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56_1981 AT

56. Bundesgesetz: Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung von Schülerbeiräten

§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist ein Landes-

Schülerbeirat, beim Bundesministerium für Unterricht

und Kunst ein Bundes-Schülerbeirat und

ein Zentrallehranstalten-Schülerbeirat zu errichten.

Aufgaben der Schülerbeiräte

§ 2. (1) Dem Landes-Schülerbeirat obliegt im

Rahmen der Vertretung der Interessen der Schüler

die Beratung des Landesschulrates in Fragen

des Schulwesens, soweit Belange der Schüler der

allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen sowie

der mittleren Anstalten der Lehrerbildung und

der Erzieherbildung, der Berufsschulen und der

Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden

Landes berührt werden, und nicht die Zuständigkeit

des Zentrallehranstalten-Schülerbeirates gegeben

ist.

(2) Dem Bundes-Schülerbeirat obliegt im Rahmen

der Vertretung der Interessen der Schüler

die Beratung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst in Fragen des Schulwesens, soweit Belange

der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen

berührt werden und sie in ihrer Bedeutung

über den Bereich eines Landes hinausgehen.

(3) Dem Zentrallehranstalten-Schülerbeirat obliegt

im Rahmen der Vertretung der Interessen

der Schüler die Beratung des Bundesministers

für Unterricht und Kunst in Fragen des Schulwesens,

soweit Belange der Schüler der im § 3

Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 240/1962, genannten Zentrallehranstalten,

der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule

berührt werden.

(4) Darüber hinaus obliegt den Schülerbeiräten

in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1

bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten

der Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974).

(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der

Schülerbeiräte ist die Beratung von Angelegenheiten,

die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige

betreffen.

Erfüllung der Aufgaben

§ 3. Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen

Aufgaben stehen den Schülerbeiräten

insbesondere zu

1. Beratung in grundsätzlichen Fragen des Unterrichtes

und der Erziehung;

2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung

von Gesetzen und Verordnungen;

3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und

Verordnungsentwürfen;

4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten

von Schulbauten und deren Ausstattung;

5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;

6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination

von Schulveranstaltungen und in

Fragen der Durchführung von Veranstaltungen

der Schulbahnberatung;

7. Herausgabe von Rundschreiben und von

Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;

8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen

für Schülervertreter;

9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.

§ 4. Die Schülerbeiräte haben sich bei der

Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben

(§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen

Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962) leiten zu lassen.

§ 5. (1) Die Schülerbeiräte sind berechtigt, jeweils

in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1

bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen

Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit

Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien

Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.

(2) Dem Landes-Schülerbeirat ist auf Eingaben,

Vorschläge, Anregungen und Beschwerden

an den Landesschulrat von diesem innerhalb von

vier Wochen schriftlich zu antworten.

(3) Der Landes-Schülerbeirat ist vom Landesschulrat

über Rechtsvorschriften und deren Änderungen

insoweit au informieren, als diese zur

Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben

(§§ 2 und 3) eine wesentliche Voraussetzung

bilden. Gleiches gilt für die Information über

die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen,

die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag

durchgeführt wurden.

(4) Die Abs. 2 und 3 finden auf die Tätigkeit

des Bundes-Schülerbeirates und des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates mit der Maßgabe

Anwendung, daß zur Beantwortung und zur

Information das Bundesministerium für Unterricht

und Kunst verpflichtet ist.

2. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zu einem Landes-Schülerbeirat

Zusammensetzung eines Landes-Schülerbeirates

§ 6. (1) Einem Landes-Schülerbeirat gehören

mindestens zwölf, höchstens dreißig Mitglieder

an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern

aus dem Bereich der allgemeinbildenden

höheren Schulen, aus dem Bereich der berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen sowie

der mittleren Anstalten der Lehrerbildung und

der Erzieherbildung und aus dem Bereich der Berufsschulen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung

der Zahl der Schulen in den

einzelnen im Abs. 1 genannten Schulartbereichen

durch Verordnung des Landesschulrates zu

bestimmen.

Bestellungsweise und Funktionsdauer

§ 7. (1) Die Mitglieder und die gleiche Zahl an

Ersatzmitgliedern eines Landes-Schülerbeirates

sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 genannten

Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit

von Mittwoch der vorletzten Woche bis Mittwoch

der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu

wählen. Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern

haben die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge

ihrer Wahl einzutreten.

(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und

der Ersatzmitglieder beträgt ein Schuljahr; sie

beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden

Schuljahres.

(3) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und

eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf,

Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches

(§ 33 des Schulunterrichtsgesetzes), wobei im

letztgenannten Fall das Antreten zur Reifeprüfung,

Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung

die Funktionsdauer nicht beendet.

Wahlrecht

§ 8. (1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher

(§ 59 Abs. 3 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes)

aus den im § 6 Abs. 1 genannten Schulartbereichen,

und zwar jeweils für den Schulartbereich,

dem sie als Schulsprecher angehören.

(2) Wählbar sind alle Schulsprecher und deren

Stellvertreter, an ganzjährigen Berufsschulen alle

Schulsprecher und Tagessprecher, (§ 59 Abs. 3

des Schulunterrichtsgesetzes) aus den im § 6

Abs. 1 genannten Schulartbereichen, und zwar

jeweils für den Schulartbereich, dem sie als

Schulsprecher, Schulsprecher-Stellvertreter oder

Tagessprecher angehören.

Wahlausschreibung; Verzeichnis der Wahlberechtigten

und der Wählbaren

§ 9. (1) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder

ist von der Wahlkommission

(§ 10 Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages

und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor

dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten

so rechtzeitig bekanntzugeben, daß

ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen

vor der Wahl zugestellt werden kann.

(2) Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis

der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten

und Wählbaren anzufertigen. Das Wahlverzeichnis

ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung

an, durch mindestens zwei Wochenheim

Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen; gleichzeitig

ist es allen Schulen der im § 6 Abs. 1 genannten

Schulartbereiche zu übermitteln, die es

gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum

zur Einsicht aufzulegen haben.

(3) Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit

des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte

und jeder Wählbare während des Auflagezeitraumes

bei der Wahlkommission Einwendungen

erheben. Hierüber hat die Wahlkommission

innerhalb von drei Tagen zu entscheiden.

Gegen die Entscheidung der Wahlkommission

ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

Wahlkommission

§ 10. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung

der Wahl ist beim Landesschulrat eine

Wahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei

Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landesschulrates

aus dem Kreis der Beamten des Landesschulrates

zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem

ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher

Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu

wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 17

Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der

Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht

teilzunehmen.

(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist

ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Falle der

Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an

dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder

sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.

Durchführung der Wahl

§ 11. Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist

persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert

liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission

auszuüben. Der Landesschulrat kann

durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten

verfügen, daß die Stimmabgabe auch an

der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen

Berufsschule oder mittleren oder höheren

Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine

Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens

oder eine Erleichterung der Stimmabgabe

erreicht wird; in dieser Verordnung ist

auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen,

die nicht länger als eine Woche sein darf.

Stimmzettel, Wahlkuvert

§ 12. (1) Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung

hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten

einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert

zuzustellen.

(2) Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest

für die einzelnen im § 6 Abs. 1 genannten

Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und

Beschaffenheit aufweisen.

(3) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck

oder sonstige Vervielfältigungen untereinander

so viele Zeilen zu setzen und an der linken

Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend

zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmitglieder

zu wählen sind. Auf der rechten Seite

jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die

Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer

Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern

zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die

Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.

Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels

§ 13. (1) Von den Wahlberechtigten sind auf

dem Stimmzettel untereinander so viele Namen

(Familien- und Vorname) zu verzeichnen, als

Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem der

im § 6 Abs. 1 genannten Schulartbereiche zu

wählen sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen

nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu

unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr

Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu

wählen sind, so sind die über diese Zahl im

Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt

zu lassen. Enthält er weniger Namen, so

wird deshalb seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.

(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle

Gereihte erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder

und Ersatzmitglieder zu wählen sind; der

an zweiter und weiterer Stelle Gereihte erhält

jeweils um einen Wahlpunkt weniger.

(3) Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel

mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung

der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten

Zahl von Wahlpunkten zu berücksichtigen.

(4) Stimmen, die auf einen nicht Wählbaren

entfallen, sind ungültig.

Ungültigkeit des Stimmzettels

§ 14. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

ein anderer als der von der Wahlkommission zugestellte

Stimmzettel verwendet wurde oder

wenn er durch Beschädigung derart beeinträchtigt

wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht,

wem der Wähler seine Stimme geben

wollte.

(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den von der Wahlkommission zugestellten

Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Wählbaren

angebracht werden, beeinträchtigen die

Gültigkeit eines Stimmzettels nur, wenn dadurch

nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler

seine Stimme geben wollte.

Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte

§ 15. Die Wahlkommission hat die Abgabe

des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2)

zu vermerken, nach Schluß der Wahl die auf die

einzelnen Wählbaren entfallenden Wahlpunkte

zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der

über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift

(§ 18 Abs. 1) ersichtlich zu machen.

Wertung der Wahlpunkte

§ 16. (1) Von den Wählbaren sind entsprechend

der Zahl der zu wählenden Mitglieder

und Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl

an Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der

niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder

eines Landes-Schülerbeirates gewählt.

(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten

mehr Wählbare, als zu wählen sind, als Mitglieder

oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen,

so entscheidet das vom Vorsitzenden der

Wahlkommission (§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los

darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied

gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder

die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht

haben, so entscheidet das vom Vorsitzenden

der Wahlkommission zu ziehende Los über

die Reihenfolge des Eintretens für verhinderte

Mitglieder (§ 7 Abs. 1).

Landesschulsprecher, Stellvertreter

§ 17. (1) Jeder Landes-Schülerbeirat hat drei

Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher

sind, getrennt nach den im § 6

Abs. 1 genannten Schulartbereichen, die drei

Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an

Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach

den im § 6 Abs. 1 genannten Schulartbereichen,

die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten

Zahl an Wahlpunkten.

(2) Der Vorsitz im Landesschülerbeirat wechselt

nach jeder internen Sitzung (§ 26) zwischen

den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der

Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten.

Diese Reihenfolge ist während der

Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.

Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe

des Wahlergebnisses

§ 18. (1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die alles Wesentliche zu

enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkonimission

zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung,

dem Wahlverzeichnis und den

abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim

Landesschulrat aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte

kann in diese Akten Einsicht nehmen.

(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Wahlberechtigten

schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus

ist es dem Präsidenten des Landesschulrates

bekanntzugeben und im Landesschulrat durch

Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses

sind den Wahlberechtigten schriftlich

die Namen der Landesschulsprecher des betreffenden

Landes-Schülerbeirates bekanntzugeben,

die gemäß § 20 Z 1 bis 3 dem Bundes-Schülerbeirat

als Mitglieder angehören. In gleicher

Weise sind den Wahlberechtigten die Namen der

Stellvertreter der Landesschulsprecher bekanntzugeben.

Anfechtung der Wahl

§ 19. (1) Die Wahl zu einem Landes-Schülerbeirat

kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb

von zwei Wochen nach Mitteilung des

Wahlergebnisses beim Landesschulrat angefochten

werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig,

wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits

durch Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3 hätten

geltend gemacht werden können oder erfolglos

geltend gemacht worden sind.

(2) Über die Anfechtung entscheidet der Landesschulrat.

Gegen die Entscheidung ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl

soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen

über das Wahlverfahren verletzt worden

sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis

beeinflußt werden konnte.

3. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zum Bundes-Schülerbeirat

Zusammensetzung des Bundes-Schülerbeirates

§ 20. Dem Bundes-Schülerbeirat gehören

dreißig Mitglieder an, und zwar

1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich

der allgemeinbildenden höheren

Schulen,

2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich

der berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen sowie der mittleren Anstalten

der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,

3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich

der Berufsschulen und

4. drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten

(je ein Mitglied aus dem

Bereich der Höheren Internatsschulen des

Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten

und des Bundesinstitutes für Heimerziehung

in Baden, aus dem Bereich der land- und

forstwirtschaftlichen Schulen).

Bestellungsweise und Funktionsdauer

§ 21. (1) Als Mitglieder gemäß §,20 Z 4 sind

vom Zentrallehranstalten-Schülerbeirat, getrennt

nach den im § 23 genannten Schulbereichen, die

drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an

Wahlpunkten, als Ersatzmitglieder die drei Mitglieder

mit der jeweils zweithöchsten Zahl an

Wahlpunkten zu entsenden. Im Falle der Verhinderung

eines Mitgliedes gemäß § 20 Z 1 bis 3

hat dessen Stellvertreter (§ 17 Abs. 1), im Falle

der Verhinderung eines Mitgliedes gemäß § 20

Z 4 dessen Ersatzmitglied einzutreten.

(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten

zwei Mitglieder des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates als Mitglied oder Ersatzmitglied

in Betracht kommen, so entscheidet das

vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende

Los darüber, wer in den Bundes-Schülerbeirat

als Mitglied und wer als Ersatzmitglied zu

entsenden ist.

Bundesschulsprecher, Stellvertreter

§ 22. Der Bundes-Schülerbeirat hat in der

ersten internen Sitzung (§ 26) aus seiner Mitte

seinen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und,

getrennt nach den im § 20 Z 1 bis 3 genannten

Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen zu wählen.

4. ABSCHNITT

Mitgliedschaft zum Zentrallehranstalten-Schülerbeirat

Zusammensetzung des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates

§ 23. Dem Zentrallehranstalten-Schülerbeirat

gehören sechs Mitglieder an, und zwar je zwei

Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen

des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),

aus dem Bereich der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes

für Heimerziehung in Baden sowie

aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten, der land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und

der Forstfachschule).

Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnittes

§ 24. Die §§ 7 bis 16 und die §§ 18 und 19

sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden

1. in den §§ 7 Abs. 1 und 16 Abs. 1 tritt an

die Stelle des Landes-Schülerbeirates der

Zentrallehranstalten-Schülerbeirat;

2. in den §§ 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und 13

Abs. 1 treten an die Stelle der im § 6 Abs. 1

genannten Schulartbereiche die im § 23 genannten

Schulbereiche;

3. in den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2, 18

Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 tritt an die

Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium

für Unterricht und Kunst;

4. in den §§ 10 Abs. 2 und 18 Abs. 2 tritt an

die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates

der Bundesminister für Unterricht und

Kunst;

5. im § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle der drei

Landesschulsprecher der Zentrallehranstaltensprecher;

6. in den §§ 11 und 19 Abs. 2 tritt an die

Stelle des Landesschulrates der Bundesminister

für Unterricht und Kunst;

7. im § 18 Abs. 3 tritt an die Stelle der dort

vorgesehenen Bekanntgabe die Bekanntgabe

der Namen der Mitglieder des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates, die gemäß § 21

Abs. 1 in den Bundes-Schülerbeirat als Mitglieder

und als Ersatzmitglieder zu entsenden

sind.

Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter

§ 25. Der Zentrallehranstalten-Schülerbeirat

hat in der ersten internen Sitzung (§ 26) aus

seiner Mitte seinen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher)

und dessen Stellvertreter bei

Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der

Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen zu wählen.

5. ABSCHNITT

Verfahren der Schülerbeiräte

Beratungen

§ 26. (1) Die Schülerbeiräte haben die ihnen

übertragenen Aufgaben (§ 2) in internen Sitzungen

und in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern

der Schulbehörden zu beraten.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Einberufung von Sitzungen

§ 27. (1) Die erste interne Sitzung des Bundes-

Schülerbeirates und die erste interne Sitzung

des Zentrallehranstalten-Schülerbeirates sind auf

Antrag vom Bundesminister für Unterricht und

Kunst einzuberufen. Der Antrag, der einen bestimmten

Tag anzugeben hat, ist von mindestens

zwei Mitgliedern des Bundes-Schülerbeirates

bzw. zwei Mitgliedern des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates zu stellen.

(2) Die internen Sitzungen eines Schülerbeirates

sind von seinem Vorsitzenden, im Falle

der Verhinderung von seinem Stellvertreter,

nach Bedarf, höchstens aber viermal in einem

Schuljahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von

zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich

unter Angabe des Beratungsgegenstandes

wenigstens von einem Drittel der Mitglieder

verlangt wird.

(3) Die gemeinsamen Sitzungen eines Landes-

Schülerbeirates mit Vertretern des Landesschulrates

sind vom Präsidenten des Landesschulrates,

die gemeinsamen Sitzungen des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates mit Vertretern des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst und

die gemeinsamen Sitzungen des Bundes-Schülerbeirates

mit Vertretern des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst vom Bundesminister

für Unterricht und Kunst einzuberufen. Im

übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.

Leitung der Sitzungen

§ 28. (1) Die internen Sitzungen eines Schülerbeirates

werden von seinem Vorsitzenden, im

Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter,

geleitet.

(2) Die gemeinsamen Sitzungen eines Landes-

Schülerbeirates werden vom Präsidenten des

Landesschulrates oder von einem von ihm zu

bestellenden Beamten des Landesschulrates, die

gemeinsamen Sitzungen des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates und des Bundes-Schülerbeirates

vom Bundesminister für Unterricht und

Kunst oder von einem von ihm zu bestellenden

Beamten des Bundesministeriums für Unterricht

und Kunst geleitet.

Niederschrift

§ 29. Über jede interne und jede gemeinsame

Sitzung eines Schülerbeirates ist ein Protokoll

anzufertigen, das den Gang und das Ergebnis

der Beratungen festzuhalten hat. Der Schriftführer

ist vor Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden

zu bestimmen.

Beschlußfassung

§ 30. Ein Schülerbeirat ist im Rahmen seiner

internen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens

die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der

abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Einladung von Sachverständigen und Beobachtern

§ 31. (1) Zu einzelnen internen und gemeinsamen

Sitzungen eines Schülerbeirates können

Sachverständige, die einem Schülerbeirat als Mitglieder

nicht angehören, eingeladen werden,

wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand

zweckmäßig ist. Über die Einladung von

Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.

(2) Sollen Vertreter von Jugendorganisationen

als Sachverständige eingeladen werden, so

hat dies der betreffende Schülerbeirat bei Anwesenheit

von mindestens der Hälfte der Mitglieder

und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen zu beschließen.

(3) Zu gemeinsamen Sitzungen eines Landes-

Schülerbeirates kann der Präsident des Landesschulrates

zwei Vertreter der Fachausschüsse

beim Landesschulrat, zwei Vertreter von repräsentativen

Jugendorganisationen und zwei Vertreter

von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen

als Beobachter einladen.

(4) Zu gemeinsamen Sitzungen des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates und des Bundes-

Schülerbeirates kann der Bundesminister für

Unterricht und Kunst zwei Vertreter der Zentralausschüsse

beim Bundesministerium für

Unterricht und Kunst, zwei Vertreter von

repräsentativen Jugendorganisationen und zwei

Vertreter von repräsentativen Eltern- und

Familienorganisationen als Beobachter einladen.

Ehrenamt

§ 32. (1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Schülerbeiräte sowie die allenfalls beigezogenen

Sachverständigen und Beobachter üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

{2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Schülerbeiräte haben Anspruch auf Reisegebühren

im Sinne der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, gemäß der Gebührenstufe

1. Die Nächtigungsgebühr entfällt bei amtlicher

Beistellung unentgeltlicher Unterkunft.

Geschäftsordnung

§ 33. Jeder Schülerbeirat hat unter Anwendung

des § 30 eine Geschäftsordnung zu beschließen,

die die näheren Bestimmungen über

die Geschäftsführung zu enthalten hat.

Personal- und Sachaufwand

§ 34. Für die Sacherfordernisse der Schülerbeiräte

und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte

ist im Rahmen der Landesschulräte bzw.

des Bundesministeriums für Unterricht und

Kunst Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der

Bund zu tragen.

6. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen; Vollziehung

§ 35. Für die erste Wahl der Mitglieder und

der Ersatzmitglieder eines Landes-Schülerbeirates

sind an Stelle der drei Landesschulsprecher

(§ 17 Abs. 1) die drei Landesschulsprecher des

betreffenden im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehenden Landes-Schülerbeirates

berechtigt, an den Sitzungen der

Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht

teilzunehmen. Für die erste Wahl der Mitglieder

und der Ersatzmitglieder des Zentrallehranstalten-

Schülerbeirates ist § 24 Z 5 nicht

anzuwenden.

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht und

Kunst betraut.

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