56. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Belgischen Regierung über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Belgische Regierung sind im Sinne des Artikels X
des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien vom 7. Jänner 1955, BGBl. Nr. 41,
in der Fassung des Übereinkommens vom 29. Dezember 1955, BGBl. Nr. 93/1956, übereingekommen,
den Abschnitt D des Anhanges dieses Abkommens durch folgenden Wortlaut zu
ersetzen
„D
a) Die von Belgien namhaft gemachte Unternehmung
bzw. Unternehmungen können
folgende internationale Luftverkehrslinien
betreiben
Belgien — gegebenenfalls Zwischenpunkte —
ein oder mehrere Punkte in Österreich —
gegebenenfalls darüber hinaus gelegene
Punkte, diese in beiden Richtungen.
b) Die von Österreich namhaft gemachte
Unternehmung bzw. Unternehmungen
können folgende internationale Luftverkehrslinien
betreiben
Österreich — gegebenenfalls Zwischenpunkte
— ein oder mehrere Punkte in
Belgien — gegebenenfalls darüber hinaus
gelegene Punkte, diese in beiden Richtungen.
c) Die Zwischenpunkte und die darüber hinaus
gelegenen Punkte werden im beiderseitigen
Einvernehmen durch die Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile festgelegt."
Dieses Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft
in Brüssel und dem Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel vom
23. Dezember 1963 abgeschlossen.