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569_1995 AT

569. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Verordnung: Übertragung des Rechtes zur Ernennung an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 506/1994, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten vom 17 Jänner 1995, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet

§ 1. Den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, dem Gouverneur des österreichischen Postsparkassenamtes, dem Präsidenten der Finanzprokuratur und dem Leiter des Bundesrechenamtes wird das Recht zur Ernennung auf die in § 2 genannten Planstellen übertragen.

§ 2. Das Ernennungsrecht umfaßt in den Verwendungsgruppen

A die Dienstklassen III bis VH

B und W 1 die Dienstklassen III bis VI

C, D, P 1, P 2 und W 2 die Dienstklassen III und IV

E, P 3, P 4, P 5 und W 3 die Dienstklasse III

A 1 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppe 1

A 2, A 3 und E 1 die Grundlaufbahn sowie die Funktionsgruppen 1 und 2

E 2a die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

A 4, A 5, A 6, A 7, E 2b und E 2c alle Planstellen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

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