56. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Luxemburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Luxemburg seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 24/1977) am
18. November 1976 hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem
Artikel 27 Absatz 3 für Luxemburg am
16. Feber 1977 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Luxemburg folgende Vorbehalte
erklärt und folgende Erklärungen abgegeben
I. Vorbehalte
Zu Artikel 2
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen
nicht Folge zu geben,
a) wenn ernstliche Gründe zur Annahme bestehen,
daß es sich auf eine zwecks Verfolgung,
Bestrafung oder andere Beeinträchtigung
eines Beschuldigten wegen
seiner politischen oder religiösen Überzeugungen,
seiner Nationalität, seiner Rasse
oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört,
eingeleitete Untersuchung bezieht;
b) insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz
„non bis idem" unvereinbare Verfolgung
oder ein solches Verfahren bezieht;
c) insoweit es sich auf eine Untersuchung
über Handlungen bezieht, deretwegen der
Beschuldigte im Großherzogtum Luxemburg
verfolgt wird.
Zu Artikel 11
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige
Überstellung nur bewilligen, wenn es
sich um eine Person handelt, die auf ihrem
Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn
nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Zu Artikel 16
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
wird verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen
und angeschlossene Schriftstücke mit einer
Übersetzung in die französische, deutsche oder
englische Sprache versehen sind.
Zu Artikel 22
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden
Maßnahmen nur insoweit mitteilen,
als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Zu Artikel 26
Auf Grund der besonderen Regelungen zwischen
den Benelux-Ländern nimmt die Regierung
des Großherzogtums Luxemburg die Absätze 1
und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen
mit den Niederlanden und Belgien
nicht an.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen
hinsichtlich seiner Beziehungen mit
den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
II. Erklärungen
Zu Artikel 5
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung
oder Beschlagnahme im Großherzogtum
Luxemburg nur erledigt werden, soweit sie
sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des
Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens
auslieferungsfähig sind, sowie unter der Voraussetzung,
daß das Gericht nach seinem innerstaatlichen
Recht ihrer Erledigung zugestimmt
hat.
Zu Artikel 24
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums
Luxemburg unter Justizbehörden im Sinne
des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden
Gewalt mit Entscheidungsbefugnis,
die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der
Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.