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56_1958 AT

56. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Juni

1954, BGBl. Nr. 127, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen

A bis E angeführten Straßenzüge und die in den

Verzeichnissen F und G angeführten Straßenzüge,

letztere einschließlich ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen

zu anderen öffentlichen Straßen,

werden nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 und 2 dieses

Bundesgesetzes wegen ihrer Bedeutung für

den Durchzugsverkehr als Bundesstraßen erklärt.

Die in den Verzeichnissen als Autobahnen angeführten

Straßenzüge sind Bundesstraßen,

welche ohne höhengleiche Kreuzungen angelegt,

mit besonderen Anschlußstellen für Zu- und Abfahrt

ausgestattet und einschließlich ihrer Zu-

und Abfahrtsstraßen zu diesen Anschlußstellen

nur dem Schnellverkehr mit nicht an Oberleitungen

gebundenen Kraftfahrzeugen im Sinne des

§ 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 223, gewidmet sind."

2. § 1 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Hinsichtlich der Reichsbrücke in Wien

gelten nicht die Bestimmungen des § 6. Auf dieses

Brückenbauwerk finden die Vorschriften des § 5

erster Satz Anwendung, soweit nicht zwischen

dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und der

Gemeinde Wien Vereinbarungen bestehen oder

in Hinkunft getroffen werden."

3. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(J) Bei Bauführungen sowie bei der Herstellung

von Einfriedungen jeder Art an Bundesstraßen

ist in Ortsdurchfahrten (§ 6 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes) die festgesetzte Baulinie einzuhalten.

Außerhalb geschlossener Ortschaften

dürfen innerhalb einer Entfernung von 10 Metern,

welche vom äußeren Rande des Straßengrabens

beziehungsweise bei aufgedämmten Straßen

vom Böschungsfuß und in Ermangelung von

Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie

der Straßenbankette gemessen

wird, ohne Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung

Neu-, Zu- oder Umbauten, Einfriedungen,

Düngerstätten oder Düngergruben nicht angelegt

werden. Der Bund (BundesstraßenVerwaltung)

ist im Verfahren über Bauvorhaben innerhalb

der bezeichneten Grenze Partei im Sinne

des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 172/1950, und ist diesem

Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 AVG. 1950 zuzuziehen.

Außerhalb von Ortsdurchfahrten dürfen

optische und akustische Reklamen und akustische

Ankündigungen innerhalb der oben bezeichneten

Grenze nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen

dürfen unbeschadet anderer einschlägiger

Rechtsvorschriften nur mit Bewilligung der

Bundesstraßenbehörde (§ 28) errichtet werden,

welche dann zu erteilen ist, wenn die Ankündigungen

dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer

dienen.

4. Nach § 19 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 19a. Schutzzonen an Autobahnen.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten

für Autobahnen und ihre Anschlußstellen,

nicht jedoch für ihre Zu- und Abfahrtsstraßen.

Die Bestimmungen des § 6 sind auf Autobahnen

nicht anzuwenden.

(2) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits

der Autobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten

sowie Einfriedungen nicht angelegt werden.

Die Bundesstraßenbehörde (§ 28) kann auf Antrag

Ausnahmen bewilligen, soweit dies mit dem

öffentlichen Interesse an der Sicherheit, Schnelligkeit

und Leichtigkeit des Verkehrs sowie an dem

Bestand des Straßenbildes und der Autobahnanlagen

vereinbar ist; in geschlossenen Ortschaften

ist diese Ausnahme unter den gleichen

Voraussetzungen zu gewähren. Die Errichtung

und die Änderung von anderen Anlagen jeder

Art innerhalb der oben bezeichneten Grenze

bedarf der Bewilligung der Bundesstraßenbehörde

(§ 28). Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

dies mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit,

Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs

sowie an dem Bestand des Straßenbildes und der

Autobahnanlagen vereinbar ist. Andere für die

Errichtung und Änderung von Gebäuden und

anderen Anlagen bestehende Rechtsvorschriften

bleiben unberührt. Anpflanzungen von Bäumen

und sonstigen Pflanzungen in einer Entfernung

bis 40 m beiderseits der Autobahnen sind nur in

solcher Höhe und Entfernung gestattet, daß die

Sichtverhältnisse und die Sicherheit des Verkehrs

auf den Autobahnen dadurch nicht gefährdet

sind. Die Bundesstraßenbehörde (§ 28) hat

auf Antrag zu entscheiden, ob im Einzelfalle die

beabsichtigte Pflanzung im Sinne der vorstehenden

Bestimmung zulässig ist.

(3) Erwächst einem Grundeigentümer durch

einen gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheid ein Nachteil,

so hat die Bundesstraßenbehörde (§ 28) dem

Grundeigentümer auf seinen Antrag unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 13 und 15 eine

angemessene Entschädigung zuzuerkennen, sofern

es sich nicht um ein Vorhaben des Grundeigentümers

handelt, dem die Bundesstraßenverwaltung

gemäß § 18 die Zustimmung versagen

könnte. Die Bundesstraßenverwaltung kann in

diesem Verfahren die Enteignung des von der

Verfügung betroffenen Grundstückes, soweit es

innerhalb der 40-m-Zone liegt, verlangen. In

diesem Falle hat die Bundesstraßenbehörde (§ 28)

das Verfahren zu unterbrechen und die Feststellung

sowohl der zur Abgeltung des Nachteiles

als auch der im Falle der Enteignung des Grundstückes

zu leistenden Entschädigung durch das

Gericht zu beantragen. Auf Verlangen der Bundesstraßenverwaltung

oder des Grundeigentümers

kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine

Entschädigung in Form einer gleichwertigen Naturalleistung

treten, wenn die Bundesstraßenverwaltung

ohne Verzögerung des Entschädigungsverfahrens

hiezu imstande ist. Ob eine solche

Naturalleistung nach den Umständen des Falles

tunlich und geeignet ist, entscheidet das Gericht.

Nach Rechtskraft des diesbezüglichen gerichtlichen

Beschlusses hat die Bundesstraßenbehörde

(§ 28) auf Entschädigung des Nachteiles, falls

jedoch die Entschädigung hiefür höher ist als die

Entschädigung im Falle der Enteignung, auf Enteignung

des Grundstückes zu erkennen. Im übrigen

finden die §§ 13 bis 15 sinngemäß Anwendung.

(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat

in einem Verfahren über die Errichtung oder

wesentliche Änderung von Gebäuden und anderen

Anlagen in einer über die in Abs. 2 festgelegte

Zone hinausgehenden Entfernung bis zu

weiteren 60 m beiderseits der Autobahnen das

öffentliche Interesse an der Sicherheit, Schnelligkeit

und Leichtigkeit des Verkehrs sowie an dem

Bestand des Straßenbildes und der Autobahnanlagen

wahrzunehmen.

(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 über

optische und akustische Reklamen und Ankündigungen

gelten an Autobahnen innerhalb der in

Abs. 2, 3 und 4 genannten Zonen.

(6) Die Breite der in Abs. 2 und 3 genannten

Zonen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens,

bei aufgedämmten Straßen vom

Böschungsfuß oder bei im Gelände eingeschnittenen

Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante,

in Ermangelung von Gräben

und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie

der Straßenbanketten zu messen.

(7) Die Bundesstraßenbehörde (§ 28) hat auf

Antrag der Bundesstraßenverwaltung die Beseitigung

eines durch verbotswidriges Verhalten

herbeigeführten ZuStandes anzuordnen.

(8) Waldungen längs der Autobahnen können

im Sinne des § 19 des Forstgesetzes, RGBl.

Nr. 250/1852, auf Antrag der Bundesstraßenverwaltung

in Bann gelegt werden, wenn dies

zum Schutze der Straßenanlage und des Verkehrs

wegen schlechter Sicht, Seitenwindes, Blendung,

Eintönigkeit des Straßenbildes u. ä. erforderlich

ist."

5. Dem § 21 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Haltestellen von Obus- und Kraftfahrlinien

auf Bundesstraßen setzt die hiefür zuständige

Behörde nach Anhören der Bundesstraßenverwaltung

fest. Die Schnelligkeit und Leichtigkeit

des Verkehrs darf durch die Haltestellen

nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Bundesstraßenverwaltung

kann die Ausgestaltung

von Haltestellen (Straßenverbreiterung, Ausweichen

u. dgl.) vom Ersatz der Kosten abhängig

machen. Auf Parkplätzen dürfen Haltestellen

nur mit Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung

festgesetzt werden.

6. § 31 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat

nach seiner Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Die Erklärung der in den Bundesstraßenverzeichnissen

angeführten Straßenzüge als Bundesstraßen

(§ 1 Abs. 1) tritt in Wirksamkeit

Für die Straßenzüge

des Verzeichnisses A: einen Monat nach Kundmachung

dieses Gesetzes,

des Verzeichnisses B: am 1. Jänner 1949,

des Verzeichnisses C: am 1. Jänner 1950,

des Verzeichnisses D: am 1. Jänner 1951,

des Verzeichnisses E: am 1. Juli 1954,

des Verzeichnisses F: am 1. Juli 1954,

des Verzeichnisses G: am 1. März 1958."

7. § 32 hat zu lauten

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich des § 19 a Abs. 8 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des

§ 21 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

betraut."

8. Das Verzeichnis A, Niederösterreich,

hat zu lauten

9. Das Verzeichnis A, Wien, hat zu

lauten

10. Im Verzeichnis A, Salzburg, hat die Beschreibung

der Strecke der Wolfgangsee-Straße

zu lauten

„Von der Wiener Straße in Salzburg über

St. Gilgen zur Landesgrenze bei Aigen mit einer

Abzweigung nächst Gschwandt zum Parkplatz

bei der ehemaligen Bahnstation St. Wolfgang."

In der Rubrik „Länge km" ist bei der Längenangabe

der Wolfgangsee-Straße die Zahl „48"

durch die Zahl „49" und bei der Zusammenrechnung

der Straßenlängen die Zahl „412" durch

die Zahl „413" zu ersetzen.

11. Im Verzeichnis A, Tirol, sind die Worte

„Brixener Straße" durch die Worte „Brixentaler

Straße" zu ersetzen.

12. Im Verzeichnis A, Vorarlberg, hat die Beschreibung

der Strecke der Schweizer Straße zu

lauten

„Von der Wiener Straße in Bregenz über

Hard, Fussach und Höchst zur Staatsgrenze

gegen St. Margrethen."

In der Rubrik „Länge km" ist bei der Längenangabe

der Schweizer Straße die Zahl „9" durch

die Zahl „11" und bei der Zusammenrechnung

der Straßenlängen die Zahl „152" durch die Zahl

„154" zu ersetzen.

13. Im Verzeichnis A hat die Zusammenstellung

zu lauten

14. Das Verzeichnis E hat zu lauten

15. Das Verzeichnis F hat zu lauten

16. Das Verzeichnis G hat zu lauten

Artikel II.

Die gemäß § 1 Abs. 7 dem Bundesland Niederösterreich

obliegende Verpflichtung zur Leistung

eines Beitrages an den Bund beginnt mit

der Wirksamkeit der Erklärung der im Verzeichnis

E angeführten Straßenzüge als Bundesstraßen

(1. Juli 1954, § 31 Abs. 2).

Artikel III.

Das Bundesgesetz vom 2. Juni 1954, BGBl.

Nr. 127, wird abgeändert wie folgt

Artikel I Ziffer 4 hat zu lauten

„Als Teile von Bundesstraßen werden aufgelassen

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich der Bestimmungen über

Waldungen längs der Autobahnen im Artikel I

Punkt 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich

der Bestimmungen des Artikels I Punkt 5

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und

hinsichtlich des Artikels II im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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