56. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Besorgung der Geschäfte der Obersten
Bundesverwaltung, die sich aus dem in §§ 2
und 3 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Wirkungsbereich
ergeben, wird das. Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
unter Leitung des Bundesministers für
Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung errichtet.
§ 2. (1) Zum Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums
gehören
1. Die Erfassung, Sicherung, Verwaltung und
Verwertung von Vermögenschaften und Vermögensrechten
gemäß den Bestimmungen folgender
Gesetze
a) des Gesetzes über die Erfassung arisierter
und anderer im Zusammenhang mit der
nationalsozialistischen Machtergreifung entzogenen
Vermögenschaften vom 10. Mai
1945, St. G. Bl. Nr. 10, in der derzeit geltenden
Fassung;
b) des § 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1945,
St. G. Bl. Nr. -13, über das Verbot der
NSDAP (Verbotsgesetz) in der derzeit geltenden
Fassung;
c) des Gesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz)
und des Verfassungsgesetzes
vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, über
Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische
Untaten (Kriegsverbrechergesetz)
in der derzeit geltenden Fassung
hinsichtlich der durch richterliches Erkenntnis
für verfallen erklärten Vermögen;
d) des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes
vom 19. September
1945, St. G.Bl. Nr. 177, in der derzeit
geltenden Fassung.
2. Die Erfassung, Sicherung, Verwaltung und
Verwertung sonstiger dem Bund verfallenen oder
heimgefallenen oder herrenlosen Vermögen oder
Vermögensstücke, sofern dies nicht durch besondere
Vorschriften geregelt ist.
(2) Die Verwaltung und Verwertung der in
Abs. (1) genannten Vermögen und Vermögensstücke
fällt jedoch nur insoweit in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung, als
hiefür nicht besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen
bestehen.
§ 3. Zum Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums
gehört ferner die zusammenfassende Behandlung
der Wirtschaftsplanung und -lenkung
unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Bundesministerien.
§ 4. Die im § 11 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 43, über die Errichtung einer
Kommission zur Lenkung des öffentlichen und
privaten Kredits (Kreditlenkungsgesetz) begründeten
Zuständigkeiten der „Staatskanzlei" gehen
auf das „Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung" über.
§ 5. Soweit Angelegenheiten, die nach dem in,
§ 2 festgesetzten Wirkungsbereich dem Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
zugewiesen werden, nach den geltenden
Bestimmungen in den Wirkungsbereich
eines anderen Bundesministeriums gehören, tritt
an dessen Stelle in diesen Angelegenheiten die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung unter
Mitwirkung der sachlich beteiligten Bundesministerien.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.