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56_1963 AT

56. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds in den Geschäftsjahren 1961 und 1962.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Bedeckung des zusätzlichen Abganges des Milchwirtschaftsfonds in den Geschäftsjahren 1961 und 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958) zur Bedeckung

des durch Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben im Jahre 1961 entstandenen, durch den

Zuschuß nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/

1960 nicht gedeckten Abganges von 29'9 Millionen

Schilling und zur Bedeckung des durch Erfüllung

seiner gesetzlichen Aufgaben im Jahre 1962 entstandenen,

durch den Zuschuß nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 93/1962 nicht gedeckten

Abganges von 84'5 Millionen Schilling spätestens

im Jahre 1963 einen Zuschuß von insgesamt

114'4 Millionen Schilling zu gewähren.

§ 2. Soweit der im § 1 genannte Zuschuß im

Jahre 1963 gewährt wird, ist er zu Lasten des

finanzgesetzlichen Ansatzes Kap. 18 Tit. 10 § 3

„Milchpreisausgleich" unter der Post 30 „Zuschuß

zum Gebarungsabgang des Milchwirtschaftsfonds"

zu verausgaben. Die budgetmäßige Bedeckung für

diese Ausgaben ist im Rahmen der für die Führung

des Bundeshaushaltes im Jahre 1963 jeweils

geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu finden.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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