56. Verordnung: Ergänzung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 76 Abs. 2, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 154, wie folgt ergänzt
1. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) ist
im Abschnitt I (Stundentafel) zwischen der Gesamtwochenstundenzahl
der Pflichtgegenstände
und der Überschrift „Relativer Pflichtgegenstand"
einzufügen
„Ferialpraktikum
12 Wochen zwischen dem III. und IV. Jahrgang
in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben
sowie sonstigen Fremdenverkehrseinrichtungen."
2. In der Anlage D (Lehrplan der Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe) ist
im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze)
a) am Ende des Unterabschnittes „A. Pflichtgegenstände"
anzufügen
„B. Ferialpraktikum
Bildungs- und Lehraufgabe
Das Ferialpraktikum dient der Ergänzung und
Vervollkommnung der in den praktischen Unterrichtsgegenständen
erworbenen Kenntnisse und
Fertigkeiten sowie der Formung der Persönlichkeit
und der Berufshaltung durch Auseinandersetzung
mit der Berufswirklichkeit. Sie ist zwischen
dem III. und IV. Jahrgang im Ausmaß von
zwölf Wochen in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben
sowie Fremdenverkehrseinrichtungen
sonstiger Art, die für die Ausbildung der
Schülerinnen besonders geeignet sind, abzuleisten.
Neben der im Vordergrund stehenden Küchenpraxis
und Küchenführung sollen möglichst alle
Sparten des Großhaushalts (Service, Büro usw.)
kennengelernt werden.
Didaktische Grundsätze
Das Ferialpraktikum ist zum Beispiel in Wirtschaftsbetrieben
von Wohlfahrtsanstalten (auch
Heil- und Pflegeanstalten), von Internaten,
Heimen, Pensionen, Hotels beziehungsweise in
Lehrhaushalten, die mit mittleren und höheren
Schulen verbunden sind und betriebsmäßig geführt
werden, in Österreich abzuleisten, wobei
vom Gesamtausmaß der Ferialpraxis jedenfalls
vier Wochen der Küchenpraxis zu widmen sind.
Die Betriebsart soll möglichst auf das gewählte
Berufsziel abgestimmt sein oder ansonsten zur
Berufsfindung beitragen.
Das Praktikum bedarf im Hinblick darauf, daß
die Schülerinnen erstmalig das Berufsleben und
ein Betriebsklima kennenlernen, der sorgfältigen
Vorbereitung durch die Direktion und die
Lehrer. Die Praktikantinnen haben in mehreren
Sparten zu arbeiten. Nach dem Praktikum hat
jede Schülerin eine schriftliche Darstellung über
die Art des Praktikums und die gewonnenen Erfahrungen
abzugeben. Diese Darstellung ist in
den in Frage kommenden Unterrichtsgegenständen,
wie „Küchenpraxis und Küchenführung",
„Organisationslehre der Beherbergungs- und Ver-
pflegungsbetriebe" und „Hauswirtschaftliche Betriebspraxis
und Organisationsübungen", zu beurteilen
und auszuwerten.
Die Auswahl geeigneter Praxisstellen bleibt
grundsätzlich den Schülerinnen beziehungsweise
bei Minderjährigen deren Eltern oder Erziehungsberechtigten
vorbehalten. Die Direktion hat jedoch
Sorge zu tragen, daß in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Schulbehörden und wirtschaftlichen
Interessenvertretungen geeignete
Praxisstellen in genügender Zahl zur Verfügung
stehen, und die Eltern entsprechend zu beraten.
Ferner ist bei der Beratung auf die Vermittlungshilfe
der Arbeitsämter hinzuweisen.
Der Landesschulrat kann Schülerinnen, die
durch Krankheit das Ferialpraktikum zwischen
dem III. und IV. Jahrgang nachweislich zur
Gänze oder zum Teil nicht absolvieren konnten,
die Möglichkeit einräumen, das Ferialpraktikum
zu einem späteren Zeitpunkt auch in Teilen nachzuholen.
Das Ferialpraktikum muß jedoch jedenfalls bis
zum Beginn der praktischen Reifeprüfung abgeschlossen
sein.";
b) der Unterabschnitt „B. Relativer Pflichtgegenstand"
mit „C. Relativer Freigegenstand",
der Unterabschnitt „C. Freizeitgegenstände" mit
„D. Freigegenstände" und der Unterabschnitt
„D. Unverbindliche Übungen" mit „E. Unverbindliche
Übungen" zu bezeichnen.