56. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 6. August
1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/1934
und BGBl. Nr. 122/1949, wird verordnet
Die Verordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl.
Nr. 178, mit welcher Durchführungsbestimmungen
zum Gesetz vom 6. August 1909, RGBl.
Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung
von Tierseuchen, erlassen wurden, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. II Nr. 407/1934,
BGBl. Nr. 200/1949 und BGBl. Nr. 76/1955,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
An Stelle des ersten Absatzes der Bestimmungen
zu § 8 treten folgende Absätze
„Für Einhufer und Rinder sind Einzelpässe
auszustellen; für Saugtiere in Begleitung des
Muttertieres genügt ein Vermerk auf dem Tierpaß
des Muttertieres. Für Einhufer und Rinder,
die zur Sömmerung auf Weiden getrieben werden,
sowie für Schafe, Ziegen und Schweine sind
Gesamttierpässe zulässig, wenn es sich um Tiere
desselben Besitzers und derselben Gattung handelt.
Die beim Weideauftrieb verwendeten Gesamttierpässe
sind am Bestimmungsort demjenigen,
dem die Aufsicht über die Weidetiere übertragen
ist, zu übergeben und behalten ihre Gültigkeit
bis zum Ende des Abtriebes. Während
der Weidezeit sich ergebende Veränderungen (Geburten,
Schlachtungen, Verendungsfälle, Verkäufe
u. dgl.) sind dem Bürgermeister der Gemeinde,
in der der Weideort liegt, anzuzeigen.
Der Bürgermeister hat diese Veränderungen auf
der Rückseite des Tierpasses einzutragen.
Für Tiere, die zur Sömmerung auf Weiden gebracht
werden sollen, sind auch Gesamttierpässe
nicht erforderlich, wenn beim Weideauftrieb die
Grenzen eines Bundeslandes nicht überschritten
werden.
Tierpässe sind ferner für Tiere nicht erforderlich,
die auf Tierschauen, einschließlich Prämiierungen
und Körungen, gebracht werden sollen,
wenn die Tiere aus dem Bundesland stammen,
in dessen Bereich die Veranstaltung stattfindet.
Diese Erleichterung gilt nicht für Veranstaltungen
der bezeichneten Art, die auch einen Abverkauf
von ausgestellten Tieren, insbesondere
anläßlich von Absatzveranstaltungen und Tiermessen,
vorsehen.
Der Landeshauptmann hat die im zweiten und
dritten Absatz enthaltenen Erleichterungen durch
Verordnung für die Zeit und für die Gebiete
außer Kraft zu setzen, für die dies im Hinblick
auf eine bestehende Seuchengefahr geboten erscheint."