56_1985
AT
56. Bundesgesetz: Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Veräußerungen von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über unbewegliches
Bundesvermögen ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.