56. Verordnung: Wiederaufnahme der Zahlungen der Kreditunternehmungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3, Abs. (2), des Gesetzes
vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 44, über die Wiederaufnahme
der Zahlungen der Kreditunternehmungen
(Schaltergesetz) wird verordnet
§ 1. (1) Der in § 3, Abs. (1), lit. a, genannte
Betrag von 150 RM im Monate stellt einen
Höchstbetrag dar. Barzahlungen dürfen nicht geleistet
werden, wenn anderes Einkommen in
dieser Höhe oder darüber besteht; ist dieses Einkommen
geringer, so kann nur der auf 150 RM
fehlende Unterschiedsbetrag zur Barauszahlung
gelangen. Die Kreditunternehmungen können
verlangen, daß der Konto- oder Sparbuchinhaber
die Höhe seines anderen Einkommens durch eidesstättige
Erklärung bekräftige.
(2) Der Nachweis des Konto- oder Sparbuchinhabers,
daß er infolge Alters, Invalidität,
Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht
befähigt ist, anderes Einkommen durch Arbeit
zu erwerben, kann erbracht werden
a) durch Geburtszeugnis (Taufschein), Paß
oder Kennkarte; bei Männern muß Erreichung
des 65. Lebensjahres, bei Frauen des
50. Lebensjahres nachgewiesen sein;
b) durch Rentenbescheid;
c) durch Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse
über die anerkannte Arbeitsunfähigkeit;
falls aber keine Krankenversicherung
besteht, durch Zeugnis des behandelnden
Arztes;
d) durch Bestätigung der zuständigen Ortsgemeindeverwaltung,
in Wien des zuständigen
magistratischen Bezirksamtes.
§ 2. (1) Die in § 3, Abs. (1), lit. b, Z. 1, genannten
arbeitenden oder arbeitsfähigen Betriebe
erweisen diesen Umstand durch eine Bestätigung
der zuständigen Kammer für Handel, Gewerbe,
Industrie, Geld- und Kreditwesen. Lohn- oder
Gehaltslisten sind vorzulegen.
(2) In den Fällen des § 3, Abs. (1), lit. b, Z. 2,
werden die Sozialversicherungsträger den Nachweis
des Bedarfes durch Vorlage von Zahlungslisten
und durch die Erklärung zu erbringen
haben, daß für die Person im Monat kein höherer
Betrag als 150 RM angewiesen wird.
(3) Die in § 3, Abs. (1), lit. b, unter Z. 3
und 4 genannten Verwendungszwecke sind durch
Rechnungen bezw. Mietzinsvorschreibungen nachzuweisen.
§ 3. Unter Konten im Sinne des § 3,
Abs. (1), lit. d, ist jede Art von Konto, inbegriffen
Sparkonto (Sparbuch), zu verstehen. Soweit
unter gewissen Voraussetzungen Überweisungen
von diesen Konten untersagt sind, ist in
Zweifelsfällen (z. B. bei Konten von offenen
Handelsgesellschaften) die Entscheidung des
Staatsamtes für Finanzen einzuholen.