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56_1987 AT

56. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Zl. 29.639/5-II/9 a/86

Wien, am 16. Oktober 1986

Sehr geehrter Herr Ridzwan Dzafir!

Ich beehre mich auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das am 20. Dezember 1973 in

Genf abgeschlossen wurde, auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES

ABKOMMENS vom 31. Juli 1986 und auf das

Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom

14. November 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1984 Bezug zu nehmen.

Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, daß

auf Grund der Importentwicklung von gewebten

Blusen von Singapur nach Österreich, Österreich

nicht um Verlängerung des Beschränkungsabkommens

in Bezug auf den Export von gewebten Blusen

aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen

Spinnstoffen, ZTNR. ex 61.02, ersuchen wird.

Österreich schlägt daher vor, für dieses Produkt

ein Exportüberwachungssystem einzurichten. Ein

Notenwechsel in diesem Sinne könnte sich am

Notenwechsel vom 8. und 22. Dezember 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1982

betreffend ein solches System hinsichtlich der Ausfuhr

von gewebten Blusen von Singapur nach

Österreich orientieren.

Wenn dieser Vorschlag für Singapur nicht

annehmbar ist, würde Österreich um Verhandlungen

zur Erreichung eines gemeinsamen Abkommens,

bezüglich der weiteren Durchführung der

Ausfuhren solcher Produkte von Singapur nach

Österreich ersuchen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Helmut Krehlik e. h.

Rat

Mr. Ridzwan Dzafir

Director-General

Department of Trade and Industry

Suite 201, 2nd Floor, World Trade Center

Telok Blangah Road

Singapur 0409

Singapur

Handelsentwicklungsbehörde

1 Maritime Square # 03—01

TDB 15/04/02/112

No. 29.639/5-II/9 a/86

31. Okt. 1986

Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!

Ich beehre mich, auf das Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien, das am

20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde,

auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des

Abkommens vom 31. Juli 1986 sowie auf das

Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom

14. November 1983 Bezug zu nehmen.

Ich beehre mich weiters, auf Ihren Brief vom

16. Oktober 1986 Bezug zu nehmen, in welchem

Sie mich in Kenntnis setzten, daß Österreich nicht

um Verlängerung des Beschränkungsabkommens

im Bezug auf den Export von gewebten Blusen aus

Baumwolle, künstlichen oder synthetischen

Spinnstoffen, ZTNR. ex 61.02 ersuchen wird.

Die Ausfuhren von gewebten Blusen aus Baumwolle,

künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen

von Singapur nach Österreich sind, seit der Durchführung

des Beschränkungsabkommens mit 1. Jänner

1984, bedeutend zurückgegangen. Singapur

stimmt dem Vorschlag Österreichs zu, das

Beschränkungsabkommen mit 31. Dezember 1986

auslaufen zu lassen. In Anbetracht der jüngsten

Entwicklung im Handel mit gewebten Blusen aus

Baumwolle, künstlichen oder synthetischen

Spinnstoffen zwischen unseren beiden Ländern, ist

Singapur der Auffassung, daß seine Ausfuhren

keine Störung des österreichischen Marktes verursachen

und auch kaum zu verursachen im Stande

sind. Singapur ist bereit, auf Ersuchen Österreichs

in Konsultationen einzutreten, wenn seine Ausfuhren

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Abkommens über den Internationalen Handel

mit Textilien in Zukunft Marktstörung oder die

Gefahr einer solchen verursachen.

Ich hoffe, daß dieser Vorschlag für Sie annehmbar

ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Ihr ergebener

K. K. Lim e. h.

für den Generaldirektor

Handelsentwicklungsbehörde

Dr. H. Krehlik

Rat

Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie

1011 Wien, Stubenring

Wien

Österreich

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Zl. 29.639/7-II/9 a/86

Wien, am 18. November 1986

Sehr geehrter Herr Lim!

Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN, das am 20. Dezember 1973 in Genf

abgeschlossen wurde, auf das Protokoll betreffend

die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli

1986 und auf das Abkommen zwischen Österreich

und Singapur vom 14. November 1983 Bezug zu

nehmen.

Ich beziehe mich weiters auf Ihr Schreiben vom

31. Oktober 1986, in welchem Sie mich in Kenntnis

setzten, daß Singapur dem Vorschlag Österreichs,

das Beschränkungsabkommen am 31. Dezember

1986 auslaufen zu lassen, annimmt.

Österreich geht davon aus, daß gemäß Absatz 7

und 8 des ABKOMMENS, Singapur mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1987 Ursprungszeugnisse für

gewebte Blusen aus synthetischen, künstlichen

Spinnstoffen oder aus Baumwolle für die Ausfuhr

von Singapur nach Österreich, ausstellt. Österreich

wird solche Ausfuhren automatisch zulassen, wenn

sie von Ursprungszeugnissen ausgestellt, von den

zuständigen Behörden Singapurs begleitet sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Singapur diese

Vorgangsweise bestätigen könnte. Genehmigen Sie,

sehr geehrter Herr Lim, den Ausdruck meiner vorzüglichsten

Hochachtung.

Ihr ergebener

Dr. Helmut Krehlik e. h.

Rat

Herrn

K. K. Lim

Singapur

Handelsentwicklungsbehörde

Republik Singapur

Singapur

Handelsentwicklungsbehörde

1 Maritime Square # 03—01

0409 Singapur

TDB 15/04/02/112

29.639/5-II/9 a/86

6. Dezember 1986

Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!

Ich beehre mich, auf das Abkommen über den

Internationalen Handel mit Textilien, das am

20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde,

und auf das Protokoll betreffend die Verlängerung

des Abkommens vom 31. Juli 1986, sowie auf das

Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom

14. November 1983 Bezug zu nehmen.

Ich beehre mich weiters, auf Ihren Brief vom

18. November 1986 Bezug zu nehmen und darf

Ihnen mitteilen, daß Ausfuhren von gewebten Blusen

aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen

Spinnstoffen von Singapur nach Österreich künftig

von Ursprungszeugnissen, ausgestellt von den

zuständigen Behörden Singapurs, begleitet sein

werden.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik,

den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

K. K. Lim e. h.

für den Generaldirektor

Ihre ergebene Handelsentwicklungsbehörde

Dr. Helmut Krehlik

Rat

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

1011 Wien, Stubenring

Wien

Österreich

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