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56_1978 AT

56. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg

Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

Artikel I

§ 1. Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiete beträgt der

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des § 21

Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609

§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte

Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977) DM 60,—

monatlich.

§ 3. Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld

(Grundbetrag zuzüglich allfälliger Familienzuschläge)

ein Dreißigstel des Monatsbetrages,

das auf volle 10 Pfennig aufzurunden ist.

§ 4. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen in Schillingwährung

ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme

der im § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 angeführten, in die Währung der Bundesrepublik

Deutschland nach dem Schlüssel

5 Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 20. Juni 1973, BGBl.

Nr. 315, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung

im Zollausschlußgebiete der Gemeinden

Jungholz und Mittelberg in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 638/1973, BGBl.

Nr. 93/1974, BGBl. Nr. 765/1974, BGBl. Nr. 9/

1976, BGBl. Nr. 372/1976 und BGBl. Nr. 30/

1977 außer Kraft.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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