56. Verordnung: Luftverkehrsregeln 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Luftfahrtgesetzes, BGBl.
Nr. 253/1957, insbesondere seines § 21 Abs. 1
sowie seiner §§ 119, 120, 124, 125 und 13.1
wird — hinsichtlich der §§ 1, 2 Z. 2, 39 und 59,
der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 7 Abs. 6, 10 Abs. 6,
28 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 8 sowie der §§ 59 bis 65
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung — verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden,
soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes nichts
anderes bestimmt wird, Anwendung auf
1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes sowie
2. Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit
(§ 15 des Luftfahrtgesetzes) außerhalb
des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit keine
abweichenden Vorschriften anzuwenden sind.
§ 2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise
gilt — soweit sich aus einzelnen Bestimmungen
dieser Verordnung nichts anderes ergibt
— als
1. Ausnahmebereiche
die gemäß § 121 des Luftfahrtgesetzes festgelegten
Bereiche, auf die sich die Flugsicherung
nicht erstreckt.
2. Ausweichflugplätze
im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen
ein Flug fortgesetzt werden kann, wenn sich
eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht
ratsam erweist.
3. Betrieb von Luftfahrzeugen
a) bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede
Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener
Kraft (zum Beispiel Motorflug oder
Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft
(zum Beispiel Segelschleppflug) oder unter
Ausnützung atmosphärischer Bedingungen
(zum Beispiel Segelflug oder Fallschirmabsprung);
b) bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede
Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt
des Lösens seiner Verbindung mit
der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des
neuerlichen Festmachens.
4. Bodensicht
die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die
von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde
bevollmächtigten Beobachter gemeldet
wird.
5. durchgehender Flugplan
ein Flugplan, in dem mehr als ein Zielflugplatz
angegeben ist.
6. Erdsicht
die bestehende Sicht vom Führungsraum eines
im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur
Erdoberfläche.
7. Flugbesatzungsmitglieder
Personen, die während des Fluges für den
Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben
an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen
haben.
8. Flugbezeichnung
die von einem Luftbeförderungsunternehmen
(§ 102 des Luftfahrtgesetzes) festgesetzte Bezeichnung
für einen Flug.
9. Flugflächen
Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den
Druckwert 1013,2 mb bezogen und durch bestimmte
Druckabstände voneinander getrennt
sind.
10. F lugplan
die in dieser Verordnung vorgesehenen, für
eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben
über einen beabsichtigten Flug (gesamten
Flug oder Teil eines Fluges).
11. Flugplätze
Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise
für Abflüge, Landungen und sonstige
Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen
sind.
12.Flugplatzverkehr
der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen
eines Flugplatzes und der Verkehr
mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde
fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.
13.Flugplatzverkehrszonen
allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze
zum Schutze des Flugplatzverkehrs
(vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt
sind.
14. Flugsicherungshilfsstellen
Angehörige der Bundespolizei oder der Bundesgendarmerie,
die vom Bundesamt für
Zivilluftfahrt zur Wahrnehmung von Aufgaben
auf dem Gebiete der Flugsicherung ermächtigt
sind (§ 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes).
15. Flugsicht
die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge
befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.
16. Flugverkehrskontrollore
Organe des Bundesamtes für Zivilluftfahrt,
die mit Aufgaben der Flugverkehrskontrolle
betraut sind.
17. Freigaben
dem verantwortlichen Piloten von einer Flugverkehrskontrollstelle
erteilte Zustimmungen
oder Anordnungen, sein Luftfahrzeug unter
den von der Flugverkehrskontrollstelle mit
Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
festgelegten Bedingungen, Auflagen und Befristungen
zu führen.
18. Freigabegrenzen
geographisch bestimmte Orte, bis zu denen
Freigaben erteilt werden.
19.geltender Flugplan
der Flugplan, einschließlich allfälliger, durch
nachfolgende Freigaben wirksam gewordener
Änderungen.
20. Hauptwolkenuntergrenze
die Höhe der Untergrenze der niedrigsten
Wolkenschicht über Grund, die mehr als die
Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb
von 6000 m über Grund liegt.
21.Höchstflugdauer
die auf Grund der mitgeführten Betriebsstoffmenge
höchstmögliche Flugdauer eines
Luftfahrzeuges, unter Berücksichtigung seiner
Betriebserfordernisse für den betreffenden
Flug.
22. Höhe über dem mittleren
Meeresspiegel
der lotrechte Abstand einer Fläche, eines
Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden
Gegenstandes, gemessen vom mittleren
Meeresspiegel.
23.Höhe über Grund
der lotrechte Abstand einer Fläche, eines
Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden
Gegenstandes, gemessen von der Erdoberfläche.
24. Instrumentenflüge
Flüge, soweit sie nach den Instrumentenflugregeln
durchgeführt werden.
25. Instrumentenflug-Wetterbedingungen
Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der
Abstand von Wolken oder die Hauptwolkenuntergrenze
unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen
festgelegten Mindestwerten liegen.
26. Instrumenten-Übungsflüge
Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug
zu Übungszwecken nach Instrumenten führt.
27. Kontrollbezirk
ein überwachter Luftraum, der nach unten
durch Flächen in bestimmten Höhen begrenzt
ist; er besteht aus dem oberen und dem
unteren Kontrollbezirk; der untere Kontrollbezirk
gliedert sich in Luftstraßen und
Nahkontrollbezirke.
28. Kontrollierte Flüge
Flüge, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst
ausgeübt wird; das sind Instrumentenflüge,
alle Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter
Flugplätze, Sonder-Sichtflüge und
Nacht-Sichtflüge.
29. kontrollierte Flugplätze
Flugplätze, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst
für den Flugplatzverkehr ausgeübt
wird.
30. Kontrollzonen
überwachte Lufträume, die nach unten durch
die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale
Flächen in bestimmten Höhen begrenzt
sind.
31. Kunstflüge
absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die
durch abrupte Änderungen der Fluglage,
anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen
gekennzeichnet
sind.
32. Kurs
der Kurs über Grund.
33. Kurs über Grund
der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg
eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in Graden
— bezogen auf geographisch oder magnetisch
Nord — ausgedrückt wird.
34. Luftfahrzeuge
Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 des
Luftfahrtgesetzes einschließlich ihrer Ausrüstung.
35. Luftraumbeschränkungsgebiete
Luftraumbeschränkungsgebiete im Sinne des
§ 4 des Luftfahrtgesetzes; das sind Luftsperrgebiete,
Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete.
36. Luftstraßen
Teile des unteren Kontrollbezirkes, die in
Form eines Korridors festgelegt und mit
Funknavigationshilfen ausgestattet sind.
37. Manövrierflächen
jene Teile der Bewegungsflächen (§ 16 der
ZFV, BGBl. Nr. 71/1962, in der jeweils geltenden
Fassung), die für Start und Landung
sowie für die damit unmittelbar verbundenen
Bewegungen von Luftfahrzeugen zu verwenden
sind; das sind Pisten und Rollwege beziehungsweise
Fahrrinnen.
38. Melde punkte
bestimmte geographische Orte, die als Bezugspunkte
für Standortmeldungen von
Luftfahrzeugen dienen.
39. Meldestellen für Flugverkehrsdienste
Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte
Meldungen abzugeben sind; das sind
Flugsicherungsstellen und Flugsicherungshilfsstellen
sowie Militärflugleitungen.
40. mißweisender Kurs
der Kurs, dessen Richtung in Graden — bezogen
auf magnetisch Nord — ausgedrückt
wird.
41. Nacht
der Zeitraum zwischen jenen Zeitpunkten, in
denen sich die Mitte der Sonnenscheibe am
Abend und am Morgen sechs Grad unter dem
Horizont befindet.
42. Nacht-Sichtflüge
Sichtflüge bei Nacht.
43. Nahkontrollbezirke
Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an
Kreuzungspunkten mehrerer Luftstraßen in
der Nähe von Flughäfen festgelegt sind.
44. niedrigste benutzbare Flugflächen
die Flugflächen in der Höhe der niedrigsten
konstanten Anzeige — aufgerundet auf das
nächste Vielfache von 500 Fuß — eines auf
1013,2 mb eingestellten Höhenmessers, die
nicht unterhalb der Mindestflughöhe für
irgendeinen Punkt der jeweiligen Flugstrecke
liegen.
45.Pilot
der verantwortliche Pilot.
46. Platzrunden
die durch die Luftfahrzeugart und die Geschwindigkeit
der Luftfahrzeuge bestimmten
Flugwege, die mit in Flugplatznähe fliegenden
Luftfahrzeugen einzuhalten sind.
47. Reiseflughöhen
Flughöhen, die während eines erheblichen
Teiles eines Fluges eingehalten werden.
48. Schleppflüge
Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug)
Segelflugzeuge oder sonstige
Gegenstände (zum Beispiel Werbebanner oder
Schleppsäcke) schleppt.
49. Sicherheitspilot
jener Pilot, der bei Durchführung eines
Instrumenten-Übungsfluges aus Sicherheitsgründen
einen der Pilotensitze am Doppelsteuer
innehat.
50. Sicht
die durch atmosphärische Verhältnisse bedingte
und in Entfernungseinheiten ausgedrückte
Möglichkeit, bei Tag auffallende, unbeleuchtete
Gegenstände und bei Nacht auffallende,
beleuchtete Gegenstände zu sehen
und zu erkennen.
51. Sichtflüge
Flüge, soweit sie nach den Sichtflugregeln
durchgeführt werden.
52. Sichtflug-Wetterbedingungen
Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der
Abstand von Wolken und die Hauptwolkenuntergrenze
zumindest den für Sichtflüge
festgelegten Mindestwerten entsprechen.
53. Sonder-Sichtflüge
Sichtflüge, bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen
nicht gegeben sind.
54. Tag
der nicht unter den Begriff der Nacht fallende
Zeitraum.
55. Übergangshöhen
diejenigen Höhen über dem mittleren
Meeresspiegel, in oder unterhalb welcher die
Flughöhen von Luftfahrzeugen in Flugplatznähe
für Flugverkehrskontrollzwecke mit Bezug
auf den mittleren Meeresspiegel bestimmt
werden.
56. Überholen
ein Vorgang, bei dem sich ein Luftfahrzeug
einem anderen Luftfahrzeug von hinten auf
einer Geraden nähert, die mit der Symmetrieebene
des zu überholenden Luftfahrzeuges
einen Winkel von weniger als 70° bildet.
57. überwachte Lufträume
allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst
für kontrollierte
Flüge ausgeübt wird; sie bestehen aus dem
Kontrollbezirk und den Kontrollzonen.
58. verantwortlicher Pilot
die für die Sicherheit und den Betrieb des
Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer
verantwortliche Person; im Zweifel gilt als
verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug
tatsächlich führt.
59. Verbandsflüge
Flüge, bei denen zwei oder mehrere kraftangetriebene
Luftfahrzeuge in ungefähr gleicher
Höhe, in derselben Richtung und mit derselben
Geschwindigkeit geflogen werden, wenn
der Abstand zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen
nicht mehr als 150 m beträgt.
60. voraussichtlicher Anflugzeitpunkt
der Zeitpunkt, in dem der Pilot eines ankommenden
Luftfahrzeuges voraussichtlich
die Freigabe für den Beginn des Landeanfluges
erhalten wird.
61.vorgeschriebene Meldepunkte
die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
aufgetragenen Meldepunkte.
62.Zielflugplätze
im Flugplan bezeichnete Flugplätze, auf denen
eine Landung beabsichtigt ist.
II. Allgemeine Luftverkehrsregeln
A. Allgemeines
§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen
geführt oder technisch bedient werden,
die
1. jene gültigen Ausweise und Berechtigungen
beziehungsweise — bei Militärluftfahrern — Befähigungen
haben, welche nach den Luftfahrt-
Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen
sind, und die sich
2. gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten
maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen
vertraut gemacht haben.
(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol,
Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit,
Erregung, geistigen oder körperlichen Mängeln
oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten
Zustand befindet, darf keine Tätigkeit
als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines
Luftfahrzeuges ausüben.
(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet
werden, soweit keine Zweifel an ihrer
Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen.
Sie dürfen nur auf solche Weise betrieben
werden, daß weder Luftfahrzeuge oder deren
Insassen, noch Personen oder Sachen auf der
Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines
Luftfahrzeuges darf keine größere Behinderung
oder Belästigung, insbesondere kein größerer
Lärm verursacht werden, als es der ordnungsgemäße
Betrieb des Luftfahrzeuges unvermeidbar
mit sich bringt.
§ 4. Allgemeine Rechte und
Pflichten des Piloten
(1) Der Pilot hat den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen
(§ 69) und — im Flugplatzverkehr
von Militärflugplätzen innerhalb
von Ausnahmebereichen — der Militärflugleitungen
Folge zu leisten. Er entscheidet jedoch selbständig
über die Führung des Luftfahrzeuges.
(2) Der Pilot ist für die Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften,
insbesondere der Luftverkehrsregeln
verantwortlich, auch wenn er
einem Flugbesatzungsmitglied die Erfüllung von
Aufgaben überträgt, die nach den Bestimmungen
dieser Verordnung dem Piloten obliegen.
(3) Alle Insassen eines Luftfahrzeuges haben
den Anweisungen des Piloten Folge zu leisten,
die dieser im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt
oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und der Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges
oder zur Einhaltung der Luftfahrtrechtsvorschriften
trifft. Diese Verpflichtung besteht für
die Insassen nach der Landung und auch nach
Verlassen des Luftfahrzeuges so lange und insoweit
weiter, als dies zur Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Sicherheit oder zur Sicherung
von Such- und Rettungsmaßnahmen erforderlich
ist.
§ 5. Flugvorbereitung
Der Pilot hat sich vor Beginn eines Fluges auf
sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung stehenden
Unterlagen vertraut zu machen, die für den
beabsichtigten Flug von Bedeutung sein können.
Die Flugvorbereitung hat bei Flügen, die über
Flugplatznähe hinausführen, sowie bei Instrumentenflügen
ein sorgfältiges Studium der zur
Verfügung stehenden neuesten Wettermeldungen
und Wettervorhersagen zu umfassen, die für die
beabsichtigten Flüge von Bedeutung sein können.
Für den Fall, daß ein Flug nicht in der vorgesehenen
Weise durchgeführt werden kann, sind
Ausweichmaßnahmen zu planen und die hiefür
notwendigen Betriebsstoffmengen vorzusehen.
§ 6. Sprechfunkverbindung
(1) Die Verpflichtung zur Herstellung und
Aufrechterhaltung einer Sprechfunkverbindung
im Sinne dieser Verordnung umfaßt die Verpflichtung
zur dauernden Hörbereitschaft auf der
Funkfrequenz der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) und zur Aufnahme
des Sprechfunkverkehrs, soweit sich hiezu nach
den Bestimmungen dieser Verordnung die Notwendigkeit
ergibt.
(2) Der Sprechfunkverkehr für Flugsicherungszwecke
darf nur auf jenen Funkfrequenzen und
in jenen Sprachen abgewickelt werden, die für
diesen Zweck aufgetragen sind.
§ 7. Mindestflughöhen
(1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet
oder über Menschenansammlungen im Freien ist
eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im
Notfall ohne Gefährdung von Personen oder
Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die
unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden;
die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über.
dem höchsten Hindernis betragen, von dem das
Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist.
Jedenfalls muß die Flughöhe über den dichtbesiedelten
Gebieten von Wien mindestens 900 m
über Grund betragen, über den dichtbesiedelten
Gebieten von Graz, Innsbruck, Linz, Klagenfurt
und Salzburg mindestens 600 m über Grund.
(2) Bei anderen als den im Abs. 1 bezeichneten
Flügen ist eine Flughöhe von mindestens 150 m
über Grund einzuhalten.
(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1
und 2 dürfen nur unterschritten werden
a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung
sowie
b) auf Flugplätzen im Sinne des § 58 des Luftfahrtgesetzes
auch bei Landeanflügen ohne
nachfolgende Landung und bei Schleppflügen
zum Zwecke der Aufnahme oder des
Abwerfens von Schleppgegenständen.
(4) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte
Seile und Drähte dürfen nicht unterflogen
werden.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen der
Abs. 1, 2 und 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit
dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge
erforderlich ist. Außerdem muß auf Grund der
vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen
zu erwarten sein, daß durch die Unterschreitung
der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge
oder deren Insassen noch Personen, oder
Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen
Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen
sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf
Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen. Sie
sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen
zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit
der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten für
Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe
sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium
für Landesverteidigung anzuordnen sind.
§ 8. Reiseflughöhen
Als Reiseflughöhen bei kontrollierten Flügen
sind zu verwenden
a) Flugflächen bei Streckenflügen, die in der
Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche
oder in einer größeren Höhe durchgeführt
werden;
b) Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel
bei Streckenflügen, die unterhalb der
Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche
durchgeführt werden, sowie bei Abflügen
und Anflügen unterhalb der Übergangshöhe.
B. Besondere Flugarten
§ 9. Schleppflüge
(1) Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln
durchgeführt werden.
(2) Bei Schleppflügen — ausgenommen Segelschleppflügen
— hat der Pilot mit einer zur Zeit
der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der
Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein
für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren,
durch welches ihm diese Person gegebenenfalls
anzeigt, daß der Schleppgegenstand
aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muß.
§ 10. Kunstflüge
(1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur
nach den Sichtflugregeln geführt werden.
(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle
Insassen des Luftfahrzeuges
1. sich ausdrücklich mit der Ausführung des
Kunstfluges einverstanden erklärt und
2. einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt
haben.
(3) In überwachten Lufträumen sind Kunstflüge
nur zulässig, wenn die in Betracht kommende
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt
hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen,
wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen
und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr
nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet,
bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies
mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 7
über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten
a) über dichtbesiedeltem Gebiet,
b) über feuer- oder explosionsgefährdeten
Industriegeländen,
c) über Menschenansammlungen im Freien
oder
d) in einer Höhe von weniger als 500 m über
Grund.
(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des
Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies
mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich
ist. Außerdem muß auf Grund der vom
Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen
zu erwarten sein, daß durch den Kunstflug
weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen
noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet
werden. Die Bewilligungen sind für Flüge
mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten
vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu erteilen.
Sie sind insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen
zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die
Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten für
Flüge mit Militärluftfahrzeugen mit der Maßgabe
sinngemäß, daß die Ausnahmen vom Bundesministerium
für Landesverteidigung anzuordnen
sind.
C. Vermeidung von Zusammenstößen
§ 11. Abstände zwischen Luftfahrzeugen
(1) Ein Luftfahrzeug darf nicht in einer solchen
Nähe von anderen Luftfahrzeugen betrieben
werden, daß eine Zusammenstoßgefahr herbeigeführt
wird.
(2) Verbandsflüge sind nur nach vorheriger
Absprache zwischen den beteiligten Piloten, Verbandsflüge
mit Zivilluftfahrzeugen überdies nur
nach den Sichtflugregeln zulässig.
§ 12. Vorrang
(1) Steht einem Piloten nach den folgenden
Bestimmungen der Vorrang zu, so hat er seine
Richtung und seine Geschwindigkeit unverändert
beizubehalten; hiedurch wird er jedoch nicht von
der Verpflichtung befreit, alle Vorkehrungen zur
Verhütung eines Zusammenstoßes zu treffen.
(2) Jener Pilot, der nach den folgenden Bestimmungen
einem anderen Luftfahrzeug auszuweichen
hat, darf dieses Luftfahrzeug nur dann
über- oder unterfliegen oder vor ihm kreuzen,
wenn ein so großer Abstand besteht, daß jede
Zusammenstoßgefahr vermieden wird.
§ 13. Gegenrichtung
Wenn sich zwei Luftfahrzeuge in entgegengesetzter
oder ungefähr entgegengesetzter Richtung
einander nähern und eine Zusammenstoßgefahr
besteht, so haben beide Piloten ihre Richtung
nach rechts zu ändern.
§ 14. Kreuzende Kurse
Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden
Kursen einander in ungefähr derselben Höhe
nähern, so hat der Pilot des von links kommenden
Luftfahrzeuges auszuweichen; jedoch gelten
folgende Ausnahmen
a) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen
schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen
und Freiballonen auszuweichen,
b) mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen und
Freiballonen auszuweichen,
c) mit Segelflugzeugen ist Freiballonen auszuweichen,
d) mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist
allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen,
die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar
sind.
§ 15. Überholen
Beim Überholen hat der Pilot, dessen Luftfahrzeug
überholt wird, den Vorrang; der Pilot,
der überholt, hat ohne Rücksicht darauf, ob sein
Luftfahrzeug steigt, sinkt oder die Höhe beibehält,
den Flugweg des anderen Luftfahrzeuges
durch Ändern seiner Flugrichtung nach rechts
zu meiden; keine während des Überholvorganges
eintretende Änderung der Position der beiden
Luftfahrzeuge zueinander enthebt ihn dieser Verpflichtung,
bis er das andere Luftfahrzeug vollständig
überholt und einen sicheren Abstand gewonnen
hat.
§ 16. Landen
(1) Landenden und im Endanflug befindlichen
Luftfahrzeugen haben die Piloten aller anderen
im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge auszuweichen.
(2) Wenn zwei oder mehrere Luftfahrzeuge
schwerer als Luft einen Flugplatz zur Landung
anfliegen, so hat der Pilot des höher fliegenden
Luftfahrzeuges dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug
auszuweichen; der Pilot des tiefer fliegenden
Luftfahrzeuges darf jedoch diese Regel nicht dazu
ausnützen, um vor einem im Endanflug befindlichen
Luftfahrzeug einzudrehen oder dieses
Luftfahrzeug zu überholen. Diese Bestimmungen
gelten insoweit nicht, als mit kraftangetriebenen
Luftfahrzeugen schwerer als Luft auch während
des Landevorganges Segelflugzeugen auszuweichen
ist.
(3) Wenn der Pilot eines Luftfahrzeuges wahrnimmt,
daß ein anderes Luftfahrzeug zur Landung
gezwungen ist, so hat er diesem Luftfahrzeug
jedenfalls auszuweichen.
§ 17. Ausweichregeln für Wasserluftfahrzeuge
(1) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder
ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug
einander auf dem Wasser nähern, und eine Zusammenstoßgefahr
besteht, so hat jeder Pilot sein
Luftfahrzeug unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalles,
einschließlich der Manövrierfähigkeit aller
beteiligten Wasserluftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge
weiterzubewegen.
(2) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder
ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug
auf dem Wasser mit entgegengesetzter oder ungefähr
entgegengesetzter Richtung einander nähern
und eine Zusammenstoßgefahr besteht, so hat
jeder Pilot seine Richtung nach rechts zu ändern.
(3) Wenn sich zwei Wasserluftfahrzeuge oder
ein Wasserluftfahrzeug und ein Wasserfahrzeug
auf dem Wasser auf kreuzenden Kursen einander
nähern, so hat der Pilot des von links kommenden
Wasserluftfahrzeuges auszuweichen.
(4) Beim Überholen hat der Pilot, dessen
Wasserluftfahrzeug auf dem Wasser überholt
wird, seine Richtung und seine Geschwindigkeit
unverändert beizubehalten; der Pilot, der mit
seinem Wasserluftfahrzeug ein anderes Wasserluftfahrzeug
oder ein Wasserfahrzeug auf dem
Wasser überholt, hat seine Richtung so zu ändern,
daß sein Luftfahrzeug während des gesamten
Überholvorganges einen sicheren Abstand
von dem anderen Wasserluftfahrzeug oder dem
Wasserfahrzeug beibehält.
(5) Bei Abflügen von Wasserflächen und bei
Landungen auf Wasserflächen ist mit Luftfahrzeugen
ein sicherer Abstand von Wasserfahrzeugen
zu halten; soweit dies möglich ist, darf ihre
Führung nicht behindert werden.
§ 18. Instrument en-Übungsflüge
(1) Ein Instrumenten-Übungsflug darf nur ausgeführt
werden, wenn im Luftfahrzeug eine voll
betriebsfähige Doppelsteuerung eingebaut ist, ein
Sicherheitspilot mitfliegt, und die Voraussetzungen
nach den Bestimmungen der folgenden Absätze
gegeben sind.
(2) Der Sicherheitspilot muß zum Führen des
für den Instrumenten-Übungsflug verwendeten
Luftfahrzeuges im Fluge befugt sein.
(3) Der Sicherheitspilot muß ein ausreichendes
Sichtfeld nach vorne und nach beiden Seiten
haben. Ist sein Sichtfeld beschränkt, so muß sich
außerdem ein Beobachter an Bord befinden, der
mit dem Sicherheitspiloten in Sprechverbindung
steht, und durch dessen Sichtfeld die Sichtfeldbeengung
des Sicherheitspiloten ausgeglichen wird.
§ 19. Betrieb von Luftfahrzeugen
auf Flugplätzen und in Flugplatznähe
(1) Ein Pilot darf einen Flugplatz nur anfliegen,
überfliegen oder von einem Flugplatz abfliegen,
wenn er das mit Rücksicht auf die Sicherheit
der Luftfahrt gegebenenfalls aufgetragene
Verfahren einhält.
(2) Flüge im Flugplatzverkehr kontrollierter
Flugplätze sind nur als kontrollierte Flüge zulässig.
Beim Anfliegen eines kontrollierten Flugplatzes
ist in einer Entfernung von mindestens
20 km Sprechfunkverbindung (§ 6) mit der Flugplatzkontrollstelle
aufzunehmen, wenn die Möglichkeit
einer Sprechfunkverbindung besteht. Ansonsten
sind die Anweisungen zu beachten, die
durch optische Signale und Zeichen (Anhang A,
Abschnitt B) gegeben werden.
(3) Der Pilot eines im Betrieb befindlichen
Luftfahrzeuges hat auf Flugplätzen und in Flugplatznähe
den Flugplatzverkehr zu beobachten,
sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder
deutlich erkennbar aus diesem herauszuhalten.
(4) Soweit mit Rücksicht auf die Sicherheit der
Luftfahrt nichts anderes aufgetragen ist, müssen
a) Kurven beim Landeanflug und nach dem
Start als Linkskurven ausgeführt werden;
b) Landungen und Starts gegen den Wind erfolgen,
sofern nicht aus Sicherheitsgründen,
auf Grund der Anordnung der Pisten auf
dem Flugplatz oder auf Grund der Verkehrslage
eine andere Richtung vorzuziehen
ist.
§ 20. Flugplatzverkehrszonen
(1) Für die im Anhang D bezeichneten Flugplätze
werden die in diesem Anhang umgrenzten
Lufträume als Flugplatzverkehrszonen festgelegt.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 41
Abs. 3 darf in eine Flugplatzverkehrszone nur
dann eingeflogen werden,
a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz zu landen
beabsichtigt, für den die Flugplatzverkehrszone
festgelegt ist, oder
b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle
eine Freigabe zum Einflug in die Flugplatzverkehrszone
erhalten hat, oder
c) wenn ihm bekannt ist, daß auf dem Flugplatz
kein Flugplatzkontrolldienst ausgeübt
wird.
D. Signale, Zeichen und Lichter
§ 21. Beachtung von Signalen und
Zeichen
Bei Erhalt beziehungsweise bei Wahrnehmung
von im Anhang A beschriebenen Signalen oder
Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in
diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der
betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.
§ 22. Verwendung von Signalen und
Zeichen
Die im Anhang A enthaltenen Signale und
Zeichen sind für die dort bezeichneten Zwecke zu
verwenden. Sie dürfen für keinen anderen Zweck
verwendet werden. Andere Signale und Zeichen,
die mit ihnen verwechselt werden könnten, dürfen
nicht verwendet werden.
§ 23. Verpflichtung zur Lichterführung
(1) An allen Luftfahrzeugen im Fluge oder auf
Manövrierflächen müssen während der Nacht
Lichter entsprechend den Bestimmungen des Anhanges
B, Abschnitt A beziehungsweise C dieser
Verordnung sichtbar sein.
(2) An allen Luftfahrzeugen auf Wasserflächen
müssen während der Nacht Lichter entsprechend
den Bestimmungen des Anhanges B, Abschnitt B
beziehungsweise C dieser Verordnung gesetzt
sein.
(3) Es ist verboten, an Luftfahrzeugen andere
Lichter zu führen, die mit den im Anhang B
bezeichneten Lichtern verwechselt werden könnten.
E. Flugplan
§ 24. Allgemeine Bestimmungen
über Flugpläne
(1) Angaben über einen geplanten Flug (gesamten
Flug oder Teil eines Fluges), die an eine
Flugverkehrsdienststelle (§ 67) vor dem Abflug
oder während des Fluges übermittelt werden,
müssen in Form eines Flugplanes abgefaßt sein.
(2) Ein Flugplan kann für einen gesamten
Flug oder nur für einen Teil eines Fluges abgegeben
werden; für einen Teil eines Fluges insoweit,
als es erforderlich ist, um diesen Teil des
Fluges oder diejenigen Luftfahrzeugmanöver zu
beschreiben, die unter Flugverkehrskontrolle
ausgeführt werden sollen.
§ 25. Erfordernis der Flugplanabgabe
(1) Vor Beginn jedes kontrollierten Fluges ist
ein Flugplan abzugeben.
(2) Vor dem Abflug ist ein Flugplan für Flüge
abzugeben, bei denen die Bundesgrenze überflogen
werden soll.
(3) Für alle anderen Flüge steht es dem
Piloten frei, einen Flugplan abzugeben.
§ 26. Flugplanangaben
(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 27 folgende Angaben zu enthalten
1. Art des Flugplanes (zum Beispiel Sichtflugplan,
Nacht-Sichtflugplan oder Instrumentenflugplan);
2. Luftfahrzeugkennung (das Luftfahrzeugkennzeichen,
das allfällige Funkrufzeichen, wenn
dieses nicht mit dem Luftfahrzeugkennzeichen
übereinstimmt, und die allfällige Flugbezeichnung,
wenn diese nicht mit dem Funkrufzeichen
übereinstimmt);
3. Luftfahrzeugtype;
4. Abflugzeit;
5. Abflugplatz, Flugstrecke und Zielflugplatz
(Zielflugplätze) sowie wahre Eigengeschwindigkeit,
Reiseflughöhen und voraussichtliche Flugdauer
für jede Teilflugstrecke;
6. Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
7. voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur
ersten Landung;
8. Höchstflugdauer;
9. Funksendefrequenzen;
10. vorhandene Bordgeräte für Navigation und
Anflug (Navigations- und Anflughilfen);
11. Gesamtzahl der Personen an Bord;
12. Name des verantwortlichen Piloten;
13. Luftfahrzeughalter, soweit eine im internationalen
Luftverkehr verwendete Abkürzung
besteht und diese nicht aus einer anderen Flugplanangabe
hervorgeht;
14. allenfalls vorhandene Notausrüstung;
15. allfällige sonstige Angaben, die der Pilot
oder die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle
für Zwecke der Flugverkehrskontrolle
als notwendig erachtet.
(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges
abgegeben werden, sind die Angaben über die
Abflugzeit (Abs. 1 Z. 4) und den Abflugplatz
(Abs. 1 Z. 5) durch folgende Angaben zu ersetzen
(zu Z. 4) Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens
des ersten Punktes der Flugstrecke,
auf den sich der Flugplan bezieht;
(zu Z. 5) Bezeichnung des ersten Punktes der
Flugstrecke, auf den sich der Flugplan bezieht.
§ 27. Inhalt des Flugplanes
(1) Jeder Flugplan muß die im § 26 Abs. 1
Z. 1 bis 8 bezeichneten und für den Flug in Betracht
kommenden Angaben für die gesamte
Flugstrecke oder für denjenigen Teil der Flugstrecke
enthalten, für den er abgegeben wird.
(2) Außerdem muß der Flugplan alle anderen
im § 26 bezeichneten und für den Flug in Betracht
kommenden Angaben enthalten, wenn er
abgegeben wird
a) vor dem Abflug für einen Instrumentenflug;
b) vor dem Abflug für einen Nacht-Sichtflug
außerhalb des Flugplatzverkehrs; oder
c) um im Bedarfsfall die Durchführung des
Alarmdienstes und des Such- und Rettungsdienstes
zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(3) In Flugplänen für Sichtflüge bei Tag sind
keine Angaben über die Flugstrecke und die
Reiseflughöhe (§ 26 Abs. 1 Z. 5) sowie über
Ausweichflugplätze (§ 26 Abs. 1 Z. 6) erforderlich.
§ 28. Form der Flugplanabgabe
(1) Der Flugplan ist vom verantwortlichen
Piloten oder von seinem Stellvertreter abzugeben.
Bei Flügen im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens
kann er auch von einem
Beauftragten dieses Unternehmens abgegeben
werden.
(2) Wenn der Abflug von einem Flugplatz erfolgt,
auf dem sich eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste
im Dienst befindet, ist der Flugplan
persönlich oder fernmündlich abzugeben.
Wenn jedoch die fernmündliche Flugplanabgabe
nicht im Interesse einer raschen Abwicklung des
Luftverkehrs liegt, hat die Meldestelle die persönliche
Flugplanabgabe anzuorden.
(3) Wenn der Abflug von einem kontrollierten
Flugplatz erfolgt, kann der Flugplan auch im
Sprechfunkwege abgegeben werden, wenn die
Flugplatzkontrollstelle im Interesse einer raschen
Abwicklung des Luftverkehrs zugestimmt hat.
(4) Bei anderen als den in den Abs. 2 und 3
bezeichneten Flügen ist der Flugplan entweder
fernschriftlich oder fernmündlich vor dem Abflug
oder im Sprechfunkwege während des Fluges
der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle
(§ 67) zu übermitteln.
(5) Ein durchgehender Flugplan darf nicht im
Sprechfunkwege abgegeben werden. Änderungen
eines durchgehenden Flugplanes dürfen im
Sprechfunkwege nur hinsichtlich des Streckenteiles
angezeigt werden, der vom Zeitpunkt des
Änderungsantrages bis zur nächsten Landung
beflogen wird.
§ 29. Abflugmeldung
(1) Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben
wurde und sich auf dem Abflugplatz keine
Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst
befindet, hat der Pilot oder eine von ihm beauftragte
Person den Abflug unverzüglich auf dem
raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu
melden, bei welcher der Flugplan abgegeben
wurde.
(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist erforderlich,
wenn
1. der Abflug frühestens 15 Minuten vor oder
spätestens 15 Minuten nach der geplanten Abflugzeit
erfolgt und
2. keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung
der Abflugmeldung gegeben ist.
§ 30. Änderungen von geplanten
Abflugzeiten
Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben
wurde und die geplante Abflugzeit oder die in
einem durchgehenden Flugplan geplante Aufenthaltsdauer
auf einem der Zielflugplätze um mehr
als eine Stunde überschritten wird, so hat der
Pilot längstens vor Ablauf einer Stunde nach der
flugplanmäßigen Abflugzeit die neu geplante
Abflugzeit der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle
(§ 67) zu übermitteln oder den
Flugplan aufzuheben.
§ 31. Flugplanänderungen
(1) Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat
der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der
§§ 33 und 34 jede Änderung des Flugplanes vorher
der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) anzuzeigen.
(2) Anzeigen über Änderungen des geltendes
Flugplanes für einen kontrollierten Flug haben
auch alle anderen Änderungen des Flugplanes zu
enthalten, die sich aus dieser Änderung ergeben.
Insbesondere haben solche Anzeigen folgende
Angaben zu enthalten
a) wenn eine Änderung der Reiseflughöhe
geplant ist: Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene
Reiseflughöhe und voraussichtliche
Flugdauer bis zum nächsten Meldepunkt,
falls sich auch diese ändert;
b) wenn eine Änderung der Flugstrecke beabsichtigt
und
aa) kein neuer Zielflugplatz vorgesehen
ist: Art des Flugplanes; Luftfahrzeugkennung;
Beschreibung der neuen
Flugstrecke einschließlich der hiefür
erforderlichen Angaben, beginnend
mit dem Zeitpunkt und dem Standort,
ab welchem die Flugstrecke geändert
werden soll; voraussichtliche Gesamtflugdauer
von diesem Standort bis
zum Zielflugplatz;
bb) ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist
Art des Flugplanes; Luftfahrzeugkennung;
Beschreibung der neuen Flugstrecke
bis zum neuen Zielflugplatz
einschließlich der hiefür erforderlichen
Angaben, beginnend mit dem Zeitpunkt
und dem Standort, ab welchem
die Flugstrecke geändert werden soll;
Ausweichflugplatz; voraussichtliche
Gesamtflugdauer von dem Standort,
ab welchem die Flugstrecke geändert
werden soll, bis zum neuen Zielflugplatz.
(3) Bei Flugplänen für nicht kontrollierte
Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen
des § 33 jede wesentliche Änderung des Flugplanes
vorher der hiefür in Betracht kommenden
Flugverkehrsdienststelle (§ 67) anzuzeigen.
(4) Als wesentliche Änderung im Sinne des
Abs. 3 gilt insbesondere
a) vor dem Abflug: jede Änderung der
Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der
Personen an Bord;
b) während des Fluges: jede Überschreitung
der geplanten Gesamtflugdauer um voraus-
sichtlich mehr als 30 Minuten oder die
Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.
§ 32. Einhalten des Flugplanes
(1) Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 34
den geltenden Flugplan einzuhalten.
(2) Bei nicht kontrollierten Flügen hat der
Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 33
den geltenden Flugplan ohne wesentliche Änderungen
(§ 31 Abs. 3 und 4) einzuhalten.
§ 33. Flugplanänderungen aus
zwingenden Gründen
(1) Wenn bei Durchführung eines kontrollierten
Fluges eine zwingende Notwendigkeit sofortige
Maßnahmen des Piloten erfordert, so hat
der Pilot — sobald es die Umstände erlauben —
der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) zu melden, welche vom geltenden
Flugplan abweichende Maßnahmen er
getroffen hat, und daß diese Maßnahmen wegen
einer zwingenden Notwendigkeit getroffen wurden.
(2) Wenn bei Durchführung eines nicht kontrollierten
Fluges eine wesentliche Änderung
(§ 31 Abs. 3 und 4) des geltenden Flugplanes aus
zwingenden Gründen (zum Beispiel wegen
Schlechtwetters) erforderlich wird, und keine
vorherige Anzeige gemäß § 31 Abs. 3 möglich ist,
so hat der Pilot die Änderung des Flugplanes so
bald wie möglich der hiefür in Betracht kommenden
Flugverkehrsdienststelle (§ 67) zu melden.
§ 34. Unabsichtliches Abweichen
vom Flugplan
(1) Wenn der Pilot eines kontrollierten Fluges
feststellt, daß er vom geltenden Flugplan abgewichen
ist, so hat er nach den Bestimmungen
der folgenden Absätze zu verfahren.
(2) Ist das Luftfahrzeug von der im Flugplan
angegebenen Flugstrecke abgekommen, so ist der
Kurs so zu ändern, daß es diese Flugstrecke so
bald wie möglich wieder erreicht.
(3) Wenn beim Flug in Reiseflughöhe die
durchschnittliche wahre Eigengeschwindigkeit des
Luftfahrzeuges zwischen Meldepunkten um
5 Prozent oder mehr von der im Flugplan angegebenen
abweicht oder voraussichtlich abweichen
wird, so hat dies der Pilot der in Betracht kommenden
Flugverkehrsdienststelle (§ 67) im
Sprechfunkwege zu melden.
(4) Weicht die voraussichtliche Flugdauer bis
zum nächsten vorgeschriebenen Meldepunkt oder
zum Zielflugplatz von der im Flugplan angegebenen
Flugdauer um mehr als drei Minuten
ab, so ist die neue voraussichtliche Flugdauer so
bald wie möglich der in Betracht kommenden
Flugverkehrsdienststelle im Sprechfunkwege zu
melden.
§ 35. Erfüllung des Flugplanes
(1) Die Erfüllung eines Flugplanes, in dem
kein Zielflugplatz angegeben ist, muß vom
Piloten der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle
(§ 67) gemeldet werden, wenn
ihm diese Meldung auferlegt wurde.
(2) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in
dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am
Flugplatz der Landung eine Flugplatzkontrollstelle
oder eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste
im Dienst befindet, so hat der Pilot zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Landung
entweder persönlich oder im Sprechfunkwege
eine Landemeldung abzugeben.
(3) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in
dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am
Flugplatz der Landung keine der im Abs. 2 bezeichneten
Stellen im Dienst befindet, so hat der
Pilot nach der Landung so bald wie möglich und
auf dem raschesten Weg eine Landemeldung an
die nächste Fhigverkehrsdienststelle zu übermitteln.
Wenn jedoch bekannt ist, daß am Zielflugplatz
keine für eine rasche Übermittlung der
Landemeldung geeigneten Fernmeldeeinrichtungen
vorhanden sind, so hat der Pilot unmittelbar
vor der Landung einer Flugverkehrsdienststelle
im Sprechfunkwege die bevorstehende Landung
zu melden, wenn dies möglich ist.
(4) Keine Landemeldung gemäß Abs. 3 ist erforderlich,
wenn durch die Flugplanangabe, daß
keine Landemeldung übermittelt wird, auf jene
Such- und Rettungsmaßnahmen verzichtet
wurde, die andernfalls bei Überfälligkeit des
Luftfahrzeuges einzuleiten wären.
III. Kontrollierte Flüge
§ 36. Freigaben
(1) Der Pilot hat vor Beginn eines kontrollierten
Fluges eine Freigabe einzuholen. Diese Freigabe
ist durch Übermittlung eines Flugplanes
(§ 25 Abs. 1) an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) zu beantragen.
(2) Weiters hat der Pilot vor der Fortsetzung
eines kontrollierten Fluges auf Grund eines geänderten
Flugplanes eine Freigabe einzuholen.
Diese Freigabe ist durch Anzeige über die Änderung
des geltenden Flugplanes (§ 31 Abs. 1 und 2)
an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle
zu beantragen.
(3) Außerdem hat der Pilot Freigaben der in
Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
für alle Luftfahrzeugmanöver einzuholen, die
Gegenstand des Flugverkehrskontrolldienstes
(§ 68 Abs. 2) sind, wie insbesondere Rollen,
Landen oder Starten auf einem kontrollierten
Flugplatz.
(4) Eine Freigabe kann sich auf einen geltenden
Flugplan oder — soweit dies durch eine Freigabegrenze
zum Ausdruck kommt — auf einen
Teil eines geltenden Flugplanes beziehen oder
auch nur auf einzelne Luftfahrzeugmanöver.
(5) Wenn der Pilot eine bevorzugte Freigabe
beantragt hat, so muß er die Notwendigkeit der
Bevorzugung begründen, falls er von der Flugverkehrskontrollstelle
hiezu aufgefordert wird.
(6) Freigaben sind ausschließlich entsprechend
den Bestimmungen über die Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes
(§ 68 Abs. 1, § 69
Abs. 6 und § 72) zu erteilen. Sie sind insoweit
bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen,
als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist.
§ 37. Sprechfunkverbindung und
optische Signale bei kontrollierten
Flügen
(1) Kontrollierte Flüge sind nur mit Sprechfunkverbindung
(§ 6) zulässig, soweit im Abs. 2
und im § 44 Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Sofern im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt
nichts anderes aufgetragen ist, sind im Flugplatzverkehr
eines kontrollierten Flugplatzes
kontrollierte Flüge — ausgenommen Instrumentenflüge
und Flüge zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung
— ohne Sprechfunkverbindung
zulässig, wenn keine Sprechfunkmöglichkeit besteht.
Bei solchen Flügen hat der Pilot die Anweisungen
zu beachten, die durch optische Signale
und Zeichen (Anhang A, Abschnitt B) gegeben
werden.
§ 38. Ausfall der Sprechfunkverbindung
bei kontrollierten Flügen
(1) Wenn ein Ausfall oder eine Störung der
Sprechfunkverbindung die Befolgung der Bestimmungen
des § 6 Abs. 1 ausschließt, so hat
der Pilot die jeweils anwendbaren Verfahren der
folgenden Absätze einzuhalten.
(2) Fallt die Sprechfunkverbindung aus und
sind Sichtflug-Wetterbedingungen gegeben, so hat
der Pilot eines kontrollierten Fluges
1. den Flug in Sichtflug-Wetterbedingungen
fortzusetzen,
2. auf dem nächstgelegenen geeigneten Flugplatz
zu landen und
3. auf dem raschesten Weg seine Landung der
in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) zu melden.
(3) Fällt die Sprechfunkverbindung aus und
sind Instrumentenflug-Wetterbedingungen oder
Wetterbedingungen gegeben, welche die Beendigung
des Fluges nach den Bestimmungen des
Abs. 2 nicht durchführbar erscheinen lassen, so
hat der Pilot eines Instrumentenfluges nach folgenden
Bestimmungen vorzugehen
1. der Flug ist nach dem geltenden Flugplan
bis zur Freigabegrenze und — falls nicht der Zielflugplatz
die Freigabegrenze darstellt — anschließend
entsprechend den im geltenden Flugplan
festgelegten Absichten fortzusetzen; dabei ist für
den Fall, daß sich die Freigabe für die Flughöhe
nur auf einen Teil des Fluges bezieht, die zuletzt
zugewiesene und vom Piloten bestätigte Flughöhe
bis zu dem in der Freigabe festgelegten Punkt
und anschließend die Flughöhe des geltenden
Flugplanes einzuhalten;
2. der Flug ist so durchzuführen, daß die tatsächliche
Ankunftszeit über der Funknavigationshilfe,
die als Anflughilfe für den Flugplatz der
beabsichtigten Landung dient, möglichst genau
mit der sich aus dem geltenden Flugplan ergebenden
Ankunftszeit übereinstimmt;
3. nach Ankunft über der in Z. 2 bezeichneten
Funknavigationshilfe ist der Sinkflug möglichst
genau zu dem vom Piloten zuletzt empfangenen
und bestätigten voraussichtlichen Anflugzeitpunkt
oder — wenn ein solcher nicht empfangen
und bestätigt wurde — möglichst genau zu der
sich aus dem geltenden Flugplan ergebenden Ankunftszeit
zu beginnen;
4. es ist das für die betreffende Funknavigationshilfe
festgelegte Instrumenten-Anflugverfahren
auszuführen und
5. nach Möglichkeit innerhalb von 30 Minuten
nach der errechneten Ankunftszeit oder nach dem
zuletzt vom Piloten, bestätigten voraussichtlichen
Anflugzeitpunkt — wenn dieser Zeitpunkt später
als die errechnete Ankunftszeit liegt — zu landen.
(4) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle
hat der Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes
für den übrigen Flugverkehr
im betreffenden Luftraum die Annahme zugrunde
zu legen, daß der Pilot des Luftfahrzeuges,
dessen Sprechfunkverbindung ausgefallen ist,
sich nach den Bestimmungen der Abs. 2 beziehungsweise
3 verhält, wenn nicht
a) mit Hilfe von Radar oder auf andere Weise
festgestellt wird, daß der Pilot von diesen
Bestimmungen abweicht oder
b) sichere Nachricht vorliegt, daß das Luftfahrzeug
gelandet ist.
§ 39. Standortmeldungen
Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot beim
Überfliegen eines vorgeschriebenen Meldepunktes
so bald wie möglich den Zeitpunkt des Überfluges
und die Flughöhe, gemeinsam mit allfällig
erforderlichen anderen Angaben, im Sprechfunkwege
der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
zu melden.
§ 40. Beendigung der Flugverkehrskontrolle
Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der
Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in
Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) unverzüglich zu verständigen, sofern eine
Sprechfunkmöglichkeit besteht.
IV. Sichtflugregeln
§ 41. Sichtflug-Wetterbedingungen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 44
über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so
durchgeführt werden, daß das Luftfahrzeug im
Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen
von Wolken geführt wird, die zumindest den
nachstehenden Werten entsprechen
a) innerhalb überwachter Lufträume
1. Flugsicht: 8 km,
2. horizontaler Abstand von Wolken
1'5 km und
3. vertikaler Abstand von Wolken: 300 m;
b) außerhalb überwachter Lufträume in einer
Höhe von mehr als 900 m über dem mittleren
Meeresspiegel oder — wenn diese
Höhe die größere Flughöhe ergibt — von
mehr als 300 m über Grund;
1. Flugsicht: 5 km,
2. horizontaler Abstand von Wolken
600 m und
3. vertikaler Abstand von Wolken: 150 m;
c) außerhalb überwachter Lufträume in oder
unterhalb einer Höhe von 900 m über dem
mittleren Meeresspiegel oder — wenn diese
Höhe die größere Flughöhe ergibt — von
300 m über Grund
1. Flugsicht: 1'5 km,
2. das Luftfahrzeug muß außerhalb von
Wolken bleiben und
3. der Pilot muß Erdsicht haben.
(2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1
lit. c sind auch bei einer Flugsicht von weniger
als 1"5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
durchgeführt werden, die es dem Piloten
ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse
so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die zur
Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen
Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) keine Freigabe
für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist
es verboten, innerhalb einer Kontrollzone im
Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine
Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich
einzufliegen bei
a) einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger
als 450 m oder
b) einer Bodensicht von weniger als 8 km.
(4) Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei
einer Bodensicht von mindestens 1'5 km und
einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als
200 m erteilt werden.
§ 42. Zulässigkeit von Sichtflügen
(1) Soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes
bestimmt wird, dürfen Sichtflüge nur bei Tag
und unter Sichtflug-Wetterbedingungen durchgeführt
werden. Wenn sie nicht zur Gänze in Flugplatznähe
durchgeführt werden oder wenn ihre
geplante Gesamtflugdauer mehr als 20 Minuten
beträgt, sind sie so zu planen und so rechtzeitig
zu beginnen, daß der Zielflugplatz 30 Minuten
vor Beginn der Nacht erreicht werden kann.
(2) Sichtflüge sind weiters nur bis zur Höhe
der Flugfläche 190 (Anhang C) zulässig.
§ 43. Reiseflughöhen für Sichtflüge
Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe
von mehr als 900 m über dem mittleren
Meeresspiegel oder — wenn diese Höhe die
größere Flughöhe ergibt — von mehr als 300 m
über Grund durchgeführt werden, müssen die
gemäß der Tabelle des Anhanges C dieser Verordnung
dem jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden
Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet
werden, sofern mit Rücksicht auf die
Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen
wird.
§ 44. Sonder-Sichtflüge
(1) Sonder-Sichtflüge sind nur als kontrollierte
Flüge und weiters nur zulässig
1. innerhalb von Kontrollzonen,
2. bei Tag und
3. bei einer Flugsicht von mindestens 1'5 km.
(2) Besteht keine Sprechfunkmöglichkeit, so
sind Sonder-Sichtflüge — unbeschadet der Bestimmungen
des § 37 Abs. 2 und ausgenommen Flüge
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung —
ohne Sprechfunkverbindung zulässig, wenn
a) in eine Kontrollzone nur zum Zwecke der
Landung eingeflogen und der kürzeste Weg
zum Zielflugplatz eingehalten wird, oder
b) in einer Kontrollzone gestartet und diese
auf dem kürzesten Weg verlassen wird,
sofern von der in Betracht kommenden Flugplatzkontrollstelle
(§ 69 Abs. 4 und 5) im Interesse
der Sicherheit kein anderer Flugweg aufgetragen
wurde.
(3) Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen unbeschadet
der Bestimmungen des § 41 Abs. 4 nur
erteilt werden, wenn es die Verkehrslage und die
Sicherheit der Luftfahrt im allgemeinen zulassen.
(4) Freigaben für Sonder-Sichtflüge dürfen nur
für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge
durchgeführt werden können.
§ 45. Nacht-Sichtflüge
(1) Nacht-Sichtflüge sind nur als kontrollierte
Flüge und nur dann zulässig, wenn die gemäß
§ 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 für Sichtflüge in
überwachten Lufträumen vorgeschriebenen Wetterbedingungen
sowie Erdsicht gegeben sind.
(2) Wird ein Flug als Nacht-Sichtflug begonnen,
so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten vor
dem Abflug abzugeben, wenn der Flug nicht ausschließlich
im Flugplatzverkehr durchgeführt
werden soll; wird ein bei Tag begonnener Sichtflug
als Nacht-Sichtflug fortgesetzt, so ist der
Flugplan spätestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt
abzugeben, ab welchem der Flug als Nacht-
Sichtflug durchgeführt werden soll.
(3) Freigaben für Nacht-Sichtflüge dürfen nur
für Flüge beantragt werden, die nicht als Instrumentenflüge
durchgeführt werden können.
§ 46. Übergang vom Sichtflug zum
Instrumentenflug
(1) Beabsichtigt der Pilot, vom Sichtflug zum
Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens
zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn
des Instrumentenfluges
a) die erforderlichen Änderungen des geltenden
Flugplanes der in Betracht kommenden
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zu übermitteln,
wenn bereits ein Flugplan abgegeben
worden ist, oder
b) einen (neuen) Flugplan zu übermitteln.
(2) Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe
als Instrumentenflug fortgesetzt werden.
V. Instrumentenflugregeln
§ 47. Zulässigkeit von Instrumentenflügen
(1) Instrumentenflüge sind innerhalb des österreichischen
Hoheitsgebietes nur als kontrollierte
Flüge und nur in überwachten Lufträumen zulässig.
(2) Die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) kann im Einzelfall Instrumentenflüge
außerhalb überwachter Lufträume
zulassen, soweit dies mit Rücksicht auf die sichere
Durchführung des Fluges erforderlich ist.
(3) Instrumentenflüge dürfen nur durchgeführt
werden, soweit das Luftfahrzeug mit den für die
vorgesehene Flugstrecke erforderlichen Instrumenten
und Funknavigationsgeräten ausgerüstet
ist.
(4) Wird ein Flug als Instrumentenflug begonnen,
so ist der Flugplan spätestens 30 Minuten
vor dem Abflug abzugeben.
§ 48. Mindestflughöhen für Instrumentenflüge
(1) Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe
mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis
betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger
als 8 km entfernt ist.
(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur
unterschritten werden
a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung
sowie
b) bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
mit Freigabe der in Betracht kommenden
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).
§ 49. Reiseflughöhen für Instrumentenflüge
Bei Instrumentenflügen sind als Reiseflughöhen
diejenigen Flugflächen zu verwenden, die für bestimmte
Flugstrecken mit Rücksicht auf die
Sicherheit der Luftfahrt aufgetragen sind. Soweit
keine Flugflächen zur Verwendung als Reiseflughöhen
aufgetragen sind, müssen die gemäß der
Tabelle des Anhanges C dieser Verordnung dem
jeweiligen mißweisenden Kurs entsprechenden
Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden.
§ 50. Übergang vom Instrumentenflug
zum Sichtflug
(1) Beabsichtigt der Pilot, vom Instrumentenflug
. zum Sichtflug überzugehen, so hat er die
Aufhebung des den Instrumentenflug betreffenden
Teiles des Flugplanes der in Betracht kommenden
Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) ausdrücklich
bekanntzugeben und ihr die allfällig
erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes
zu übermitteln.
(2) Der Pilot darf den den Instrumentenflug
betreffenden Teil des Flugplanes nur dann aufheben,
wenn er beabsichtigt, den Flug für einen
angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch für
15 Minuten, ununterbrochen in Sichtflug-Wetterbedingungen
fortzusetzen, und wenn die herrschenden
Wetterverhältnisse dies voraussichtlich
zulassen.
VI. Sonderbestimmungen für
Segelflüge
§ 51. Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen
für Segelflüge
Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen),
24 bis 35 (Flugplan), 36 bis 40 (kontrollierte
Flüge), 43 (Reiseflughöhen für Sichtflüge), 45
(Nacht-Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug
zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln)
finden auf Segelflugzeuge keine
Anwendung.
§ 52. Hangsegelflüge
(1) Die gemäß § 5 vorgeschriebene Flugvorbereitung
umfaßt bei beabsichtigten Hangsegelflügen
insbesondere auch die Verpflichtung des
Piloten, sich über die in Betracht kommende
Hangflugordnung so weit zu informieren, daß
der Flug ohne Verletzung dieser Flugordnung
durchgeführt werden kann.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene
Mindestflughöhe von 150 m über Grund darf
beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn
weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch
Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet
werden. Die sonstigen Bestimmungen des § 7
bleiben unberührt.
§ 53. Besondere Ausweichregeln
für Segelflugzeuge
Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten
oder thermischen Aufwindgebieten gelten — unbeschadet
der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 —
folgende zusätzliche Ausweichregeln
1. Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches
Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder
mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem
einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung
zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet
befindlichen Segelflugzeugen gekreist
wird.
2. Nähern sich in einem Hangaufwindgebiet
Segelflugzeuge in entgegengesetzter oder ungefähr
entgegengesetzter Richtung einander, so hat
derjenige Pilot seine Flugrichtung nach rechts zu
ändern, der den Hang zur Linken hat.
3. Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der
Position eines im selben Aufwindgebiet befindlichen
Segelflugzeuges, von dem angenommen
werden kann, daß es sich in unmittelbarer Nähe
befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort
und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung
zu verlassen.
§ 54. Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen
Nacht-Sichtflüge mit Segelflugzeugen sind nur
im Flugplatzverkehr, nur mit Zustimmung der
in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle
(§ 69) und nur dann zulässig, wenn die
gemäß § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 für Sichtflüge
in überwachten Lufträumen vorgeschriebenen
Wetterbedingungen sowie Erdsicht gegeben
sind.
§ 55. Wolkensegelflüge
(1) Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder
Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung
der Bestimmungen der folgenden Absätze
durchgeführt werden.
(2) Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn
alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen
Fallschirm angelegt haben.
(3) Wolkensegelflüge sind nur innerhalb des
Sichtbereiches des für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen
und nur dann zulässig, wenn der.
Pilot mit dieser Person durch Sprechfunk in Verbindung
steht.
(4) In eine Wolke darf nur dann eingeflogen
werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes
mit anderen Luftfahrzeugen besteht und
wenn der für den Segelflugbetrieb Verantwortliche
dem Einflug zugestimmt hat. Diese Zustimmung
darf nur erteilt werden, wenn sich kein
anderes Segelflugzeug in dieser Wolke befindet.
(5) Wolkensegelflüge in überwachten Lufträumen
oder innerhalb geschlossener Wolkendecken
sind verboten.
§ 56. Höhensegelflüge
(1) In den vom Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen für
diesen Zweck als Luftraumbeschränkungsgebiete
durch Verordnung festgelegten Lufträumen dürfen
Segelflüge auch in einer größeren als der im
§ 42 Abs. 2 bezeichneten Höhe durchgeführt
werden, wenn die Bestimmungen der folgenden
Absätze eingehalten werden.
(2) Von den für den Segelflugbetrieb Verantwortlichen
ist der Bezirkskontrollstelle jeweils
der Beginn der Höhensegelflüge spätestens
30 Minuten vor dem ersten Abflug und die Beendigung
der Höhensegelflüge unverzüglich nach
der letzten Landung zu melden.
(3) Bei Durchführung der Höhensegelflüge
müssen mindestens die im § 41 Abs. 1 lit. a für
Sichtflüge innerhalb überwachter Lufträume festgelegten
Wetterbedingungen gegeben sein.
VII. Sonderbestimmungen für
Fallschirmabsprünge und Freiballonfahrten
§ 57. Fallschirmabsprünge
(1) Die Bestimmungen der §§ 6 (Sprechfunkverbindung),
7 (Mindestflughöhen), 8 (Reiseflughöhen),
9 bis 10 (besondere Flugarten), 11 bis 20
(Vermeidung von Zusammenstößen), 23 (Verpflichtung
zur Lichterführung), 24 bis 35 (Flugplan),
36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen
für Sichtflüge), 46 (Übergang vom
Sichtflug zum Instrumentenflug) und 47 bis 50
(Instrumentenflugregeln) finden auf Fallschirmabsprünge
keine Anwendung.
(2) Fallschirmabsprünge sind nur bei Tag und
nur nach den Sichtflugregeln zulässig.
(3) Vor Durchführung von Fallschirmabsprüngen
hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls auf
sorgfältige Weise mit allen zur Verfügung
stehenden Wettermeldungen und Wettervorhersagen
vertraut zu machen, die für die beabsichtigten
Fallschirmabsprünge von Bedeutung sein
können.
(4) Fallschirmabsprünge auf kontrollierten
Flugplätzen und in deren Nähe sind nur zulässig,
wenn die Flugplatzkontrollstelle zugestimmt hat.
Fallschirmabsprünge, die ganz oder teilweise
in überwachten Lufträumen durchgeführt werden
sollen, sind nur zulässig, wenn die in Betracht
kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt
hat. Fallschirmabsprünge auf nicht
kontrollierten Flugplätzen und in deren Nähe
sind nur zulässig, wenn der Flugplatzbetriebs-
leiter — bei Militärflugplätzen die Militärflugleitung
— zugestimmt hat.
(5) Bei Fallschirmabsprüngen in überwachten
Lufträumen oder auf kontrollierten Flugplätzen
und in deren Nähe muß zwischen dem zum Absetzen
der Fallschirmspringer verwendeten Luftfahrzeug
und der in Betracht kommenden
Flugverkehrskontrollstelle Sprechfunkverbindung
(§ 6) bestehen. Die gemäß Abs. 4 erforderliche
Zustimmung ist für jeden Absprung einzuholen.
(6) Die gemäß Abs. 4 erforderliche Zustimmung
darf nur erteilt werden, wenn keine Gefährdung
des Flugplatzverkehrs, bei Absprüngen
gemäß Abs. 5 überdies nur, wenn keine Gefährdung
von kontrollierten Flügen zu befürchten
ist. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit
Auflagen zu erteilen, als dies zur Hintanhaltung
derartiger Gefährdungen erforderlich erscheint.
(7) Vor Durchführung eines Fallschirmabsprunges
hat sich der Fallschirmspringer jedenfalls
davon zu überzeugen, daß während des Absprunges
keine Zusammenstoßgefahr bestehen
wird. Seine Beobachtung des Luftraumes ist erforderlichenfalls
durch Beobachtungen anderer
Personen (zum Beispiel des Piloten oder eines
Beobachters am Boden) zu ergänzen, die dem
Fallschirmspringer ihre Beobachtungen in vorher
vereinbarter Weise mitteilen.
(8) Ausnahmen von den Bestimmungen der
Abs. 2 und 5 sind nur zulässig mit Zustimmung
a) der Flugplatzkontrollstelle für Fallschirmabsprünge
auf kontrollierten Flugplätzen
und in deren. Nähe;
b) der Militärflugleitung für Fallschirmabsprünge
innerhalb von Ausnahmebereichen
um Militärflugplätze;
c) der Bezirkskontrollstelle für alle sonstigen
Fallschirmabsprünge.
(9) Die gemäß Abs. 8 erforderliche Zustimmung
darf nur erteilt werden, soweit durch die
Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und
Befristungen die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet
werden kann.
§ 58. Freiballonfahrten
(1) Die Bestimmungen der §§ 8 (Reiseflughöhen),
9 bis 10 (besondere Flugarten), 18 (Instrumentenübungsflüge),
24 bis 35 (Flugplan),
36 bis 40 (kontrollierte Flüge), 43 (Reiseflughöhen
für Sichtflüge), 46 (Übergang vom Sichtflug
zum Instrumentenflug) und 47 bis 50 (Instrumentenflugregeln)
finden auf Freiballone
keine Anwendung.
(2) Freiballonfahrten dürfen nur nach den
Sichtflugregeln und nur dann durchgeführt werden,
wenn der Pilot mindestens eine Stunde vor
dem beabsichtigten Aufstieg der nächsten Flugverkehrsdienststelle
(§ 67) folgende Angaben
übermittelt hat
a) Freiballonkennzeichen,
b) voraussichtliche Aufstiegszeit,
c) voraussichtliche Flugrichtung, Geschwindigkeit
und größte Flughöhe,
d) voraussichtliche Gesamtflugdauer bis zur
Beendigung der Fahrt,
e) allfällig verfügbare Funksendefrequenzen,
f) Anzahl der Personen an Bord,
g) Name des Piloten.
(3) Der Pilot hat dafür zu sorgen, daß die tatsächliche
Aufstiegszeit unverzüglich an die
nächste Flugverkehrsdienststelle übermittelt wird,
falls sie um mehr als 15 Minuten von der gemeldeten
voraussichtlichen Aufstiegszeit (Abs. 2
lit. b) abweicht.
(4) Der Pilot hat der nächsten Flugverkehrsdienststelle
unverzüglich zu melden, daß er die
Freiballonfahrt beendet hat, oder daß eine gemäß
Abs. 2 angemeldete Freiballonfahrt nicht durchgeführt
wird.
VIII. Sonderbestimmungen für
Militärflüge
§ 59. Mindestflughöhen für Sichtflüge
mit Militärluftfahrzeugen
in engen Tälern
Die gemäß § 7 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe
von 150 m über Grund darf bei
Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen
Tälern unterschritten werden, wenn, dadurch
weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch
Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet
werden. Die Flughöhe muß jedoch mindestens
150 m — bezogen auf die Talmitte — betragen.
Die sonstigen Bestimmungen des § 7 bleiben unberührt.
§ 60. Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen
Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen unter
Instrumentenflug-Wetterbedingungen sind nur
innerhalb der hiefür vom Bundesministerium für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen unter Bedachtnahme auf
die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume
zulässig.
§ 61. Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen
(1) Die Bestimmungen des § 11 über Abstände
zwischen Luftfahrzeugen gelten nicht für die
Abstände zwischen Militärluftfahrzeugen untereinander.
(2) Bei Verbandsflügen mit Militärluftfahrzeugen
nach den Instrumentenflugregeln findet
keine Staffelung (§§ 71 und 72) zwischen den im
Verbandsflug fliegenden Militärluftfahrzeugen
statt.
§ 62. Verpflichtung zur Lichterführung
an Militärluftfahrzeugen
und Militärfesselballonen
Die Bestimmungen des § 23 über die Verpflichtung
zur Führung von Lichtern gelten für Militärluftfahrzeuge
und Militärfesselballone innerhalb
bestimmter, vom Bundesministerium für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen unter Bedachtnahme auf
die Sicherheit der Luftfahrt festgelegter Lufträume
nicht, soweit dies aus militärischen Gründen
erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt
hiedurch nicht gefährdet wird.
§ 63. Sonder-Sichtflüge mit Militärhubschraubern
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen
des § 44 sind Sonder-Sichtflüge mit Militärhubschraubern
auch bei einer Flugsicht von weniger
als 1'5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit
durchgeführt werden, die es dem Piloten
ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse
so rechtzeitig wahrzunehmen, daß er die
zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen
Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.
(2) Freigaben für Sonder-Sichtflüge mit Militärhubschraubern
dürfen auch dann erteilt werden,
wenn die im § 41 Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen
nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung
(§ 6) besteht.
§ 64. Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des
§ 45 sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen
im Flugplatzverkehr nicht kontrollierter
Flugplätze als nicht kontrollierte Flüge zulässig.
§ 65. Flüge mit Militärluftfahrzeugen
unter Instrumentenflug-
Wetterbedingungen außerhalb
überwachter Lufträume
Flüge mit Militärluftfahrzeugen unter Instrumentenflug-
Wetterbedingungen sind außerhalb
überwachter Lufträume, jedoch nur innerhalb
der hiefür vom Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Lufträume
zulässig.
IX. Flugverkehrsdienste
A. Allgemeines
§ 66. Flugverkehrsdienste
Flugverkehrsdienste sind
1. der Flugverkehrskontrolldienst (§§ 68 bis
72),
2. der Fluginformationsdienst (§ 73) und
3. der Alarmdienst (§ 74).
§ 67. Flugverkehrsdienststellen
(1) Flugverkehrsdienststellen sind die Flugsicherungsstellen
(§ 120 des Luftfahrtgesetzes)
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, soweit sie
Flugverkehrsdienste (§ 66) ausüben; und zwar
1. die Flugverkehrskontrollstellen (§ 69) und
2. die Fluginformationszentrale.
(2) Den Flugverkehrskontrollstellen obliegt die
Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, des
Fluginformationsdienstes und des Alarmdienstes
(§ 66 Z. 1 bis 3); der Fluginformationszentrale
obliegt die Ausübung des Fluginformationsdienstes
(§ 66 Z. 2) sowie des Alarmdienstes
(§ 66 Z. 3).
B. Flugverkehrskontrolldienst
§ 68. Aufgaben und Gegenstand des
Flugverkehrskontrolldienstes
(1) Der Flugverkehrskontrolldienst ist jener
Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrskontrollstellen
(§ 69) ausgeübt wird, um
1. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen zu
vermeiden,
2. Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen
und Hindernissen auf den Manövrierflächen zu
vermeiden, und
3. für einen raschen, flüssigen und geordneten
Ablauf des Luftverkehrs zu sorgen.
(2) Der Flugverkehrskontrolldienst ist auszuüben
1. für kontrollierte Flüge,
2. für den Flugplatzverkehr kontrollierter
Flugplätze.
§ 69. Flugverkehrskontrollstellen
(1) Flugverkehrskontrollstellen sind
1. die Bezirkskontrollstelle (Abs. 2),
2. die Anflugkontrollstellen (Abs. 3) und
3. die Flugplatzkontrollstellen (Abs. 4).
(2) Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung
der im § 68 Abs. 1 Z. 1 und 3 bezeichneten Aufgaben
den Flugverkehrskontrolldienst für alle
kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht
gemäß den Abs. 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle
obliegt.
(3) Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung
der im § 68 Abs. 1 Z. 1 und 3 bezeichneten
Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für
Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen
aus.
(4) Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung
der im § 68 Abs. 1 Z. 1 bis 3 bezeichneten
Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst
für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen
sie den Personen- und Fahrzeugverkehr
auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfül-
lung der im § 68 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Aufgaben
erforderlich ist.
(5) Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle
einer Flugverkehrskontrollstelle stehen.
Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von
einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere
hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren
zu erfolgen, die einen sicheren, raschen
und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
(6) Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters
die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften
zu überwachen.
§ 70. Flugverkehrskontrollore
(1) Flugverkehrskontrollore sind verpflichtet,
sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit auf Verlangen
über ihre Befugnisse auszuweisen.
(2) Flugverkehrskontrollore sind berechtigt,
den Abflug von Luftfahrzeugen vorläufig zu verbieten,
wenn dies erforderlich ist, um die Verletzung
von Rechtsvorschriften zu verhindern.
Sie sind weiters berechtigt, vorläufige Sicherungsmaßnahmen
zu treffen, die aus Gründen der
Sicherheit der Luftfahrt unverzüglich erforderlich
erscheinen.
§ 71. Staffelung
(1) Staffelung ist gegeben, wenn die — nach
dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen
sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten
— zur Vermeidung von Zusammenstoßgefahren
erforderlichen Mindestabstände zwischen
Luftfahrzeugen nicht unterschritten werden.
Diese Mindestabstände werden durch
Höhen- oder Horizontalstaffelung gemäß den
folgende Absätzen gewährleistet.
(2) Bei der Höhenstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle
den Piloten der einzelnen
Luftfahrzeuge verschiedene Flughöhen zuzuweisen.
(3) Bei der Horizontalstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle
den Kontrolldienst für
Luftfahrzeuge so durchzuführen, daß
a) zwischen Luftfahrzeugen, die auf gleichem
Kurs, auf Gegenkurs oder auf einander
kreuzenden Kursen fliegen, ein zeitlicher
oder entfernungsmäßiger Abstand voneinander
eingehalten wird (Längsstaffelung),
oder
b) von den Luftfahrzeugen verschiedene Flugwege
eingehalten werden oder über geographisch
bestimmten, verschiedenen Gebieten
geflogen wird (Seitenstaffelung).
§ 72. Gewährleistung der Staffelung
(1) Alle Freigaben sind so zu erteilen, daß
Staffelung gewährleistet ist
1. zwischen Instrumentenflügen untereinander;
2. zwischen Instrumentenflügen und
a) Sonder-Sichtflügen,
b) Nacht-Sichtflügen;
3. zwischen Sonder-Sichtflügen untereinander,
soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Keine Staffelung zwischen Sonder-Sichtflügen
untereinander ist für Sonder-Sichtflüge von
und nach Flugplätzen innerhalb einer Kontrollzone
erforderlich, sofern
1. auf Grund der gegebenen Sichtverhältnisse
gewährleistet erscheint, daß die Piloten selbst die
erforderlichen Sicherheitsabstände von anderen
Luftfahrzeugen einhaken können und
2. durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen
Staffelung zu Instrumentenflügen gewährleistet
ist.
(3) Für begrenzte Abschnitte des Steig- oder
Sinkfluges eines bei Tag durchgeführten Instrumentenfluges
kann die Flugverkehrskontrollstelle
auf Antrag des Piloten eine Freigabe auch ohne
Gewährleistung der nach Abs. 1 erforderlichen
Staffelung erteilen, wenn das Luftfahrzeug unter
Sichtflug-Wetterbedingungen geführt wird. In
diesem Fall hat der Pilot selbst für die Einhaltung
des erforderlichen Sicherheitsabstandes von
anderen Luftfahrzeugen zu sorgen.
C. Fluginformationsdienst und Alarmdienst
§ 73. Fluginformationsdienst
(1) Der Fluginformationsdienst ist jener Flugverkehrsdienst
(§ 66), der von Flugverkehrsdienststellen
(§ 67) ausgeübt wird, um Ratschläge
und Informationen zu erteilen, die für eine
sichere und zweckmäßige Durchführung von
Flügen nützlich sind. Insbesondere umfaßt der
Fluginformationsdienst die Übermittlung von
a) Wettermeldungen und
b) Informationen über Änderungen der Verwendbarkeit
von Navigationshilfen sowie
des Zustandes von Flugplätzen und damit
zusammenhängenden Einrichtungen.
(2) Der Fluginformationsdienst ist von den
Flugverkehrsdienststellen für alle Flüge auszuüben,
für welche diese Informationen voraussichtlich
von Bedeutung sind, und
a) für die Flugverkehrskontrolldienst (§ 68)
ausgeübt wird, oder
b) von denen die betreffenden Flugverkehrsdienststellen
auf andere Weise Kenntnis
haben.
§ 74. Alarmdienst
(1) Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst
(§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen
(§ 67) ausgeübt wird, um die nach den
Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Such- und
Rettungsdienstverordnung, BGBl. Nr. 74/1960,
in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen
Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug
die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes
benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen,
soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen
— unbeschadet der Bestimmungen
des § 35 Abs. 4 — für alle Luftfahrzeuge auszuüben
a) für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt
wird (§ 68 Abs. 2), oder
b) soweit dies möglich ist, von denen die
Flugverkehrsdienststellen auf Grund einer
Flugplanabgabe oder auf andere Weise
Kenntnis haben.
X. Schlußbestimmungen
§ 75. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1967
in Kraft.
§ 76. Außerkrafttreten bestehender
Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/
1959, in der Fassung der 1. LVR-Novelle, BGBl.
Nr. 290/1960, der 2. LVR-Novelle, BGBl.
Nr. 267/1962 und der 3. LVR-Novelle, BGBl.
Nr. 255/1964, außer Kraft.