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56. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Apothekengesetznovelle 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gesetz vom 18. Dezember 1906, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens, RGBl.

Nr. 5/1907, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 68/1955, BGBl. Nr. 2/1957 und

BGBl. Nr. 86/1960, wird abgeändert wie folgt

1. § 3 hat zu lauten

„Persönliche Eignung

§ 3. (1) Zur Erlangung der Berechtigung zum

selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke

ist erforderlich

a) Die österreichische Staatsbürgerschaft;

b) die Eigenberechtigung;

c) der an einer Hochschule in der Republik

Österreich oder vor dem 30. Oktober 1918

im Gebiete der im Reichsrate vertretenen

Königreiche und Länder erworbene akademische

Grad eines Magisters der Pharmazie

oder eine gleichartige, im Ausland

absolvierte und in Österreich nostrifizierte

akademische Ausbildung;

d) eine nach Erfüllung des in lit. c angeführten

Erfordernisses zurückgelegte fachliche

Tätigkeit der in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten

Art und Dauer;

e) die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den

Betrieb einer Apotheke. Hiebei ist die

körperliche und gesundheitliche Eignung

durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Als fachliche Tätigkeit (Abs. 1 lit. d) ist

die pharmazeutische Tätigkeit in einer inländischen

öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke

anzusehen. Die Dauer dieser Tätigkeit hat

fünf Jahre, insofern es sich aber um die Erlangung

einer Konzession zum Betrieb einer neu

zu errichtenden Apotheke in Orten handelt, in

denen bereits eine Apotheke besteht, zehn Jahre

zu betragen.

(3) Für die Erlangung einer Konzession zum

selbständigen Betrieb einer neu zu errichtenden

Apotheke in Orten, in denen bereits eine Apotheke

besteht, sind auf die in Abs. 2 bezeichnete

fachliche Tätigkeit anzurechnen

a) Eine Tätigkeit als Hochschulprofessor,

Hochschuldozent oder. Hochschulassistent

(Vertragsassistent) an einer inländischen

Hochschule, die der pharmazeutischen Ausbildung

dient;

b) eine nach Erlangung des akademischen

Grades eines Magisters der Pharmazie im

Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen

im Wehrdienst geleistete pharmazeutische

Tätigkeit;

c) eine nach Erlangung des akademischen

Grades eines Magisters der Pharmazie auf

Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, absolvierte pharmazeutische Dienstleistung.

(4) Liegt nur eine der im Abs. 3 angeführten

Tätigkeiten vor, so ist diese bis zum Ausmaß

von zwei Jahren auf eine fachliche Tätigkeit im

Sinne des Abs. 2 anzurechnen; liegen mehrere

derartige Tätigkeiten vor, so darf die Anrechnung

insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Der Berechnung der Dauer der fachlichen

Tätigkeit (Abs. 1 lit. d) ist eine im Volldienst

tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zugrunde

zu legen. Im Teildienst zurückgelegte

Zeiten sind nur mit ihrem aliquoten Teil anzurechnen.

(G) Ausgeschlossen von der Erlangung der Berechtigung

zum selbständigen Betrieb einer

öffentlichen Apotheke ist jeder, der durch einen

Zeitraum von mehr als drei Jahren in keiner

öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke

tätig war und nicht seit wenigstens einem Jahr

eine solche Tätigkeit wieder ausübt. Ausgeschlossen

von der Erlangung der Berechtigung zur

Neuerrichtung einer Apotheke ist jeder, der

schon einmal im Besitze einer konzessionierten

Apotheke ist oder war, vor Ablauf von fünf

Jahren nach Zurücklegung der Konzession."

2. § 3 a hat zu entfallen.

3. § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Ist einer der Deszendenten, auf welche die

Apotheke nach dem Tode des Konzessionsinhabers

im Erbwege übergeht, Pharmazeut, so kann

die Apotheke auf Grundlage der alten Konzession

weiter betrieben werden, bis dieser Deszendent

die Eignung zum selbständigen Betriebe

einer öffentlichen Apotheke im Sinne des

§ 3 erlangt, jedoch längstens bis er das fünfunddreißigste

Lebensjahr vollendet hat."

4. In den §§ 19 Abs. 2, 46 Abs. 2, 52 und 55

Abs. 1 ist die Zitierung „§ 3 Z. 1 bis 4" jeweils

durch „§ 3 Abs. 1 lit. a bis d" zu ersetzen.

Artikel II

1. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

treten folgende Vorschriften außer

Kraft

Die Verordnung des Ministeriums des Innern

RGBl. Nr. 287/1914,

die Verordnung des Ministers für Volksgesundheit

RGBl. Nr. 360/1918,

die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung BGBl. Nr. 6/1924,

die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung BGBl. Nr. 208/1946,

die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung BGBL Nr. 3/1947 und

die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung BGBl. Nr. 61/1949.

2. Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur

Führung öffentlicher Apotheken bleiben unberührt.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 1965

in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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