Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
56_1957 AT

56. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Feber 1954, BGBl.

Nr. 74, über die Einräumung von Privilegien

und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen

wird wie folgt abgeändert

§ 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

durch Verordnung den in diesem Bundesgesetz

genannten Organisationen und Personen die in

den Satzungen dieser Organisationen oder in anderen

zwischenstaatlichen Übereinkommen vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten ganz oder

zum Teil einzuräumen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →