56. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 24/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über ursprungsbegründende Verarbeitungsvorgänge, bei denen die Verwendung von Nicht-Zonen-Wollkammzügen bei der Herstellung von Garnen gestattet ist, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 24/61
1 Anlage
URSPRUNGSBEGRÜNDENDE VERARBEITUNGSVORGÄNGE,
BEI DENEN
DIE VERWENDUNG VON NICHTZONENWOLLKAMMZÜGEN
BEI DER
HERSTELLUNG VON GARNEN GESTATTET
IST.
BESCHLUSS DES RATES Nr. 24/1961
(Vom Rat in seiner 39. Sitzung am 14. Dezember
1961 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE II ZUM
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Beilage II zum Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß
abgeändert.
2. Diese Abänderungen treten sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 24/61
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGE II ZUM
ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
In Beilage II zum Anhang B in der mit Ratsbeschluß
Nr. 11/1961 abgeänderten Fassung ist
bei den mit (4) oder (5) gekennzeichneten Fußnoten
zu den folgenden ursprungsbegründenden
Verarbeitungsvorgängen „31. Dezember 1961"
durch „30. Juni 1962" zu ersetzen