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56_1956 AT

56. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Änderung des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes.

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 188, über das Diensteinkommen und die

Ruhe- und Versorgungsgenüsse der unter der

Diensthoheit der Länder stehenden Lehrer (Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetz) in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1951, BGBl.

Nr. 177, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 1 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„das Bundesgesetz vom 30. März 1949, betreffend

die Abfertigung von Bundesbeamten, die ohne

Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheiden,

BGBl. Nr. 94, das Pensionsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 187/1949, und das Ruhegenußvordienstzeitengesetz,

BGBl. Nr. 193/1949, in ihrer

jeweiligen Fassung," die Worte: „das Gehaltsgesetz

1956, BGBl. Nr. 54/1956, das Pensionsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 187/1949, das Ruhegenußvordienstzeitengesetz,

BGBl. Nr. 193/1949,

und das Ruhegenußvordienstzeitengesetz 1956,

BGBl. Nr. 26, in ihrer jeweiligen Fassung und

einschließlich der in den Abänderungs- und

Ergänzungsgesetzen (Novellen) zu diesen Gesetzen

sonst enthaltenen Bestimmungen,".

2. Im § 4 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes

„(§ 39 des Gehaltsüberleitungsgesetzes)"

der Klammerausdruck: „(§ 61 des Gehaltsgesetzes

1956)".

3. Im § 5 tritt an die Stelle des Klammerausdruckes

„(§ 1 Abs. 1 des Ruhegenußvordienst-

Zeitengesetzes)" der Klammerausdruck: „(§ 1

Abs. 1 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes,

BGBl. Nr. 193/1949)".

4. § 8 wird wie folgt abgeändert

a) Im Abs. 1 erster Satz treten an die Stelle

der Worte: „§ 40 des Gehaltsüberleitungsgesetzes"

die Worte: „§ 55 des Gehaltsgesetzes

1956".

b) Im Abs. 1 haben die Bestimmungen der

Ziffern 1, 3, 4 und 5 zu entfallen.

c) Im Abs. 2 haben die Worte: „der im

Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Gehalt und" zu

entfallen.

5. Im § 8 a Abs. 2 und 3 haben die jeweils

zweimal vorkommenden Worte: „im Schulhalbjahr

ununterbrochen" zu entfallen.

6. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die erstmalige Einreihung von Landeslehrern,

die sich am 13. März 1938 in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Lehrer

befunden haben und noch nicht in die Verwendungsgruppen

und Gehaltsstufen des Gehaltsüberleitungsgesetzes

übergeleitet worden sind, in die

Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen des

Gehaltsgesetzes 1956 ist derart durchzuführen,

daß diese Lehrer vorerst nach Maßgabe der Bestimmungen

des folgenden Absatzes 2 in die

Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen des

Gehaltsüberleitungsgesetzes in seiner am 31. Jänner

1956 in Geltung gestandenen Fassung eingereiht

und aus dieser bezugsrechtlichen Stellung

in die Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen

des Gehaltsgesetzes 1956 nach den hiefür geltenden

Überleitungsbestimmungen übergeleitet

werden."

7. Im § 9 erhält der bisherige Absatz 1 die Bezeichnung

Absatz 2 und wird abgeändert wie

folgt

a) In Ziffer 2 lit. a haben die zweimal vorkommenden

Worte: „im Schulhalbjahr

ununterbrochen" zu entfallen.

b) In Ziffer 2 lit. b haben die Worte: „in Voll-

und Teilbeschäftigung tatsächlich zugebrachte"

zu entfallen.

8. Im § 9 erhält der bisherige Absatz 2 die

Bezeichnung Absatz 3 und hat zu lauten

„(3) Bei Überleitung der im § 1 Abs. 1 genannten

Pensionsparteien ist nach den Bestimmungen

der Absätze 1 und 2 vorzugehen; hiebei

sind Gehaltserhöhungen und Zulagen, die den

Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59 des Gehaltsgesetzes

1956 entsprechen und auf die im Zeitpunkt

der Pensionierung ein Anspruch gegeben

war, in der nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes

1956 jeweils gebührenden Höhe bei Bemessung

des Ruhegenusses anzurechnen."

9. Im § 11 hat es statt: „§ 64 des Gehaltsüberleitungsgesetzes"

zu lauten: „§ 85 des Gehaltsgesetzes

1956".

Artikel IL

Änderung des Bundesgesetzes vom

18. Juli 1951, BGBl. Nr. 177.

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1951, BGBl.

Nr. 177, womit das Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz,

BGBl. Nr. 188/1949, abgeändert

und ergänzt wird (Novelle zum Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetz), wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Im Artikel III Abs. 1 treten an die Stelle

der Worte: „(§ 4 Abs. 3 und 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung)"

die Worte: „(§ 4

Abs. 3 und 4 der Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 231/1949, und § 1 Abs. 2

Z. 3 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes 1956,

BGBl. Nr. 26) oder Überweisungsbetrag (§ 308

oder § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, im Zusammenhalte

mit § 1 Abs. 2 Z. 4 des Ruhegenußvordienstzeitengesetzes

1956, BGBl.

Nr. 26)".

2. Im Artikel III Abs. 2 treten an die Stelle

der Worte: „den erhaltenen besonderen Pensionsbeitrag"

die Worte: „den gemäß Absatz 1

erhaltenen besonderen Pensionsbeitrag oder

Überweisungsbetrag".

3. Im Artikel III Abs. 3 treten an die Stelle des

Wortes : „Ruhegenußvordienstzeitenverordnung"

die Worte: „Ruhegenußvordienstzeitenverordnung,

BGBl. Nr. 231/1949,".

Artikel III.

Bei der Anwendung des § 7 des Landeslehrer-

Gehaltsüberleitungsgesetzes ist auf die Bestimmungen

des Artikels VI der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1956, BGBl. Nr. 55/1956.

Bedacht zu nehmen.

Artikel IV.

Auf Bezugsansprüche für Zeiträume, die vor

dem 1. Feber 1956 liegen, sind die Bestimmungen

des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes in

der bis zum 31. Jänner 1956 jeweils geltenden

Fassung weiter anzuwenden. Die Bestimmungen

des Artikels VII Abs. 2 der Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1956, BGBl. Nr. 55/1956, werden

hiedurch jedoch nicht berührt.

Artikel V.

Die von Kindergärtnerinnen mit einem Bezug

gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetzes

in der am 31. Jänner 1956

geltenden Fassung verbrachte Zeit ist bei der

Überleitung in die Gehaltsstufen des Gehaltsgesetzes

1956 anzurechnen.

Artikel VI.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit sie nicht den Ländern obliegt, das Bundes-

ministerium für Unterricht, hinsichtlich der

land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

jedoch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, und zwar jedes im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt betraut, ferner

während der Zeit, in welcher der Bund die

Kosten der Besoldung der im § 5 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/

1948, genannten Kategorien von Landeslehrern

trägt, in allen Angelegenheiten mit finanzieller

Auswirkung für den Bund im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen.

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