56. Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien
vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Majestät der König der Belgier haben
es für vorteilhaft gehalten, durch ein Zusatzabkommen
das Verzeichnis der Verbrechen und
Vergehen zu ergänzen, derentwegen die Auslieferung
gemäß den Auslieferungsverträgen
zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner
1881 und vom 26. Jänner 1932 bewilligt werden
kann, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold FIGL,
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Seine Majestät der König der Belgier
Herrn Georges DELCOIGNE,
außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel I.
Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge
wird durch folgende Bestimmung ergänzt
36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie
es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf
unterzeichneten Internationalen Übereinkommens
zur Unterdrückung des unerlaubten Handels
mit Suchtgiften vorgesehen ist.
Artikel II.
Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt
zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft und hat bezüglich Österreich
und des belgischen Mutterlandes dieselbe
Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881
und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-
Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi
andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom
26. Jänner 1932.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in
zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Leopold Figl
Für das Königreich Belgien
G. Delcoigne
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
das Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Oktober 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 1. April 1960 in Kraft.