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56. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Gebührenanspruchsgesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, B.G.Bl.

Nr. 136, womit Vorschriften über den Gebührenanspruch

der Schöffen und Vertrauenspersonen

erlassen und die Bestimmungen der Strafprozeßordnung

über den Gebührenanspruch der Zeugen,

Sachverständigen und Dolmetsche im Strafverfahren

ergänzt werden (Gebührenanspruchsgesetz

— Geb.A.G.), wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Im Abs. (5) des § 2 treten an die Stelle der

Worte „Station der Eisenbahn- oder Schiffsverbindung"

die Worte „Station der Eisenbahn-,

Autobus- oder Schiffsverbindung".

2. Der Abs. (6) des § 2 hat zu lauten.

„(6) Tritt in den Verhandlungen eines Gerichtes

eine längere Pause ein, so sind jedem Schöffen,

Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetsch, der

sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Vorsitzenden

in seinen Wohnort begibt, die Kosten der Heimreise

und der Rückreise an den Gerichtsort zu

vergüten, soweit sie die Aufenthaltskosten für

die Tage seiner Abwesenheit nicht übersteigen."

3. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. (1) Als notwendige Aufenthaltskosten

gelten

a) der Mehraufwand für die Verköstigung,

wenn die durch die Reise und den Aufenthalt

am Orte der Verwendung oder

Vernehmung verursachte Abwesenheit von

seinem Wohnorte den Anspruchsberechtigten

zwingt, das Frühstück, Mittag- oder

Abendessen anderswo als an seinem regelmäßigen

Speiseort einzunehmen;

b) Auslagen für die unvermeidliche Nächtigung

während der Reise oder am Orte der Verwendung

oder Vernehmung.

(2) Bei Bestimmung der Vergütung für die

Aufenthaltskosten ist auf die örtlichen Verpflegs- und

Unterkunftsverhältnisse Bedacht zu nehmen.

Die Höchstgrenze der Vergütung bilden die jeweiligen

Tarifsätze. Maßgebend ist nach Wahl

des Anspruchsberechtigten der am Orte der Verwendung

oder Vernehmung oder der an dem

Orte geltende Tarif, an dem der Anspruchsberechtigte

die Mahlzeit eingenommen oder die

Nacht zugebracht hat."

4. Der § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Schöffen und Vertrauenspersonen

erhalten, wenn sie durch den mit ihrer Verwendung

verbundenen Zeitverlust einen empfindlichen

Abbruch an ihrem täglichen Erwerb

erleiden, für jeden Tag, an dem sie zur Verhandlung

(Sitzung) erscheinen, ein Taggeld in

der Höhe des Betrages, der ihnen als Entschädigung

für Zeitversäumnis gebühren würde,

wenn sie als Zeugen auf gerichtliche Ladung

erschienen wären (§ 7).

(2) Gebührt ihnen wegen ihrer Arbeitslosigkeit

kein Taggeld, so haben sie Anspruch auf Ersatz

der ihnen dadurch erwachsenen Mehrauslagen,

daß sie zufolge ihres Dienstes als Schöffen oder

Vertrauenspersonen das Frühstück, Mittag- oder

Abendessen außerhalb ihres regelmäßigen Speiseortes

einnehmen mußten."

5. § 9 erhält die Absatzbezeichnung (1).

Als Abs. (2) wird folgende Bestimmung angefügt

„(2) Diese Bescheinigung soll enthalten: Angabe

der Berufsstellung, Art der Bezahlung (Monats-

oder Wochenlohn), Höhe des Stundenlohnes und

Nettobetrag des Verdienstentganges (zuzüglich

des Arbeitnehmerbeitrages zur Sozialversicherung)."

6. Dem § 11 wird als Abs. (4) folgende

Bestimmung angefügt

„(4) Der Gebührenanspruch nach Artikel II und

IV steht dem Sachverständigen auch dann zu,

wenn er auf gerichtliche Ladung zur Beweisaufnahme

erschienen ist, die Aufnahme des Befundes

und die Abgabe des Gutachtens aber ohne sein

Verschulden unterblieben sind."

7. Der Abs. (1) des § 21 hat zu lauten

„(1) Dem Dolmetsch ist als Entschädigung für

Zeitversäumnis und Entlohnung für Mühewaltung

eine einheitliche Gebühr zuzuerkennen,

deren Ausmaß dem jeweils geltenden

Tarif zu entnehmen ist."

8. Der Abs. (1) des § 24 hat zu lauten

„(1) Die in § 3, Abs. (2), § 7, Abs. (2), § 11,

Abs. (2), und § 21, Abs. (1) und (3), erwähnten

Tarife sind von jedem Oberlandesgericht nach

Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

der Kammern der Arbeiter und Angestellten

und der gesetzlichen Berufsvertretungen

der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

und Dienstgeber seines Sprengels aufzustellen.

Nach den besonderen Verhältnissen seines

Sprengels kann ein Oberlandesgericht bei allen

ihm unterstehenden Gerichten die gleichen Tarife

einführen oder für die Gerichte einzelner Kreis- oder

Landesgerichtssprengel oder nur für die

Orte, an welchen sich der Sitz eines Gerichtshofes

befindet, besondere Tarife aufstellen. Von

dieser Ausnahme abgesehen, dürfen innerhalb

desselben Kreis- oder Landesgerichtssprengels

nicht verschiedene Tarife gelten."

9. Der § 27 hat zu lauten

„§ 27. Mit der Vollziehung des § 1, Abs: (3),

dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium

für Inneres, mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen das Bundesministerium für Justiz,

jedes im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, betraut."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit nach Artikel I, Z. 9, das Bundesministerium

für Inneres hiezu berufen ist, dieses,

im übrigen das Bundesministerium für Justiz,

jedes im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, betraut.

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