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56_1953 AT

56. Kundmachung: Teilweise Aufhebung von Bestimmungen der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947, und der Handelskammer-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Kundmachung: Teilweise Aufhebung von Bestimmungen der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947, und der Handelskammer-Wahlordnung — HKWO., BGBl. Nr. 11/1950.

Gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 26. März 1953, Zl. G 20/52, V 33,

34, 35/52, als gesetzwidrig aufgehoben

I. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli

1947, BGBl. Nr. 223, über die Errichtung der

Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen

Wirtschaft (Fachgruppenordnung) in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 43/1948,

167/1948, 38/1949, 244/1949, 60/1950, 208/1950,

112/1951, 42/1952 und 56/1952

1. im § 9 Abs. 2: den letzten Satz,

2. im § 2 Abs. 1 des Anhanges: die Ziffer 22

(Fachverband der Elektrizitätswerke) sowie in

Ziffer 23 die Worte: „und Wasser-",

3. im § 3 Abs. 2 des Anhanges: die Ziffer 28

(Bundesgremium der Tabakverschleißer),

4. im § 4 des Anhanges: die Ziffer 7 (Fachverband

der Lotteriegeschäftsstellen),

5. im § 5 Abs. 1 des Anhanges: die Ziffer 4

(Fachverband der Unternehmungen des drahtlosen

Nachrichten- und Rundspruchverkehrs)

sowie die Ziffer 9 (Fachverband der Kraftfahrschulen),

6. im § 6 des Anhanges: die Ziffer 3 (Fachverband

der Heilbadeanstalten, Kuranstalten und

Heilquellen), die Ziffer 6 (Fachverband der

Privattheater und verwandten Unternehmungen)

und die Ziffer 7 (Fachverband der Lichtspieltheater),

diese Ziffern zur Gänze, sowie in Ziffer 8

(Fachverband der Vergnügungsbetriebe) die

Worte: „für Saalbetriebe", „für Musik- und

Tanzbetriebe", „für Spielbanken", „für Rennplätze",

„für Eislaufplätze", „für Schießstätten",

„für Kegelbahnen", „für Tischtennis", „für

Tennisplätze", „für Box- und Ringmanager",

„für Tanzschulen", „für Kunsttanz", „für Tanzarrangeure"

und „für die Schausteller",

II. in der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 6. August

1947, BGBl. Nr. 215, über die Einhebung von

Umlagen und Gebühren durch die Kammern der

gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung)

1. den § 10,

2. den Abs. 2 des § 11,

3. im § 13 Abs. 1 die Worte: „wobei für die

nach dem Opferfürsorgegesetz (StGBl. Nr. 90/

1945) begünstigten Personen, für Kriegsbeschädigte

und in Wiedergutmachungsfällen

Ermäßigungen vorzusehen sind" und

III. in der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 22. Dezember

1949, BGBl. Nr. 11/1950, über die

Wahlen der Organe der nach dem Handelskammergesetz

gebildeten Körperschaften (Handelskammer-

Wahlordnung — HKWO.) den

Abs. 5 des § 7.

(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage dieser

Kundmachung in Kraft.

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