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56. Bundesgesetz: Warenverkehrsgesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Warenverkehrsgesetz 1948.

Der Nationalrat (hat beschlossen

§ 1. (1) Der Verkehr mit den im nachfolgenden

bezeichneten Rohstoffen, Halbfabrikaten

und Fertigwaren (im folgenden kurz „bewirt-

schaltete Waren" genannt) wird nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes geregelt (bewirtschaftet).

(2) Der Bewirtschaftung unterliegen

1. Eisen- und Stahlmaterial (einschließlich Alteisen,

soweit es nicht als Nutzeisen verwendbar

ist, und Gießereierzeugnisse) sowie Erzeugnisse,

die ganz oder überwiegend aus

Eisen und Stahl bestehen,

2. unedle Metalle (einschließlich Altmetalle)

sowie Erzeugnisse, die ganz oder überwiegend

aus unedlen Metallen bestehen,

3. Baustoffe, und zwar Dachpappe, Dachziegel,

Zement und Tafelglas,

4. feste mineralische Brennstoffe aller Art,.

5. Erdöl und seine Derivate, Erdgas, synthetisches

Benzin und Benzol, soweit nicht nach

Z. 9 bewirtschaftet,

6. textile Rohstoffe, Halbfabrikate und Garne

(Spinnstoffe und Gespinste) sowie Textilwaren,

7. Häute und Felle, und zwar Rind-, Kalb-,

Roß-, Schweins-, Schaf-, Ziegen-, Hirsch-,

Reh- und Gamsfelle sowie aus solchen Fellen

erzeugtes Leder; Lederschuhe, Textilschuhe

mit Gummi- oder Ledersohlen, Arbeiterschuhwerk

mit Holzsohlen, Gummiplatten

für Schuhbesohlung, Treibriemen aus Leder,

Geweben, Balata und Gummi sowie Gerbstoffe,

8. Papier (auch Altpapier), Pappe (auch Altpappe),

Zellstoff und Holzstoff,

9. Chemikalien, Öle und Fette für technische

Zwecke, Seifen, Waschmittel, Spezial(Lösungs-) Benzin,

Paraffin und die zur Herstellung

pharmazeutischer Produkte und

Präparate notwendigen Rohstoffe und Halbfabrikate,

10. Bereifungen für Fahrzeuge (einschließlich

Fahrräder) aus natürlichem oder synthetischem

Kautschuk.

(3) Der Bewirtschaftung unterliegen die Waren

der im Abs. (2) genannten Gruppen ohne Rücksicht

darauf, ob sie im Inland) erzeugt, aus

dem Ausland eingeführt oder zur Ausfuhr bestimmt

sind, ausgenommen die im ausländischen

Eigentum verbleibenden Textilrohstoffe

und -halbfabrikate, soweit sie nach Veredlung

im Inlande zur Wiederausfuhr bestimmt sind.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

17. Dezember 1945, B.G.Bl. Nr. 111/1946, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Mai

1947, B. G.Bl. Nr: 116 (Außenhandelsverkehrsgesetz),

bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann durch Verordnung einzelne

Waren der im Abs. (2) genannten Warengruppen

von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen.

Es kann ferner die Bewirtschaftung

nach diesem Gesetze auf elektrisches Installationsmaterial,

Leitungstmaterial und Glühlampen

allgemein oder auf bestimmte Sorten und Typen

durch Verordnung erstrecken.

§ 2. Die Bewirtschaftung besteht in der

1. Ermittlung des Bedarfes, der Feststellung

von Vorräten an Waren und deren Erfassung,

2. Erteilung von Anweisungen für die Erzeugung,

Verarbeitung, Bearbeitung und Verwertung

(Verbrauch) von Waren nach Art und Umfang,

3. Lenkung der Verteilung von Waren und

4. Regelung der Lager- und Vorratshaltung.

§ 3. (1) Zur näheren Ausführung der im § 2

genannten Bewirtschaftungsmaßnahmen kann das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

Anordnungen erlassen, die in der „Wiener

Zeitung" kundzumachen sind und am dritten

Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit

treten.

(2) Im Rahmen der Bewirtschaftung kann verfügt

werden, daß Betriebe, die bewirtschaftete

Waren erzeugen, bearbeiten oder verarbeiten,

ihre Kapazität oder Teile dieser zur Deckung

des Inlandsbedarfes oder zur Ausführung von

Export- und Veredlungsaufträgen einzusetzen

haben. Bei dieser Verfügung ist auf die Verpflichtungen,

die das Unternehmen gegenüber

ausländischen Auftrag- oder Kreditgebern eingegangen

ist, Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erteilung von Anweisungen über Erzeugung,

Bearbeitung oder Verarbeitung bewirtschafteter

Waren und die Zuteilung von

Rohstoffen, Halbfabrikaten oder sonstigen

Gütern zur Bearbeitung, Verarbeitung oder

zum Verbrauch oder die Zuteilung von Fertigwaren

für den Wiederverkauf können an Auflagen,

insbesondere an den Nachweis der bestimmungsmäßigen

Verwendung der bisherigen Zuteilungen

geknüpft werden.

§ 4. (1) Die Bewirtschaftung obliegt, soweit

sie für das ganze Bundesgebiet wirksam sein soll,

wie die Erfassung der bewirtschafteten Waren,

die Feststellung der Vorräte, die Lenkung der

Erzeugung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verwertung

(Verbrauch) und Verteilung dieser

Waren, dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau nach den Beschlüssen der Bundesregierung.

(2) Die Landeshauptmänner (Bürgermeister

der Stadt Wien) und die ihnen unterstellten Behörden

werden insbesondere mit der Handhabung

der Bewirtschaftungsvorschriften, die die

Abgabe der bewirtschafteten Waren an inländische

Letztverbraucher regeln (Verbrauchsregelungsvorschriften)

betraut. Letztverbraucher ist,

wer die zugeteilten Waren nicht zu Erwerbszwecken

verwendet.

(3) Zur Beratung in den mit der Durchführung

der Bewirtschaftungsmaßnahmen zusammenhängenden

Angelegenheiten können die Landeshauptmänner

Landesbeiräte bestellen.

§ 5. (1) Personen, die bewirtschaftete Waren

erzeugen, verarbeiten, bearbeiten, verbrauchen,

einlagern, für sich oder andere verwahren oder

damit handeln, haben an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau oder an die von

ihm beauftragten Stellen auf Aufforderung Meldungen

über die Erzeugung, Bearbeitung und

Verarbeitung bewirtschafteter Waren, den Zu-

und Abgang und den Lagerbestand an solchen

Waren zu den festgesetzten Terminen zu erstatten.

(2) Die mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

betrauten Stellen können die

Angaben, die Gegenstand der Meldung gemäß

Abs. (1) sind, durch gehörig legitimierte Organe

an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen

feststellen lassen, sofern dieser der an ihn

ergangenen Aufforderung nicht zeitgerecht nachkommt.

§ 6. (1) Die Unternehmungen der Industrie,

des Gewerbes und des Handels haben, unbeschadet

der ihnen nach § 5 obliegenden Verpflichtung

dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau oder den von ihm beauftragten

Stellen, alle für die Bewirtschaftung (§ 2) notwendigen

Auskünfte über Betriebsverhältnisse

auf Aufforderung zu erteilen.

(2) Die im Abs. (1) genannten Unternehmungen

haben, sofern sie bewirtschaftete Waren

erzeugen, verarbeiten, bearbeiten, verbrauchen,

einlagern, für sich oder andere verwahren oder

damit handeln, Aufzeichnungen zu führen, aus

denen die jeweils vorhandenen Lagerbestände

sowie der Zu- und Abgang am bewirtschafteten

Waren ersichtlich sind; sie haben ferner alle Belege,

die für den Nachweis der Einhaltung der

Bewirtschaftungsvorschriften erforderlich sind,

geordnet aufzubewahren.

(3) Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann anordnen, daß fabriksmäßige

(industrielle) Unternehmungen auch Aufzeichnungen

über den Auftragsbestand, ferner über

die vorhandenen Lagerbestände, Zu- und Abgänge

der zur Herstellung bewirtschafteter

Waren erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe und

Halbfabrikate führen, soferne dies für die Bewirtschaftung

erforderlich ist.

§ 7. (1) Die mit der Handhabung der Bewirtschaftungsvorschriften

betrauten Stellen können

durch gehörig legitimierte Organe die gemäß

den §§ 5 und 6 erstatteten Meldungen und Auskünfte

überprüfen lassen und auch sonst die zur

Durchführung einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung

erforderlichen Erhebungen bei den in

den §§ 5 und 6 genannten Personen und Unternehmungen

durchführen.

(2) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu

den Lagerräumen und Betriebsstätten und die

Einsichtnahme in die Aufzeichnungen [§ 6

Abs. (2)] zu gewähren sowie jede für die Überprüfung

erforderliche Auskunft zu erteilen.

§ 8. (1) Vom Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes an dürfen die im § 5, Abs. (1),

genannten Personen Rechtsgeschäfte über bewirtschaftete

Waren nur im Rahmen der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der in

dessen Durchführung erlassenen Anordnungen

abschließen; andernfalls sind die Rechtsgeschäfte

nichtig. Veränderungen (Verarbeitung, Verbrauch

usw.) dieser Waren sind, soweit es sich

nicht um die Verwendung (Verbrauch) durch

Letztverbraucher handelt, nur mit Genehmigung

zulässig.

(2) Die Lieferung und der Bezug bewirtschafteter

Waren ist nur auf Grund einer Bezugsgenehmigung

gestattet.

(3) Die Bezugsgenehmigung berechtigt den Lieferanten

zur Lieferung und den Inhaber zum

Bezug der Art und Menge bewirtschafteter

Waren, auf die sie lautet.

(4) Der Lieferant hat die Bezugsgenehmigung

einzuziehen, sobald die darauf angegebene

Warenmenge ausgeliefert wurde.

(5) Die Bezugsgenehmigungen sind {zeitlich beschränkt;

sie verlieren nach Ablauf des festgesetzten

Termines ihre Gültigkeit, soweit die

Gültigkeitsdauer nicht verlängert wurde.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren

werden durch Anordnung

erlassen.

§ 9. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann Ausnahmen von den Bestimmungen

des § 8 zulassen und für einzelne

bewirtschaftete Waren Kleinstmengen festsetzen,

innerhalb deren ohne Bezugsgenehmigung an

Verbraucher geliefert und von diesen bezogen

werden darf.

§ 10. Wer bewirtschaftete Waren im Außenhandelsverkehr

einführt, hat dies anläßlich der

Anmeldung zur Zollabfertigung auf dem vorgeschriebenen

Formblatt beim zuständigen Zollamt

zu meiden.

§ 11. (1) Beim Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau werden Bewirtschaftungsstellen

errichtet, denen die Handhabung der

diesem Bundesministerium obliegenden Bewirtschaftungsaufgaben

übertragen wird.

(2) Die Geschäfte jeder Bewirtschaftungsstelle

führt ein Geschäftsführer, der vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt

wird.

(3) Die Bewirtschaftungsstellen können sich bei

der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen

der gesetzlichen Interessenvertretungen und der

für die Produktions- und Absatzregelung bestehenden

gemeinsamen Organisationen der durch

die Bewirtschaftung betroffenen Erzeuger und

Händler bedienen.

§ 12. (1) Zur Beratung und Begutachtung der

allgemeinen Fragen der Warenverkehrsregelung

wird beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau die Bundesbewirtschaftungskommission

errichtet.

(2) Der Bundesbewirtschaftungskommission

obliegt es insbesondere

a) Vorschläge zur Sicherstellung einer ordnungsmäßigen

und lückenlosen Durchführung

der Bewirtschaftung zu erstatten.,

b) auf die Koordinierung der Tätigkeit aller

mit der Handhabung der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Bewirtschaftungsvorschriften

betrauten Stellen hinzuwirken

und

c) Gutachten in Angelegenheiten der Bewirtschaftung,

insbesondere über die Art ihrer

Durchführung und deren Überwachung abzugeben.

(3) Die Bundesbewirtschaftungskommission

ist vor einer Verfügung gemäß den §§ 1,

Abs. (4), 3, Abs. (1), 9 und 11, Abs. (2), anzuhören.

§ 13. (1) Mitglieder der Bundesbewirtschaftungskommission

sind

1. je vier Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes,

2. je zwei Vertreter des Österreichischen

Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien, als geschäftsführende

Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs, als Konsumentenvertreter

und

3. je ein Vertreter der Bundesländer.

(2) Für jedes Mitglied der Bundesbewirtschaftungskommission

ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(3) Die im Abs. (1), Ziffern 1 und 2, genannten

Mitglieder und ihre Ersatzmänner werden auf

Vorschlag der entsendenden Interessenvertretung,

die unter Z. 3 genannten Mitglieder (Ersatzmänner)

auf Vorschlag des zuständigen Landeshauptmannes

vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau bestellt.

(4) Die Mitglieder der Bundesbewirtschaftungskommission

üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus; sie haben auf den Ersatz der ihnen aus

ihrer Tätigkeit in der Kommission erwachsenden

Barauslagen Anspruch.

(5) Die Mitglieder der Bundesbewirtschaftungskommission

sind verpflichtet, über die Einrichtungen

und Geschäftsverhältnisse, von denen sie

bei Ausübung ihrer Tätigkeit in der Kommission

Kenntnis erlangen, Verschwiegenheit zu beobachten

und sich der Verwertung der Geschäfts-

und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.

Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter

sind, vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau auf die gewissenhafte Erfüllung

ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 14. (1) Den Vorsitz in der Bundesbewirtschaftungskommission

führt der Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau, der sich durch einen

Beamten seines Ministeriums vertreten lassen

kann.

(2) Falls eine einhellige Auffassung über eine

in der Bundesbewirtschaftungskommission behandelte

Frage nicht erzielt werden kann, sind

die voneinander abweichenden Stellungnahmen

in der Niederschrift über die Sitzung der Kommission

festzuhalten.

(3) Die Bundesbewirtschaftungskommission

ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen

wurde und mindestens die Hälfte der

zum Erscheinen verpflichteten Mitglieder zur

festgesetzten Zeit anwesend ist. Die Kommission

gilt als ordnungsmäßig einberufen, wenn die Einladungen

unter Einrechnung des Postlaufes acht

Tage vor dem Sitzungstermin abgesendet worden

sind.

(4) Die (Bundesbewirtschaftungskommission

tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal

vierteljährlich, zusammen. Darüber hinaus kann

sie vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden.

Sie ist einzuberufen, wenn der begründete

Antrag einer in der Bundesbewirtschaftungskommission

vertretenen Körperschaft es verlangt.

(5) Die sachlich beteiligten Bundesministerien

können in die Bundesbewirtschaftungskommission

Vertreter entsenden.

(6) Zu den Sitzungen der Bundesbewirtschaftungskommission

sind die Geschäftsführer der

Bewirtschaftungsstellen zuzuziehen.

(7) Die Bundesbewirtschaftungskommission

kann zur Beratung über einzelne Gegenstände

Sachverständige heranziehen.

§ 15. (1) Die Geschäfte der Bundesbewirtschaftungskommission

fuhrt ein Geschäftsführer

im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter. Der

Geschäftsführer und dessen Stellvertreter werden

auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau bestellt.

(2) Die Bundesbewirtschaftungskommission

gibt sich ihre Geschäftsordnung seihst; diese

bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau.

§ 16. (1) Zur Beratung und Begutachtung der

mit der Erfassung und Lenkung der Erzeugung,

der Aufteilung und Verwendung der bewirtschafteten

Waren zusammenhängenden Fragen

bestellt die Bundesbewirtschaftungskommission

Fachausschüsse.

(2) In diese Fachausschüsse sind zu entsenden

1. je zwei Vertreter der Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes und

2. je ein Vertreter des Österreichischen

Arbeiterkammertages und der Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien, als

geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs.

(3) Die in die Fachausschüsse entsandten Vertreter

müssen nicht der Bundesbewirtschaftungskommission

angehören.

(4) Den Vorsitz im Fachausschuß führt abwechselnd

einer der Vertreter der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes.

(5) Die sachlich beteiligten Bundesministerien

können zu den Beratungen des Fachausschusses

Vertreter entsenden.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 13 und 14 sinngemäß.

§ 17. (1) Zur Sicherstellung der Versorgung

der Bevölkerung mit lebenswichtigen Bedarfsgütern

und der ungestörten Fortführung der

Produktion kann das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau bewirtschaftete Waren

beschlagnahmen und den Eigentümer, Besitzer

oder Inhaber (Verwahrer) verpflichten, diese

Waren gegen Entgelt abzuliefern.

(2) Gegenstände, die im Eigentum oder Besitz

des Letztverbrauchers stehen und zur Deckung

seines angemessenen Eigenbedarfes oder des

seiner Haushaltsangehörigen bestimmt sind,

unterliegen nicht der Beschlagnahme.

(3) Kommt hinsichtlich der Höhe des zu leistenden

gesetzlich zulässigen Entgeltes keine gütliche

Vereinbarung zwischen dem zur Ablieferung

Verpflichteten und dem Berechtigten zustande,

so setzt dieses Entgelt auf Antrag eines

der Genannten das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau nach Anhörung des zuständigen

Fachausschusses (§ 16) unter Ausschluß

des Rechtsweges fest.

§ 18. (1) Von einer Verfügung nach § 1.7

sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

die Kammer für Arbeiter und Angestellte

und die Landwirtschaftskammer zu verständigen.

(2) Die genannten Kammern können binnen

vierzehn Taigen gegen diese Verfügungen Einspruch

erheben, soferne durch die Verfügung der

Bestand des verpflichteten Betriebes ernstlich gefährdet

wird.

(3) Von einer Verfügung auf Grund der Bestimmungen

des § 17 ist, solfern sie öffentliche

Eisenbahnen betrifft, das Bundesministerium für

Verkehr als Oberste Eisenbahnbehörde in Kenntnis

zu setzen.

§ 19. (1) Das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau kann im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung und den sonst sachlich

zuständigen Bundesministerien durch Verordnung

an eine besondere Genehmigung knüpfen

a) die Errichtung neuer Unternehmungen

zur fabriksmäßigen (industriellen) Erzeugung,

Bearbeitung und Verarbeitung von

Waren,

b) die Erweiterung bestehender Unternehmungen

der unter a) angeführten Art und

c) die Aufnahme der fabrikmäßigen (industriellen)

Erzeugung, Bearbeitung und Verarbeitung

neuer Waren in bestehenden

Unternehmungen.

(2) Bei der Anmeldung eines Gewerbes, dessen

Ausübung durch Verordnung der besonderen

Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen

des Abs. (1) unterworfen ist, bildet der Mangel

der Genehmigung ein gesetzliches Hindernis im

Sinne der Bestimmungen des § 13, Abs. (1), der

Gewerbeordnung.

§ 20. Eine Genehmigung (§ 19) darf nur versagt

werden, wenn

1. durch das Vorhaben die Versorgung bestehender

Unternehmungen, die der Erzeugung

lebenswichtiger Bedarfsgegenstände dienen, mit

Roh- und Hilfsstoffen und Arbeitskräften beeinträchtigt

würde oder

2. der lebenswichtige Bedarf der Bevölkerung

durch die bestehenden Betriebseinrichtungen oder

in anderer Weise sichergestellt ist.

§ 21. (1) Soweit zur Deckung des bei der

Durchführung von Bewirtschaftungsaufgaben erwachsenden

Aufwandes Kostenbeiträge notwendig

sind, werden diese von den gemäß § 11 herangezogenen

Einrichtungen eingehoben. Die

Höhe dieser Kostenbeträge wird vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen bestimmt.

(2) Diesen Einrichtungen steht das Recht zu,

rückständige Kostenbeiträge [Abs. (1)] im Verwaltungswege

nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

einzutreiben.

§ 22. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf

Grund dieses Gesetzes ergangenen Anordnungen

werden, sofern nicht ein gerichtlich zu verfolgender

oder nach anderen Vorschriften strenger zu

ahndender Tatbestand vorliegt, von der örtlich

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen

mit Arrest bis zu sechs

Monaten oder mit Geld bis 500.000 S bestraft,

auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Überdies

können die den Gegenstand der strafbaren

Handlung bildenden, dem Täter oder einem Mitschuldigen

gehörenden Gegenstände oder ihr Erlös

für verfallen erklärt werden. Auf den Verfall

dieser Gegenstände kann auch selbständig

erkannt werden, wenn keine bestimmte Person

verfolgt oder bestraft werden kann.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses

Bundesgesetzes ergangenen Anordnung wiederholt

bestraft, so kann neben der Arreststrafe

auch eine Geldlstrafe verhängt werden.

§ 23. Das Mitglied der Bundesbewirtschaftungskommission

oder eines Fachausschusses

dieser Kommission, das während der Dauer

seiner (Bestellung oder nach Erlöschen seiner

Funktion ein ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit

bekannt gewordenes und als solches bezeichnetes

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung

oder Veröffentlichung verletzt oder es zu

seinen oder eines anderen Vorteil verwertet,

wird, wenn die Handlung nicht nach einer anderen

Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht

ist, wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten

bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 24. (1) Die Bestimmungen des Chemikalienbewirtschaftungsgesetzes

vom 20. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 96, in der Fassung der zweiten

Chemikalienbewirtschaftungsgesetznovelle vom

18. Dezember 1947, B. G. Bl. Nr. 17/1948, bleiben

unberührt, soweit sie den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes und den zu seiner Durchführung

erlassenen Anordnungen nicht widersprechen.

(2) Drei Monate nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes verlieren alle reichsrechtlichen

Vorschriften über die Bewirtschaftung von

Waren, die in den Zuständigkeitsbereich des

Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

fallen, ihre Wirksamkeit.

§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien betraut.

(2) Das Bundesgesetz tritt am 30. Juni 1949

außer Kraft.

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