56. Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl. 29.639/5-II/9 a/86
Wien, am 16. Oktober 1986
Sehr geehrter Herr Ridzwan Dzafir!
Ich beehre mich auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974, das am 20. Dezember 1973 in
Genf abgeschlossen wurde, auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES
ABKOMMENS vom 31. Juli 1986 und auf das
Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom
14. November 1983 Kundgemacht in BGBl. Nr. 46/1984 Bezug zu nehmen.
Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, daß
auf Grund der Importentwicklung von gewebten
Blusen von Singapur nach Österreich, Österreich
nicht um Verlängerung des Beschränkungsabkommens
in Bezug auf den Export von gewebten Blusen
aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen
Spinnstoffen, ZTNR. ex 61.02, ersuchen wird.
Österreich schlägt daher vor, für dieses Produkt
ein Exportüberwachungssystem einzurichten. Ein
Notenwechsel in diesem Sinne könnte sich am
Notenwechsel vom 8. und 22. Dezember 1981 Kundgemacht in BGBl. Nr. 67/1982
betreffend ein solches System hinsichtlich der Ausfuhr
von gewebten Blusen von Singapur nach
Österreich orientieren.
Wenn dieser Vorschlag für Singapur nicht
annehmbar ist, würde Österreich um Verhandlungen
zur Erreichung eines gemeinsamen Abkommens,
bezüglich der weiteren Durchführung der
Ausfuhren solcher Produkte von Singapur nach
Österreich ersuchen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Helmut Krehlik e. h.
Rat
Mr. Ridzwan Dzafir
Director-General
Department of Trade and Industry
Suite 201, 2nd Floor, World Trade Center
Telok Blangah Road
Singapur 0409
Singapur
Handelsentwicklungsbehörde
1 Maritime Square # 03—01
TDB 15/04/02/112
No. 29.639/5-II/9 a/86
31. Okt. 1986
Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!
Ich beehre mich, auf das Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien, das am
20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde,
auf das Protokoll betreffend die Verlängerung des
Abkommens vom 31. Juli 1986 sowie auf das
Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom
14. November 1983 Bezug zu nehmen.
Ich beehre mich weiters, auf Ihren Brief vom
16. Oktober 1986 Bezug zu nehmen, in welchem
Sie mich in Kenntnis setzten, daß Österreich nicht
um Verlängerung des Beschränkungsabkommens
im Bezug auf den Export von gewebten Blusen aus
Baumwolle, künstlichen oder synthetischen
Spinnstoffen, ZTNR. ex 61.02 ersuchen wird.
Die Ausfuhren von gewebten Blusen aus Baumwolle,
künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen
von Singapur nach Österreich sind, seit der Durchführung
des Beschränkungsabkommens mit 1. Jänner
1984, bedeutend zurückgegangen. Singapur
stimmt dem Vorschlag Österreichs zu, das
Beschränkungsabkommen mit 31. Dezember 1986
auslaufen zu lassen. In Anbetracht der jüngsten
Entwicklung im Handel mit gewebten Blusen aus
Baumwolle, künstlichen oder synthetischen
Spinnstoffen zwischen unseren beiden Ländern, ist
Singapur der Auffassung, daß seine Ausfuhren
keine Störung des österreichischen Marktes verursachen
und auch kaum zu verursachen im Stande
sind. Singapur ist bereit, auf Ersuchen Österreichs
in Konsultationen einzutreten, wenn seine Ausfuhren
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Abkommens über den Internationalen Handel
mit Textilien in Zukunft Marktstörung oder die
Gefahr einer solchen verursachen.
Ich hoffe, daß dieser Vorschlag für Sie annehmbar
ist.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Ihr ergebener
K. K. Lim e. h.
für den Generaldirektor
Handelsentwicklungsbehörde
Dr. H. Krehlik
Rat
Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie
1011 Wien, Stubenring
Wien
Österreich
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM
FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Zl. 29.639/7-II/9 a/86
Wien, am 18. November 1986
Sehr geehrter Herr Lim!
Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN, das am 20. Dezember 1973 in Genf
abgeschlossen wurde, auf das Protokoll betreffend
die Verlängerung des Abkommens vom 31. Juli
1986 und auf das Abkommen zwischen Österreich
und Singapur vom 14. November 1983 Bezug zu
nehmen.
Ich beziehe mich weiters auf Ihr Schreiben vom
31. Oktober 1986, in welchem Sie mich in Kenntnis
setzten, daß Singapur dem Vorschlag Österreichs,
das Beschränkungsabkommen am 31. Dezember
1986 auslaufen zu lassen, annimmt.
Österreich geht davon aus, daß gemäß Absatz 7
und 8 des ABKOMMENS, Singapur mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1987 Ursprungszeugnisse für
gewebte Blusen aus synthetischen, künstlichen
Spinnstoffen oder aus Baumwolle für die Ausfuhr
von Singapur nach Österreich, ausstellt. Österreich
wird solche Ausfuhren automatisch zulassen, wenn
sie von Ursprungszeugnissen ausgestellt, von den
zuständigen Behörden Singapurs begleitet sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Singapur diese
Vorgangsweise bestätigen könnte. Genehmigen Sie,
sehr geehrter Herr Lim, den Ausdruck meiner vorzüglichsten
Hochachtung.
Ihr ergebener
Dr. Helmut Krehlik e. h.
Rat
Herrn
K. K. Lim
Singapur
Handelsentwicklungsbehörde
Republik Singapur
Singapur
Handelsentwicklungsbehörde
1 Maritime Square # 03—01
0409 Singapur
TDB 15/04/02/112
29.639/5-II/9 a/86
6. Dezember 1986
Sehr geehrter Herr Dr. Krehlik!
Ich beehre mich, auf das Abkommen über den
Internationalen Handel mit Textilien, das am
20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde,
und auf das Protokoll betreffend die Verlängerung
des Abkommens vom 31. Juli 1986, sowie auf das
Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom
14. November 1983 Bezug zu nehmen.
Ich beehre mich weiters, auf Ihren Brief vom
18. November 1986 Bezug zu nehmen und darf
Ihnen mitteilen, daß Ausfuhren von gewebten Blusen
aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen
Spinnstoffen von Singapur nach Österreich künftig
von Ursprungszeugnissen, ausgestellt von den
zuständigen Behörden Singapurs, begleitet sein
werden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Dr. Krehlik,
den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
K. K. Lim e. h.
für den Generaldirektor
Ihre ergebene Handelsentwicklungsbehörde
Dr. Helmut Krehlik
Rat
Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie
1011 Wien, Stubenring
Wien
Österreich