56. Bundesgesetz: Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Schülerbeiräten
§ 1. Bei jedem Landesschulrat ist ein Landes-
Schülerbeirat, beim Bundesministerium für Unterricht
und Kunst ein Bundes-Schülerbeirat und
ein Zentrallehranstalten-Schülerbeirat zu errichten.
Aufgaben der Schülerbeiräte
§ 2. (1) Dem Landes-Schülerbeirat obliegt im
Rahmen der Vertretung der Interessen der Schüler
die Beratung des Landesschulrates in Fragen
des Schulwesens, soweit Belange der Schüler der
allgemeinbildenden höheren Schulen, der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen sowie
der mittleren Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung, der Berufsschulen und der
Polytechnischen Lehrgänge des betreffenden
Landes berührt werden, und nicht die Zuständigkeit
des Zentrallehranstalten-Schülerbeirates gegeben
ist.
(2) Dem Bundes-Schülerbeirat obliegt im Rahmen
der Vertretung der Interessen der Schüler
die Beratung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst in Fragen des Schulwesens, soweit Belange
der Schüler der im Abs. 1 genannten Schulen
berührt werden und sie in ihrer Bedeutung
über den Bereich eines Landes hinausgehen.
(3) Dem Zentrallehranstalten-Schülerbeirat obliegt
im Rahmen der Vertretung der Interessen
der Schüler die Beratung des Bundesministers
für Unterricht und Kunst in Fragen des Schulwesens,
soweit Belange der Schüler der im § 3
Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 240/1962, genannten Zentrallehranstalten,
der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen des Bundes und der Forstfachschule
berührt werden.
(4) Darüber hinaus obliegt den Schülerbeiräten
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Abs. 1
bis 3) die Beratung der Schüler in Angelegenheiten
der Schülermitverwaltung (§ 58 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974).
(5) Ausgenommen vom Aufgabenbereich der
Schülerbeiräte ist die Beratung von Angelegenheiten,
die Belange der Schüler der Schulen für Berufstätige
betreffen.
Erfüllung der Aufgaben
§ 3. Im Rahmen der ihnen gemäß § 2 übertragenen
Aufgaben stehen den Schülerbeiräten
insbesondere zu
1. Beratung in grundsätzlichen Fragen des Unterrichtes
und der Erziehung;
2. Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung
von Gesetzen und Verordnungen;
3. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und
Verordnungsentwürfen;
4. Erstattung von Vorschlägen in Angelegenheiten
von Schulbauten und deren Ausstattung;
5. Beratung in Angelegenheiten der Schülerzeitungen;
6. Beratung in Fragen der überregionalen Koordination
von Schulveranstaltungen und in
Fragen der Durchführung von Veranstaltungen
der Schulbahnberatung;
7. Herausgabe von Rundschreiben und von
Informationsblättern in schulischen Angelegenheiten;
8. Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
für Schülervertreter;
9. Vorbringen von Anliegen und Beschwerden.
§ 4. Die Schülerbeiräte haben sich bei der
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben
(§§ 2 und 3) von der Aufgabe der österreichischen
Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962) leiten zu lassen.
§ 5. (1) Die Schülerbeiräte sind berechtigt, jeweils
in ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 2 Abs. 1
bis 3) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben (§§ 2 und 3) notwendigen Kontakte mit
Schülern an den einzelnen Schulen in der unterrichtsfreien
Zeit der besuchten Schüler zu pflegen.
(2) Dem Landes-Schülerbeirat ist auf Eingaben,
Vorschläge, Anregungen und Beschwerden
an den Landesschulrat von diesem innerhalb von
vier Wochen schriftlich zu antworten.
(3) Der Landes-Schülerbeirat ist vom Landesschulrat
über Rechtsvorschriften und deren Änderungen
insoweit au informieren, als diese zur
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben
(§§ 2 und 3) eine wesentliche Voraussetzung
bilden. Gleiches gilt für die Information über
die Ergebnisse von Umfragen und Erhebungen,
die vom Landesschulrat oder in dessen Auftrag
durchgeführt wurden.
(4) Die Abs. 2 und 3 finden auf die Tätigkeit
des Bundes-Schülerbeirates und des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates mit der Maßgabe
Anwendung, daß zur Beantwortung und zur
Information das Bundesministerium für Unterricht
und Kunst verpflichtet ist.
2. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zu einem Landes-Schülerbeirat
Zusammensetzung eines Landes-Schülerbeirates
§ 6. (1) Einem Landes-Schülerbeirat gehören
mindestens zwölf, höchstens dreißig Mitglieder
an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern
aus dem Bereich der allgemeinbildenden
höheren Schulen, aus dem Bereich der berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen sowie
der mittleren Anstalten der Lehrerbildung und
der Erzieherbildung und aus dem Bereich der Berufsschulen.
(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung
der Zahl der Schulen in den
einzelnen im Abs. 1 genannten Schulartbereichen
durch Verordnung des Landesschulrates zu
bestimmen.
Bestellungsweise und Funktionsdauer
§ 7. (1) Die Mitglieder und die gleiche Zahl an
Ersatzmitgliedern eines Landes-Schülerbeirates
sind getrennt nach den im § 6 Abs. 1 genannten
Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit
von Mittwoch der vorletzten Woche bis Mittwoch
der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu
wählen. Im Falle der Verhinderung von Mitgliedern
haben die Ersatzmitglieder nach der Reihenfolge
ihrer Wahl einzutreten.
(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und
der Ersatzmitglieder beträgt ein Schuljahr; sie
beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden
Schuljahres.
(3) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes und
eines Ersatzmitgliedes endet durch Zeitablauf,
Rücktritt oder Beendigung des Schulbesuches
(§ 33 des Schulunterrichtsgesetzes), wobei im
letztgenannten Fall das Antreten zur Reifeprüfung,
Befähigungsprüfung oder Abschlußprüfung
die Funktionsdauer nicht beendet.
Wahlrecht
§ 8. (1) Wahlberechtigt sind alle Schulsprecher
(§ 59 Abs. 3 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes)
aus den im § 6 Abs. 1 genannten Schulartbereichen,
und zwar jeweils für den Schulartbereich,
dem sie als Schulsprecher angehören.
(2) Wählbar sind alle Schulsprecher und deren
Stellvertreter, an ganzjährigen Berufsschulen alle
Schulsprecher und Tagessprecher, (§ 59 Abs. 3
des Schulunterrichtsgesetzes) aus den im § 6
Abs. 1 genannten Schulartbereichen, und zwar
jeweils für den Schulartbereich, dem sie als
Schulsprecher, Schulsprecher-Stellvertreter oder
Tagessprecher angehören.
Wahlausschreibung; Verzeichnis der Wahlberechtigten
und der Wählbaren
§ 9. (1) Die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder
ist von der Wahlkommission
(§ 10 Abs. 1) unter Bekanntgabe des Wahltages
und des Wahlortes spätestens vier Wochen vor
dem Wahltag auszuschreiben und den Wahlberechtigten
so rechtzeitig bekanntzugeben, daß
ihnen die Verständigung spätestens drei Wochen
vor der Wahl zugestellt werden kann.
(2) Die Wahlkommission hat ein Verzeichnis
der am Tag der Wahlausschreibung Wahlberechtigten
und Wählbaren anzufertigen. Das Wahlverzeichnis
ist, gerechnet vom Tag der Wahlausschreibung
an, durch mindestens zwei Wochenheim
Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen; gleichzeitig
ist es allen Schulen der im § 6 Abs. 1 genannten
Schulartbereiche zu übermitteln, die es
gleichfalls durch den vorbezeichneten Zeitraum
zur Einsicht aufzulegen haben.
(3) Gegen die Richtigkeit und die Vollständigkeit
des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte
und jeder Wählbare während des Auflagezeitraumes
bei der Wahlkommission Einwendungen
erheben. Hierüber hat die Wahlkommission
innerhalb von drei Tagen zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Wahlkommission
ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Wahlkommission
§ 10. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung
der Wahl ist beim Landesschulrat eine
Wahlkommission zu bilden.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei
Mitgliedern, die vom Präsidenten des Landesschulrates
aus dem Kreis der Beamten des Landesschulrates
zu bestellen sind. Sie hat bei ihrem
ersten Zusammentreten aus ihrer Mitte mit einfacher
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu
wählen. Die drei Landesschulsprecher (§ 17
Abs. 1) sind berechtigt, an den Sitzungen der
Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht
teilzunehmen.
(3) Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist
ein Ersatzmitglied vorzusehen, das im Falle der
Verhinderung des betreffenden Mitgliedes an
dessen Stelle zu treten hat. Die Ersatzmitglieder
sind in gleicher Weise wie die Mitglieder zu berufen.
Durchführung der Wahl
§ 11. Die Wahl ist geheim. Das Wahlrecht ist
persönlich durch Übergabe des in dem Wahlkuvert
liegenden Stimmzettels an die Wahlkommission
auszuüben. Der Landesschulrat kann
durch Verordnung für bestimmte oder alle Schularten
verfügen, daß die Stimmabgabe auch an
der eigenen Schule und an einer anderen öffentlichen
Berufsschule oder mittleren oder höheren
Schule zulässig ist, wenn auf diese Weise eine
Vereinfachung oder Beschleunigung des Wahlverfahrens
oder eine Erleichterung der Stimmabgabe
erreicht wird; in dieser Verordnung ist
auch die Frist für die Stimmabgabe festzulegen,
die nicht länger als eine Woche sein darf.
Stimmzettel, Wahlkuvert
§ 12. (1) Gleichzeitig mit der Wahlausschreibung
hat die Wahlkommission den Wahlberechtigten
einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert
zuzustellen.
(2) Stimmzettel und Wahlkuverts müssen zumindest
für die einzelnen im § 6 Abs. 1 genannten
Schulartbereiche die gleiche Größe, Farbe und
Beschaffenheit aufweisen.
(3) Auf dem Stimmzettel sind durch Druck
oder sonstige Vervielfältigungen untereinander
so viele Zeilen zu setzen und an der linken
Seite mit so vielen arabischen Ziffern fortlaufend
zu numerieren, als Mitglieder und Ersatzmitglieder
zu wählen sind. Auf der rechten Seite
jeder Zeile sind die Wahlpunkte anzugeben. Die
Wahlpunkte haben in umgekehrter arithmetischer
Reihenfolge zu den links eingesetzten Ziffern
zu stehen. Die Mitte jeder Zeile ist für die
Ausfüllung durch den Wähler freizuhalten.
Ausfüllen und Wertung des Stimmzettels
§ 13. (1) Von den Wahlberechtigten sind auf
dem Stimmzettel untereinander so viele Namen
(Familien- und Vorname) zu verzeichnen, als
Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem der
im § 6 Abs. 1 genannten Schulartbereiche zu
wählen sind. Hiebei hat ein getrenntes Verzeichnen
nach Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zu
unterbleiben. Enthält ein Stimmzettel mehr
Namen, als Mitglieder und Ersatzmitglieder zu
wählen sind, so sind die über diese Zahl im
Stimmzettel eingesetzten Namen unberücksichtigt
zu lassen. Enthält er weniger Namen, so
wird deshalb seine Gültigkeit nicht beeinträchtigt.
(2) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle
Gereihte erhält so viele Wahlpunkte, als Mitglieder
und Ersatzmitglieder zu wählen sind; der
an zweiter und weiterer Stelle Gereihte erhält
jeweils um einen Wahlpunkt weniger.
(3) Ist derselbe Name auf einem Stimmzettel
mehrmals verzeichnet, so ist er bei der Zählung
der Wahlpunkte nur an der Stelle mit der höchsten
Zahl von Wahlpunkten zu berücksichtigen.
(4) Stimmen, die auf einen nicht Wählbaren
entfallen, sind ungültig.
Ungültigkeit des Stimmzettels
§ 14. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der von der Wahlkommission zugestellte
Stimmzettel verwendet wurde oder
wenn er durch Beschädigung derart beeinträchtigt
wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht,
wem der Wähler seine Stimme geben
wollte.
(2) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den von der Wahlkommission zugestellten
Stimmzetteln außer zur Bezeichnung eines Wählbaren
angebracht werden, beeinträchtigen die
Gültigkeit eines Stimmzettels nur, wenn dadurch
nicht mehr eindeutig hervorgeht, wem der Wähler
seine Stimme geben wollte.
Zählen und Verzeichnen der Wahlpunkte
§ 15. Die Wahlkommission hat die Abgabe
des Stimmzettels im Wahlverzeichnis (§ 9 Abs. 2)
zu vermerken, nach Schluß der Wahl die auf die
einzelnen Wählbaren entfallenden Wahlpunkte
zu zählen und die Zahl der Wahlpunkte in der
über den Wahlvorgang aufzunehmenden Niederschrift
(§ 18 Abs. 1) ersichtlich zu machen.
Wertung der Wahlpunkte
§ 16. (1) Von den Wählbaren sind entsprechend
der Zahl der zu wählenden Mitglieder
und Ersatzmitglieder die mit der höheren Zahl
an Wahlpunkten als Mitglieder und die mit der
niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmitglieder
eines Landes-Schülerbeirates gewählt.
(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten
mehr Wählbare, als zu wählen sind, als Mitglieder
oder Ersatzmitglieder in Betracht kommen,
so entscheidet das vom Vorsitzenden der
Wahlkommission (§ 10 Abs. 2) zu ziehende Los
darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied
gewählt ist. Wenn gewählte Ersatzmitglieder
die gleiche Zahl an Wahlpunkten erreicht
haben, so entscheidet das vom Vorsitzenden
der Wahlkommission zu ziehende Los über
die Reihenfolge des Eintretens für verhinderte
Mitglieder (§ 7 Abs. 1).
Landesschulsprecher, Stellvertreter
§ 17. (1) Jeder Landes-Schülerbeirat hat drei
Landesschulsprecher und drei Stellvertreter. Landesschulsprecher
sind, getrennt nach den im § 6
Abs. 1 genannten Schulartbereichen, die drei
Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an
Wahlpunkten. Stellvertreter sind, getrennt nach
den im § 6 Abs. 1 genannten Schulartbereichen,
die drei Mitglieder mit der jeweils zweithöchsten
Zahl an Wahlpunkten.
(2) Der Vorsitz im Landesschülerbeirat wechselt
nach jeder internen Sitzung (§ 26) zwischen
den Landesschulsprechern in der Reihenfolge der
Höhe der auf sie entfallenen Zahl an Wahlpunkten.
Diese Reihenfolge ist während der
Funktionsdauer (§ 7 Abs. 2) unverändert beizubehalten.
Beurkundung des Wahlvorganges und Bekanntgabe
des Wahlergebnisses
§ 18. (1) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die alles Wesentliche zu
enthalten hat, von den Mitgliedern der Wahlkonimission
zu unterfertigen und mit der Wahlausschreibung,
dem Wahlverzeichnis und den
abgegebenen Stimmzetteln unter Verschluß beim
Landesschulrat aufzubewahren ist. Jeder Wahlberechtigte
kann in diese Akten Einsicht nehmen.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist den Wahlberechtigten
schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus
ist es dem Präsidenten des Landesschulrates
bekanntzugeben und im Landesschulrat durch
Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung des Wahlergebnisses
sind den Wahlberechtigten schriftlich
die Namen der Landesschulsprecher des betreffenden
Landes-Schülerbeirates bekanntzugeben,
die gemäß § 20 Z 1 bis 3 dem Bundes-Schülerbeirat
als Mitglieder angehören. In gleicher
Weise sind den Wahlberechtigten die Namen der
Stellvertreter der Landesschulsprecher bekanntzugeben.
Anfechtung der Wahl
§ 19. (1) Die Wahl zu einem Landes-Schülerbeirat
kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb
von zwei Wochen nach Mitteilung des
Wahlergebnisses beim Landesschulrat angefochten
werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig,
wenn sie sich auf Gründe stützt, die bereits
durch Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3 hätten
geltend gemacht werden können oder erfolglos
geltend gemacht worden sind.
(2) Über die Anfechtung entscheidet der Landesschulrat.
Gegen die Entscheidung ist ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl
soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen
über das Wahlverfahren verletzt worden
sind und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis
beeinflußt werden konnte.
3. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zum Bundes-Schülerbeirat
Zusammensetzung des Bundes-Schülerbeirates
§ 20. Dem Bundes-Schülerbeirat gehören
dreißig Mitglieder an, und zwar
1. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich
der allgemeinbildenden höheren
Schulen,
2. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich
der berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen sowie der mittleren Anstalten
der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
3. die neun Landesschulsprecher aus dem Bereich
der Berufsschulen und
4. drei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten
(je ein Mitglied aus dem
Bereich der Höheren Internatsschulen des
Bundes, aus dem Bereich der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten
und des Bundesinstitutes für Heimerziehung
in Baden, aus dem Bereich der land- und
forstwirtschaftlichen Schulen).
Bestellungsweise und Funktionsdauer
§ 21. (1) Als Mitglieder gemäß §,20 Z 4 sind
vom Zentrallehranstalten-Schülerbeirat, getrennt
nach den im § 23 genannten Schulbereichen, die
drei Mitglieder mit der jeweils höchsten Zahl an
Wahlpunkten, als Ersatzmitglieder die drei Mitglieder
mit der jeweils zweithöchsten Zahl an
Wahlpunkten zu entsenden. Im Falle der Verhinderung
eines Mitgliedes gemäß § 20 Z 1 bis 3
hat dessen Stellvertreter (§ 17 Abs. 1), im Falle
der Verhinderung eines Mitgliedes gemäß § 20
Z 4 dessen Ersatzmitglied einzutreten.
(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten
zwei Mitglieder des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates als Mitglied oder Ersatzmitglied
in Betracht kommen, so entscheidet das
vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende
Los darüber, wer in den Bundes-Schülerbeirat
als Mitglied und wer als Ersatzmitglied zu
entsenden ist.
Bundesschulsprecher, Stellvertreter
§ 22. Der Bundes-Schülerbeirat hat in der
ersten internen Sitzung (§ 26) aus seiner Mitte
seinen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und,
getrennt nach den im § 20 Z 1 bis 3 genannten
Schulartbereichen, drei Stellvertreter bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zu wählen.
4. ABSCHNITT
Mitgliedschaft zum Zentrallehranstalten-Schülerbeirat
Zusammensetzung des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates
§ 23. Dem Zentrallehranstalten-Schülerbeirat
gehören sechs Mitglieder an, und zwar je zwei
Mitglieder aus dem Bereich der Höheren Internatsschulen
des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),
aus dem Bereich der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes
für Heimerziehung in Baden sowie
aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen (der höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten, der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes und
der Forstfachschule).
Anwendung von Bestimmungen des 2. Abschnittes
§ 24. Die §§ 7 bis 16 und die §§ 18 und 19
sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden
1. in den §§ 7 Abs. 1 und 16 Abs. 1 tritt an
die Stelle des Landes-Schülerbeirates der
Zentrallehranstalten-Schülerbeirat;
2. in den §§ 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und 13
Abs. 1 treten an die Stelle der im § 6 Abs. 1
genannten Schulartbereiche die im § 23 genannten
Schulbereiche;
3. in den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2, 18
Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 tritt an die
Stelle des Landesschulrates das Bundesministerium
für Unterricht und Kunst;
4. in den §§ 10 Abs. 2 und 18 Abs. 2 tritt an
die Stelle des Präsidenten des Landesschulrates
der Bundesminister für Unterricht und
Kunst;
5. im § 10 Abs. 2 tritt an die Stelle der drei
Landesschulsprecher der Zentrallehranstaltensprecher;
6. in den §§ 11 und 19 Abs. 2 tritt an die
Stelle des Landesschulrates der Bundesminister
für Unterricht und Kunst;
7. im § 18 Abs. 3 tritt an die Stelle der dort
vorgesehenen Bekanntgabe die Bekanntgabe
der Namen der Mitglieder des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates, die gemäß § 21
Abs. 1 in den Bundes-Schülerbeirat als Mitglieder
und als Ersatzmitglieder zu entsenden
sind.
Zentrallehranstaltensprecher, Stellvertreter
§ 25. Der Zentrallehranstalten-Schülerbeirat
hat in der ersten internen Sitzung (§ 26) aus
seiner Mitte seinen Vorsitzenden (Zentrallehranstaltensprecher)
und dessen Stellvertreter bei
Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der
Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zu wählen.
5. ABSCHNITT
Verfahren der Schülerbeiräte
Beratungen
§ 26. (1) Die Schülerbeiräte haben die ihnen
übertragenen Aufgaben (§ 2) in internen Sitzungen
und in gemeinsamen Sitzungen mit Vertretern
der Schulbehörden zu beraten.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Einberufung von Sitzungen
§ 27. (1) Die erste interne Sitzung des Bundes-
Schülerbeirates und die erste interne Sitzung
des Zentrallehranstalten-Schülerbeirates sind auf
Antrag vom Bundesminister für Unterricht und
Kunst einzuberufen. Der Antrag, der einen bestimmten
Tag anzugeben hat, ist von mindestens
zwei Mitgliedern des Bundes-Schülerbeirates
bzw. zwei Mitgliedern des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates zu stellen.
(2) Die internen Sitzungen eines Schülerbeirates
sind von seinem Vorsitzenden, im Falle
der Verhinderung von seinem Stellvertreter,
nach Bedarf, höchstens aber viermal in einem
Schuljahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen. Eine Sitzung ist innerhalb von
zwei Wochen einzuberufen, wenn dies schriftlich
unter Angabe des Beratungsgegenstandes
wenigstens von einem Drittel der Mitglieder
verlangt wird.
(3) Die gemeinsamen Sitzungen eines Landes-
Schülerbeirates mit Vertretern des Landesschulrates
sind vom Präsidenten des Landesschulrates,
die gemeinsamen Sitzungen des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates mit Vertretern des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst und
die gemeinsamen Sitzungen des Bundes-Schülerbeirates
mit Vertretern des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst vom Bundesminister
für Unterricht und Kunst einzuberufen. Im
übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.
Leitung der Sitzungen
§ 28. (1) Die internen Sitzungen eines Schülerbeirates
werden von seinem Vorsitzenden, im
Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter,
geleitet.
(2) Die gemeinsamen Sitzungen eines Landes-
Schülerbeirates werden vom Präsidenten des
Landesschulrates oder von einem von ihm zu
bestellenden Beamten des Landesschulrates, die
gemeinsamen Sitzungen des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates und des Bundes-Schülerbeirates
vom Bundesminister für Unterricht und
Kunst oder von einem von ihm zu bestellenden
Beamten des Bundesministeriums für Unterricht
und Kunst geleitet.
Niederschrift
§ 29. Über jede interne und jede gemeinsame
Sitzung eines Schülerbeirates ist ein Protokoll
anzufertigen, das den Gang und das Ergebnis
der Beratungen festzuhalten hat. Der Schriftführer
ist vor Beginn jeder Sitzung vom Vorsitzenden
zu bestimmen.
Beschlußfassung
§ 30. Ein Schülerbeirat ist im Rahmen seiner
internen Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Einladung von Sachverständigen und Beobachtern
§ 31. (1) Zu einzelnen internen und gemeinsamen
Sitzungen eines Schülerbeirates können
Sachverständige, die einem Schülerbeirat als Mitglieder
nicht angehören, eingeladen werden,
wenn dies im Hinblick auf den Beratungsgegenstand
zweckmäßig ist. Über die Einladung von
Sachverständigen entscheidet der jeweilige Vorsitzende.
(2) Sollen Vertreter von Jugendorganisationen
als Sachverständige eingeladen werden, so
hat dies der betreffende Schülerbeirat bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder
und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zu beschließen.
(3) Zu gemeinsamen Sitzungen eines Landes-
Schülerbeirates kann der Präsident des Landesschulrates
zwei Vertreter der Fachausschüsse
beim Landesschulrat, zwei Vertreter von repräsentativen
Jugendorganisationen und zwei Vertreter
von repräsentativen Eltern- und Familienorganisationen
als Beobachter einladen.
(4) Zu gemeinsamen Sitzungen des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates und des Bundes-
Schülerbeirates kann der Bundesminister für
Unterricht und Kunst zwei Vertreter der Zentralausschüsse
beim Bundesministerium für
Unterricht und Kunst, zwei Vertreter von
repräsentativen Jugendorganisationen und zwei
Vertreter von repräsentativen Eltern- und
Familienorganisationen als Beobachter einladen.
Ehrenamt
§ 32. (1) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Schülerbeiräte sowie die allenfalls beigezogenen
Sachverständigen und Beobachter üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
{2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Schülerbeiräte haben Anspruch auf Reisegebühren
im Sinne der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, gemäß der Gebührenstufe
1. Die Nächtigungsgebühr entfällt bei amtlicher
Beistellung unentgeltlicher Unterkunft.
Geschäftsordnung
§ 33. Jeder Schülerbeirat hat unter Anwendung
des § 30 eine Geschäftsordnung zu beschließen,
die die näheren Bestimmungen über
die Geschäftsführung zu enthalten hat.
Personal- und Sachaufwand
§ 34. Für die Sacherfordernisse der Schülerbeiräte
und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte
ist im Rahmen der Landesschulräte bzw.
des Bundesministeriums für Unterricht und
Kunst Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der
Bund zu tragen.
6. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen; Vollziehung
§ 35. Für die erste Wahl der Mitglieder und
der Ersatzmitglieder eines Landes-Schülerbeirates
sind an Stelle der drei Landesschulsprecher
(§ 17 Abs. 1) die drei Landesschulsprecher des
betreffenden im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bestehenden Landes-Schülerbeirates
berechtigt, an den Sitzungen der
Wahlkommission als Wahlzeugen ohne Stimmrecht
teilzunehmen. Für die erste Wahl der Mitglieder
und der Ersatzmitglieder des Zentrallehranstalten-
Schülerbeirates ist § 24 Z 5 nicht
anzuwenden.
§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht und
Kunst betraut.