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56_1979 AT

56. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.

Nr. 389, wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 ist folgender Satz anzufügen

„Ferner kann mit der Leitung der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung

für einen fünf Jahre nicht übersteigenden

Zeitraum auch eine geeignete Person durch

Dienstvertrag betraut werden; deren neuerliche

Betrauung ist zulässig."

2. Im Teil 2 der Anlage zu § 2 ist die Z. 10

in der lit. M zu streichen.

3. Im Teil 2 der Anlage zu § 2 hat die Z. 3

der lit. N zu lauten

„3. Angelegenheiten der Museen, soweit sie

nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Landesverteidigung fallen, sowie Angelegenheiten

des Denkmalschutzes."

Artikel II

Art. I Z. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 1 der Bundesminister

für Verkehr, hinsichtlich des Art. I Z. 2 und 3

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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