere Eignung
im Sinn der Z 1 zweiter Satz zu überprüfen,
notwendigenfalls Duplikatsilberfilme
herzustellen und diese anstelle der Originalsilberfilme
aufzubewahren. Eine Verpflichtung
zur Übermittlung von Mikrofilmen an die
Bezirksverwaltungsbehörde oder den Landeshauptmann
oder zu Veränderungsmitteilungen
an diese Behörde entsprechend den diesbezüglich
für Sammelakten geltenden Regelungen
besteht nicht.
3. Die zu Sicherungszwecken bestimmten
Mikrofilme sowie die zur Benützung
bestimmten Mikrofilme und die von letzteren
allenfalls hergestellten Filmstreifen und Einzelbilder
sind so zu beschriften, daß mit Hilfe
von anzulegenden Verzeichnissen ein rascher
und vollständiger Zugriff zu allen eine Eintragung
betreffenden Schriftstücken möglich ist.
Die Verzeichnisse müssen auch Hinweise auf
noch nicht der Mikroverfilmung zugeführte
zu der Eintragung gehörende Schriftstücke
enthalten.
4. In den Diensträumen des Standesamtsverbandes
Salzburg sind nach Bedarf ein oder mehrere
Leserückvergrößerungsgeräte aufzustellen,
die die Einsicht in die zu einer Eintragung
gehörenden Schriftstücke durch den
Standesbeamten und die dazu nach § 37
Abs. 1 bis 3 PStG berechtigten Personen,
Behörden und Körperschaften öffentlichen
Rechts sowie die Rückvergrößerung auf
Papier in der Originalgröße des mikroverfilmten
Schriftstücks ermöglichen.
5. Die im Personenstandsgesetz und den Durchführungsbestimmungen
zu diesem Gesetz hinsichtlich
der Sammelakten, besonders deren
Anlegung, Fortführung und Benützung
getroffenen Regelungen sind, soweit in dieser
Verordnung nicht anderes bestimmt wird, bei
Mikroverfilmung von Sammelakten sinngemäß
anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1988 in
Kraft.