56. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Invalidenfürsorgebeirat
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 und 8 des Bundesgesetzes
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates, in der
Fassung des Art. IV des Bundesgesetzes vom
23. Feber 1979, BGBl. Nr. 111, wird im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern
verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 8. Oktober 1951, BGBl.
Nr. 238, über den Invalidenfürsorgebeirat wird
wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Vereinigungen von Kriegsopfern und begünstigten
Invaliden im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, die
einen Anspruch auf das Vorschlagsrecht gemäß
§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates erheben,
sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern,
binnen einer Frist von vier Wochen
ihre Vorschläge zu erstatten und ihre Satzungen
beizubringen."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bewerben sich mehrere Vereinigungen, auf
die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates
zutreffen, um das Vorschlagsrecht,
so hat sie das Bundesministerium für
soziale Verwaltung hievon mit dem Auftrag zu
verständigen, ihm binnen zwei Wochen anzuzeigen,
ob zwischen ihnen ein Übereinkommen
über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes erzielt
worden ist. Kommt ein solches Übereinkommen
nicht zustande, so sind die Vereinigungen vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzufordern,
binnen einer Frist von zwei Wochen
die Zahl ihrer Mitglieder mitzuteilen und einen
Auszug aus der Vermögensgebarung für das der
Bewerbung um das Vorschlagsrecht unmittelbar
vorausgehende Kalenderjahr vorzulegen; aus
dem Auszug muß die Höhe der für dieses Kalenderjahr
vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und
deren Einzelhöhe ersichtlich sein."
3. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
errechnet auf Grund der ihm mitgeteilten
und nachgeprüften Mitgliederzahlen die
Anzahl der Sitze, für deren Besetzung jeder einzelnen
Vereinigung ein Vorschlagsrecht zusteht,
wie folgt: Die Mitgliederzahlen jeder Vereinigung
werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
geschrieben; unter jeder dieser Zahlen
wird ihre Hälfte, unter dieser ihr Drittel, Viertel
und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw.
geschrieben. Jeder Vereinigung steht ein Vorschlagsrecht
für so viele Sitze zu, als die Aufteilungszahl
in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist.
Als Aufteilungszahl zur Feststellung des Vorschlagsrechtes
für die Vertreter gemäß § 3 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates gilt die achtgrößte,
als Aufteilungszahl zur Feststellung des
Vorschlagsrechtes für die Vertreter gemäß § 3
Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes die sechstgrößte
der so angeschriebenen Zahlen. Restzahlen
werden nicht berücksichtigt. Wenn nach dieser
Berechnung mehrere Vereinigungen ein Vorschlagsrecht
für ein und denselben Sitz hätten,
so entscheidet über das Vorschlagsrecht für diesen
Sitz das Los."