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56_1945 AT

56. Verordnung: Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 56. Verordnung: Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen.

Auf Grund des § 3, Abs. (2), des Gesetzes

vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 44, über die Wiederaufnahme

der Zahlungen der Kreditunternehmungen

(Schaltergesetz) wird verordnet

§ 1. (1) Der in § 3, Abs. (1), lit. a, genannte

Betrag von 150 RM im Monate stellt einen

Höchstbetrag dar. Barzahlungen dürfen nicht geleistet

werden, wenn anderes Einkommen in

dieser Höhe oder darüber besteht; ist dieses Einkommen

geringer, so kann nur der auf 150 RM

fehlende Unterschiedsbetrag zur Barauszahlung

gelangen. Die Kreditunternehmungen können

verlangen, daß der Konto- oder Sparbuchinhaber

die Höhe seines anderen Einkommens durch eidesstättige

Erklärung bekräftige.

(2) Der Nachweis des Konto- oder Sparbuchinhabers,

daß er infolge Alters, Invalidität,

Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht

befähigt ist, anderes Einkommen durch Arbeit

zu erwerben, kann erbracht werden

a) durch Geburtszeugnis (Taufschein), Paß

oder Kennkarte; bei Männern muß Erreichung

des 65. Lebensjahres, bei Frauen des

50. Lebensjahres nachgewiesen sein;

b) durch Rentenbescheid;

c) durch Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse

über die anerkannte Arbeitsunfähigkeit;

falls aber keine Krankenversicherung

besteht, durch Zeugnis des behandelnden

Arztes;

d) durch Bestätigung der zuständigen Ortsgemeindeverwaltung,

in Wien des zuständigen

magistratischen Bezirksamtes.

§ 2. (1) Die in § 3, Abs. (1), lit. b, Z. 1, genannten

arbeitenden oder arbeitsfähigen Betriebe

erweisen diesen Umstand durch eine Bestätigung

der zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe,

Industrie, Geld- und Kreditwesen. Lohn- oder

Gehaltslisten sind vorzulegen.

(2) In den Fällen des § 3, Abs. (1), lit. b, Z. 2,

werden die Sozialversicherungsträger den Nachweis

des Bedarfes durch Vorlage von Zahlungslisten

und durch die Erklärung zu erbringen

haben, daß für die Person im Monat kein höherer

Betrag als 150 RM angewiesen wird.

(3) Die in § 3, Abs. (1), lit. b, unter Z. 3

und 4 genannten Verwendungszwecke sind durch

Rechnungen bezw. Mietzinsvorschreibungen nachzuweisen.

§ 3. Unter Konten im Sinne des § 3,

Abs. (1), lit. d, ist jede Art von Konto, inbegriffen

Sparkonto (Sparbuch), zu verstehen. Soweit

unter gewissen Voraussetzungen Überweisungen

von diesen Konten untersagt sind, ist in

Zweifelsfällen (z. B. bei Konten von offenen

Handelsgesellschaften) die Entscheidung des

Staatsamtes für Finanzen einzuholen.

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