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56_1977 AT

56. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Luxemburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen durch Luxemburg

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Luxemburg seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 24/1977) am

18. November 1976 hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem

Artikel 27 Absatz 3 für Luxemburg am

16. Feber 1977 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Luxemburg folgende Vorbehalte

erklärt und folgende Erklärungen abgegeben

I. Vorbehalte

Zu Artikel 2

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen

nicht Folge zu geben,

a) wenn ernstliche Gründe zur Annahme bestehen,

daß es sich auf eine zwecks Verfolgung,

Bestrafung oder andere Beeinträchtigung

eines Beschuldigten wegen

seiner politischen oder religiösen Überzeugungen,

seiner Nationalität, seiner Rasse

oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört,

eingeleitete Untersuchung bezieht;

b) insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz

„non bis idem" unvereinbare Verfolgung

oder ein solches Verfahren bezieht;

c) insoweit es sich auf eine Untersuchung

über Handlungen bezieht, deretwegen der

Beschuldigte im Großherzogtum Luxemburg

verfolgt wird.

Zu Artikel 11

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige

Überstellung nur bewilligen, wenn es

sich um eine Person handelt, die auf ihrem

Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn

nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.

Zu Artikel 16

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

wird verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen

und angeschlossene Schriftstücke mit einer

Übersetzung in die französische, deutsche oder

englische Sprache versehen sind.

Zu Artikel 22

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden

Maßnahmen nur insoweit mitteilen,

als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.

Zu Artikel 26

Auf Grund der besonderen Regelungen zwischen

den Benelux-Ländern nimmt die Regierung

des Großherzogtums Luxemburg die Absätze 1

und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen

mit den Niederlanden und Belgien

nicht an.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen

hinsichtlich seiner Beziehungen mit

den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.

II. Erklärungen

Zu Artikel 5

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung

oder Beschlagnahme im Großherzogtum

Luxemburg nur erledigt werden, soweit sie

sich auf Handlungen beziehen, die im Sinne des

Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens

auslieferungsfähig sind, sowie unter der Voraussetzung,

daß das Gericht nach seinem innerstaatlichen

Recht ihrer Erledigung zugestimmt

hat.

Zu Artikel 24

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

erklärt, daß hinsichtlich des Großherzogtums

Luxemburg unter Justizbehörden im Sinne

des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden

Gewalt mit Entscheidungsbefugnis,

die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der

Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.

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