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56_1966 AT

56. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 76 Abs. 2, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 154, wie folgt ergänzt

1. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) ist

im Abschnitt I (Stundentafel) zwischen der Gesamtwochenstundenzahl

der Pflichtgegenstände

und der Überschrift „Relativer Pflichtgegenstand"

einzufügen

„Ferialpraktikum

12 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang

in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben

sowie sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen."

2. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) ist

im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze)

a) am Ende des Unterabschnittes „A. Pflichtgegenstände"

anzufügen

„B. Ferialpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe

Das Ferialpraktikum dient der Ergänzung und

Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen

erworbenen Kenntnisse und

Fertigkeiten sowie der Formung der Persönlichkeit

und der Berufshaltung durch Auseinandersetzung

mit der Berufswirklichkeit. Sie ist zwischen

dem III. und IV. Jahrgang im Ausmaß von

zwölf Wochen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben

sowie Fremdenverkehrseinrichtungen

sonstiger Art, die für die Ausbildung der

Schülerinnen besonders geeignet sind, abzuleisten.

Neben der im Vordergrund stehenden Küchenpraxis

und Küchenführung sollen möglichst alle

Sparten des Großhaushalts (Service, Büro usw.)

kennengelernt werden.

Didaktische Grundsätze

Das Ferialpraktikum ist zum Beispiel in Wirtschaftsbetrieben

von Wohlfahrtsanstalten (auch

Heil- und Pflegeanstalten), von Internaten,

Heimen, Pensionen, Hotels beziehungsweise in

Lehrhaushalten, die mit mittleren und höheren

Schulen verbunden sind und betriebsmäßig geführt

werden, in Österreich abzuleisten, wobei

vom Gesamtausmaß der Ferialpraxis jedenfalls

vier Wochen der Küchenpraxis zu widmen sind.

Die Betriebsart soll möglichst auf das gewählte

Berufsziel abgestimmt sein oder ansonsten zur

Berufsfindung beitragen.

Das Praktikum bedarf im Hinblick darauf, daß

die Schülerinnen erstmalig das Berufsleben und

ein Betriebsklima kennenlernen, der sorgfältigen

Vorbereitung durch die Direktion und die

Lehrer. Die Praktikantinnen haben in mehreren

Sparten zu arbeiten. Nach dem Praktikum hat

jede Schülerin eine schriftliche Darstellung über

die Art des Praktikums und die gewonnenen Erfahrungen

abzugeben. Diese Darstellung ist in

den in Frage kommenden Unterrichtsgegenständen,

wie „Küchenpraxis und Küchenführung",

„Organisationslehre der Beherbergungs- und Ver-

pflegungsbetriebe" und „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis

und Organisationsübungen", zu beurteilen

und auszuwerten.

Die Auswahl geeigneter Praxisstellen bleibt

grundsätzlich den Schülerinnen beziehungsweise

bei Minderjährigen deren Eltern oder Erziehungsberechtigten

vorbehalten. Die Direktion hat jedoch

Sorge zu tragen, daß in Zusammenarbeit

mit den zuständigen Schulbehörden und wirtschaftlichen

Interessenvertretungen geeignete

Praxisstellen in genügender Zahl zur Verfügung

stehen, und die Eltern entsprechend zu beraten.

Ferner ist bei der Beratung auf die Vermittlungshilfe

der Arbeitsämter hinzuweisen.

Der Landesschulrat kann Schülerinnen, die

durch Krankheit das Ferialpraktikum zwischen

dem III. und IV. Jahrgang nachweislich zur

Gänze oder zum Teil nicht absolvieren konnten,

die Möglichkeit einräumen, das Ferialpraktikum

zu einem späteren Zeitpunkt auch in Teilen nachzuholen.

Das Ferialpraktikum muß jedoch jedenfalls bis

zum Beginn der praktischen Reifeprüfung abgeschlossen

sein.";

b) der Unterabschnitt „B. Relativer Pflichtgegenstand"

mit „C. Relativer Freigegenstand",

der Unterabschnitt „C. Freizeitgegenstände" mit

„D. Freigegenstände" und der Unterabschnitt

„D. Unverbindliche Übungen" mit „E. Unverbindliche

Übungen" zu bezeichnen.

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