56. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 41
Gmünder Straße wird im Bereich der Gemeinde
St. Martin wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 23,880, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung
der vorhandenen Bögen korrigierend, größtenteils
unter Mitbenützung der bestehenden
Straße und endet bei km 25,371.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Martin aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 41/32-81; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.