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56_1959 AT

56. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.

Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 6. August

1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr

und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/1934

und BGBl. Nr. 122/1949, wird verordnet

Die Verordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl.

Nr. 178, mit welcher Durchführungsbestimmungen

zum Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.

Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung

von Tierseuchen, erlassen wurden, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/1934,

BGBl. Nr. 200/1949 und BGBl. Nr. 76/1955,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

An Stelle des ersten Absatzes der Bestimmungen

zu § 8 treten folgende Absätze

„Für Einhufer und Rinder sind Einzelpässe

auszustellen; für Saugtiere in Begleitung des

Muttertieres genügt ein Vermerk auf dem Tierpaß

des Muttertieres. Für Einhufer und Rinder,

die zur Sömmerung auf Weiden getrieben werden,

sowie für Schafe, Ziegen und Schweine sind

Gesamttierpässe zulässig, wenn es sich um Tiere

desselben Besitzers und derselben Gattung handelt.

Die beim Weideauftrieb verwendeten Gesamttierpässe

sind am Bestimmungsort demjenigen,

dem die Aufsicht über die Weidetiere übertragen

ist, zu übergeben und behalten ihre Gültigkeit

bis zum Ende des Abtriebes. Während

der Weidezeit sich ergebende Veränderungen (Geburten,

Schlachtungen, Verendungsfälle, Verkäufe

u. dgl.) sind dem Bürgermeister der Gemeinde,

in der der Weideort liegt, anzuzeigen.

Der Bürgermeister hat diese Veränderungen auf

der Rückseite des Tierpasses einzutragen.

Für Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden gebracht

werden sollen, sind auch Gesamttierpässe

nicht erforderlich, wenn beim Weideauftrieb die

Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten

werden.

Tierpässe sind ferner für Tiere nicht erforderlich,

die auf Tierschauen, einschließlich Prämiierungen

und Körungen, gebracht werden sollen,

wenn die Tiere aus dem Bundesland stammen,

in dessen Bereich die Veranstaltung stattfindet.

Diese Erleichterung gilt nicht für Veranstaltungen

der bezeichneten Art, die auch einen Abverkauf

von ausgestellten Tieren, insbesondere

anläßlich von Absatzveranstaltungen und Tiermessen,

vorsehen.

Der Landeshauptmann hat die im zweiten und

dritten Absatz enthaltenen Erleichterungen durch

Verordnung für die Zeit und für die Gebiete

außer Kraft zu setzen, für die dies im Hinblick

auf eine bestehende Seuchengefahr geboten erscheint."

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