Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
569_1993 AT

569. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975, BGBl. Nr. 410, über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 720/1988, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley'schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), des verkürzten Verfahrens (§ 28 a), der Genehmigung von gesetzändernden und gesetzesergänzenden Beschlüssen des gemeinsamen EWR-Ausschusses (§ 29 a), der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2 und des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz."

2. a) Im § 21 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Vorlagen der Bundesregierung;" die Wortfolge „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG;" eingefügt.

b) Im § 21 Abs. 2 wird nach den Worten „Berichte von Untersuchungsausschüssen;" die Wortfolge „Berichte des Ständigen Unterausschusses des Rechnungshofausschusses (§ 32 e Abs. 4);" eingefügt.

c) Im § 23 Abs. 1 wird nach den Worten „Vorlagen der Bundesregierung," der Ausdruck „Vorlagen gemäß dem EWR-BVG," eingefügt.

3. § 23 Abs. 4 lautet

„(4) Die schriftlich eingelangten Verhandlungsgegenstände und deren Zuweisungen — mit Ausnahme der Selbständigen Anträge von Ausschüssen sowie der Berichte von Untersuchungsausschüssen und des Hauptausschusses — sind in den Sitzungen des Nationalrates mitzuteilen bzw. vorzunehmen. Dies kann auch durch einen Hinweis auf eine schriftliche, im Sitzungssaal verteilte Unterlage geschehen. Die Mitteilungen über eingelangte Verhandlungsgegenstände (§ 49 Abs. 1 oder 2) haben bei den gemäß Abs. 1 beziehungsweise § 26 Abs. 6 zu vervielfältigenden und zu verteilenden Verhandlungsgegenständen in der auf die Verteilung nächstfolgenden Sitzung, bei den im Abs. 3 aufgezählten Verhandlungsgegenständen in der auf das Einlangen folgenden Sitzung zu erfolgen."

4. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Der Hauptausschuß hat insbesondere an der Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes (Art. 122 B-VG), der Mitglieder der Volksanwaltschaft (Art. 148 g B-VG) sowie der Vorsitzenden der Beschwerdekommission (§ 6 Wehrgesetz 1978), ferner nach Maßgabe des § 23 des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 368/1925, an der Festsetzung von Post- und Fernmeldegebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen, die in Betrieben des Bundes ständig beschäftigt sind (Art. 54 B-VG) sowie an der Beschlußfassung über eine Volksbefragung (Art. 49 b B-VG) mitzuwirken. Auch bedürfen, soweit dies durch Bundesgesetz festgesetzt ist, bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß (Art. 55 Abs. 1 B-VG). Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, sinngemäß anzuwenden. Verhandlungsgegenstände des Hauptausschusses sind ferner die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erstatteten Berichte."

4 a. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt

„§ 29 a. (1) Vorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisen.

(2) Der Hauptausschuß genehmigt gesetzändernde und gesetzesergänzende Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates, sofern dadurch nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.

(4) Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben."

5. § 32 Abs. 2 lautet

„(2) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kann der Nationalrat nach Beratung in der Präsidialkonferenz auf Vorschlag des Präsidenten beschließen, daß die Zusammensetzung von Ausschüssen in der Weise vorgenommen wird, daß bei der Verteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder auf die Klubs von den im § 30 festgelegten Grundsätzen abgewichen wird, sofern die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Ausschuß die Mehrheitsbildungsverhältnisse im Plenum widerspiegeln."

Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 32 erhalten die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

6. Im § 32 a Abs. 1 ist vor dem Strichpunkt die Wortfolge „sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse" einzufügen.

7. Dem § 32 a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs."

8. Nach § 32 a wird eingefügt

„§ 32 b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Die Mitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß § 36 Abs. 2 namhaft gemacht wurde.

§ 32 c. (1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32 b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch nationale Interessen oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.

§ 32 d. (1) Für die Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32 b gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes normiert wird.

(2) Die Unterausschüsse sind vom Vorsitzenden mindestens einmal pro Halbjahr einzuberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung des betreffenden Unterausschusses vom Vorsitzenden so einzuberufen, daß dieser binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies von einem Viertel seiner Mitglieder oder vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung verlangt wird.

(3) Die Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.

(4) Die Sitzungen der Unterausschüsse sind, sofern nicht anderes beschlossen wird, vertraulich. Die Mitglieder des Unterausschusses sind vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

(5) Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Unterausschuß als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet für jede Sitzung der Unterausschuß durch Beschluß. Über das Ausmaß der Protokollierung einer Ausschußsitzung entscheidet der Ob-

mann. Das Protokoll ist vom Obmann und einem Schriftführer zu unterfertigen. Der Präsident des Nationalrates hat für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen."

9. Nach § 32 d wird folgender § 32 e eingefügt

„§ 32 e. (1) Der Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) wählt einen Ständigen Unterausschuß, welchem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören muß.

(2) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuß den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des § 99 Abs. 2 zu prüfen. Einem solchen Beschluß ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Abs. 3 genannten Voraussetzungen gleichzuhalten.

(3) Ein Verlangen gemäß Abs. 2 letzter Satz ist unzulässig, wenn zu diesem Gegenstand bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist. Darüber hinaus darf ein solches Verlangen nicht gestellt werden, solange noch ein früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist. Werden mehrere Verlangen von Abgeordneten verschiedener Klubs gestellt, hat der Präsident auf angemessene Abwechslung zu achten.

(4) Der Unterausschuß hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Abs. 2 erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Abs. 2 zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Bericht an den Rechnungshofausschuß zu erstatten. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, diesen Bericht als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Für diesen Unterausschuß gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse sowie die Bestimmungen des § 32 b Abs. 2."

10. Dem § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Obmann hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt ,Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses' zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn vor Eingang in die Tagesordnung

1. der Ausschuß dies beschließt oder

2. eine solche Aussprache von einem Mitglied des Ausschusses verlangt wird und seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat.

Die Erörterung einer anhängigen Gebarungsüberprüfung im Rechnungshofausschuß (§ 79 Abs. 2) ist unzulässig. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Obmann hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären."

11. § 41 Abs. 4 lautet

„(4) Liegen mehrere Gesamtanträge vor, beschließt der Ausschuß, welcher derselben der Debatte und Abstimmung zugrunde zu legen ist. Vor der Beschlußfassung kann eine allgemeine Debatte stattfinden. Enthält der schriftliche Bericht eines Unterausschusses die Neufassung des gesamten Textes eines Entwurfes im Sinne des § 35 a Abs. 2, ist dieser Verhandlungsgrundlage."

12. Im § 42 Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Wort „erstatten" durch einen Punkt ersetzt; die Wortfolge „der einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten darf." entfällt.

13. Im § 43 Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluß dieser Debatte."

14. § 46 Abs. 5 lautet

„(5) Innerhalb einer Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn innerhalb einer Tagung wenigstens ein Fünftel der Abgeordneten unter Angabe eines Themas oder die Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat spätestens binnen acht Tagen nach Eintreffen des Verlangens beim Präsidenten zusammentritt."

15. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Der Präsident kann auch nach Eingang in die Tagesordnung nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz dem Nationalrat die Absetzung eines oder mehrerer Verhandlungsgegenstände von der Tagesordnung vorschlagen. Darüber entscheidet der Nationalrat mit Zweidrittelmehrheit ohne Debatte."

16. § 50 Abs. 1 vorletzter Satz lautet

„Über alle in einem solchen Falle erhobenen Einwendungen findet in der Regel eine gemeinsame Debatte statt, in der der Präsident die Redezeit des einzelnen Abgeordneten mit fünf Minuten und die Zahl der Redner je Klub auf drei beschränken kann; auf Verlangen von fünf Abgeordneten, die demselben Klub angehören, findet für alle von diesem Klub erhobenen Einwendungen eine gesonderte Debatte statt, wobei jedoch der Präsident die Redezeit und die Zahl der Redner in gleicher Weise wie in der gemeinsamen Debatte beschränken kann. Der Präsident bestimmt die Reihenfolge mehrerer Debatten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3. Die Abstimmung über alle erhobenen Einwendungen erfolgt nach Durchführung der Debatte bzw. im Fall mehrerer Debatten nach der letzten."

17. § 53 Abs. 4 lautet

„(4) Diese Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und in der Regel von einem der unterfertigten Abgeordneten zu verlesen. Auf Anordnung des Präsidenten kann jedoch die Verlesung auch durch einen Schriftführer erfolgen. Bei der Einbringung von umfangreichen Abänderungsanträgen kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung bzw. die Verteilung an die Abgeordneten verfügen, sofern einer der unterfertigten Abgeordneten in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Abänderungsanträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken."

18. § 57 lautet

„§ 57. (1) Jeder Abgeordnete darf in den Debatten des Nationalrates und bei der Begründung einer dringlichen Anfrage — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — grundsätzlich nicht länger als 40 Minuten sprechen. Der Nationalrat kann im Einzelfall über Vorschlag des Präsidenten eine längere Redezeit genehmigen.

(2) Die Redezeit jedes Abgeordneten in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben darf auch auf weniger als 40, aber nicht auf weniger als 10 Minuten beschränkt werden, wenn dies

1. der Nationalrat spätestens vor Eingang in die Debatte beschließt oder

2. der Präsident dies nach Beratung in der Präsidialkonferenz — auch während der Debatte — anordnet.

Wird die Redezeit auf weniger als 20 Minuten beschränkt, steht einem Redner jedes Klubs dennoch eine Redezeit von 20 Minuten zu.

(3) Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz vor Eingang in die Tagesordnung oder spätestens vor Beginn einer Debatte

1. anordnen, daß die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs in einer Debatte oder, wenn diese in Teilen durchgeführt wird, in jedem Teil derselben, ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf, oder

2. dem Nationalrat einen Vorschlag über Gestaltung und Dauer der Debatte zu einem oder mehreren Verhandlungsgegenständen oder zur gesamten Tagesordnung zur Beschlußfassung unterbreiten. Kommt ein Konsens über einen solchen Vorschlag in der Präsidialkonferenz nicht zustande, beträgt — unbeschadet aller anderen Bestimmungen über Redezeiten — die Redezeit jedes Abgeordneten grundsätzlich 15 Minuten, jedoch mit der Maßgabe, daß jeder Klub für jede Debatte einen Redner nominieren kann, dem eine Redezeit von 40 Minuten zusteht.

(4) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs im Sinne des Abs. 3 Z 1 kann nach

Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz auch spätestens vor Beginn der Debatte mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 45 Minuten betragen darf.

(5) Wurde eine Anordnung gemäß Abs. 3 Z 1 getroffen oder ein Beschluß gemäß Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 gefaßt, ist eine Beschränkung der Redezeit gemäß Abs. 2 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen einer Anordnung bzw. eines Beschlusses gemäß Abs. 3 oder 4 nicht auf weniger als 10 Minuten je Debatte beschränkt werden.

(7) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in einer Debatte, die einer Redezeitbeschränkung gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 unterliegt, länger als 20 Minuten, kann jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.

(8) Über Beschränkungen der Redezeit findet keine Debatte statt."

19. § 62 Abs. 1 lautet

„(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von den Saalmikrofonen in den Bankreihen."

20. § 69 Abs. 1 lautet

„(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung."

20 a. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt

„§ 76 a. Anläßlich der Genehmigung von Richtlinien gemäß Art. 3 EWR-BVG kann der Hauptausschuß oder nach Maßgabe des § 29 a Abs. 2 der Nationalrat beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden."

21. In § 79 Abs. 2 sind die Worte „und Bundesrechnungsabschlüsse" zu streichen.

22. Dem § 79 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bundesrechnungsabschlüsse werden in derselben Weise dem Ausschuß gemäß § 32 a zugewiesen."

23. a) In § 82 Abs. 2 wird folgende Z7a eingefügt

„7 a. Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates, mit dem nähere Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen getroffen werden, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 26 Abs. 6 B-VG)."

b) § 82 Abs. 2 Z 8 lautet

„8. Ferner bedarf es in den Fällen der §§ 44 Abs. 2, 49 Abs. 5 und 6, 53 Abs. 7 und 57 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen."

24. § 92 Abs. 3 lautet

„(3) Anträge gemäß Abs.1 oder Verlangen gemäß Abs. 2 können in den beiden auf das Einlangen der Anfragebeantwortung folgenden Sitzungen, jedenfalls aber auch im Laufe der nächstfolgenden Sitzungswoche gestellt werden."

25. § 93 Abs. 4 lautet

„(4) Richtet sich das Verlangen darauf, die dringliche Behandlung einer vor Eingang in die Tagesordnung eingebrachten dringlichen Anfrage zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, so hat der Präsident das Recht, diese für 16 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung anzuberaumen; eine nach Eingang in die Tagesordnung eingebrachte dringliche Anfrage gelangt nach deren Erledigung zum Aufruf."

26. Die §§ 94 bis 96 lauten

„§ 94. (1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.

(4) Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.

(5) Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind — sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist — Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß § 57 a, Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfragen nicht zulässig.

(6) Kann eine Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der Fragestunde eine bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die vorhergehende Sitzung noch nicht beendet ist.

§ 95. (1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des § 90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.

(2) Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückgestellt.

(3) Die Anfragen sind im Wege der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet —, einzubringen. Die Parlamentsdirektion hat die eingebrachten Anfragen dem Befragten unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Präsident reiht nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf die ressortmäßige Zugehörigkeit und die Abwechslung zwischen den Klubs und Standpunkten die in der Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen.

(5) Die zum Aufruf vorgesehenen Anfragen werden vor der Sitzung vervielfältigt und an alle Abgeordneten verteilt. Beim Aufruf ist die Frage vom Anfragesteller mündlich zu wiederholen.

§ 96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.

(2) Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zuläßt.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete, jedoch höchstens drei, je eine weitere Zusatzfrage stellen. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zum Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen und den Bestimmungen des § 95 Abs. 1 entsprechen."

27. § 97 a lautet

„§ 97 a. (1) Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich spätestens 48 Stunden vorher — Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet — unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Themas verlangt wird. Liegen mehrere Verlangen vor, trifft der Präsident die Auswahl unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.

(2) Die Parlamentsdirektion veranlaßt die Verständigung der Mitglieder der Bundesregierung.

(3) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes; es können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(4) In Sitzungen, die mit Aktuellen Stunden beginnen, findet keine Fragestunde statt.

(5) Die Aktuelle Stunde soll in der Regel zwischen 60 und 70 Minuten dauern und so gestaltet werden, daß auf die Diskussionsbeiträge der Abgeordneten nicht mehr als 50 Minuten entfallen. Der Präsident hat das Recht, die Aktuelle Stunde nach 90 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.

(6) Als erster Redner gelangt in der Regel der Erstunterzeichner des Vorschlages gemäß Abs. 1 mit einer Redezeit von 10 Minuten zu Wort. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, eine einleitende Stellungnahme zum Thema abzugeben, die gleichfalls zehn Minuten nicht überschreiten soll. Die Redezeit aller weiteren Teilnehmer an der Aktuellen Stunde darf nicht mehr als fünf Minuten betragen, wobei in der Regel von jedem Klub zwei Redner zum Wort gelangen sollen. Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung finden keine Anwendung."

28. § 99 Abs. 3 lautet

„(3) Sind bereits drei Gebarungsüberprüfungen gemäß Abs. 2 anhängig, darf kein weiteres Verlangen gestellt werden. Überdies darf kein Abgeordneter desselben Klubs ein diesbezügliches Verlangen unterstützen, solange zwei Gebarungsüberprüfungen, die auf Grund eines Verlangens von Abgeordneten des Klubs, dem er angehört, unterstützt wurden, anhängig sind. Als anhängig gilt eine Gebarungsüberprüfung bis zur Erstattung des Berichtes des Rechnungshofes an den Nationalrat."

29. Nach dem § 105 wird folgender § 105 a eingefügt

„§ 105 a. Sofern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mehrere Debatten zum gleichen Zeitpunkt anzuberaumen wären, ist bei gleichzeitiger Einbringung in folgender Reihenfolge vorzugehen: Behandlung einer dringlichen Anfrage, Besprechung einer Anfragebeantwortung, Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatte über einen Antrag auf Fristsetzung und schließlich andere kurze Debatten."

30. § 107 erster Satz lautet

„In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 32 e Abs. 4, 69 Abs. 4 und 79 Abs. 3 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. September 1993 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →