56. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesministeriengesetz 1973, BGBl.
Nr. 389, wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 ist folgender Satz anzufügen
„Ferner kann mit der Leitung der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung
für einen fünf Jahre nicht übersteigenden
Zeitraum auch eine geeignete Person durch
Dienstvertrag betraut werden; deren neuerliche
Betrauung ist zulässig."
2. Im Teil 2 der Anlage zu § 2 ist die Z. 10
in der lit. M zu streichen.
3. Im Teil 2 der Anlage zu § 2 hat die Z. 3
der lit. N zu lauten
„3. Angelegenheiten der Museen, soweit sie
nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Landesverteidigung fallen, sowie Angelegenheiten
des Denkmalschutzes."
Artikel II
Art. I Z. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 1 der Bundesminister
für Verkehr, hinsichtlich des Art. I Z. 2 und 3
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.