56. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesstraßengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Juni
1954, BGBl. Nr. 127, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen
A bis E angeführten Straßenzüge und die in den
Verzeichnissen F und G angeführten Straßenzüge,
letztere einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen
zu anderen öffentlichen Straßen,
werden nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 und 2 dieses
Bundesgesetzes wegen ihrer Bedeutung für
den Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärt.
Die in den Verzeichnissen als Autobahnen angeführten
Straßenzüge sind Bundesstraßen,
welche ohne höhengleiche Kreuzungen angelegt,
mit besonderen Anschlußstellen für Zu- und Abfahrt
ausgestattet und einschließlich ihrer Zu-
und Abfahrtsstraßen zu diesen Anschlußstellen
nur dem Schnellverkehr mit nicht an Oberleitungen
gebundenen Kraftfahrzeugen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 223, gewidmet sind."
2. § 1 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Hinsichtlich der Reichsbrücke in Wien
gelten nicht die Bestimmungen des § 6. Auf dieses
Brückenbauwerk finden die Vorschriften des § 5
erster Satz Anwendung, soweit nicht zwischen
dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und der
Gemeinde Wien Vereinbarungen bestehen oder
in Hinkunft getroffen werden."
3. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(J) Bei Bauführungen sowie bei der Herstellung
von Einfriedungen jeder Art an Bundesstraßen
ist in Ortsdurchfahrten (§ 6 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes) die festgesetzte Baulinie einzuhalten.
Außerhalb geschlossener Ortschaften
dürfen innerhalb einer Entfernung von 10 Metern,
welche vom äußeren Rande des Straßengrabens
beziehungsweise bei aufgedämmten Straßen
vom Böschungsfuß und in Ermangelung von
Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie
der Straßenbankette gemessen
wird, ohne Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung
Neu-, Zu- oder Umbauten, Einfriedungen,
Düngerstätten oder Düngergruben nicht angelegt
werden. Der Bund (BundesstraßenVerwaltung)
ist im Verfahren über Bauvorhaben innerhalb
der bezeichneten Grenze Partei im Sinne
des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 172/1950, und ist diesem
Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 AVG. 1950 zuzuziehen.
Außerhalb von Ortsdurchfahrten dürfen
optische und akustische Reklamen und akustische
Ankündigungen innerhalb der oben bezeichneten
Grenze nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen
dürfen unbeschadet anderer einschlägiger
Rechtsvorschriften nur mit Bewilligung der
Bundesstraßenbehörde (§ 28) errichtet werden,
welche dann zu erteilen ist, wenn die Ankündigungen
dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer
dienen.
4. Nach § 19 wird folgende Bestimmung eingefügt
„§ 19a. Schutzzonen an Autobahnen.
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten
für Autobahnen und ihre Anschlußstellen,
nicht jedoch für ihre Zu- und Abfahrtsstraßen.
Die Bestimmungen des § 6 sind auf Autobahnen
nicht anzuwenden.
(2) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits
der Autobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten
sowie Einfriedungen nicht angelegt werden.
Die Bundesstraßenbehörde (§ 28) kann auf Antrag
Ausnahmen bewilligen, soweit dies mit dem
öffentlichen Interesse an der Sicherheit, Schnelligkeit
und Leichtigkeit des Verkehrs sowie an dem
Bestand des Straßenbildes und der Autobahnanlagen
vereinbar ist; in geschlossenen Ortschaften
ist diese Ausnahme unter den gleichen
Voraussetzungen zu gewähren. Die Errichtung
und die Änderung von anderen Anlagen jeder
Art innerhalb der oben bezeichneten Grenze
bedarf der Bewilligung der Bundesstraßenbehörde
(§ 28). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
dies mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit,
Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs
sowie an dem Bestand des Straßenbildes und der
Autobahnanlagen vereinbar ist. Andere für die
Errichtung und Änderung von Gebäuden und
anderen Anlagen bestehende Rechtsvorschriften
bleiben unberührt. Anpflanzungen von Bäumen
und sonstigen Pflanzungen in einer Entfernung
bis 40 m beiderseits der Autobahnen sind nur in
solcher Höhe und Entfernung gestattet, daß die
Sichtverhältnisse und die Sicherheit des Verkehrs
auf den Autobahnen dadurch nicht gefährdet
sind. Die Bundesstraßenbehörde (§ 28) hat
auf Antrag zu entscheiden, ob im Einzelfalle die
beabsichtigte Pflanzung im Sinne der vorstehenden
Bestimmung zulässig ist.
(3) Erwächst einem Grundeigentümer durch
einen gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheid ein Nachteil,
so hat die Bundesstraßenbehörde (§ 28) dem
Grundeigentümer auf seinen Antrag unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 13 und 15 eine
angemessene Entschädigung zuzuerkennen, sofern
es sich nicht um ein Vorhaben des Grundeigentümers
handelt, dem die Bundesstraßenverwaltung
gemäß § 18 die Zustimmung versagen
könnte. Die Bundesstraßenverwaltung kann in
diesem Verfahren die Enteignung des von der
Verfügung betroffenen Grundstückes, soweit es
innerhalb der 40-m-Zone liegt, verlangen. In
diesem Falle hat die Bundesstraßenbehörde (§ 28)
das Verfahren zu unterbrechen und die Feststellung
sowohl der zur Abgeltung des Nachteiles
als auch der im Falle der Enteignung des Grundstückes
zu leistenden Entschädigung durch das
Gericht zu beantragen. Auf Verlangen der Bundesstraßenverwaltung
oder des Grundeigentümers
kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine
Entschädigung in Form einer gleichwertigen Naturalleistung
treten, wenn die Bundesstraßenverwaltung
ohne Verzögerung des Entschädigungsverfahrens
hiezu imstande ist. Ob eine solche
Naturalleistung nach den Umständen des Falles
tunlich und geeignet ist, entscheidet das Gericht.
Nach Rechtskraft des diesbezüglichen gerichtlichen
Beschlusses hat die Bundesstraßenbehörde
(§ 28) auf Entschädigung des Nachteiles, falls
jedoch die Entschädigung hiefür höher ist als die
Entschädigung im Falle der Enteignung, auf Enteignung
des Grundstückes zu erkennen. Im übrigen
finden die §§ 13 bis 15 sinngemäß Anwendung.
(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat
in einem Verfahren über die Errichtung oder
wesentliche Änderung von Gebäuden und anderen
Anlagen in einer über die in Abs. 2 festgelegte
Zone hinausgehenden Entfernung bis zu
weiteren 60 m beiderseits der Autobahnen das
öffentliche Interesse an der Sicherheit, Schnelligkeit
und Leichtigkeit des Verkehrs sowie an dem
Bestand des Straßenbildes und der Autobahnanlagen
wahrzunehmen.
(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 über
optische und akustische Reklamen und Ankündigungen
gelten an Autobahnen innerhalb der in
Abs. 2, 3 und 4 genannten Zonen.
(6) Die Breite der in Abs. 2 und 3 genannten
Zonen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens,
bei aufgedämmten Straßen vom
Böschungsfuß oder bei im Gelände eingeschnittenen
Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante,
in Ermangelung von Gräben
und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie
der Straßenbanketten zu messen.
(7) Die Bundesstraßenbehörde (§ 28) hat auf
Antrag der Bundesstraßenverwaltung die Beseitigung
eines durch verbotswidriges Verhalten
herbeigeführten ZuStandes anzuordnen.
(8) Waldungen längs der Autobahnen können
im Sinne des § 19 des Forstgesetzes, RGBl.
Nr. 250/1852, auf Antrag der Bundesstraßenverwaltung
in Bann gelegt werden, wenn dies
zum Schutze der Straßenanlage und des Verkehrs
wegen schlechter Sicht, Seitenwindes, Blendung,
Eintönigkeit des Straßenbildes u. ä. erforderlich
ist."
5. Dem § 21 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Haltestellen von Obus- und Kraftfahrlinien
auf Bundesstraßen setzt die hiefür zuständige
Behörde nach Anhören der Bundesstraßenverwaltung
fest. Die Schnelligkeit und Leichtigkeit
des Verkehrs darf durch die Haltestellen
nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Bundesstraßenverwaltung
kann die Ausgestaltung
von Haltestellen (Straßenverbreiterung, Ausweichen
u. dgl.) vom Ersatz der Kosten abhängig
machen. Auf Parkplätzen dürfen Haltestellen
nur mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung
festgesetzt werden.
6. § 31 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat
nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Die Erklärung der in den Bundesstraßenverzeichnissen
angeführten Straßenzüge als Bundesstraßen
(§ 1 Abs. 1) tritt in Wirksamkeit
Für die Straßenzüge
des Verzeichnisses A: einen Monat nach Kundmachung
dieses Gesetzes,
des Verzeichnisses B: am 1. Jänner 1949,
des Verzeichnisses C: am 1. Jänner 1950,
des Verzeichnisses D: am 1. Jänner 1951,
des Verzeichnisses E: am 1. Juli 1954,
des Verzeichnisses F: am 1. Juli 1954,
des Verzeichnisses G: am 1. März 1958."
7. § 32 hat zu lauten
„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich des § 19 a Abs. 8 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des
§ 21 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
betraut."
8. Das Verzeichnis A, Niederösterreich,
hat zu lauten
9. Das Verzeichnis A, Wien, hat zu
lauten
10. Im Verzeichnis A, Salzburg, hat die Beschreibung
der Strecke der Wolfgangsee-Straße
zu lauten
„Von der Wiener Straße in Salzburg über
St. Gilgen zur Landesgrenze bei Aigen mit einer
Abzweigung nächst Gschwandt zum Parkplatz
bei der ehemaligen Bahnstation St. Wolfgang."
In der Rubrik „Länge km" ist bei der Längenangabe
der Wolfgangsee-Straße die Zahl „48"
durch die Zahl „49" und bei der Zusammenrechnung
der Straßenlängen die Zahl „412" durch
die Zahl „413" zu ersetzen.
11. Im Verzeichnis A, Tirol, sind die Worte
„Brixener Straße" durch die Worte „Brixentaler
Straße" zu ersetzen.
12. Im Verzeichnis A, Vorarlberg, hat die Beschreibung
der Strecke der Schweizer Straße zu
lauten
„Von der Wiener Straße in Bregenz über
Hard, Fussach und Höchst zur Staatsgrenze
gegen St. Margrethen."
In der Rubrik „Länge km" ist bei der Längenangabe
der Schweizer Straße die Zahl „9" durch
die Zahl „11" und bei der Zusammenrechnung
der Straßenlängen die Zahl „152" durch die Zahl
„154" zu ersetzen.
13. Im Verzeichnis A hat die Zusammenstellung
zu lauten
14. Das Verzeichnis E hat zu lauten
15. Das Verzeichnis F hat zu lauten
16. Das Verzeichnis G hat zu lauten
Artikel II.
Die gemäß § 1 Abs. 7 dem Bundesland Niederösterreich
obliegende Verpflichtung zur Leistung
eines Beitrages an den Bund beginnt mit
der Wirksamkeit der Erklärung der im Verzeichnis
E angeführten Straßenzüge als Bundesstraßen
(1. Juli 1954, § 31 Abs. 2).
Artikel III.
Das Bundesgesetz vom 2. Juni 1954, BGBl.
Nr. 127, wird abgeändert wie folgt
Artikel I Ziffer 4 hat zu lauten
„Als Teile von Bundesstraßen werden aufgelassen
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich der Bestimmungen über
Waldungen längs der Autobahnen im Artikel I
Punkt 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich
der Bestimmungen des Artikels I Punkt 5
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und
hinsichtlich des Artikels II im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.