56. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds in den Geschäftsjahren 1961 und 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958) zur Bedeckung
des durch Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben im Jahre 1961 entstandenen, durch den
Zuschuß nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/
1960 nicht gedeckten Abganges von 29'9 Millionen
Schilling und zur Bedeckung des durch Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufgaben im Jahre 1962 entstandenen,
durch den Zuschuß nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 93/1962 nicht gedeckten
Abganges von 84'5 Millionen Schilling spätestens
im Jahre 1963 einen Zuschuß von insgesamt
114'4 Millionen Schilling zu gewähren.
§ 2. Soweit der im § 1 genannte Zuschuß im
Jahre 1963 gewährt wird, ist er zu Lasten des
finanzgesetzlichen Ansatzes Kap. 18 Tit. 10 § 3
„Milchpreisausgleich" unter der Post 30 „Zuschuß
zum Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds"
zu verausgaben. Die budgetmäßige Bedeckung für
diese Ausgaben ist im Rahmen der für die Führung
des Bundeshaushaltes im Jahre 1963 jeweils
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu finden.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.