56. Kundmachung: Teilweise Aufhebung von Bestimmungen der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947, und der Handelskammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 26. März 1953, Zl. G 20/52, V 33,
34, 35/52, als gesetzwidrig aufgehoben
I. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 15. Juli
1947, BGBl. Nr. 223, über die Errichtung der
Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen
Wirtschaft (Fachgruppenordnung) in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 43/1948,
167/1948, 38/1949, 244/1949, 60/1950, 208/1950,
112/1951, 42/1952 und 56/1952
1. im § 9 Abs. 2: den letzten Satz,
2. im § 2 Abs. 1 des Anhanges: die Ziffer 22
(Fachverband der Elektrizitätswerke) sowie in
Ziffer 23 die Worte: „und Wasser-",
3. im § 3 Abs. 2 des Anhanges: die Ziffer 28
(Bundesgremium der Tabakverschleißer),
4. im § 4 des Anhanges: die Ziffer 7 (Fachverband
der Lotteriegeschäftsstellen),
5. im § 5 Abs. 1 des Anhanges: die Ziffer 4
(Fachverband der Unternehmungen des drahtlosen
Nachrichten- und Rundspruchverkehrs)
sowie die Ziffer 9 (Fachverband der Kraftfahrschulen),
6. im § 6 des Anhanges: die Ziffer 3 (Fachverband
der Heilbadeanstalten, Kuranstalten und
Heilquellen), die Ziffer 6 (Fachverband der
Privattheater und verwandten Unternehmungen)
und die Ziffer 7 (Fachverband der Lichtspieltheater),
diese Ziffern zur Gänze, sowie in Ziffer 8
(Fachverband der Vergnügungsbetriebe) die
Worte: „für Saalbetriebe", „für Musik- und
Tanzbetriebe", „für Spielbanken", „für Rennplätze",
„für Eislaufplätze", „für Schießstätten",
„für Kegelbahnen", „für Tischtennis", „für
Tennisplätze", „für Box- und Ringmanager",
„für Tanzschulen", „für Kunsttanz", „für Tanzarrangeure"
und „für die Schausteller",
II. in der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 6. August
1947, BGBl. Nr. 215, über die Einhebung von
Umlagen und Gebühren durch die Kammern der
gewerblichen Wirtschaft (Umlagenordnung)
1. den § 10,
2. den Abs. 2 des § 11,
3. im § 13 Abs. 1 die Worte: „wobei für die
nach dem Opferfürsorgegesetz (StGBl. Nr. 90/
1945) begünstigten Personen, für Kriegsbeschädigte
und in Wiedergutmachungsfällen
Ermäßigungen vorzusehen sind" und
III. in der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 22. Dezember
1949, BGBl. Nr. 11/1950, über die
Wahlen der Organe der nach dem Handelskammergesetz
gebildeten Körperschaften (Handelskammer-
Wahlordnung — HKWO.) den
Abs. 5 des § 7.
(2) Die Aufhebung tritt mit dem Tage dieser
Kundmachung in Kraft.