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56_1962 AT

56. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 24/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über ursprungsbegründende Verarbeitungsvorgänge, bei denen die Verwendung von Nicht-Zonen-Wollkammzügen bei der Herstellung von Garnen gestattet ist, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 24/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über ursprungsbegründende Verarbeitungsvorgänge, bei denen die Verwendung von Nicht-Zonen-Wollkammzügen bei der Herstellung von Garnen gestattet ist, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 24/61

1 Anlage

URSPRUNGSBEGRÜNDENDE VERARBEITUNGSVORGÄNGE,

BEI DENEN

DIE VERWENDUNG VON NICHTZONENWOLLKAMMZÜGEN

BEI DER

HERSTELLUNG VON GARNEN GESTATTET

IST.

BESCHLUSS DES RATES Nr. 24/1961

(Vom Rat in seiner 39. Sitzung am 14. Dezember

1961 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE II ZUM

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Beilage II zum Anhang B des Übereinkommens

wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß

abgeändert.

2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 24/61

ABÄNDERUNGEN DER BEILAGE II ZUM

ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

In Beilage II zum Anhang B in der mit Ratsbeschluß

Nr. 11/1961 abgeänderten Fassung ist

bei den mit (4) oder (5) gekennzeichneten Fußnoten

zu den folgenden ursprungsbegründenden

Verarbeitungsvorgängen „31. Dezember 1961"

durch „30. Juni 1962" zu ersetzen

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