56_1957
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56. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.
1957_56_0 56. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 24. Feber 1954, BGBl.
Nr. 74, über die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen
wird wie folgt abgeändert
§ 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Verordnung den in diesem Bundesgesetz
genannten Organisationen und Personen die in
den Satzungen dieser Organisationen oder in anderen
zwischenstaatlichen Übereinkommen vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten ganz oder
zum Teil einzuräumen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.