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56_1960 AT

56. Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien.

Nachdem das Zusatzabkommen zu den Auslieferungsverträgen zwischen Österreich und Belgien

vom 12. Jänner 1881 und vom 26. Jänner 1932, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Majestät der König der Belgier haben

es für vorteilhaft gehalten, durch ein Zusatzabkommen

das Verzeichnis der Verbrechen und

Vergehen zu ergänzen, derentwegen die Auslieferung

gemäß den Auslieferungsverträgen

zwischen Österreich und Belgien vom 12. Jänner

1881 und vom 26. Jänner 1932 bewilligt werden

kann, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn DDr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold FIGL,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Seine Majestät der König der Belgier

Herrn Georges DELCOIGNE,

außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel I.

Der Artikel 2 jedes der genannten Verträge

wird durch folgende Bestimmung ergänzt

36. Unerlaubter Handel mit Suchtgiften, so wie

es im Artikel 2 des am 26. Juni 1936 in Genf

unterzeichneten Internationalen Übereinkommens

zur Unterdrückung des unerlaubten Handels

mit Suchtgiften vorgesehen ist.

Artikel II.

Dieses Abkommen wird ratifiziert; es tritt

zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft und hat bezüglich Österreich

und des belgischen Mutterlandes dieselbe

Dauer wie der Vertrag vom 12. Jänner 1881

und bezüglich Österreich einerseits und Belgisch-

Kongo sowie des Gebietes von Ruanda-Urundi

andererseits dieselbe Dauer wie der Vertrag vom

26. Jänner 1932.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. April 1959, in

zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Leopold Figl

Für das Königreich Belgien

G. Delcoigne

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

das Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 30. Oktober 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Artikel II am 1. April 1960 in Kraft.

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