56. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Änderung des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes.
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 188, über das Diensteinkommen und die
Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der
Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer (Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetz) in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1951, BGBl.
Nr. 177, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„das Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend
die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne
Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,
BGBl. Nr. 94, das Pensionsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 187/1949, und das Ruhegenußvordienstzeitengesetz,
BGBl. Nr. 193/1949, in ihrer
jeweiligen Fassung," die Worte: „das Gehaltsgesetz
1956, BGBl. Nr. 54/1956, das Pensionsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 187/1949, das Ruhegenußvordienstzeitengesetz,
BGBl. Nr. 193/1949,
und das Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956,
BGBl. Nr. 26, in ihrer jeweiligen Fassung und
einschließlich der in den Abänderungs- und
Ergänzungsgesetzen (Novellen) zu diesen Gesetzen
sonst enthaltenen Bestimmungen,".
2. Im § 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes
„(§ 39 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)"
der Klammerausdruck: „(§ 61 des Gehaltsgesetzes
1956)".
3. Im § 5 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes
„(§ 1 Abs. 1 des Ruhegenußvordienst-
Zeitengesetzes)" der Klammerausdruck: „(§ 1
Abs. 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes,
BGBl. Nr. 193/1949)".
4. § 8 wird wie folgt abgeändert
a) Im Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle
der Worte: „§ 40 des Gehaltsüberleitungsgesetzes"
die Worte: „§ 55 des Gehaltsgesetzes
1956".
b) Im Abs. 1 haben die Bestimmungen der
Ziffern 1, 3, 4 und 5 zu entfallen.
c) Im Abs. 2 haben die Worte: „der im
Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Gehalt und" zu
entfallen.
5. Im § 8 a Abs. 2 und 3 haben die jeweils
zweimal vorkommenden Worte: „im Schulhalbjahr
ununterbrochen" zu entfallen.
6. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die erstmalige Einreihung von Landeslehrern,
die sich am 13. März 1938 in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer
befunden haben und noch nicht in die Verwendungsgruppen
und Gehaltsstufen des Gehaltsüberleitungsgesetzes
übergeleitet worden sind, in die
Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen des
Gehaltsgesetzes 1956 ist derart durchzuführen,
daß diese Lehrer vorerst nach Maßgabe der Bestimmungen
des folgenden Absatzes 2 in die
Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen des
Gehaltsüberleitungsgesetzes in seiner am 31. Jänner
1956 in Geltung gestandenen Fassung eingereiht
und aus dieser bezugsrechtlichen Stellung
in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen
des Gehaltsgesetzes 1956 nach den hiefür geltenden
Überleitungsbestimmungen übergeleitet
werden."
7. Im § 9 erhält der bisherige Absatz 1 die Bezeichnung
Absatz 2 und wird abgeändert wie
folgt
a) In Ziffer 2 lit. a haben die zweimal vorkommenden
Worte: „im Schulhalbjahr
ununterbrochen" zu entfallen.
b) In Ziffer 2 lit. b haben die Worte: „in Voll-
und Teilbeschäftigung tatsächlich zugebrachte"
zu entfallen.
8. Im § 9 erhält der bisherige Absatz 2 die
Bezeichnung Absatz 3 und hat zu lauten
„(3) Bei Überleitung der im § 1 Abs. 1 genannten
Pensionsparteien ist nach den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 vorzugehen; hiebei
sind Gehaltserhöhungen und Zulagen, die den
Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes
1956 entsprechen und auf die im Zeitpunkt
der Pensionierung ein Anspruch gegeben
war, in der nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes
1956 jeweils gebührenden Höhe bei Bemessung
des Ruhegenusses anzurechnen."
9. Im § 11 hat es statt: „§ 64 des Gehaltsüberleitungsgesetzes"
zu lauten: „§ 85 des Gehaltsgesetzes
1956".
Artikel IL
Änderung des Bundesgesetzes vom
18. Juli 1951, BGBl. Nr. 177.
Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1951, BGBl.
Nr. 177, womit das Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz,
BGBl. Nr. 188/1949, abgeändert
und ergänzt wird (Novelle zum Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetz), wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Im Artikel III Abs. 1 treten an die Stelle
der Worte: „(§ 4 Abs. 3 und 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung)"
die Worte: „(§ 4
Abs. 3 und 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 231/1949, und § 1 Abs. 2
Z. 3 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes 1956,
BGBl. Nr. 26) oder Überweisungsbetrag (§ 308
oder § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalte
mit § 1 Abs. 2 Z. 4 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes
1956, BGBl.
Nr. 26)".
2. Im Artikel III Abs. 2 treten an die Stelle
der Worte: „den erhaltenen besonderen Pensionsbeitrag"
die Worte: „den gemäß Absatz 1
erhaltenen besonderen Pensionsbeitrag oder
Überweisungsbetrag".
3. Im Artikel III Abs. 3 treten an die Stelle des
Wortes : „Ruhegenußvordienstzeitenverordnung"
die Worte: „Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,
BGBl. Nr. 231/1949,".
Artikel III.
Bei der Anwendung des § 7 des Landeslehrer-
Gehaltsüberleitungsgesetzes ist auf die Bestimmungen
des Artikels VI der Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1956, BGBl. Nr. 55/1956.
Bedacht zu nehmen.
Artikel IV.
Auf Bezugsansprüche für Zeiträume, die vor
dem 1. Feber 1956 liegen, sind die Bestimmungen
des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes in
der bis zum 31. Jänner 1956 jeweils geltenden
Fassung weiter anzuwenden. Die Bestimmungen
des Artikels VII Abs. 2 der Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1956, BGBl. Nr. 55/1956, werden
hiedurch jedoch nicht berührt.
Artikel V.
Die von Kindergärtnerinnen mit einem Bezug
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes
in der am 31. Jänner 1956
geltenden Fassung verbrachte Zeit ist bei der
Überleitung in die Gehaltsstufen des Gehaltsgesetzes
1956 anzurechnen.
Artikel VI.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundes-
ministerium für Unterricht, hinsichtlich der
land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
jedoch das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, und zwar jedes im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt betraut, ferner
während der Zeit, in welcher der Bund die
Kosten der Besoldung der im § 5 des Lehrerdienstrechts-
Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/
1948, genannten Kategorien von Landeslehrern
trägt, in allen Angelegenheiten mit finanzieller
Auswirkung für den Bund im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen.