56. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens, RGBl.
Nr. 5/1907, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 68/1955, BGBl. Nr. 2/1957 und
BGBl. Nr. 86/1960, wird abgeändert wie folgt
1. § 3 hat zu lauten
„Persönliche Eignung
§ 3. (1) Zur Erlangung der Berechtigung zum
selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke
ist erforderlich
a) Die österreichische Staatsbürgerschaft;
b) die Eigenberechtigung;
c) der an einer Hochschule in der Republik
Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918
im Gebiete der im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder erworbene akademische
Grad eines Magisters der Pharmazie
oder eine gleichartige, im Ausland
absolvierte und in Österreich nostrifizierte
akademische Ausbildung;
d) eine nach Erfüllung des in lit. c angeführten
Erfordernisses zurückgelegte fachliche
Tätigkeit der in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten
Art und Dauer;
e) die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den
Betrieb einer Apotheke. Hiebei ist die
körperliche und gesundheitliche Eignung
durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Als fachliche Tätigkeit (Abs. 1 lit. d) ist
die pharmazeutische Tätigkeit in einer inländischen
öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
anzusehen. Die Dauer dieser Tätigkeit hat
fünf Jahre, insofern es sich aber um die Erlangung
einer Konzession zum Betrieb einer neu
zu errichtenden Apotheke in Orten handelt, in
denen bereits eine Apotheke besteht, zehn Jahre
zu betragen.
(3) Für die Erlangung einer Konzession zum
selbständigen Betrieb einer neu zu errichtenden
Apotheke in Orten, in denen bereits eine Apotheke
besteht, sind auf die in Abs. 2 bezeichnete
fachliche Tätigkeit anzurechnen
a) Eine Tätigkeit als Hochschulprofessor,
Hochschuldozent oder. Hochschulassistent
(Vertragsassistent) an einer inländischen
Hochschule, die der pharmazeutischen Ausbildung
dient;
b) eine nach Erlangung des akademischen
Grades eines Magisters der Pharmazie im
Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen
im Wehrdienst geleistete pharmazeutische
Tätigkeit;
c) eine nach Erlangung des akademischen
Grades eines Magisters der Pharmazie auf
Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, absolvierte pharmazeutische Dienstleistung.
(4) Liegt nur eine der im Abs. 3 angeführten
Tätigkeiten vor, so ist diese bis zum Ausmaß
von zwei Jahren auf eine fachliche Tätigkeit im
Sinne des Abs. 2 anzurechnen; liegen mehrere
derartige Tätigkeiten vor, so darf die Anrechnung
insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(5) Der Berechnung der Dauer der fachlichen
Tätigkeit (Abs. 1 lit. d) ist eine im Volldienst
tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zugrunde
zu legen. Im Teildienst zurückgelegte
Zeiten sind nur mit ihrem aliquoten Teil anzurechnen.
(G) Ausgeschlossen von der Erlangung der Berechtigung
zum selbständigen Betrieb einer
öffentlichen Apotheke ist jeder, der durch einen
Zeitraum von mehr als drei Jahren in keiner
öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke
tätig war und nicht seit wenigstens einem Jahr
eine solche Tätigkeit wieder ausübt. Ausgeschlossen
von der Erlangung der Berechtigung zur
Neuerrichtung einer Apotheke ist jeder, der
schon einmal im Besitze einer konzessionierten
Apotheke ist oder war, vor Ablauf von fünf
Jahren nach Zurücklegung der Konzession."
2. § 3 a hat zu entfallen.
3. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Ist einer der Deszendenten, auf welche die
Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers
im Erbwege übergeht, Pharmazeut, so kann
die Apotheke auf Grundlage der alten Konzession
weiter betrieben werden, bis dieser Deszendent
die Eignung zum selbständigen Betriebe
einer öffentlichen Apotheke im Sinne des
§ 3 erlangt, jedoch längstens bis er das fünfunddreißigste
Lebensjahr vollendet hat."
4. In den §§ 19 Abs. 2, 46 Abs. 2, 52 und 55
Abs. 1 ist die Zitierung „§ 3 Z. 1 bis 4" jeweils
durch „§ 3 Abs. 1 lit. a bis d" zu ersetzen.
Artikel II
1. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
treten folgende Vorschriften außer
Kraft
Die Verordnung des Ministeriums des Innern
RGBl. Nr. 287/1914,
die Verordnung des Ministers für Volksgesundheit
RGBl. Nr. 360/1918,
die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung BGBl. Nr. 6/1924,
die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung BGBl. Nr. 208/1946,
die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung BGBL Nr. 3/1947 und
die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung BGBl. Nr. 61/1949.
2. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur
Führung öffentlicher Apotheken bleiben unberührt.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965
in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.