Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
56_1975 AT

56. Verordnung: Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Schulnachricht für das erste Semester der Volksschule und der Sonderschule

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

§ 1. In die Schulnachricht über das erste Semester

der ersten Stufe der Volksschule und der

Sonderschule mit Klassenlehrersystem ist für alle

Unterrichtsgegenstände, ausgenommen Religion,

eine Gesamtnote einzutragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem, dem

Tage ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →