56_1950
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56. Bundesgesetz: Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten.
1950_56_0 56. Bundesgesetz: Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. § 26 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, gilt auch für die Ruhebezüge
von Bundesbeamten des Ruhestandes, die im
Ausland (Zollausland) ihren Dienstort hatten
und nach der Ruhestandsversetzung ihren Wohnsitz
im Ausland beibehalten haben, sowie für die
Versorgungsbezüge der im Ausland wohnhaften
Hinterbliebenen nach solchen Bundesbeamten. Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Oktober
1934, BGBl. II, Nr. 310, über die Ruhe-
und Versorgungsgenüsse der Pensionsparteien
des Bundes im Ausland bleiben unberührt.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.