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56_1946 AT

56. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Besorgung der Geschäfte der Obersten

Bundesverwaltung, die sich aus dem in §§ 2

und 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Wirkungsbereich

ergeben, wird das. Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

unter Leitung des Bundesministers für

Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung errichtet.

§ 2. (1) Zum Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums

gehören

1. Die Erfassung, Sicherung, Verwaltung und

Verwertung von Vermögenschaften und Vermögensrechten

gemäß den Bestimmungen folgender

Gesetze

a) des Gesetzes über die Erfassung arisierter

und anderer im Zusammenhang mit der

nationalsozialistischen Machtergreifung entzogenen

Vermögenschaften vom 10. Mai

1945, St. G. Bl. Nr. 10, in der derzeit geltenden

Fassung;

b) des § 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1945,

St. G. Bl. Nr. -13, über das Verbot der

NSDAP (Verbotsgesetz) in der derzeit geltenden

Fassung;

c) des Gesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)

und des Verfassungsgesetzes

vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über

Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische

Untaten (Kriegsverbrechergesetz)

in der derzeit geltenden Fassung

hinsichtlich der durch richterliches Erkenntnis

für verfallen erklärten Vermögen;

d) des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes

vom 19. September

1945, St. G.Bl. Nr. 177, in der derzeit

geltenden Fassung.

2. Die Erfassung, Sicherung, Verwaltung und

Verwertung sonstiger dem Bund verfallenen oder

heimgefallenen oder herrenlosen Vermögen oder

Vermögensstücke, sofern dies nicht durch besondere

Vorschriften geregelt ist.

(2) Die Verwaltung und Verwertung der in

Abs. (1) genannten Vermögen und Vermögensstücke

fällt jedoch nur insoweit in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung, als

hiefür nicht besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen

bestehen.

§ 3. Zum Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums

gehört ferner die zusammenfassende Behandlung

der Wirtschaftsplanung und -lenkung

unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Bundesministerien.

§ 4. Die im § 11 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 43, über die Errichtung einer

Kommission zur Lenkung des öffentlichen und

privaten Kredits (Kreditlenkungsgesetz) begründeten

Zuständigkeiten der „Staatskanzlei" gehen

auf das „Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung" über.

§ 5. Soweit Angelegenheiten, die nach dem in,

§ 2 festgesetzten Wirkungsbereich dem Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

zugewiesen werden, nach den geltenden

Bestimmungen in den Wirkungsbereich

eines anderen Bundesministeriums gehören, tritt

an dessen Stelle in diesen Angelegenheiten die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung unter

Mitwirkung der sachlich beteiligten Bundesministerien.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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