56. Bundesgesetz: Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von
Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
namens des Bundes gegenüber Kreditunternehmungen,
Versicherungsunternehmungen und
dem ERP-Fonds Bürgschaften (Nachbürgschaften)
für Ausfallsbürgschaften (Vorbürgschaften) zu
übernehmen, die die Entwicklungs- und Erneuerungsfonds
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(im folgenden Gesellschaft genannt) für von
diesen Kreditgebern an folgende Kreditnehmer,
und zwar
a) an inländische private oder verstaatlichte
industrielle oder gewerbliche Produktions-
oder Forschungsunternehmungen und
b) an Unternehmungen und Einrichtungen der
inländischen Fremdenverkehrswirtschaft,
gewährte Darlehen und Kredite (im folgenden
Kredite genannt) in Schillingwährung übernimmt.
§ 2. (1) Als Vorbürgschaften sind von der
Gesellschaft Ausfallsbürgschaften mit der Maßgabe
zu übernehmen, daß die Gesellschaft vom
Kreditgeber bereits dann und insoweit in Anspruch
genommen werden kann, als bei der Verwertung
der für den verbürgten Kredit hereingenommenen
Sicherheiten dieser nicht hereingebracht
wird. Zu den Sicherheiten, die vor Inan-
spruchnahme der Ausfallsbürgschaft zu verwerten
sind, gehören auch etwaige vom Kreditgeber
hereingenommene Bürgschaften Dritter. Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte
des Kreditnehmers sind nicht Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Gesellschaft
durch den Kreditgeber. Im Falle der Eröffnung
des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens
über das Vermögen des Kreditnehmers genügt
zur Inanspruchname der Gesellschaft der Nachweis
der vom Kreditgeber ordnungsgemäß vollzogenen
Anmeldung der noch aushaftenden
Kreditforderung.
(2) Die übernommenen Nachbürgschaften haben
nach Inhalt und Umfang den Vorbürgschaften
zu entsprechen. Die Vorbürgschaft wird erst
durch die Übernahme der Nachbürgschaft
rechtswirksam. Die Nachbürgschaft des Bundes
kann erst dann und insoweit in Anspruch genommen
werden, als eine Zahlungsverpflichtung der
Gesellschaft aus der Vorbürgschaft gegenüber
dem Kreditgeber eingetreten ist und die Gesellschaft
trotz Aufforderung durch den Kreditgeber
innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung
leistet.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen darf
Nachbürgschaften gemäß § 1 für Vorbürgschaften
der Gesellschaft nur übernehmen, wenn
1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Nachbürgschaften einschließlich der Zinsen und
Kosten (Gesamthaftungssumme) für Kreditnehmer
gemäß § 1 lit. a 2000 Millionen Schilling und
gemäß § 1 lit. b 500 Millionen Schilling nicht
übersteigt;
2. die Höhe des gewährten Kredites (Kreditsumme)
im Einzelfall bei Kreditnehmern gemäß
§ 1 lit. a den Betrag von 2'5 Millionen Schilling
und gemäß § 1 lit. b den Betrag von 1 Million
Schilling nicht unterschreitet;
3. die Vorbürgschaft der Gesellschaft im
Einzelfall mit höchstens 80 vom Hundert der
Kreditsumme (verbürgter Kreditteil) übernommen
wird, wobei nach Maßgabe der übernommenen
Bürgschaftsquote die Gesellschaft auch für
Zinsen und Kosten zu haften haben wird; falls
der gewährte Kredit als Deckung für vom
Kreditgeber auszugebende langfristige Obligationen
bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften
beim Kreditgeber erforderlich
ist, kann die Gesellschaft die Vorbürgschaft
bis zur vollen Höhe der Kreditsumme
übernehmen, wenn sich der Kreditgeber oder
eine andere Kreditunternehmung verpflichtet, im
Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft die Gesellschaft
und den Bund nach Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen
mit mindestens 20 vom
Hundert des Ausfalls schadlos zu halten;
4. die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich
einer tilgungsfreien Anlaufzeit) 17 Jahre
nicht übersteigt;
5. die Gesamtbelastung des Kreditnehmers aus
der Verzinsung des Kredites einschließlich der
Kosten für die Vorbürgschaft der Gesellschaft
(§ 4) nicht höher ist als die Gesamtbelastung des
Bundes aus der jeweils vor der Kreditgewährung
im Inland letztaufgelegten Bundesanleihe zuzüglich
075 vom Hundert; diese Gesamtbelastung
des Bundes ist wie folgt zu berechnen
6. im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung des
verbürgten Kredites vereinbart ist, auch bei Kündigung
die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß
Z. 5 nicht überschritten wird;
7. der Kreditnehmer über bankmäßige Sicherheiten
für den zu verbürgenden Kredit nicht in
ausreichendem Ausmaß verfügt, die Durchführung
des Investitionsvorhabens eine Steigerung
der Ertragskraft der Unternehmung jedoch erwarten
läßt, durch welche zumindest die Verzinsung
und Rückzahlung des Kredites gewährleistet
erscheint;
8. der Kredit durch den Kreditgeber ohne Berücksichtigung
der von der Gesellschaft zu übernehmenden
Vorbürgschaft soweit wie möglich
besichert wird.
§ 4. (1) Die Gesellschaft hat mit dem Kreditnehmer
zu vereinbaren, daß dieser ihm für die
Übernahme der Vorbürgschaft ein Haftungsentgelt
(Verwaltungskostenbeitrag und Bürgschaftsprovision)
zu zahlen hat. Dieses Entgelt darf ein
Halbes vom Hundert jährlich nicht übersteigen
und ist halbjährlich von dem noch ausstehenden
verbürgten Kreditteil zu berechnen. Es ist vom
Kreditgeber für die Gesellschaft einzuheben.
(2) Für die Übernahme der Nachbürgschaft des
Bundes ist ein Entgelt nicht zu erheben.
(3) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer Und von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat
zur Übernahme der einzelnen Nachbürgschaften
einen Beauftragten und einen Stellvertreter des
Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen.
(2) Dem Beauftragten, im Verhinderungsfalle
seinem Stellvertreter, obliegt insbesondere die
Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten
Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Übernahme der Nachbürgschaft sowie die Abgabe
der Übernahmeerklärung für eine Nachbürgschaft
gegenüber dem Kreditgeber nach
Maßgabe der vom Bundesministerium für Finanzen
erteilten Ermächtigung im Einzelfalle.
(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter
steht das Redit zu, in alle Bücher, Urkunden und
sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu
nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen
solchen der Gesellschafterversammlung), zu
welchen sie zeitgerecht einzuladen sind, teilzunehmen
und gegen Beschlüsse der Gesellschaft
(ausgenommen solchen der Gesellschafterversammlung)
Einspruch zu erheben, wenn sie
finden, daß der Beschluß mit diesem Bundesgesetz
in Widerspruch steht; hiedurch wird der Beschluß
aufgeschoben. Die Gesellschaft kann binnen
acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erhebung
des Einspruches an, beim Bundesministerium
für Finanzen beantragen, den Einspruch
außer Kraft zu setzen; wird ein solcher Antrag
nicht fristgerecht gestellt oder tritt das Bundesministerium
für Finanzen dem Einspruch bei,
dann gilt der Beschluß als aufgehoben. Falls das
Bundesministerium für Finanzen nicht binnen
acht Tagen nach Einlangen des Antrages der
Gesellschaft eine Entscheidung trifft, tritt der
Einspruch außer Kraft.
(4) Für die vom Bundesministerium für Finanzen
dem Beauftragten und seinem Stellvertreter
zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist
der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils
durch das Bundesministerium für Finanzen zu bestimmenden,
an den Bund zu entrichtenden
jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die
Funktionsgebühr hat in einem angemessenen
Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen zu stehen.
§ 6. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, zu Lasten der Haushaltsjahre
1969 bis 1973 nach Maßgabe der Vorsorge in den
jeweiligen Bundesfinanzgesetzen der Gesellschaft
aus Bundesmitteln Zuschüsse bis zum Betrage
der Verluste der Geschäftsjahre 1969 bis 1973,
höchstens jedoch 4 Millionen Schilling im einzelnen
Haushaltsjahr, zu gewähren. Dies hat zur
Voraussetzung, daß sich die Gesellschaft verpflichtet,
dem Bundesministerium für Finanzen über
die Höhe der aufgelaufenen Verluste und die Verwendung
der Zuschüsse jederzeit die verlangten
Aufklärungen, insbesondere auch im Wege der
Einsicht in die Bücher, zu erteilen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Zuschüsse aus
Bundesmitteln sind bei einem neu zu eröffnenden
finanzgesetzlichen Ansatz 1/50294 des Bundesfinanzgesetzes
zu verrechnen.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.