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56_1950 AT

56. Bundesgesetz: Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Pensionen von im Ausland wohnhaften Ruhestandsbeamten des Bundes, die im Ausland ihren Dienstort hatten, und von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen nach solchen Beamten.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. § 26 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, gilt auch für die Ruhebezüge

von Bundesbeamten des Ruhestandes, die im

Ausland (Zollausland) ihren Dienstort hatten

und nach der Ruhestandsversetzung ihren Wohnsitz

im Ausland beibehalten haben, sowie für die

Versorgungsbezüge der im Ausland wohnhaften

Hinterbliebenen nach solchen Bundesbeamten. Die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Oktober

1934, BGBl. II, Nr. 310, über die Ruhe-

und Versorgungsgenüsse der Pensionsparteien

des Bundes im Ausland bleiben unberührt.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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