56. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden
Fassung wird kundgemacht
1. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Inneres, für
Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen,
für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom
15. Juli 1947, BGBl. Nr. 223, über die Errichtung
der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen
Wirtschaft (Fachgruppenordnung), hat es
zu lauten
Im Anhang § 3 Abs. 2 Z. 11 statt „Bundesgremium
des Handels mit Leder, Galanterie-,
Bijouterie- und Spielwaren sowie Sportartikeln"
richtig „Bundesgremium des Handels mit Leder-,
Galanterie-, Bijouterie- und Spielwaren sowie
Sportartikeln".
2. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August
1949, BGBl. Nr. 215, betreffend die Erlassung
einer Vorschrift über die Tierärztliche Physikatsprüfung
(Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung),
ist wie folgt zu berichtigen
a) Im § 1 Abs. 2 haben vor den Worten „der
Buiatrik" die Worte „für Krankheiten" zu
entfallen.
b) Im § 1 Abs. 4 ist an Stelle des Wortes
„Militärärzten" das Wort „Militärtierärzten"
zu setzen.
c) Im § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist nach dem
Worte „Desinfektion" statt des Beistriches
ein Punkt zu setzen.
d) Im § 4 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte
„Hygienische Anforderungen der Schlachthöfe"
nicht gesperrt zu drucken.
3. Im Bundesgesetz vom 4. Juli 1951, BGBl.
Nr. 173, über die Regelung des Kartellwesens
(Kartellgesetz) hat es zu lauten
Im § 30 statt „Trifft eine Handlung oder
Unterlassungspflicht," richtig „Trifft eine Handlungs-
oder Unterlassungspflicht,".
4. Im Bundesgesetz vom 25. Juli 1951, BGBl.
Nr. 187, betreffend Abänderungen des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1951, BGBl.
Nr. 37/1951 (Nachtrag zum Bundesfinanzgesetz
1951), hat es zu lauten
In der Anlage I unter Kapitel 18 bei „Kapitel
16 bis 18 (Summe)" in der Spalte „Nachtrag"
unter „Einnahmen" statt „1.937,736.000"
richtig „1.947,736.000" und in der Spalte „Neue
Ansätze (BFG. 1951 und Nachtrag)" unter
„Einnahmen" statt „8.398,144.100" richtig
„8.408,144.100".
5. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 14. September 1951, BGBl.
Nr. 231, zur Durchführung des Kartellgesetzes
(KartellG.-DV.), hat es zu lauten
Im § 14 Abs. 2 dritter Satz statt „so ist diese
Eintragung abzustreichen und die Neuentscheidung
einzutragen." richtig „so ist diese Eintragung
abzustreichen und die neue Entscheidung
einzutragen.".
6. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 24. September 1951, BGBl.
Nr. 240, womit die Gegenstände bestimmt werden,
die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung
als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder
Fertigwaren anzusehen sind, hat es zu lauten
In der Anlage A Tarifklasse XLIII Tarifnummer
„aus 542" statt „Künstlicher Feuerschwamm,
Zünder" richtig „Künstlicher Feuerschwamm,
Zunder".
7. Das Übereinkommen der österreichischen
Bundesregierung und der italienischen Regierung
über die Regelung des Grenzverkehrs, BGBl.
Nr. 253/1951, ist wie folgt zu berichtigen
a) In der Anlage I (Grenzübertrittsschein für
die österreichisch-italienische Grenze) hat
in der Anmerkung unter Seite 3 dieser Anlage
die Jahreszahl „1949" zu entfallen.
b) In der Beilage B zum Notenwechsel (Liste
der italienischen Gemeinden, die im Grenzbezirk
gelegen sind) hat zwischen den"
Worten „Moggio" und „Udinese" im
italienischen und deutschen Text der Beistrich
zu entfallen.
8. In der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
24. November 1951, BGBl. Nr. 262, womit
einige Bestimmungen der Postordnung und der
Postgebührenordnung ergänzt und abgeändert
werden, hat es zu lauten
Im Art. I bei der Abänderung des § 137
Abs. 4 statt „oder die Benachrichtigung über
Pakete" richtig „oder die Benachrichtigungen
über Pakete" sowie bei der Abänderung des
§ 137 Abs. 6 statt „oder die Benachrichtigungen
über Pakete" richtig „oder die Benachrichtigung
über Pakete".
9. In der Kundmachung des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
21. Dezember 1951, BGBl. Nr. 11/1952, über
die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt
für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien,
hat es zu lauten
Im Abschnitt I Z. 4 statt „3 mm" richtig
„13 mm".