56. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, B.G.Bl.
Nr. 136, womit Vorschriften über den Gebührenanspruch
der Schöffen und Vertrauenspersonen
erlassen und die Bestimmungen der Strafprozeßordnung
über den Gebührenanspruch der Zeugen,
Sachverständigen und Dolmetsche im Strafverfahren
ergänzt werden (Gebührenanspruchsgesetz
— Geb.A.G.), wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Im Abs. (5) des § 2 treten an die Stelle der
Worte „Station der Eisenbahn- oder Schiffsverbindung"
die Worte „Station der Eisenbahn-,
Autobus- oder Schiffsverbindung".
2. Der Abs. (6) des § 2 hat zu lauten.
„(6) Tritt in den Verhandlungen eines Gerichtes
eine längere Pause ein, so sind jedem Schöffen,
Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetsch, der
sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Vorsitzenden
in seinen Wohnort begibt, die Kosten der Heimreise
und der Rückreise an den Gerichtsort zu
vergüten, soweit sie die Aufenthaltskosten für
die Tage seiner Abwesenheit nicht übersteigen."
3. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. (1) Als notwendige Aufenthaltskosten
gelten
a) der Mehraufwand für die Verköstigung,
wenn die durch die Reise und den Aufenthalt
am Orte der Verwendung oder
Vernehmung verursachte Abwesenheit von
seinem Wohnorte den Anspruchsberechtigten
zwingt, das Frühstück, Mittag- oder
Abendessen anderswo als an seinem regelmäßigen
Speiseort einzunehmen;
b) Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung
während der Reise oder am Orte der Verwendung
oder Vernehmung.
(2) Bei Bestimmung der Vergütung für die
Aufenthaltskosten ist auf die örtlichen Verpflegs- und
Unterkunftsverhältnisse Bedacht zu nehmen.
Die Höchstgrenze der Vergütung bilden die jeweiligen
Tarifsätze. Maßgebend ist nach Wahl
des Anspruchsberechtigten der am Orte der Verwendung
oder Vernehmung oder der an dem
Orte geltende Tarif, an dem der Anspruchsberechtigte
die Mahlzeit eingenommen oder die
Nacht zugebracht hat."
4. Der § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Schöffen und Vertrauenspersonen
erhalten, wenn sie durch den mit ihrer Verwendung
verbundenen Zeitverlust einen empfindlichen
Abbruch an ihrem täglichen Erwerb
erleiden, für jeden Tag, an dem sie zur Verhandlung
(Sitzung) erscheinen, ein Taggeld in
der Höhe des Betrages, der ihnen als Entschädigung
für Zeitversäumnis gebühren würde,
wenn sie als Zeugen auf gerichtliche Ladung
erschienen wären (§ 7).
(2) Gebührt ihnen wegen ihrer Arbeitslosigkeit
kein Taggeld, so haben sie Anspruch auf Ersatz
der ihnen dadurch erwachsenen Mehrauslagen,
daß sie zufolge ihres Dienstes als Schöffen oder
Vertrauenspersonen das Frühstück, Mittag- oder
Abendessen außerhalb ihres regelmäßigen Speiseortes
einnehmen mußten."
5. § 9 erhält die Absatzbezeichnung (1).
Als Abs. (2) wird folgende Bestimmung angefügt
„(2) Diese Bescheinigung soll enthalten: Angabe
der Berufsstellung, Art der Bezahlung (Monats-
oder Wochenlohn), Höhe des Stundenlohnes und
Nettobetrag des Verdienstentganges (zuzüglich
des Arbeitnehmerbeitrages zur Sozialversicherung)."
6. Dem § 11 wird als Abs. (4) folgende
Bestimmung angefügt
„(4) Der Gebührenanspruch nach Artikel II und
IV steht dem Sachverständigen auch dann zu,
wenn er auf gerichtliche Ladung zur Beweisaufnahme
erschienen ist, die Aufnahme des Befundes
und die Abgabe des Gutachtens aber ohne sein
Verschulden unterblieben sind."
7. Der Abs. (1) des § 21 hat zu lauten
„(1) Dem Dolmetsch ist als Entschädigung für
Zeitversäumnis und Entlohnung für Mühewaltung
eine einheitliche Gebühr zuzuerkennen,
deren Ausmaß dem jeweils geltenden
Tarif zu entnehmen ist."
8. Der Abs. (1) des § 24 hat zu lauten
„(1) Die in § 3, Abs. (2), § 7, Abs. (2), § 11,
Abs. (2), und § 21, Abs. (1) und (3), erwähnten
Tarife sind von jedem Oberlandesgericht nach
Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
der Kammern der Arbeiter und Angestellten
und der gesetzlichen Berufsvertretungen
der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer
und Dienstgeber seines Sprengels aufzustellen.
Nach den besonderen Verhältnissen seines
Sprengels kann ein Oberlandesgericht bei allen
ihm unterstehenden Gerichten die gleichen Tarife
einführen oder für die Gerichte einzelner Kreis- oder
Landesgerichtssprengel oder nur für die
Orte, an welchen sich der Sitz eines Gerichtshofes
befindet, besondere Tarife aufstellen. Von
dieser Ausnahme abgesehen, dürfen innerhalb
desselben Kreis- oder Landesgerichtssprengels
nicht verschiedene Tarife gelten."
9. Der § 27 hat zu lauten
„§ 27. Mit der Vollziehung des § 1, Abs: (3),
dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium
für Inneres, mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen das Bundesministerium für Justiz,
jedes im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, betraut."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit nach Artikel I, Z. 9, das Bundesministerium
für Inneres hiezu berufen ist, dieses,
im übrigen das Bundesministerium für Justiz,
jedes im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, betraut.