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56_1967 AT

56. Verordnung: Luftverkehrsregeln 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Luftverkehrsregeln 1967 — LVR 1967

Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, insbesondere seines § 21 Abs. 1

sowie seiner §§ 119, 120, 124, 125 und 13.1

wird — hinsichtlich der §§ 1, 2 Z. 2, 39 und 59,

der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 6, 10 Abs. 6,

28 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 8 sowie der §§ 59 bis 65

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung — verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden,

soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes nichts

anderes bestimmt wird, Anwendung auf

1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen

Hoheitsgebietes sowie

2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit

(§ 15 des Luftfahrtgesetzes) außerhalb

des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine

abweichenden Vorschriften anzuwenden sind.

§ 2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise

gilt — soweit sich aus einzelnen Bestimmungen

dieser Verordnung nichts anderes ergibt

— als

1. Ausnahmebereiche

die gemäß § 121 des Luftfahrtgesetzes festgelegten

Bereiche, auf die sich die Flugsicherung

nicht erstreckt.

2. Ausweichflugplätze

im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen

ein Flug fortgesetzt werden kann, wenn sich

eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht

ratsam erweist.

3. Betrieb von Luftfahrzeugen

a) bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede

Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener

Kraft (zum Beispiel Motorflug oder

Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft

(zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter

Ausnützung atmosphärischer Bedingungen

(zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);

b) bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede

Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt

des Lösens seiner Verbindung mit

der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des

neuerlichen Festmachens.

4. Bodensicht

die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die

von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde

bevollmächtigten Beobachter gemeldet

wird.

5. durchgehender Flugplan

ein Flugplan, in dem mehr als ein Zielflugplatz

angegeben ist.

6. Erdsicht

die bestehende Sicht vom Führungsraum eines

im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur

Erdoberfläche.

7. Flugbesatzungsmitglieder

Personen, die während des Fluges für den

Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben

an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen

haben.

8. Flugbezeichnung

die von einem Luftbeförderungsunternehmen

(§ 102 des Luftfahrtgesetzes) festgesetzte Bezeichnung

für einen Flug.

9. Flugflächen

Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den

Druckwert 1013,2 mb bezogen und durch bestimmte

Druckabstände voneinander getrennt

sind.

10. F lugplan

die in dieser Verordnung vorgesehenen, für

eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben

über einen beabsichtigten Flug (gesamten

Flug oder Teil eines Fluges).

11. Flugplätze

Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise

für Abflüge, Landungen und sonstige

Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen

sind.

12.Flugplatzverkehr

der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen

eines Flugplatzes und der Verkehr

mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde

fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.

13.Flugplatzverkehrszonen

allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze

zum Schutze des Flugplatzverkehrs

(vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt

sind.

14. Flugsicherungshilfsstellen

Angehörige der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie,

die vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt zur Wahrnehmung von Aufgaben

auf dem Gebiete der Flugsicherung ermächtigt

sind (§ 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes).

15. Flugsicht

die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge

befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.

16. Flugverkehrskontrollore

Organe des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,

die mit Aufgaben der Flugverkehrskontrolle

betraut sind.

17. Freigaben

dem verantwortlichen Piloten von einer Flugverkehrskontrollstelle

erteilte Zustimmungen

oder Anordnungen, sein Luftfahrzeug unter

den von der Flugverkehrskontrollstelle mit

Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

festgelegten Bedingungen, Auflagen und Befristungen

zu führen.

18. Freigabegrenzen

geographisch bestimmte Orte, bis zu denen

Freigaben erteilt werden.

19.geltender Flugplan

der Flugplan, einschließlich allfälliger, durch

nachfolgende Freigaben wirksam gewordener

Änderungen.

20. Hauptwolkenuntergrenze

die Höhe der Untergrenze der niedrigsten

Wolkenschicht über Grund, die mehr als die

Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb

von 6000 m über Grund liegt.

21.Höchstflugdauer

die auf Grund der mitgeführten Betriebsstoffmenge

höchstmögliche Flugdauer eines

Luftfahrzeuges, unter Berücksichtigung seiner

Betriebserfordernisse für den betreffenden

Flug.

22. Höhe über dem mittleren

Meeresspiegel

der lotrechte Abstand einer Fläche, eines

Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden

Gegenstandes, gemessen vom mittleren

Meeresspiegel.

23.Höhe über Grund

der lotrechte Abstand einer Fläche, eines

Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden

Gegenstandes, gemessen von der Erdoberfläche.

24. Instrumentenflüge

Flüge, soweit sie nach den Instrumentenflugregeln

durchgeführt werden.

25. Instrumentenflug-Wetterbedingungen

Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der

Abstand von Wolken oder die Hauptwolkenuntergrenze

unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen

festgelegten Mindestwerten liegen.

26. Instrumenten-Übungsflüge

Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug

zu Übungszwecken nach Instrumenten führt.

27. Kontrollbezirk

ein überwachter Luftraum, der nach unten

durch Flächen in bestimmten Höhen begrenzt

ist; er besteht aus dem oberen und dem

unteren Kontrollbezirk; der untere Kontrollbezirk

gliedert sich in Luftstraßen und

Nahkontrollbezirke.

28. Kontrollierte Flüge

Flüge, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst

ausgeübt wird; das sind Instrumentenflüge,

alle Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter

Flugplätze, Sonder-Sichtflüge und

Nacht-Sichtflüge.

29. kontrollierte Flugplätze

Flugplätze, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst

für den Flugplatzverkehr ausgeübt

wird.

30. Kontrollzonen

überwachte Lufträume, die nach unten durch

die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale

Flächen in bestimmten Höhen begrenzt

sind.

31. Kunstflüge

absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die

durch abrupte Änderungen der Fluglage,

anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen

gekennzeichnet

sind.

32. Kurs

der Kurs über Grund.

33. Kurs über Grund

der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg

eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in Graden

— bezogen auf geographisch oder magnetisch

Nord — ausgedrückt wird.

34. Luftfahrzeuge

Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des

Luftfahrtgesetzes einschließlich ihrer Ausrüstung.

35. Luftraumbeschränkungsgebiete

Luftraumbeschränkungsgebiete im Sinne des

§ 4 des Luftfahrtgesetzes; das sind Luftsperrgebiete,

Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete.

36. Luftstraßen

Teile des unteren Kontrollbezirkes, die in

Form eines Korridors festgelegt und mit

Funknavigationshilfen ausgestattet sind.

37. Manövrierflächen

jene Teile der Bewegungsflächen (§ 16 der

ZFV, BGBl. Nr. 71/1962, in der jeweils geltenden

Fassung), die für Start und Landung

sowie für die damit unmittelbar verbundenen

Bewegungen von Luftfahrzeugen zu verwenden

sind; das sind Pisten und Rollwege beziehungsweise

Fahrrinnen.

38. Melde punkte

bestimmte geographische Orte, die als Bezugspunkte

für Standortmeldungen von

Luftfahrzeugen dienen.

39. Meldestellen für Flugverkehrsdienste

Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte

Meldungen abzugeben sind; das sind

Flugsicherungsstellen und Flugsicherungshilfsstellen

sowie Militärflugleitungen.

40. mißweisender Kurs

der Kurs, dessen Richtung in Graden — bezogen

auf magnetisch Nord — ausgedrückt

wird.

41. Nacht

der Zeitraum zwischen jenen Zeitpunkten, in

denen sich die Mitte der Sonnenscheibe am

Abend und am Morgen sechs Grad unter dem

Horizont befindet.

42. Nacht-Sichtflüge

Sichtflüge bei Nacht.

43. Nahkontrollbezirke

Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an

Kreuzungspunkten mehrerer Luftstraßen in

der Nähe von Flughäfen festgelegt sind.

44. niedrigste benutzbare Flugflächen

die Flugflächen in der Höhe der niedrigsten

konstanten Anzeige — aufgerundet auf das

nächste Vielfache von 500 Fuß — eines auf

1013,2 mb eingestellten Höhenmessers, die

nicht unterhalb der Mindestflughöhe für

irgendeinen Punkt der jeweiligen Flugstrecke

liegen.

45.Pilot

der verantwortliche Pilot.

46. Platzrunden

die durch die Luftfahrzeugart und die Geschwindigkeit

der Luftfahrzeuge bestimmten

Flugwege, die mit in Flugplatznähe fliegenden

Luftfahrzeugen einzuhalten sind.

47. Reiseflughöhen

Flughöhen, die während eines erheblichen

Teiles eines Fluges eingehalten werden.

48. Schleppflüge

Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug)

Segelflugzeuge oder sonstige

Gegenstände (zum Beispiel Werbebanner oder

Schleppsäcke) schleppt.

49. Sicherheitspilot

jener Pilot, der bei Durchführung eines

Instrumenten-Übungsfluges aus Sicherheitsgründen

einen der Pilotensitze am Doppelsteuer

innehat.

50. Sicht

die durch atmosphärische Verhältnisse bedingte

und in Entfernungseinheiten ausgedrückte

Möglichkeit, bei Tag auffallende, unbeleuchtete

Gegenstände und bei Nacht auffallende,

beleuchtete Gegenstände zu sehen

und zu erkennen.

51. Sichtflüge

Flüge, soweit sie nach den Sichtflugregeln

durchgeführt werden.

52. Sichtflug-Wetterbedingungen

Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der

Abstand von Wolken und die Hauptwolkenuntergrenze

zumindest den für Sichtflüge

festgelegten Mindestwerten entsprechen.

53. Sonder-Sichtflüge

Sichtflüge, bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen

nicht gegeben sind.

54. Tag

der nicht unter den Begriff der Nacht fallende

Zeitraum.

55. Übergangshöhen

diejenigen Höhen über dem mittleren

Meeresspiegel, in oder unterhalb welcher die

Flughöhen von Luftfahrzeugen in Flugplatznähe

für Flugverkehrskontrollzwecke mit Bezug

auf den mittleren Meeresspiegel bestimmt

werden.

56. Überholen

ein Vorgang, bei dem sich ein Luftfahrzeug

einem anderen Luftfahrzeug von hinten auf

einer Geraden nähert, die mit der Symmetrieebene

des zu überholenden Luftfahrzeuges

einen Winkel von weniger als 70° bildet.

57. überwachte Lufträume

allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst

für kontrollierte

Flüge ausgeübt wird; sie bestehen aus dem

Kontrollbezirk und den Kontrollzonen.

58. verantwortlicher Pilot

die für die Sicherheit und den Betrieb des

Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer

verantwortliche Person; im Zweifel gilt als

verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug

tatsächlich führt.

59. Verbandsflüge

Flüge, bei denen zwei oder mehrere kraftangetriebene

Luftfahrzeuge in ungefähr gleicher

Höhe, in derselben Richtung und mit derselben

Geschwindigkeit geflogen werden, wenn

der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen

nicht mehr als 150 m beträgt.

60. voraussichtlicher Anflugzeitpunkt

der Zeitpunkt, in dem der Pilot eines ankommenden

Luftfahrzeuges voraussichtlich

die Freigabe für den Beginn des Landeanfluges

erhalten wird.

61.vorgeschriebene Meldepunkte

die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

aufgetragenen Meldepunkte.

62.Zielflugplätze

im Flugplan bezeichnete Flugplätze, auf denen

eine Landung beabsichtigt ist.

II. Allgemeine Luftverkehrsregeln

A. Allgemeines

§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen

geführt oder technisch bedient werden,

die

1. jene gültigen Ausweise und Berechtigungen

beziehungsweise — bei Militärluftfahrern — Befähigungen

haben, welche nach den Luftfahrt-

Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen

sind, und die sich

2. gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten

maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen

vertraut gemacht haben.

(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol,

Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit,

Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln

oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten

Zustand befindet, darf keine Tätigkeit

als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines

Luftfahrzeuges ausüben.

(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet

werden, soweit keine Zweifel an ihrer

Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen.

Sie dürfen nur auf solche Weise betrieben

werden, daß weder Luftfahrzeuge oder deren

Insassen, noch Personen oder Sachen auf der

Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines

Luftfahrzeuges darf keine größere Behinderung

oder Belästigung, insbesondere kein größerer

Lärm verursacht werden, als es der ordnungsgemäße

Betrieb des Luftfahrzeuges unvermeidbar

mit sich bringt.

§ 4. Allgemeine Rechte und

Pflichten des Piloten

(1) Der Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen

(§ 69) und — im Flugplatzverkehr

von Militärflugplätzen innerhalb

von Ausnahmebereichen — der Militärflugleitungen

Folge zu leisten. Er entscheidet jedoch selbständig

über die Führung des Luftfahrzeuges.

(2) Der Pilot ist für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften,

insbesondere der Luftverkehrsregeln

verantwortlich, auch wenn er

einem Flugbesatzungsmitglied die Erfüllung von

Aufgaben überträgt, die nach den Bestimmungen

dieser Verordnung dem Piloten obliegen.

(3) Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben

den Anweisungen des Piloten Folge zu leisten,

die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt

oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung

und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges

oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften

trifft. Diese Verpflichtung besteht für

die Insassen nach der Landung und auch nach

Verlassen des Luftfahrzeuges so lange und insoweit

weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der

Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung

von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich

ist.

§ 5. Flugvorbereitung

Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf

sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden

Unterlagen vertraut zu machen, die für den

beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können.

Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über

Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen

ein sorgfältiges Studium der zur

Verfügung stehenden neuesten Wettermeldungen

und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die

beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können.

Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen

Weise durchgeführt werden kann, sind

Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür

notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.

§ 6. Sprechfunkverbindung

(1) Die Verpflichtung zur Herstellung und

Aufrechterhaltung einer Sprechfunkverbindung

im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verpflichtung

zur dauernden Hörbereitschaft auf der

Funkfrequenz der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) und zur Aufnahme

des Sprechfunkverkehrs, soweit sich hiezu nach

den Bestimmungen dieser Verordnung die Notwendigkeit

ergibt.

(2) Der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke

darf nur auf jenen Funkfrequenzen und

in jenen Sprachen abgewickelt werden, die für

diesen Zweck aufgetragen sind.

§ 7. Mindestflughöhen

(1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet

oder über Menschenansammlungen im Freien ist

eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im

Notfall ohne Gefährdung von Personen oder

Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die

unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden;

die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über.

dem höchsten Hindernis betragen, von dem das

Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.

Jedenfalls muß die Flughöhe über den dichtbesiedelten

Gebieten von Wien mindestens 900 m

über Grund betragen, über den dichtbesiedelten

Gebieten von Graz, Innsbruck, Linz, Klagenfurt

und Salzburg mindestens 600 m über Grund.

(2) Bei anderen als den im Abs. 1 bezeichneten

Flügen ist eine Flughöhe von mindestens 150 m

über Grund einzuhalten.

(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1

und 2 dürfen nur unterschritten werden

a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung

sowie

b) auf Flugplätzen im Sinne des § 58 des Luftfahrtgesetzes

auch bei Landeanflügen ohne

nachfolgende Landung und bei Schleppflügen

zum Zwecke der Aufnahme oder des

Abwerfens von Schleppgegenständen.

(4) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte

Seile und Drähte dürfen nicht unterflogen

werden.

(5) Ausnahmen von den Bestimmungen der

Abs. 1, 2 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit

dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge

erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der

vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen

zu erwarten sein, daß durch die Unterschreitung

der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge

oder deren Insassen noch Personen, oder

Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen

Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen

sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf

Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie

sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen

zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt erforderlich ist.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten für

Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe

sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium

für Landesverteidigung anzuordnen sind.

§ 8. Reiseflughöhen

Als Reiseflughöhen bei kontrollierten Flügen

sind zu verwenden

a) Flugflächen bei Streckenflügen, die in der

Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche

oder in einer größeren Höhe durchgeführt

werden;

b) Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel

bei Streckenflügen, die unterhalb der

Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche

durchgeführt werden, sowie bei Abflügen

und Anflügen unterhalb der Übergangshöhe.

B. Besondere Flugarten

§ 9. Schleppflüge

(1) Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln

durchgeführt werden.

(2) Bei Schleppflügen — ausgenommen Segelschleppflügen

— hat der Pilot mit einer zur Zeit

der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der

Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein

für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren,

durch welches ihm diese Person gegebenenfalls

anzeigt, daß der Schleppgegenstand

aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muß.

§ 10. Kunstflüge

(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur

nach den Sichtflugregeln geführt werden.

(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle

Insassen des Luftfahrzeuges

1. sich ausdrücklich mit der Ausführung des

Kunstfluges einverstanden erklärt und

2. einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt

haben.

(3) In überwachten Lufträumen sind Kunstflüge

nur zulässig, wenn die in Betracht kommende

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt

hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen,

wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen

und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr

nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet,

bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies

mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

erforderlich ist.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7

über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten

a) über dichtbesiedeltem Gebiet,

b) über feuer- oder explosionsgefährdeten

Industriegeländen,

c) über Menschenansammlungen im Freien

oder

d) in einer Höhe von weniger als 500 m über

Grund.

(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des

Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies

mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich

ist. Außerdem muß auf Grund der vom

Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen

zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug

weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen

noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet

werden. Die Bewilligungen sind für Flüge

mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen.

Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen

zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die

Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten für

Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe

sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium

für Landesverteidigung anzuordnen

sind.

C. Vermeidung von Zusammenstößen

§ 11. Abstände zwischen Luftfahrzeugen

(1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen

Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben

werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt

wird.

(2) Verbandsflüge sind nur nach vorheriger

Absprache zwischen den beteiligten Piloten, Verbandsflüge

mit Zivilluftfahrzeugen überdies nur

nach den Sichtflugregeln zulässig.

§ 12. Vorrang

(1) Steht einem Piloten nach den folgenden

Bestimmungen der Vorrang zu, so hat er seine

Richtung und seine Geschwindigkeit unverändert

beizubehalten; hiedurch wird er jedoch nicht von

der Verpflichtung befreit, alle Vorkehrungen zur

Verhütung eines Zusammenstoßes zu treffen.

(2) Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen

einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen

hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann

über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen,

wenn ein so großer Abstand besteht, daß jede

Zusammenstoßgefahr vermieden wird.

§ 13. Gegenrichtung

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter

oder ungefähr entgegengesetzter Richtung

einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr

besteht, so haben beide Piloten ihre Richtung

nach rechts zu ändern.

§ 14. Kreuzende Kurse

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden

Kursen einander in ungefähr derselben Höhe

nähern, so hat der Pilot des von links kommenden

Luftfahrzeuges auszuweichen; jedoch gelten

folgende Ausnahmen

a) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen

schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen

und Freiballonen auszuweichen,

b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen und

Freiballonen auszuweichen,

c) mit Segelflugzeugen ist Freiballonen auszuweichen,

d) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist

allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen,

die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar

sind.

§ 15. Überholen

Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug

überholt wird, den Vorrang; der Pilot,

der überholt, hat ohne Rücksicht darauf, ob sein

Luftfahrzeug steigt, sinkt oder die Höhe beibehält,

den Flugweg des anderen Luftfahrzeuges

durch Ändern seiner Flugrichtung nach rechts

zu meiden; keine während des Überholvorganges

eintretende Änderung der Position der beiden

Luftfahrzeuge zueinander enthebt ihn dieser Verpflichtung,

bis er das andere Luftfahrzeug vollständig

überholt und einen sicheren Abstand gewonnen

hat.

§ 16. Landen

(1) Landenden und im Endanflug befindlichen

Luftfahrzeugen haben die Piloten aller anderen

im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge auszuweichen.

(2) Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge

schwerer als Luft einen Flugplatz zur Landung

anfliegen, so hat der Pilot des höher fliegenden

Luftfahrzeuges dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug

auszuweichen; der Pilot des tiefer fliegenden

Luftfahrzeuges darf jedoch diese Regel nicht dazu

ausnützen, um vor einem im Endanflug befindlichen

Luftfahrzeug einzudrehen oder dieses

Luftfahrzeug zu überholen. Diese Bestimmungen

gelten insoweit nicht, als mit kraftangetriebenen

Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während

des Landevorganges Segelflugzeugen auszuweichen

ist.

(3) Wenn der Pilot eines Luftfahrzeuges wahrnimmt,

daß ein anderes Luftfahrzeug zur Landung

gezwungen ist, so hat er diesem Luftfahrzeug

jedenfalls auszuweichen.

§ 17. Ausweichregeln für Wasserluftfahrzeuge

(1) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder

ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug

einander auf dem Wasser nähern, und eine Zusammenstoßgefahr

besteht, so hat jeder Pilot sein

Luftfahrzeug unter sorgfältiger Berücksichtigung

der Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalles,

einschließlich der Manövrierfähigkeit aller

beteiligten Wasserluftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge

weiterzubewegen.

(2) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder

ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug

auf dem Wasser mit entgegengesetzter oder ungefähr

entgegengesetzter Richtung einander nähern

und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so hat

jeder Pilot seine Richtung nach rechts zu ändern.

(3) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder

ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug

auf dem Wasser auf kreuzenden Kursen einander

nähern, so hat der Pilot des von links kommenden

Wasserluftfahrzeuges auszuweichen.

(4) Beim Überholen hat der Pilot, dessen

Wasserluftfahrzeug auf dem Wasser überholt

wird, seine Richtung und seine Geschwindigkeit

unverändert beizubehalten; der Pilot, der mit

seinem Wasserluftfahrzeug ein anderes Wasserluftfahrzeug

oder ein Wasserfahrzeug auf dem

Wasser überholt, hat seine Richtung so zu ändern,

daß sein Luftfahrzeug während des gesamten

Überholvorganges einen sicheren Abstand

von dem anderen Wasserluftfahrzeug oder dem

Wasserfahrzeug beibehält.

(5) Bei Abflügen von Wasserflächen und bei

Landungen auf Wasserflächen ist mit Luftfahrzeugen

ein sicherer Abstand von Wasserfahrzeugen

zu halten; soweit dies möglich ist, darf ihre

Führung nicht behindert werden.

§ 18. Instrument en-Übungsflüge

(1) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt

werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll

betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein

Sicherheitspilot mitfliegt, und die Voraussetzungen

nach den Bestimmungen der folgenden Absätze

gegeben sind.

(2) Der Sicherheitspilot muß zum Führen des

für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten

Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.

(3) Der Sicherheitspilot muß ein ausreichendes

Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten

haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muß sich

außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der

mit dem Sicherheitspiloten in Sprechverbindung

steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung

des Sicherheitspiloten ausgeglichen wird.

§ 19. Betrieb von Luftfahrzeugen

auf Flugplätzen und in Flugplatznähe

(1) Ein Pilot darf einen Flugplatz nur anfliegen,

überfliegen oder von einem Flugplatz abfliegen,

wenn er das mit Rücksicht auf die Sicherheit

der Luftfahrt gegebenenfalls aufgetragene

Verfahren einhält.

(2) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter

Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig.

Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes

ist in einer Entfernung von mindestens

20 km Sprechfunkverbindung (§ 6) mit der Flugplatzkontrollstelle

aufzunehmen, wenn die Möglichkeit

einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten

sind die Anweisungen zu beachten, die

durch optische Signale und Zeichen (Anhang A,

Abschnitt B) gegeben werden.

(3) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen

Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe

den Flugplatzverkehr zu beobachten,

sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder

deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.

(4) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der

Luftfahrt nichts anderes aufgetragen ist, müssen

a) Kurven beim Landeanflug und nach dem

Start als Linkskurven ausgeführt werden;

b) Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen,

sofern nicht aus Sicherheitsgründen,

auf Grund der Anordnung der Pisten auf

dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage

eine andere Richtung vorzuziehen

ist.

§ 20. Flugplatzverkehrszonen

(1) Für die im Anhang D bezeichneten Flugplätze

werden die in diesem Anhang umgrenzten

Lufträume als Flugplatzverkehrszonen festgelegt.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 41

Abs. 3 darf in eine Flugplatzverkehrszone nur

dann eingeflogen werden,

a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz zu landen

beabsichtigt, für den die Flugplatzverkehrszone

festgelegt ist, oder

b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle

eine Freigabe zum Einflug in die Flugplatzverkehrszone

erhalten hat, oder

c) wenn ihm bekannt ist, daß auf dem Flugplatz

kein Flugplatzkontrolldienst ausgeübt

wird.

D. Signale, Zeichen und Lichter

§ 21. Beachtung von Signalen und

Zeichen

Bei Erhalt beziehungsweise bei Wahrnehmung

von im Anhang A beschriebenen Signalen oder

Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in

diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der

betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.

§ 22. Verwendung von Signalen und

Zeichen

Die im Anhang A enthaltenen Signale und

Zeichen sind für die dort bezeichneten Zwecke zu

verwenden. Sie dürfen für keinen anderen Zweck

verwendet werden. Andere Signale und Zeichen,

die mit ihnen verwechselt werden könnten, dürfen

nicht verwendet werden.

§ 23. Verpflichtung zur Lichterführung

(1) An allen Luftfahrzeugen im Fluge oder auf

Manövrierflächen müssen während der Nacht

Lichter entsprechend den Bestimmungen des Anhanges

B, Abschnitt A beziehungsweise C dieser

Verordnung sichtbar sein.

(2) An allen Luftfahrzeugen auf Wasserflächen

müssen während der Nacht Lichter entsprechend

den Bestimmungen des Anhanges B, Abschnitt B

beziehungsweise C dieser Verordnung gesetzt

sein.

(3) Es ist verboten, an Luftfahrzeugen andere

Lichter zu führen, die mit den im Anhang B

bezeichneten Lichtern verwechselt werden könnten.

E. Flugplan

§ 24. Allgemeine Bestimmungen

über Flugpläne

(1) Angaben über einen geplanten Flug (gesamten

Flug oder Teil eines Fluges), die an eine

Flugverkehrsdienststelle (§ 67) vor dem Abflug

oder während des Fluges übermittelt werden,

müssen in Form eines Flugplanes abgefaßt sein.

(2) Ein Flugplan kann für einen gesamten

Flug oder nur für einen Teil eines Fluges abgegeben

werden; für einen Teil eines Fluges insoweit,

als es erforderlich ist, um diesen Teil des

Fluges oder diejenigen Luftfahrzeugmanöver zu

beschreiben, die unter Flugverkehrskontrolle

ausgeführt werden sollen.

§ 25. Erfordernis der Flugplanabgabe

(1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist

ein Flugplan abzugeben.

(2) Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge

abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen

werden soll.

(3) Für alle anderen Flüge steht es dem

Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.

§ 26. Flugplanangaben

(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 27 folgende Angaben zu enthalten

1. Art des Flugplanes (zum Beispiel Sichtflugplan,

Nacht-Sichtflugplan oder Instrumentenflugplan);

2. Luftfahrzeugkennung (das Luftfahrzeugkennzeichen,

das allfällige Funkrufzeichen, wenn

dieses nicht mit dem Luftfahrzeugkennzeichen

übereinstimmt, und die allfällige Flugbezeichnung,

wenn diese nicht mit dem Funkrufzeichen

übereinstimmt);

3. Luftfahrzeugtype;

4. Abflugzeit;

5. Abflugplatz, Flugstrecke und Zielflugplatz

(Zielflugplätze) sowie wahre Eigengeschwindigkeit,

Reiseflughöhen und voraussichtliche Flugdauer

für jede Teilflugstrecke;

6. Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);

7. voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur

ersten Landung;

8. Höchstflugdauer;

9. Funksendefrequenzen;

10. vorhandene Bordgeräte für Navigation und

Anflug (Navigations- und Anflughilfen);

11. Gesamtzahl der Personen an Bord;

12. Name des verantwortlichen Piloten;

13. Luftfahrzeughalter, soweit eine im internationalen

Luftverkehr verwendete Abkürzung

besteht und diese nicht aus einer anderen Flugplanangabe

hervorgeht;

14. allenfalls vorhandene Notausrüstung;

15. allfällige sonstige Angaben, die der Pilot

oder die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle

für Zwecke der Flugverkehrskontrolle

als notwendig erachtet.

(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges

abgegeben werden, sind die Angaben über die

Abflugzeit (Abs. 1 Z. 4) und den Abflugplatz

(Abs. 1 Z. 5) durch folgende Angaben zu ersetzen

(zu Z. 4) Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens

des ersten Punktes der Flugstrecke,

auf den sich der Flugplan bezieht;

(zu Z. 5) Bezeichnung des ersten Punktes der

Flugstrecke, auf den sich der Flugplan bezieht.

§ 27. Inhalt des Flugplanes

(1) Jeder Flugplan muß die im § 26 Abs. 1

Z. 1 bis 8 bezeichneten und für den Flug in Betracht

kommenden Angaben für die gesamte

Flugstrecke oder für denjenigen Teil der Flugstrecke

enthalten, für den er abgegeben wird.

(2) Außerdem muß der Flugplan alle anderen

im § 26 bezeichneten und für den Flug in Betracht

kommenden Angaben enthalten, wenn er

abgegeben wird

a) vor dem Abflug für einen Instrumentenflug;

b) vor dem Abflug für einen Nacht-Sichtflug

außerhalb des Flugplatzverkehrs; oder

c) um im Bedarfsfall die Durchführung des

Alarmdienstes und des Such- und Rettungsdienstes

zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3) In Flugplänen für Sichtflüge bei Tag sind

keine Angaben über die Flugstrecke und die

Reiseflughöhe (§ 26 Abs. 1 Z. 5) sowie über

Ausweichflugplätze (§ 26 Abs. 1 Z. 6) erforderlich.

§ 28. Form der Flugplanabgabe

(1) Der Flugplan ist vom verantwortlichen

Piloten oder von seinem Stellvertreter abzugeben.

Bei Flügen im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens

kann er auch von einem

Beauftragten dieses Unternehmens abgegeben

werden.

(2) Wenn der Abflug von einem Flugplatz erfolgt,

auf dem sich eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste

im Dienst befindet, ist der Flugplan

persönlich oder fernmündlich abzugeben.

Wenn jedoch die fernmündliche Flugplanabgabe

nicht im Interesse einer raschen Abwicklung des

Luftverkehrs liegt, hat die Meldestelle die persönliche

Flugplanabgabe anzuorden.

(3) Wenn der Abflug von einem kontrollierten

Flugplatz erfolgt, kann der Flugplan auch im

Sprechfunkwege abgegeben werden, wenn die

Flugplatzkontrollstelle im Interesse einer raschen

Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat.

(4) Bei anderen als den in den Abs. 2 und 3

bezeichneten Flügen ist der Flugplan entweder

fernschriftlich oder fernmündlich vor dem Abflug

oder im Sprechfunkwege während des Fluges

der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle

(§ 67) zu übermitteln.

(5) Ein durchgehender Flugplan darf nicht im

Sprechfunkwege abgegeben werden. Änderungen

eines durchgehenden Flugplanes dürfen im

Sprechfunkwege nur hinsichtlich des Streckenteiles

angezeigt werden, der vom Zeitpunkt des

Änderungsantrages bis zur nächsten Landung

beflogen wird.

§ 29. Abflugmeldung

(1) Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben

wurde und sich auf dem Abflugplatz keine

Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst

befindet, hat der Pilot oder eine von ihm beauftragte

Person den Abflug unverzüglich auf dem

raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu

melden, bei welcher der Flugplan abgegeben

wurde.

(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist erforderlich,

wenn

1. der Abflug frühestens 15 Minuten vor oder

spätestens 15 Minuten nach der geplanten Abflugzeit

erfolgt und

2. keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung

der Abflugmeldung gegeben ist.

§ 30. Änderungen von geplanten

Abflugzeiten

Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben

wurde und die geplante Abflugzeit oder die in

einem durchgehenden Flugplan geplante Aufenthaltsdauer

auf einem der Zielflugplätze um mehr

als eine Stunde überschritten wird, so hat der

Pilot längstens vor Ablauf einer Stunde nach der

flugplanmäßigen Abflugzeit die neu geplante

Abflugzeit der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle

(§ 67) zu übermitteln oder den

Flugplan aufzuheben.

§ 31. Flugplanänderungen

(1) Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat

der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der

§§ 33 und 34 jede Änderung des Flugplanes vorher

der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) anzuzeigen.

(2) Anzeigen über Änderungen des geltendes

Flugplanes für einen kontrollierten Flug haben

auch alle anderen Änderungen des Flugplanes zu

enthalten, die sich aus dieser Änderung ergeben.

Insbesondere haben solche Anzeigen folgende

Angaben zu enthalten

a) wenn eine Änderung der Reiseflughöhe

geplant ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene

Reiseflughöhe und voraussichtliche

Flugdauer bis zum nächsten Meldepunkt,

falls sich auch diese ändert;

b) wenn eine Änderung der Flugstrecke beabsichtigt

und

aa) kein neuer Zielflugplatz vorgesehen

ist: Art des Flugplanes; Luftfahrzeugkennung;

Beschreibung der neuen

Flugstrecke einschließlich der hiefür

erforderlichen Angaben, beginnend

mit dem Zeitpunkt und dem Standort,

ab welchem die Flugstrecke geändert

werden soll; voraussichtliche Gesamtflugdauer

von diesem Standort bis

zum Zielflugplatz;

bb) ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist

Art des Flugplanes; Luftfahrzeugkennung;

Beschreibung der neuen Flugstrecke

bis zum neuen Zielflugplatz

einschließlich der hiefür erforderlichen

Angaben, beginnend mit dem Zeitpunkt

und dem Standort, ab welchem

die Flugstrecke geändert werden soll;

Ausweichflugplatz; voraussichtliche

Gesamtflugdauer von dem Standort,

ab welchem die Flugstrecke geändert

werden soll, bis zum neuen Zielflugplatz.

(3) Bei Flugplänen für nicht kontrollierte

Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen

des § 33 jede wesentliche Änderung des Flugplanes

vorher der hiefür in Betracht kommenden

Flugverkehrsdienststelle (§ 67) anzuzeigen.

(4) Als wesentliche Änderung im Sinne des

Abs. 3 gilt insbesondere

a) vor dem Abflug: jede Änderung der

Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der

Personen an Bord;

b) während des Fluges: jede Überschreitung

der geplanten Gesamtflugdauer um voraus-

sichtlich mehr als 30 Minuten oder die

Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.

§ 32. Einhalten des Flugplanes

(1) Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot

unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 34

den geltenden Flugplan einzuhalten.

(2) Bei nicht kontrollierten Flügen hat der

Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 33

den geltenden Flugplan ohne wesentliche Änderungen

(§ 31 Abs. 3 und 4) einzuhalten.

§ 33. Flugplanänderungen aus

zwingenden Gründen

(1) Wenn bei Durchführung eines kontrollierten

Fluges eine zwingende Notwendigkeit sofortige

Maßnahmen des Piloten erfordert, so hat

der Pilot — sobald es die Umstände erlauben —

der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) zu melden, welche vom geltenden

Flugplan abweichende Maßnahmen er

getroffen hat, und daß diese Maßnahmen wegen

einer zwingenden Notwendigkeit getroffen wurden.

(2) Wenn bei Durchführung eines nicht kontrollierten

Fluges eine wesentliche Änderung

(§ 31 Abs. 3 und 4) des geltenden Flugplanes aus

zwingenden Gründen (zum Beispiel wegen

Schlechtwetters) erforderlich wird, und keine

vorherige Anzeige gemäß § 31 Abs. 3 möglich ist,

so hat der Pilot die Änderung des Flugplanes so

bald wie möglich der hiefür in Betracht kommenden

Flugverkehrsdienststelle (§ 67) zu melden.

§ 34. Unabsichtliches Abweichen

vom Flugplan

(1) Wenn der Pilot eines kontrollierten Fluges

feststellt, daß er vom geltenden Flugplan abgewichen

ist, so hat er nach den Bestimmungen

der folgenden Absätze zu verfahren.

(2) Ist das Luftfahrzeug von der im Flugplan

angegebenen Flugstrecke abgekommen, so ist der

Kurs so zu ändern, daß es diese Flugstrecke so

bald wie möglich wieder erreicht.

(3) Wenn beim Flug in Reiseflughöhe die

durchschnittliche wahre Eigengeschwindigkeit des

Luftfahrzeuges zwischen Meldepunkten um

5 Prozent oder mehr von der im Flugplan angegebenen

abweicht oder voraussichtlich abweichen

wird, so hat dies der Pilot der in Betracht kommenden

Flugverkehrsdienststelle (§ 67) im

Sprechfunkwege zu melden.

(4) Weicht die voraussichtliche Flugdauer bis

zum nächsten vorgeschriebenen Meldepunkt oder

zum Zielflugplatz von der im Flugplan angegebenen

Flugdauer um mehr als drei Minuten

ab, so ist die neue voraussichtliche Flugdauer so

bald wie möglich der in Betracht kommenden

Flugverkehrsdienststelle im Sprechfunkwege zu

melden.

§ 35. Erfüllung des Flugplanes

(1) Die Erfüllung eines Flugplanes, in dem

kein Zielflugplatz angegeben ist, muß vom

Piloten der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle

(§ 67) gemeldet werden, wenn

ihm diese Meldung auferlegt wurde.

(2) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in

dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am

Flugplatz der Landung eine Flugplatzkontrollstelle

oder eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste

im Dienst befindet, so hat der Pilot zum

frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Landung

entweder persönlich oder im Sprechfunkwege

eine Landemeldung abzugeben.

(3) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in

dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am

Flugplatz der Landung keine der im Abs. 2 bezeichneten

Stellen im Dienst befindet, so hat der

Pilot nach der Landung so bald wie möglich und

auf dem raschesten Weg eine Landemeldung an

die nächste Fhigverkehrsdienststelle zu übermitteln.

Wenn jedoch bekannt ist, daß am Zielflugplatz

keine für eine rasche Übermittlung der

Landemeldung geeigneten Fernmeldeeinrichtungen

vorhanden sind, so hat der Pilot unmittelbar

vor der Landung einer Flugverkehrsdienststelle

im Sprechfunkwege die bevorstehende Landung

zu melden, wenn dies möglich ist.

(4) Keine Landemeldung gemäß Abs. 3 ist erforderlich,

wenn durch die Flugplanangabe, daß

keine Landemeldung übermittelt wird, auf jene

Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet

wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des

Luftfahrzeuges einzuleiten wären.

III. Kontrollierte Flüge

§ 36. Freigaben

(1) Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten

Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe

ist durch Übermittlung eines Flugplanes

(§ 25 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) zu beantragen.

(2) Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung

eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten

Flugplanes eine Freigabe einzuholen.

Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung

des geltenden Flugplanes (§ 31 Abs. 1 und 2)

an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle

zu beantragen.

(3) Außerdem hat der Pilot Freigaben der in

Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die

Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes

(§ 68 Abs. 2) sind, wie insbesondere Rollen,

Landen oder Starten auf einem kontrollierten

Flugplatz.

(4) Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden

Flugplan oder — soweit dies durch eine Freigabegrenze

zum Ausdruck kommt — auf einen

Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder

auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.

(5) Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe

beantragt hat, so muß er die Notwendigkeit der

Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle

hiezu aufgefordert wird.

(6) Freigaben sind ausschließlich entsprechend

den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes

(§ 68 Abs. 1, § 69

Abs. 6 und § 72) zu erteilen. Sie sind insoweit

bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen,

als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

erforderlich ist.

§ 37. Sprechfunkverbindung und

optische Signale bei kontrollierten

Flügen

(1) Kontrollierte Flüge sind nur mit Sprechfunkverbindung

(§ 6) zulässig, soweit im Abs. 2

und im § 44 Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Sofern im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt

nichts anderes aufgetragen ist, sind im Flugplatzverkehr

eines kontrollierten Flugplatzes

kontrollierte Flüge — ausgenommen Instrumentenflüge

und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung

— ohne Sprechfunkverbindung

zulässig, wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht.

Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen

zu beachten, die durch optische Signale

und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben

werden.

§ 38. Ausfall der Sprechfunkverbindung

bei kontrollierten Flügen

(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der

Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen

des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat

der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der

folgenden Absätze einzuhalten.

(2) Fallt die Sprechfunkverbindung aus und

sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat

der Pilot eines kontrollierten Fluges

1. den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen

fortzusetzen,

2. auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz

zu landen und

3. auf dem raschesten Weg seine Landung der

in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) zu melden.

(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und

sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder

Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung

des Fluges nach den Bestimmungen des

Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so

hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden

Bestimmungen vorzugehen

1. der Flug ist nach dem geltenden Flugplan

bis zur Freigabegrenze und — falls nicht der Zielflugplatz

die Freigabegrenze darstellt — anschließend

entsprechend den im geltenden Flugplan

festgelegten Absichten fortzusetzen; dabei ist für

den Fall, daß sich die Freigabe für die Flughöhe

nur auf einen Teil des Fluges bezieht, die zuletzt

zugewiesene und vom Piloten bestätigte Flughöhe

bis zu dem in der Freigabe festgelegten Punkt

und anschließend die Flughöhe des geltenden

Flugplanes einzuhalten;

2. der Flug ist so durchzuführen, daß die tatsächliche

Ankunftszeit über der Funknavigationshilfe,

die als Anflughilfe für den Flugplatz der

beabsichtigten Landung dient, möglichst genau

mit der sich aus dem geltenden Flugplan ergebenden

Ankunftszeit übereinstimmt;

3. nach Ankunft über der in Z. 2 bezeichneten

Funknavigationshilfe ist der Sinkflug möglichst

genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen

und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunkt

oder — wenn ein solcher nicht empfangen

und bestätigt wurde — möglichst genau zu der

sich aus dem geltenden Flugplan ergebenden Ankunftszeit

zu beginnen;

4. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe

festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren

auszuführen und

5. nach Möglichkeit innerhalb von 30 Minuten

nach der errechneten Ankunftszeit oder nach dem

zuletzt vom Piloten, bestätigten voraussichtlichen

Anflugzeitpunkt — wenn dieser Zeitpunkt später

als die errechnete Ankunftszeit liegt — zu landen.

(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle

hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes

für den übrigen Flugverkehr

im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde

zu legen, daß der Pilot des Luftfahrzeuges,

dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist,

sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 beziehungsweise

3 verhält, wenn nicht

a) mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise

festgestellt wird, daß der Pilot von diesen

Bestimmungen abweicht oder

b) sichere Nachricht vorliegt, daß das Luftfahrzeug

gelandet ist.

§ 39. Standortmeldungen

Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot beim

Überfliegen eines vorgeschriebenen Meldepunktes

so bald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges

und die Flughöhe, gemeinsam mit allfällig

erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege

der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

zu melden.

§ 40. Beendigung der Flugverkehrskontrolle

Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der

Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in

Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) unverzüglich zu verständigen, sofern eine

Sprechfunkmöglichkeit besteht.

IV. Sichtflugregeln

§ 41. Sichtflug-Wetterbedingungen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 44

über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so

durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im

Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen

von Wolken geführt wird, die zumindest den

nachstehenden Werten entsprechen

a) innerhalb überwachter Lufträume

1. Flugsicht: 8 km,

2. horizontaler Abstand von Wolken

1'5 km und

3. vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;

b) außerhalb überwachter Lufträume in einer

Höhe von mehr als 900 m über dem mittleren

Meeresspiegel oder — wenn diese

Höhe die größere Flughöhe ergibt — von

mehr als 300 m über Grund;

1. Flugsicht: 5 km,

2. horizontaler Abstand von Wolken

600 m und

3. vertikaler Abstand von Wolken: 150 m;

c) außerhalb überwachter Lufträume in oder

unterhalb einer Höhe von 900 m über dem

mittleren Meeresspiegel oder — wenn diese

Höhe die größere Flughöhe ergibt — von

300 m über Grund

1. Flugsicht: 1'5 km,

2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von

Wolken bleiben und

3. der Pilot muß Erdsicht haben.

(2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1

lit. c sind auch bei einer Flugsicht von weniger

als 1"5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit

durchgeführt werden, die es dem Piloten

ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse

so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur

Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen

Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) keine Freigabe

für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist

es verboten, innerhalb einer Kontrollzone im

Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine

Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich

einzufliegen bei

a) einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger

als 450 m oder

b) einer Bodensicht von weniger als 8 km.

(4) Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei

einer Bodensicht von mindestens 1'5 km und

einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als

200 m erteilt werden.

§ 42. Zulässigkeit von Sichtflügen

(1) Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes

bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag

und unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt

werden. Wenn sie nicht zur Gänze in Flugplatznähe

durchgeführt werden oder wenn ihre

geplante Gesamtflugdauer mehr als 20 Minuten

beträgt, sind sie so zu planen und so rechtzeitig

zu beginnen, daß der Zielflugplatz 30 Minuten

vor Beginn der Nacht erreicht werden kann.

(2) Sichtflüge sind weiters nur bis zur Höhe

der Flugfläche 190 (Anhang C) zulässig.

§ 43. Reiseflughöhen für Sichtflüge

Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe

von mehr als 900 m über dem mittleren

Meeresspiegel oder — wenn diese Höhe die

größere Flughöhe ergibt — von mehr als 300 m

über Grund durchgeführt werden, müssen die

gemäß der Tabelle des Anhanges C dieser Verordnung

dem jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden

Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet

werden, sofern mit Rücksicht auf die

Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen

wird.

§ 44. Sonder-Sichtflüge

(1) Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte

Flüge und weiters nur zulässig

1. innerhalb von Kontrollzonen,

2. bei Tag und

3. bei einer Flugsicht von mindestens 1'5 km.

(2) Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so

sind Sonder-Sichtflüge — unbeschadet der Bestimmungen

des § 37 Abs. 2 und ausgenommen Flüge

zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung —

ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn

a) in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der

Landung eingeflogen und der kürzeste Weg

zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder

b) in einer Kontrollzone gestartet und diese

auf dem kürzesten Weg verlassen wird,

sofern von der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle

(§ 69 Abs. 4 und 5) im Interesse

der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen

wurde.

(3) Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet

der Bestimmungen des § 41 Abs. 4 nur

erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die

Sicherheit der Luftfahrt im allgemeinen zulassen.

(4) Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen nur

für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge

durchgeführt werden können.

§ 45. Nacht-Sichtflüge

(1) Nacht-Sichtflüge sind nur als kontrollierte

Flüge und nur dann zulässig, wenn die gemäß

§ 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 für Sichtflüge in

überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen

sowie Erdsicht gegeben sind.

(2) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen,

so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor

dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich

im Flugplatzverkehr durchgeführt

werden soll; wird ein bei Tag begonnener Sichtflug

als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist der

Flugplan spätestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt

abzugeben, ab welchem der Flug als Nacht-

Sichtflug durchgeführt werden soll.

(3) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur

für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge

durchgeführt werden können.

§ 46. Übergang vom Sichtflug zum

Instrumentenflug

(1) Beabsichtigt der Pilot, vom Sichtflug zum

Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens

zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn

des Instrumentenfluges

a) die erforderlichen Änderungen des geltenden

Flugplanes der in Betracht kommenden

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu übermitteln,

wenn bereits ein Flugplan abgegeben

worden ist, oder

b) einen (neuen) Flugplan zu übermitteln.

(2) Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe

als Instrumentenflug fortgesetzt werden.

V. Instrumentenflugregeln

§ 47. Zulässigkeit von Instrumentenflügen

(1) Instrumentenflüge sind innerhalb des österreichischen

Hoheitsgebietes nur als kontrollierte

Flüge und nur in überwachten Lufträumen zulässig.

(2) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) kann im Einzelfall Instrumentenflüge

außerhalb überwachter Lufträume

zulassen, soweit dies mit Rücksicht auf die sichere

Durchführung des Fluges erforderlich ist.

(3) Instrumentenflüge dürfen nur durchgeführt

werden, soweit das Luftfahrzeug mit den für die

vorgesehene Flugstrecke erforderlichen Instrumenten

und Funknavigationsgeräten ausgerüstet

ist.

(4) Wird ein Flug als Instrumentenflug begonnen,

so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten

vor dem Abflug abzugeben.

§ 48. Mindestflughöhen für Instrumentenflüge

(1) Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe

mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis

betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger

als 8 km entfernt ist.

(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur

unterschritten werden

a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung

sowie

b) bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung

mit Freigabe der in Betracht kommenden

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).

§ 49. Reiseflughöhen für Instrumentenflüge

Bei Instrumentenflügen sind als Reiseflughöhen

diejenigen Flugflächen zu verwenden, die für bestimmte

Flugstrecken mit Rücksicht auf die

Sicherheit der Luftfahrt aufgetragen sind. Soweit

keine Flugflächen zur Verwendung als Reiseflughöhen

aufgetragen sind, müssen die gemäß der

Tabelle des Anhanges C dieser Verordnung dem

jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden

Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden.

§ 50. Übergang vom Instrumentenflug

zum Sichtflug

(1) Beabsichtigt der Pilot, vom Instrumentenflug

. zum Sichtflug überzugehen, so hat er die

Aufhebung des den Instrumentenflug betreffenden

Teiles des Flugplanes der in Betracht kommenden

Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) ausdrücklich

bekanntzugeben und ihr die allfällig

erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes

zu übermitteln.

(2) Der Pilot darf den den Instrumentenflug

betreffenden Teil des Flugplanes nur dann aufheben,

wenn er beabsichtigt, den Flug für einen

angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch für

15 Minuten, ununterbrochen in Sichtflug-Wetterbedingungen

fortzusetzen, und wenn die herrschenden

Wetterverhältnisse dies voraussichtlich

zulassen.

VI. Sonderbestimmungen für

Segelflüge

§ 51. Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen

für Segelflüge

Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen),

24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte

Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 45

(Nacht-Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug

zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln)

finden auf Segelflugzeuge keine

Anwendung.

§ 52. Hangsegelflüge

(1) Die gemäß § 5 vorgeschriebene Flugvorbereitung

umfaßt bei beabsichtigten Hangsegelflügen

insbesondere auch die Verpflichtung des

Piloten, sich über die in Betracht kommende

Hangflugordnung so weit zu informieren, daß

der Flug ohne Verletzung dieser Flugordnung

durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene

Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf

beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn

weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch

Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet

werden. Die sonstigen Bestimmungen des § 7

bleiben unberührt.

§ 53. Besondere Ausweichregeln

für Segelflugzeuge

Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten

oder thermischen Aufwindgebieten gelten — unbeschadet

der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 —

folgende zusätzliche Ausweichregeln

1. Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches

Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder

mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem

einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung

zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet

befindlichen Segelflugzeugen gekreist

wird.

2. Nähern sich in einem Hangaufwindgebiet

Segelflugzeuge in entgegengesetzter oder ungefähr

entgegengesetzter Richtung einander, so hat

derjenige Pilot seine Flugrichtung nach rechts zu

ändern, der den Hang zur Linken hat.

3. Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der

Position eines im selben Aufwindgebiet befindlichen

Segelflugzeuges, von dem angenommen

werden kann, daß es sich in unmittelbarer Nähe

befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort

und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung

zu verlassen.

§ 54. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen

Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur

im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der

in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle

(§ 69) und nur dann zulässig, wenn die

gemäß § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 für Sichtflüge

in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen

Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben

sind.

§ 55. Wolkensegelflüge

(1) Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder

Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung

der Bestimmungen der folgenden Absätze

durchgeführt werden.

(2) Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn

alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen

Fallschirm angelegt haben.

(3) Wolkensegelflüge sind nur innerhalb des

Sichtbereiches des für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen

und nur dann zulässig, wenn der.

Pilot mit dieser Person durch Sprechfunk in Verbindung

steht.

(4) In eine Wolke darf nur dann eingeflogen

werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes

mit anderen Luftfahrzeugen besteht und

wenn der für den Segelflugbetrieb Verantwortliche

dem Einflug zugestimmt hat. Diese Zustimmung

darf nur erteilt werden, wenn sich kein

anderes Segelflugzeug in dieser Wolke befindet.

(5) Wolkensegelflüge in überwachten Lufträumen

oder innerhalb geschlossener Wolkendecken

sind verboten.

§ 56. Höhensegelflüge

(1) In den vom Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen für

diesen Zweck als Luftraumbeschränkungsgebiete

durch Verordnung festgelegten Lufträumen dürfen

Segelflüge auch in einer größeren als der im

§ 42 Abs. 2 bezeichneten Höhe durchgeführt

werden, wenn die Bestimmungen der folgenden

Absätze eingehalten werden.

(2) Von den für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen

ist der Bezirkskontrollstelle jeweils

der Beginn der Höhensegelflüge spätestens

30 Minuten vor dem ersten Abflug und die Beendigung

der Höhensegelflüge unverzüglich nach

der letzten Landung zu melden.

(3) Bei Durchführung der Höhensegelflüge

müssen mindestens die im § 41 Abs. 1 lit. a für

Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten

Wetterbedingungen gegeben sein.

VII. Sonderbestimmungen für

Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten

§ 57. Fallschirmabsprünge

(1) Die Bestimmungen der §§ 6 (Sprechfunkverbindung),

7 (Mindestflughöhen), 8 (Reiseflughöhen),

9 bis 10 (besondere Flugarten), 11 bis 20

(Vermeidung von Zusammenstößen), 23 (Verpflichtung

zur Lichterführung), 24 bis 35 (Flugplan),

36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen

für Sichtflüge), 46 (Übergang vom

Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50

(Instrumentenflugregeln) finden auf Fallschirmabsprünge

keine Anwendung.

(2) Fallschirmabsprünge sind nur bei Tag und

nur nach den Sichtflugregeln zulässig.

(3) Vor Durchführung von Fallschirmabsprüngen

hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf

sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung

stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen

vertraut zu machen, die für die beabsichtigten

Fallschirmabsprünge von Bedeutung sein

können.

(4) Fallschirmabsprünge auf kontrollierten

Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig,

wenn die Flugplatzkontrollstelle zugestimmt hat.

Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise

in überwachten Lufträumen durchgeführt werden

sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht

kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt

hat. Fallschirmabsprünge auf nicht

kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe

sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebs-

leiter — bei Militärflugplätzen die Militärflugleitung

— zugestimmt hat.

(5) Bei Fallschirmabsprüngen in überwachten

Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen

und in deren Nähe muß zwischen dem zum Absetzen

der Fallschirmspringer verwendeten Luftfahrzeug

und der in Betracht kommenden

Flugverkehrskontrollstelle Sprechfunkverbindung

(§ 6) bestehen. Die gemäß Abs. 4 erforderliche

Zustimmung ist für jeden Absprung einzuholen.

(6) Die gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung

darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung

des Flugplatzverkehrs, bei Absprüngen

gemäß Abs. 5 überdies nur, wenn keine Gefährdung

von kontrollierten Flügen zu befürchten

ist. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit

Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung

derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint.

(7) Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges

hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls

davon zu überzeugen, daß während des Absprunges

keine Zusammenstoßgefahr bestehen

wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls

durch Beobachtungen anderer

Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines

Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem

Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher

vereinbarter Weise mitteilen.

(8) Ausnahmen von den Bestimmungen der

Abs. 2 und 5 sind nur zulässig mit Zustimmung

a) der Flugplatzkontrollstelle für Fallschirmabsprünge

auf kontrollierten Flugplätzen

und in deren. Nähe;

b) der Militärflugleitung für Fallschirmabsprünge

innerhalb von Ausnahmebereichen

um Militärflugplätze;

c) der Bezirkskontrollstelle für alle sonstigen

Fallschirmabsprünge.

(9) Die gemäß Abs. 8 erforderliche Zustimmung

darf nur erteilt werden, soweit durch die

Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und

Befristungen die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet

werden kann.

§ 58. Freiballonfahrten

(1) Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen),

9 bis 10 (besondere Flugarten), 18 (Instrumentenübungsflüge),

24 bis 35 (Flugplan),

36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen

für Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug

zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln)

finden auf Freiballone

keine Anwendung.

(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den

Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden,

wenn der Pilot mindestens eine Stunde vor

dem beabsichtigten Aufstieg der nächsten Flugverkehrsdienststelle

(§ 67) folgende Angaben

übermittelt hat

a) Freiballonkennzeichen,

b) voraussichtliche Aufstiegszeit,

c) voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit

und größte Flughöhe,

d) voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur

Beendigung der Fahrt,

e) allfällig verfügbare Funksendefrequenzen,

f) Anzahl der Personen an Bord,

g) Name des Piloten.

(3) Der Pilot hat dafür zu sorgen, daß die tatsächliche

Aufstiegszeit unverzüglich an die

nächste Flugverkehrsdienststelle übermittelt wird,

falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten

voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2

lit. b) abweicht.

(4) Der Pilot hat der nächsten Flugverkehrsdienststelle

unverzüglich zu melden, daß er die

Freiballonfahrt beendet hat, oder daß eine gemäß

Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt

wird.

VIII. Sonderbestimmungen für

Militärflüge

§ 59. Mindestflughöhen für Sichtflüge

mit Militärluftfahrzeugen

in engen Tälern

Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe

von 150 m über Grund darf bei

Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen

Tälern unterschritten werden, wenn, dadurch

weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch

Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet

werden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens

150 m — bezogen auf die Talmitte — betragen.

Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.

§ 60. Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen

Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen unter

Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind nur

innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen unter Bedachtnahme auf

die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume

zulässig.

§ 61. Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen

(1) Die Bestimmungen des § 11 über Abstände

zwischen Luftfahrzeugen gelten nicht für die

Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen untereinander.

(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen

nach den Instrumentenflugregeln findet

keine Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im

Verbandsflug fliegenden Militärluftfahrzeugen

statt.

§ 62. Verpflichtung zur Lichterführung

an Militärluftfahrzeugen

und Militärfesselballonen

Die Bestimmungen des § 23 über die Verpflichtung

zur Führung von Lichtern gelten für Militärluftfahrzeuge

und Militärfesselballone innerhalb

bestimmter, vom Bundesministerium für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen unter Bedachtnahme auf

die Sicherheit der Luftfahrt festgelegter Lufträume

nicht, soweit dies aus militärischen Gründen

erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt

hiedurch nicht gefährdet wird.

§ 63. Sonder-Sichtflüge mit Militärhubschraubern

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen

des § 44 sind Sonder-Sichtflüge mit Militärhubschraubern

auch bei einer Flugsicht von weniger

als 1'5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit

durchgeführt werden, die es dem Piloten

ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse

so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die

zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen

Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(2) Freigaben für Sonder-Sichtflüge mit Militärhubschraubern

dürfen auch dann erteilt werden,

wenn die im § 41 Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen

nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung

(§ 6) besteht.

§ 64. Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des

§ 45 sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen

im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter

Flugplätze als nicht kontrollierte Flüge zulässig.

§ 65. Flüge mit Militärluftfahrzeugen

unter Instrumentenflug-

Wetterbedingungen außerhalb

überwachter Lufträume

Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-

Wetterbedingungen sind außerhalb

überwachter Lufträume, jedoch nur innerhalb

der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die

Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume

zulässig.

IX. Flugverkehrsdienste

A. Allgemeines

§ 66. Flugverkehrsdienste

Flugverkehrsdienste sind

1. der Flugverkehrskontrolldienst (§§ 68 bis

72),

2. der Fluginformationsdienst (§ 73) und

3. der Alarmdienst (§ 74).

§ 67. Flugverkehrsdienststellen

(1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen

(§ 120 des Luftfahrtgesetzes)

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, soweit sie

Flugverkehrsdienste (§ 66) ausüben; und zwar

1. die Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) und

2. die Fluginformationszentrale.

(2) Den Flugverkehrskontrollstellen obliegt die

Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, des

Fluginformationsdienstes und des Alarmdienstes

(§ 66 Z. 1 bis 3); der Fluginformationszentrale

obliegt die Ausübung des Fluginformationsdienstes

(§ 66 Z. 2) sowie des Alarmdienstes

(§ 66 Z. 3).

B. Flugverkehrskontrolldienst

§ 68. Aufgaben und Gegenstand des

Flugverkehrskontrolldienstes

(1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener

Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrskontrollstellen

(§ 69) ausgeübt wird, um

1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu

vermeiden,

2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen

und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu

vermeiden, und

3. für einen raschen, flüssigen und geordneten

Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.

(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben

1. für kontrollierte Flüge,

2. für den Flugplatzverkehr kontrollierter

Flugplätze.

§ 69. Flugverkehrskontrollstellen

(1) Flugverkehrskontrollstellen sind

1. die Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),

2. die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) und

3. die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).

(2) Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung

der im § 68 Abs. 1 Z. 1 und 3 bezeichneten Aufgaben

den Flugverkehrskontrolldienst für alle

kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht

gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle

obliegt.

(3) Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung

der im § 68 Abs. 1 Z. 1 und 3 bezeichneten

Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für

Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen

aus.

(4) Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung

der im § 68 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten

Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst

für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen

sie den Personen- und Fahrzeugverkehr

auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfül-

lung der im § 68 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Aufgaben

erforderlich ist.

(5) Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle

einer Flugverkehrskontrollstelle stehen.

Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von

einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere

hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren

zu erfolgen, die einen sicheren, raschen

und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.

(6) Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters

die Einhaltung der Bestimmungen dieser

Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften

zu überwachen.

§ 70. Flugverkehrskontrollore

(1) Flugverkehrskontrollore sind verpflichtet,

sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen

über ihre Befugnisse auszuweisen.

(2) Flugverkehrskontrollore sind berechtigt,

den Abflug von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten,

wenn dies erforderlich ist, um die Verletzung

von Rechtsvorschriften zu verhindern.

Sie sind weiters berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen

zu treffen, die aus Gründen der

Sicherheit der Luftfahrt unverzüglich erforderlich

erscheinen.

§ 71. Staffelung

(1) Staffelung ist gegeben, wenn die — nach

dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen

sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten

— zur Vermeidung von Zusammenstoßgefahren

erforderlichen Mindestabstände zwischen

Luftfahrzeugen nicht unterschritten werden.

Diese Mindestabstände werden durch

Höhen- oder Horizontalstaffelung gemäß den

folgende Absätzen gewährleistet.

(2) Bei der Höhenstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle

den Piloten der einzelnen

Luftfahrzeuge verschiedene Flughöhen zuzuweisen.

(3) Bei der Horizontalstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle

den Kontrolldienst für

Luftfahrzeuge so durchzuführen, daß

a) zwischen Luftfahrzeugen, die auf gleichem

Kurs, auf Gegenkurs oder auf einander

kreuzenden Kursen fliegen, ein zeitlicher

oder entfernungsmäßiger Abstand voneinander

eingehalten wird (Längsstaffelung),

oder

b) von den Luftfahrzeugen verschiedene Flugwege

eingehalten werden oder über geographisch

bestimmten, verschiedenen Gebieten

geflogen wird (Seitenstaffelung).

§ 72. Gewährleistung der Staffelung

(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß

Staffelung gewährleistet ist

1. zwischen Instrumentenflügen untereinander;

2. zwischen Instrumentenflügen und

a) Sonder-Sichtflügen,

b) Nacht-Sichtflügen;

3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen

untereinander ist für Sonder-Sichtflüge von

und nach Flugplätzen innerhalb einer Kontrollzone

erforderlich, sofern

1. auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse

gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die

erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen

Luftfahrzeugen einhaken können und

2. durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen

Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet

ist.

(3) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder

Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges

kann die Flugverkehrskontrollstelle

auf Antrag des Piloten eine Freigabe auch ohne

Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen

Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter

Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In

diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung

des erforderlichen Sicherheitsabstandes von

anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.

C. Fluginformationsdienst und Alarmdienst

§ 73. Fluginformationsdienst

(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst

(§ 66), der von Flugverkehrsdienststellen

(§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge

und Informationen zu erteilen, die für eine

sichere und zweckmäßige Durchführung von

Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der

Fluginformationsdienst die Übermittlung von

a) Wettermeldungen und

b) Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit

von Navigationshilfen sowie

des Zustandes von Flugplätzen und damit

zusammenhängenden Einrichtungen.

(2) Der Fluginformationsdienst ist von den

Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben,

für welche diese Informationen voraussichtlich

von Bedeutung sind, und

a) für die Flugverkehrskontrolldienst (§ 68)

ausgeübt wird, oder

b) von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen

auf andere Weise Kenntnis

haben.

§ 74. Alarmdienst

(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst

(§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen

(§ 67) ausgeübt wird, um die nach den

Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Such- und

Rettungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 74/1960,

in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen

Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug

die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes

benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen,

soweit dies erforderlich ist.

(2) Der Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen

— unbeschadet der Bestimmungen

des § 35 Abs. 4 — für alle Luftfahrzeuge auszuüben

a) für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt

wird (§ 68 Abs. 2), oder

b) soweit dies möglich ist, von denen die

Flugverkehrsdienststellen auf Grund einer

Flugplanabgabe oder auf andere Weise

Kenntnis haben.

X. Schlußbestimmungen

§ 75. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1967

in Kraft.

§ 76. Außerkrafttreten bestehender

Rechtsvorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/

1959, in der Fassung der 1. LVR-Novelle, BGBl.

Nr. 290/1960, der 2. LVR-Novelle, BGBl.

Nr. 267/1962 und der 3. LVR-Novelle, BGBl.

Nr. 255/1964, außer Kraft.

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