56_1984
AT
56. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal
1984_56_0 56. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 47 Lundenburger Straße
von km 11,70 (alt) bis km 15,45 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen und mit Verordnung
vom 31. Jänner 1979, BGBl. Nr. 73, bestimmten
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.