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56_1955 AT

56. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1955.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes

1953, BGBl. Nr. 225/1952, in der

Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1955, BGBl.

Nr. 9, wird verordnet

Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten

Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden

zu gelten.

In den als. Bergbauerngemeinden festgestellten

Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von den

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der

durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzende

Hebesatz das Ausmaß von 300 v. H.

nicht überschreiten.

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