56. Bundesgesetz: Warenverkehrsgesetz 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat (hat beschlossen
§ 1. (1) Der Verkehr mit den im nachfolgenden
bezeichneten Rohstoffen, Halbfabrikaten
und Fertigwaren (im folgenden kurz „bewirt-
schaltete Waren" genannt) wird nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes geregelt (bewirtschaftet).
(2) Der Bewirtschaftung unterliegen
1. Eisen- und Stahlmaterial (einschließlich Alteisen,
soweit es nicht als Nutzeisen verwendbar
ist, und Gießereierzeugnisse) sowie Erzeugnisse,
die ganz oder überwiegend aus
Eisen und Stahl bestehen,
2. unedle Metalle (einschließlich Altmetalle)
sowie Erzeugnisse, die ganz oder überwiegend
aus unedlen Metallen bestehen,
3. Baustoffe, und zwar Dachpappe, Dachziegel,
Zement und Tafelglas,
4. feste mineralische Brennstoffe aller Art,.
5. Erdöl und seine Derivate, Erdgas, synthetisches
Benzin und Benzol, soweit nicht nach
Z. 9 bewirtschaftet,
6. textile Rohstoffe, Halbfabrikate und Garne
(Spinnstoffe und Gespinste) sowie Textilwaren,
7. Häute und Felle, und zwar Rind-, Kalb-,
Roß-, Schweins-, Schaf-, Ziegen-, Hirsch-,
Reh- und Gamsfelle sowie aus solchen Fellen
erzeugtes Leder; Lederschuhe, Textilschuhe
mit Gummi- oder Ledersohlen, Arbeiterschuhwerk
mit Holzsohlen, Gummiplatten
für Schuhbesohlung, Treibriemen aus Leder,
Geweben, Balata und Gummi sowie Gerbstoffe,
8. Papier (auch Altpapier), Pappe (auch Altpappe),
Zellstoff und Holzstoff,
9. Chemikalien, Öle und Fette für technische
Zwecke, Seifen, Waschmittel, Spezial(Lösungs-) Benzin,
Paraffin und die zur Herstellung
pharmazeutischer Produkte und
Präparate notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate,
10. Bereifungen für Fahrzeuge (einschließlich
Fahrräder) aus natürlichem oder synthetischem
Kautschuk.
(3) Der Bewirtschaftung unterliegen die Waren
der im Abs. (2) genannten Gruppen ohne Rücksicht
darauf, ob sie im Inland) erzeugt, aus
dem Ausland eingeführt oder zur Ausfuhr bestimmt
sind, ausgenommen die im ausländischen
Eigentum verbleibenden Textilrohstoffe
und -halbfabrikate, soweit sie nach Veredlung
im Inlande zur Wiederausfuhr bestimmt sind.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
17. Dezember 1945, B.G.Bl. Nr. 111/1946, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Mai
1947, B. G.Bl. Nr: 116 (Außenhandelsverkehrsgesetz),
bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann durch Verordnung einzelne
Waren der im Abs. (2) genannten Warengruppen
von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.
Es kann ferner die Bewirtschaftung
nach diesem Gesetze auf elektrisches Installationsmaterial,
Leitungstmaterial und Glühlampen
allgemein oder auf bestimmte Sorten und Typen
durch Verordnung erstrecken.
§ 2. Die Bewirtschaftung besteht in der
1. Ermittlung des Bedarfes, der Feststellung
von Vorräten an Waren und deren Erfassung,
2. Erteilung von Anweisungen für die Erzeugung,
Verarbeitung, Bearbeitung und Verwertung
(Verbrauch) von Waren nach Art und Umfang,
3. Lenkung der Verteilung von Waren und
4. Regelung der Lager- und Vorratshaltung.
§ 3. (1) Zur näheren Ausführung der im § 2
genannten Bewirtschaftungsmaßnahmen kann das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
Anordnungen erlassen, die in der „Wiener
Zeitung" kundzumachen sind und am dritten
Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit
treten.
(2) Im Rahmen der Bewirtschaftung kann verfügt
werden, daß Betriebe, die bewirtschaftete
Waren erzeugen, bearbeiten oder verarbeiten,
ihre Kapazität oder Teile dieser zur Deckung
des Inlandsbedarfes oder zur Ausführung von
Export- und Veredlungsaufträgen einzusetzen
haben. Bei dieser Verfügung ist auf die Verpflichtungen,
die das Unternehmen gegenüber
ausländischen Auftrag- oder Kreditgebern eingegangen
ist, Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erteilung von Anweisungen über Erzeugung,
Bearbeitung oder Verarbeitung bewirtschafteter
Waren und die Zuteilung von
Rohstoffen, Halbfabrikaten oder sonstigen
Gütern zur Bearbeitung, Verarbeitung oder
zum Verbrauch oder die Zuteilung von Fertigwaren
für den Wiederverkauf können an Auflagen,
insbesondere an den Nachweis der bestimmungsmäßigen
Verwendung der bisherigen Zuteilungen
geknüpft werden.
§ 4. (1) Die Bewirtschaftung obliegt, soweit
sie für das ganze Bundesgebiet wirksam sein soll,
wie die Erfassung der bewirtschafteten Waren,
die Feststellung der Vorräte, die Lenkung der
Erzeugung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verwertung
(Verbrauch) und Verteilung dieser
Waren, dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau nach den Beschlüssen der Bundesregierung.
(2) Die Landeshauptmänner (Bürgermeister
der Stadt Wien) und die ihnen unterstellten Behörden
werden insbesondere mit der Handhabung
der Bewirtschaftungsvorschriften, die die
Abgabe der bewirtschafteten Waren an inländische
Letztverbraucher regeln (Verbrauchsregelungsvorschriften)
betraut. Letztverbraucher ist,
wer die zugeteilten Waren nicht zu Erwerbszwecken
verwendet.
(3) Zur Beratung in den mit der Durchführung
der Bewirtschaftungsmaßnahmen zusammenhängenden
Angelegenheiten können die Landeshauptmänner
Landesbeiräte bestellen.
§ 5. (1) Personen, die bewirtschaftete Waren
erzeugen, verarbeiten, bearbeiten, verbrauchen,
einlagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, haben an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau oder an die von
ihm beauftragten Stellen auf Aufforderung Meldungen
über die Erzeugung, Bearbeitung und
Verarbeitung bewirtschafteter Waren, den Zu-
und Abgang und den Lagerbestand an solchen
Waren zu den festgesetzten Terminen zu erstatten.
(2) Die mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
betrauten Stellen können die
Angaben, die Gegenstand der Meldung gemäß
Abs. (1) sind, durch gehörig legitimierte Organe
an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen
feststellen lassen, sofern dieser der an ihn
ergangenen Aufforderung nicht zeitgerecht nachkommt.
§ 6. (1) Die Unternehmungen der Industrie,
des Gewerbes und des Handels haben, unbeschadet
der ihnen nach § 5 obliegenden Verpflichtung
dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau oder den von ihm beauftragten
Stellen, alle für die Bewirtschaftung (§ 2) notwendigen
Auskünfte über Betriebsverhältnisse
auf Aufforderung zu erteilen.
(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen
haben, sofern sie bewirtschaftete Waren
erzeugen, verarbeiten, bearbeiten, verbrauchen,
einlagern, für sich oder andere verwahren oder
damit handeln, Aufzeichnungen zu führen, aus
denen die jeweils vorhandenen Lagerbestände
sowie der Zu- und Abgang am bewirtschafteten
Waren ersichtlich sind; sie haben ferner alle Belege,
die für den Nachweis der Einhaltung der
Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich sind,
geordnet aufzubewahren.
(3) Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann anordnen, daß fabriksmäßige
(industrielle) Unternehmungen auch Aufzeichnungen
über den Auftragsbestand, ferner über
die vorhandenen Lagerbestände, Zu- und Abgänge
der zur Herstellung bewirtschafteter
Waren erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe und
Halbfabrikate führen, soferne dies für die Bewirtschaftung
erforderlich ist.
§ 7. (1) Die mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften
betrauten Stellen können
durch gehörig legitimierte Organe die gemäß
den §§ 5 und 6 erstatteten Meldungen und Auskünfte
überprüfen lassen und auch sonst die zur
Durchführung einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
erforderlichen Erhebungen bei den in
den §§ 5 und 6 genannten Personen und Unternehmungen
durchführen.
(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu
den Lagerräumen und Betriebsstätten und die
Einsichtnahme in die Aufzeichnungen [§ 6
Abs. (2)] zu gewähren sowie jede für die Überprüfung
erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 8. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes an dürfen die im § 5, Abs. (1),
genannten Personen Rechtsgeschäfte über bewirtschaftete
Waren nur im Rahmen der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der in
dessen Durchführung erlassenen Anordnungen
abschließen; andernfalls sind die Rechtsgeschäfte
nichtig. Veränderungen (Verarbeitung, Verbrauch
usw.) dieser Waren sind, soweit es sich
nicht um die Verwendung (Verbrauch) durch
Letztverbraucher handelt, nur mit Genehmigung
zulässig.
(2) Die Lieferung und der Bezug bewirtschafteter
Waren ist nur auf Grund einer Bezugsgenehmigung
gestattet.
(3) Die Bezugsgenehmigung berechtigt den Lieferanten
zur Lieferung und den Inhaber zum
Bezug der Art und Menge bewirtschafteter
Waren, auf die sie lautet.
(4) Der Lieferant hat die Bezugsgenehmigung
einzuziehen, sobald die darauf angegebene
Warenmenge ausgeliefert wurde.
(5) Die Bezugsgenehmigungen sind {zeitlich beschränkt;
sie verlieren nach Ablauf des festgesetzten
Termines ihre Gültigkeit, soweit die
Gültigkeitsdauer nicht verlängert wurde.
(6) Die näheren Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren
werden durch Anordnung
erlassen.
§ 9. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann Ausnahmen von den Bestimmungen
des § 8 zulassen und für einzelne
bewirtschaftete Waren Kleinstmengen festsetzen,
innerhalb deren ohne Bezugsgenehmigung an
Verbraucher geliefert und von diesen bezogen
werden darf.
§ 10. Wer bewirtschaftete Waren im Außenhandelsverkehr
einführt, hat dies anläßlich der
Anmeldung zur Zollabfertigung auf dem vorgeschriebenen
Formblatt beim zuständigen Zollamt
zu meiden.
§ 11. (1) Beim Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau werden Bewirtschaftungsstellen
errichtet, denen die Handhabung der
diesem Bundesministerium obliegenden Bewirtschaftungsaufgaben
übertragen wird.
(2) Die Geschäfte jeder Bewirtschaftungsstelle
führt ein Geschäftsführer, der vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt
wird.
(3) Die Bewirtschaftungsstellen können sich bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen
der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
für die Produktions- und Absatzregelung bestehenden
gemeinsamen Organisationen der durch
die Bewirtschaftung betroffenen Erzeuger und
Händler bedienen.
§ 12. (1) Zur Beratung und Begutachtung der
allgemeinen Fragen der Warenverkehrsregelung
wird beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau die Bundesbewirtschaftungskommission
errichtet.
(2) Der Bundesbewirtschaftungskommission
obliegt es insbesondere
a) Vorschläge zur Sicherstellung einer ordnungsmäßigen
und lückenlosen Durchführung
der Bewirtschaftung zu erstatten.,
b) auf die Koordinierung der Tätigkeit aller
mit der Handhabung der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften
betrauten Stellen hinzuwirken
und
c) Gutachten in Angelegenheiten der Bewirtschaftung,
insbesondere über die Art ihrer
Durchführung und deren Überwachung abzugeben.
(3) Die Bundesbewirtschaftungskommission
ist vor einer Verfügung gemäß den §§ 1,
Abs. (4), 3, Abs. (1), 9 und 11, Abs. (2), anzuhören.
§ 13. (1) Mitglieder der Bundesbewirtschaftungskommission
sind
1. je vier Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes,
2. je zwei Vertreter des Österreichischen
Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien, als geschäftsführende
Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs, als Konsumentenvertreter
und
3. je ein Vertreter der Bundesländer.
(2) Für jedes Mitglied der Bundesbewirtschaftungskommission
ist ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Die im Abs. (1), Ziffern 1 und 2, genannten
Mitglieder und ihre Ersatzmänner werden auf
Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung,
die unter Z. 3 genannten Mitglieder (Ersatzmänner)
auf Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes
vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau bestellt.
(4) Die Mitglieder der Bundesbewirtschaftungskommission
üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus; sie haben auf den Ersatz der ihnen aus
ihrer Tätigkeit in der Kommission erwachsenden
Barauslagen Anspruch.
(5) Die Mitglieder der Bundesbewirtschaftungskommission
sind verpflichtet, über die Einrichtungen
und Geschäftsverhältnisse, von denen sie
bei Ausübung ihrer Tätigkeit in der Kommission
Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit zu beobachten
und sich der Verwertung der Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter
sind, vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 14. (1) Den Vorsitz in der Bundesbewirtschaftungskommission
führt der Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau, der sich durch einen
Beamten seines Ministeriums vertreten lassen
kann.
(2) Falls eine einhellige Auffassung über eine
in der Bundesbewirtschaftungskommission behandelte
Frage nicht erzielt werden kann, sind
die voneinander abweichenden Stellungnahmen
in der Niederschrift über die Sitzung der Kommission
festzuhalten.
(3) Die Bundesbewirtschaftungskommission
ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens die Hälfte der
zum Erscheinen verpflichteten Mitglieder zur
festgesetzten Zeit anwesend ist. Die Kommission
gilt als ordnungsmäßig einberufen, wenn die Einladungen
unter Einrechnung des Postlaufes acht
Tage vor dem Sitzungstermin abgesendet worden
sind.
(4) Die (Bundesbewirtschaftungskommission
tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal
vierteljährlich, zusammen. Darüber hinaus kann
sie vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden.
Sie ist einzuberufen, wenn der begründete
Antrag einer in der Bundesbewirtschaftungskommission
vertretenen Körperschaft es verlangt.
(5) Die sachlich beteiligten Bundesministerien
können in die Bundesbewirtschaftungskommission
Vertreter entsenden.
(6) Zu den Sitzungen der Bundesbewirtschaftungskommission
sind die Geschäftsführer der
Bewirtschaftungsstellen zuzuziehen.
(7) Die Bundesbewirtschaftungskommission
kann zur Beratung über einzelne Gegenstände
Sachverständige heranziehen.
§ 15. (1) Die Geschäfte der Bundesbewirtschaftungskommission
fuhrt ein Geschäftsführer
im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter. Der
Geschäftsführer und dessen Stellvertreter werden
auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau bestellt.
(2) Die Bundesbewirtschaftungskommission
gibt sich ihre Geschäftsordnung seihst; diese
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau.
§ 16. (1) Zur Beratung und Begutachtung der
mit der Erfassung und Lenkung der Erzeugung,
der Aufteilung und Verwendung der bewirtschafteten
Waren zusammenhängenden Fragen
bestellt die Bundesbewirtschaftungskommission
Fachausschüsse.
(2) In diese Fachausschüsse sind zu entsenden
1. je zwei Vertreter der Bundeskammer der
gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes und
2. je ein Vertreter des Österreichischen
Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien, als
geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs.
(3) Die in die Fachausschüsse entsandten Vertreter
müssen nicht der Bundesbewirtschaftungskommission
angehören.
(4) Den Vorsitz im Fachausschuß führt abwechselnd
einer der Vertreter der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes.
(5) Die sachlich beteiligten Bundesministerien
können zu den Beratungen des Fachausschusses
Vertreter entsenden.
(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 13 und 14 sinngemäß.
§ 17. (1) Zur Sicherstellung der Versorgung
der Bevölkerung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern
und der ungestörten Fortführung der
Produktion kann das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau bewirtschaftete Waren
beschlagnahmen und den Eigentümer, Besitzer
oder Inhaber (Verwahrer) verpflichten, diese
Waren gegen Entgelt abzuliefern.
(2) Gegenstände, die im Eigentum oder Besitz
des Letztverbrauchers stehen und zur Deckung
seines angemessenen Eigenbedarfes oder des
seiner Haushaltsangehörigen bestimmt sind,
unterliegen nicht der Beschlagnahme.
(3) Kommt hinsichtlich der Höhe des zu leistenden
gesetzlich zulässigen Entgeltes keine gütliche
Vereinbarung zwischen dem zur Ablieferung
Verpflichteten und dem Berechtigten zustande,
so setzt dieses Entgelt auf Antrag eines
der Genannten das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau nach Anhörung des zuständigen
Fachausschusses (§ 16) unter Ausschluß
des Rechtsweges fest.
§ 18. (1) Von einer Verfügung nach § 1.7
sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
die Kammer für Arbeiter und Angestellte
und die Landwirtschaftskammer zu verständigen.
(2) Die genannten Kammern können binnen
vierzehn Taigen gegen diese Verfügungen Einspruch
erheben, soferne durch die Verfügung der
Bestand des verpflichteten Betriebes ernstlich gefährdet
wird.
(3) Von einer Verfügung auf Grund der Bestimmungen
des § 17 ist, solfern sie öffentliche
Eisenbahnen betrifft, das Bundesministerium für
Verkehr als Oberste Eisenbahnbehörde in Kenntnis
zu setzen.
§ 19. (1) Das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung und den sonst sachlich
zuständigen Bundesministerien durch Verordnung
an eine besondere Genehmigung knüpfen
a) die Errichtung neuer Unternehmungen
zur fabriksmäßigen (industriellen) Erzeugung,
Bearbeitung und Verarbeitung von
Waren,
b) die Erweiterung bestehender Unternehmungen
der unter a) angeführten Art und
c) die Aufnahme der fabrikmäßigen (industriellen)
Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung
neuer Waren in bestehenden
Unternehmungen.
(2) Bei der Anmeldung eines Gewerbes, dessen
Ausübung durch Verordnung der besonderen
Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen
des Abs. (1) unterworfen ist, bildet der Mangel
der Genehmigung ein gesetzliches Hindernis im
Sinne der Bestimmungen des § 13, Abs. (1), der
Gewerbeordnung.
§ 20. Eine Genehmigung (§ 19) darf nur versagt
werden, wenn
1. durch das Vorhaben die Versorgung bestehender
Unternehmungen, die der Erzeugung
lebenswichtiger Bedarfsgegenstände dienen, mit
Roh- und Hilfsstoffen und Arbeitskräften beeinträchtigt
würde oder
2. der lebenswichtige Bedarf der Bevölkerung
durch die bestehenden Betriebseinrichtungen oder
in anderer Weise sichergestellt ist.
§ 21. (1) Soweit zur Deckung des bei der
Durchführung von Bewirtschaftungsaufgaben erwachsenden
Aufwandes Kostenbeiträge notwendig
sind, werden diese von den gemäß § 11 herangezogenen
Einrichtungen eingehoben. Die
Höhe dieser Kostenbeträge wird vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen bestimmt.
(2) Diesen Einrichtungen steht das Recht zu,
rückständige Kostenbeiträge [Abs. (1)] im Verwaltungswege
nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
einzutreiben.
§ 22. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen
werden, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender
oder nach anderen Vorschriften strenger zu
ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen
mit Arrest bis zu sechs
Monaten oder mit Geld bis 500.000 S bestraft,
auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Überdies
können die den Gegenstand der strafbaren
Handlung bildenden, dem Täter oder einem Mitschuldigen
gehörenden Gegenstände oder ihr Erlös
für verfallen erklärt werden. Auf den Verfall
dieser Gegenstände kann auch selbständig
erkannt werden, wenn keine bestimmte Person
verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergangenen Anordnung wiederholt
bestraft, so kann neben der Arreststrafe
auch eine Geldlstrafe verhängt werden.
§ 23. Das Mitglied der Bundesbewirtschaftungskommission
oder eines Fachausschusses
dieser Kommission, das während der Dauer
seiner (Bestellung oder nach Erlöschen seiner
Funktion ein ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit
bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung
oder Veröffentlichung verletzt oder es zu
seinen oder eines anderen Vorteil verwertet,
wird, wenn die Handlung nicht nach einer anderen
Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht
ist, wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten
bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 24. (1) Die Bestimmungen des Chemikalienbewirtschaftungsgesetzes
vom 20. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 96, in der Fassung der zweiten
Chemikalienbewirtschaftungsgesetznovelle vom
18. Dezember 1947, B. G. Bl. Nr. 17/1948, bleiben
unberührt, soweit sie den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes und den zu seiner Durchführung
erlassenen Anordnungen nicht widersprechen.
(2) Drei Monate nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes verlieren alle reichsrechtlichen
Vorschriften über die Bewirtschaftung von
Waren, die in den Zuständigkeitsbereich des
Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau
fallen, ihre Wirksamkeit.
§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien betraut.
(2) Das Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1949
außer Kraft.