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56_1984 AT

56. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 47 Lundenburger Straße im Bereich der Gemeinden Großkrut und Bernhardsthal

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 47 Lundenburger Straße

von km 11,70 (alt) bis km 15,45 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen und mit Verordnung

vom 31. Jänner 1979, BGBl. Nr. 73, bestimmten

Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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