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56_1952 AT

56. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden

Fassung wird kundgemacht

1. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Inneres, für

Unterricht, für soziale Verwaltung, für Finanzen,

für Land- und Forstwirtschaft, für Verkehr und

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung vom

15. Juli 1947, BGBl. Nr. 223, über die Errichtung

der Fachgruppen und Fachverbände der gewerblichen

Wirtschaft (Fachgruppenordnung), hat es

zu lauten

Im Anhang § 3 Abs. 2 Z. 11 statt „Bundesgremium

des Handels mit Leder, Galanterie-,

Bijouterie- und Spielwaren sowie Sportartikeln"

richtig „Bundesgremium des Handels mit Leder-,

Galanterie-, Bijouterie- und Spielwaren sowie

Sportartikeln".

2. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom 5. August

1949, BGBl. Nr. 215, betreffend die Erlassung

einer Vorschrift über die Tierärztliche Physikatsprüfung

(Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung),

ist wie folgt zu berichtigen

a) Im § 1 Abs. 2 haben vor den Worten „der

Buiatrik" die Worte „für Krankheiten" zu

entfallen.

b) Im § 1 Abs. 4 ist an Stelle des Wortes

„Militärärzten" das Wort „Militärtierärzten"

zu setzen.

c) Im § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a ist nach dem

Worte „Desinfektion" statt des Beistriches

ein Punkt zu setzen.

d) Im § 4 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte

„Hygienische Anforderungen der Schlachthöfe"

nicht gesperrt zu drucken.

3. Im Bundesgesetz vom 4. Juli 1951, BGBl.

Nr. 173, über die Regelung des Kartellwesens

(Kartellgesetz) hat es zu lauten

Im § 30 statt „Trifft eine Handlung oder

Unterlassungspflicht," richtig „Trifft eine Handlungs-

oder Unterlassungspflicht,".

4. Im Bundesgesetz vom 25. Juli 1951, BGBl.

Nr. 187, betreffend Abänderungen des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1951, BGBl.

Nr. 37/1951 (Nachtrag zum Bundesfinanzgesetz

1951), hat es zu lauten

In der Anlage I unter Kapitel 18 bei „Kapitel

16 bis 18 (Summe)" in der Spalte „Nachtrag"

unter „Einnahmen" statt „1.937,736.000"

richtig „1.947,736.000" und in der Spalte „Neue

Ansätze (BFG. 1951 und Nachtrag)" unter

„Einnahmen" statt „8.398,144.100" richtig

„8.408,144.100".

5. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 14. September 1951, BGBl.

Nr. 231, zur Durchführung des Kartellgesetzes

(KartellG.-DV.), hat es zu lauten

Im § 14 Abs. 2 dritter Satz statt „so ist diese

Eintragung abzustreichen und die Neuentscheidung

einzutragen." richtig „so ist diese Eintragung

abzustreichen und die neue Entscheidung

einzutragen.".

6. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 24. September 1951, BGBl.

Nr. 240, womit die Gegenstände bestimmt werden,

die für die Berechnung der Ausfuhrvergütung

als Rohstoffe, Halberzeugnisse oder

Fertigwaren anzusehen sind, hat es zu lauten

In der Anlage A Tarifklasse XLIII Tarifnummer

„aus 542" statt „Künstlicher Feuerschwamm,

Zünder" richtig „Künstlicher Feuerschwamm,

Zunder".

7. Das Übereinkommen der österreichischen

Bundesregierung und der italienischen Regierung

über die Regelung des Grenzverkehrs, BGBl.

Nr. 253/1951, ist wie folgt zu berichtigen

a) In der Anlage I (Grenzübertrittsschein für

die österreichisch-italienische Grenze) hat

in der Anmerkung unter Seite 3 dieser Anlage

die Jahreszahl „1949" zu entfallen.

b) In der Beilage B zum Notenwechsel (Liste

der italienischen Gemeinden, die im Grenzbezirk

gelegen sind) hat zwischen den"

Worten „Moggio" und „Udinese" im

italienischen und deutschen Text der Beistrich

zu entfallen.

8. In der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom

24. November 1951, BGBl. Nr. 262, womit

einige Bestimmungen der Postordnung und der

Postgebührenordnung ergänzt und abgeändert

werden, hat es zu lauten

Im Art. I bei der Abänderung des § 137

Abs. 4 statt „oder die Benachrichtigung über

Pakete" richtig „oder die Benachrichtigungen

über Pakete" sowie bei der Abänderung des

§ 137 Abs. 6 statt „oder die Benachrichtigungen

über Pakete" richtig „oder die Benachrichtigung

über Pakete".

9. In der Kundmachung des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

21. Dezember 1951, BGBl. Nr. 11/1952, über

die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt

für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien,

hat es zu lauten

Im Abschnitt I Z. 4 statt „3 mm" richtig

„13 mm".

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