56_1975
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56. Verordnung: Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Verordnung: Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule
1975_56_0 56. Verordnung: Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule
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Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
§ 1. In die Schulnachricht über das erste Semester
der ersten Stufe der Volksschule und der
Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle
Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,
eine Gesamtnote einzutragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem, dem
Tage ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.