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56_1969 AT

56. Bundesgesetz: Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von

Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

namens des Bundes gegenüber Kreditunternehmungen,

Versicherungsunternehmungen und

dem ERP-Fonds Bürgschaften (Nachbürgschaften)

für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften) zu

übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(im folgenden Gesellschaft genannt) für von

diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer,

und zwar

a) an inländische private oder verstaatlichte

industrielle oder gewerbliche Produktions-

oder Forschungsunternehmungen und

b) an Unternehmungen und Einrichtungen der

inländischen Fremdenverkehrswirtschaft,

gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden

Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt.

§ 2. (1) Als Vorbürgschaften sind von der

Gesellschaft Ausfallsbürgschaften mit der Maßgabe

zu übernehmen, daß die Gesellschaft vom

Kreditgeber bereits dann und insoweit in Anspruch

genommen werden kann, als bei der Verwertung

der für den verbürgten Kredit hereingenommenen

Sicherheiten dieser nicht hereingebracht

wird. Zu den Sicherheiten, die vor Inan-

spruchnahme der Ausfallsbürgschaft zu verwerten

sind, gehören auch etwaige vom Kreditgeber

hereingenommene Bürgschaften Dritter. Einbringungsmaßnahmen

hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte

des Kreditnehmers sind nicht Voraussetzung

für die Inanspruchnahme der Gesellschaft

durch den Kreditgeber. Im Falle der Eröffnung

des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens

über das Vermögen des Kreditnehmers genügt

zur Inanspruchname der Gesellschaft der Nachweis

der vom Kreditgeber ordnungsgemäß vollzogenen

Anmeldung der noch aushaftenden

Kreditforderung.

(2) Die übernommenen Nachbürgschaften haben

nach Inhalt und Umfang den Vorbürgschaften

zu entsprechen. Die Vorbürgschaft wird erst

durch die Übernahme der Nachbürgschaft

rechtswirksam. Die Nachbürgschaft des Bundes

kann erst dann und insoweit in Anspruch genommen

werden, als eine Zahlungsverpflichtung der

Gesellschaft aus der Vorbürgschaft gegenüber

dem Kreditgeber eingetreten ist und die Gesellschaft

trotz Aufforderung durch den Kreditgeber

innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung

leistet.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen darf

Nachbürgschaften gemäß § 1 für Vorbürgschaften

der Gesellschaft nur übernehmen, wenn

1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Nachbürgschaften einschließlich der Zinsen und

Kosten (Gesamthaftungssumme) für Kreditnehmer

gemäß § 1 lit. a 2000 Millionen Schilling und

gemäß § 1 lit. b 500 Millionen Schilling nicht

übersteigt;

2. die Höhe des gewährten Kredites (Kreditsumme)

im Einzelfall bei Kreditnehmern gemäß

§ 1 lit. a den Betrag von 2'5 Millionen Schilling

und gemäß § 1 lit. b den Betrag von 1 Million

Schilling nicht unterschreitet;

3. die Vorbürgschaft der Gesellschaft im

Einzelfall mit höchstens 80 vom Hundert der

Kreditsumme (verbürgter Kreditteil) übernommen

wird, wobei nach Maßgabe der übernommenen

Bürgschaftsquote die Gesellschaft auch für

Zinsen und Kosten zu haften haben wird; falls

der gewährte Kredit als Deckung für vom

Kreditgeber auszugebende langfristige Obligationen

bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften

beim Kreditgeber erforderlich

ist, kann die Gesellschaft die Vorbürgschaft

bis zur vollen Höhe der Kreditsumme

übernehmen, wenn sich der Kreditgeber oder

eine andere Kreditunternehmung verpflichtet, im

Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft die Gesellschaft

und den Bund nach Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen

mit mindestens 20 vom

Hundert des Ausfalls schadlos zu halten;

4. die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich

einer tilgungsfreien Anlaufzeit) 17 Jahre

nicht übersteigt;

5. die Gesamtbelastung des Kreditnehmers aus

der Verzinsung des Kredites einschließlich der

Kosten für die Vorbürgschaft der Gesellschaft

(§ 4) nicht höher ist als die Gesamtbelastung des

Bundes aus der jeweils vor der Kreditgewährung

im Inland letztaufgelegten Bundesanleihe zuzüglich

075 vom Hundert; diese Gesamtbelastung

des Bundes ist wie folgt zu berechnen

6. im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung des

verbürgten Kredites vereinbart ist, auch bei Kündigung

die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß

Z. 5 nicht überschritten wird;

7. der Kreditnehmer über bankmäßige Sicherheiten

für den zu verbürgenden Kredit nicht in

ausreichendem Ausmaß verfügt, die Durchführung

des Investitionsvorhabens eine Steigerung

der Ertragskraft der Unternehmung jedoch erwarten

läßt, durch welche zumindest die Verzinsung

und Rückzahlung des Kredites gewährleistet

erscheint;

8. der Kredit durch den Kreditgeber ohne Berücksichtigung

der von der Gesellschaft zu übernehmenden

Vorbürgschaft soweit wie möglich

besichert wird.

§ 4. (1) Die Gesellschaft hat mit dem Kreditnehmer

zu vereinbaren, daß dieser ihm für die

Übernahme der Vorbürgschaft ein Haftungsentgelt

(Verwaltungskostenbeitrag und Bürgschaftsprovision)

zu zahlen hat. Dieses Entgelt darf ein

Halbes vom Hundert jährlich nicht übersteigen

und ist halbjährlich von dem noch ausstehenden

verbürgten Kreditteil zu berechnen. Es ist vom

Kreditgeber für die Gesellschaft einzuheben.

(2) Für die Übernahme der Nachbürgschaft des

Bundes ist ein Entgelt nicht zu erheben.

(3) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer Und von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat

zur Übernahme der einzelnen Nachbürgschaften

einen Beauftragten und einen Stellvertreter des

Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen.

(2) Dem Beauftragten, im Verhinderungsfalle

seinem Stellvertreter, obliegt insbesondere die

Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten

Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die

Übernahme der Nachbürgschaft sowie die Abgabe

der Übernahmeerklärung für eine Nachbürgschaft

gegenüber dem Kreditgeber nach

Maßgabe der vom Bundesministerium für Finanzen

erteilten Ermächtigung im Einzelfalle.

(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter

steht das Redit zu, in alle Bücher, Urkunden und

sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu

nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen

solchen der Gesellschafterversammlung), zu

welchen sie zeitgerecht einzuladen sind, teilzunehmen

und gegen Beschlüsse der Gesellschaft

(ausgenommen solchen der Gesellschafterversammlung)

Einspruch zu erheben, wenn sie

finden, daß der Beschluß mit diesem Bundesgesetz

in Widerspruch steht; hiedurch wird der Beschluß

aufgeschoben. Die Gesellschaft kann binnen

acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erhebung

des Einspruches an, beim Bundesministerium

für Finanzen beantragen, den Einspruch

außer Kraft zu setzen; wird ein solcher Antrag

nicht fristgerecht gestellt oder tritt das Bundesministerium

für Finanzen dem Einspruch bei,

dann gilt der Beschluß als aufgehoben. Falls das

Bundesministerium für Finanzen nicht binnen

acht Tagen nach Einlangen des Antrages der

Gesellschaft eine Entscheidung trifft, tritt der

Einspruch außer Kraft.

(4) Für die vom Bundesministerium für Finanzen

dem Beauftragten und seinem Stellvertreter

zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist

der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils

durch das Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden,

an den Bund zu entrichtenden

jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die

Funktionsgebühr hat in einem angemessenen

Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen

Aufwendungen zu stehen.

§ 6. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, zu Lasten der Haushaltsjahre

1969 bis 1973 nach Maßgabe der Vorsorge in den

jeweiligen Bundesfinanzgesetzen der Gesellschaft

aus Bundesmitteln Zuschüsse bis zum Betrage

der Verluste der Geschäftsjahre 1969 bis 1973,

höchstens jedoch 4 Millionen Schilling im einzelnen

Haushaltsjahr, zu gewähren. Dies hat zur

Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft verpflichtet,

dem Bundesministerium für Finanzen über

die Höhe der aufgelaufenen Verluste und die Verwendung

der Zuschüsse jederzeit die verlangten

Aufklärungen, insbesondere auch im Wege der

Einsicht in die Bücher, zu erteilen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Zuschüsse aus

Bundesmitteln sind bei einem neu zu eröffnenden

finanzgesetzlichen Ansatz 1/50294 des Bundesfinanzgesetzes

zu verrechnen.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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