Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
56_1980 AT

56. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Invalidenfürsorgebeirat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Invalidenfürsorgebeirat

Auf Grund der §§ 4 und 8 des Bundesgesetzes

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144, über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates, in der

Fassung des Art. IV des Bundesgesetzes vom

23. Feber 1979, BGBl. Nr. 111, wird im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern

verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 8. Oktober 1951, BGBl.

Nr. 238, über den Invalidenfürsorgebeirat wird

wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Vereinigungen von Kriegsopfern und begünstigten

Invaliden im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, die

einen Anspruch auf das Vorschlagsrecht gemäß

§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates erheben,

sind vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern,

binnen einer Frist von vier Wochen

ihre Vorschläge zu erstatten und ihre Satzungen

beizubringen."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bewerben sich mehrere Vereinigungen, auf

die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates

zutreffen, um das Vorschlagsrecht,

so hat sie das Bundesministerium für

soziale Verwaltung hievon mit dem Auftrag zu

verständigen, ihm binnen zwei Wochen anzuzeigen,

ob zwischen ihnen ein Übereinkommen

über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes erzielt

worden ist. Kommt ein solches Übereinkommen

nicht zustande, so sind die Vereinigungen vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung aufzufordern,

binnen einer Frist von zwei Wochen

die Zahl ihrer Mitglieder mitzuteilen und einen

Auszug aus der Vermögensgebarung für das der

Bewerbung um das Vorschlagsrecht unmittelbar

vorausgehende Kalenderjahr vorzulegen; aus

dem Auszug muß die Höhe der für dieses Kalenderjahr

vereinnahmten Mitgliedsbeiträge und

deren Einzelhöhe ersichtlich sein."

3. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

errechnet auf Grund der ihm mitgeteilten

und nachgeprüften Mitgliederzahlen die

Anzahl der Sitze, für deren Besetzung jeder einzelnen

Vereinigung ein Vorschlagsrecht zusteht,

wie folgt: Die Mitgliederzahlen jeder Vereinigung

werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander

geschrieben; unter jeder dieser Zahlen

wird ihre Hälfte, unter dieser ihr Drittel, Viertel

und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw.

geschrieben. Jeder Vereinigung steht ein Vorschlagsrecht

für so viele Sitze zu, als die Aufteilungszahl

in ihrer Mitgliederzahl enthalten ist.

Als Aufteilungszahl zur Feststellung des Vorschlagsrechtes

für die Vertreter gemäß § 3 Abs. 1

lit. c des Bundesgesetzes über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates gilt die achtgrößte,

als Aufteilungszahl zur Feststellung des

Vorschlagsrechtes für die Vertreter gemäß § 3

Abs. 1 lit. d dieses Bundesgesetzes die sechstgrößte

der so angeschriebenen Zahlen. Restzahlen

werden nicht berücksichtigt. Wenn nach dieser

Berechnung mehrere Vereinigungen ein Vorschlagsrecht

für ein und denselben Sitz hätten,

so entscheidet über das Vorschlagsrecht für diesen

Sitz das Los."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →