56_1955
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56. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1955.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1955.
1955_56_0 56. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1955.
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Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
1953, BGBl. Nr. 225/1952, in der
Fassung der Finanzausgleichsnovelle 1955, BGBl.
Nr. 9, wird verordnet
Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten
Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden
zu gelten.
In den als. Bergbauerngemeinden festgestellten
Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von den
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der
durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzende
Hebesatz das Ausmaß von 300 v. H.
nicht überschreiten.