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56_1982 AT

56. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 41 Gmünder Straße im Bereich der Gemeinde St. Martin

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 41

Gmünder Straße wird im Bereich der Gemeinde

St. Martin wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 23,880, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung

der vorhandenen Bögen korrigierend, größtenteils

unter Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 25,371.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde St. Martin aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 41/32-81; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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