56. Verordnung: Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiete der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
Artikel I
§ 1. Bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiete beträgt der
Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des § 21
Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609
§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte
Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977) DM 60,—
monatlich.
§ 3. Auf einen Tag entfällt als Arbeitslosengeld
(Grundbetrag zuzüglich allfälliger Familienzuschläge)
ein Dreißigstel des Monatsbetrages,
das auf volle 10 Pfennig aufzurunden ist.
§ 4. Die im Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977 sowie die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen in Schillingwährung
ausgedrückten Beträge sind, mit Ausnahme
der im § 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 angeführten, in die Währung der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Schlüssel
5 Schilling gleich einer Deutschen Mark, umzurechnen.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 20. Juni 1973, BGBl.
Nr. 315, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiete der Gemeinden
Jungholz und Mittelberg in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 638/1973, BGBl.
Nr. 93/1974, BGBl. Nr. 765/1974, BGBl. Nr. 9/
1976, BGBl. Nr. 372/1976 und BGBl. Nr. 30/
1977 außer Kraft.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.