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569_1986 AT

569. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

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BGBlPdf 569. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

ARTIKEL I

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung

BGBl. Nr. 264/1974 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XI), wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebsschlosser,

Schlosser oder Stahlbauschlosser kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Bauschlosser abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder

Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL II

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Betriebsschlosser, Verordnung

BGBl. Nr. 265/1974 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XII) und BGBl.

Nr. 183/1982 (Art. V), wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer,

Schlosser oder Maschinenschlosser kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Skierzeuger, Universalschweißer,

Verpackungsmittelmechaniker oder

Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt

§ 2 sinngemäß."

ARTIKEL III

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Binder, Verordnung BGBl.

Nr. 69/1977, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend

der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl.

Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember

1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL IV

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Blumenbinder und -händler

(Florist), Verordnung BGBl. Nr. 231/1974 in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 183/1982

(Art. II) und BGBl. Nr. 162/1984 (Art. I), wird wie

folgt geändert

§ 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

umfaßt die Durchführung folgender Arbeiten in

selbstschöpferischer Tätigkeit

Binden eines Kranzes, Andrahten, Stecken und

Garnieren,

Anfertigen eines gebundenen Straußes,

Anfertigen eines Brautstraußes,

Anfertigen einer dekorativen Schalen- und

Vasenfüllung,

Arrangieren der angefertigten Arbeiten mit

Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen."

ARTIKEL V

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bootbauer, Verordnung BGBl.

Nr. 255/1977, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter,

Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt

§ 2 sinngemäß."

ARTIKEL VI

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bürokaufmann, Verordnung

BGBl. Nr. 27/1976, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Buchhändler,

Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,

Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler

oder Waffen- und Munitionshändler

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Büroorganisation" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent,

Reisebüroassistent oder Spediteur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Geschäftsfall" und „Büroorganisation" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3

sinngemäß."

ARTIKEL VH

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Damenkleidermacher, Verordnung

BGBl. Nr. 681/1974, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Herrenkleidermacher

oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Damenkleidermacher abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL VIII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Dreher, Verordnung BGBl.

Nr. 215/1974 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. V) und BGBl.

Nr. 183/1982 (Art. I), wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Maschinenschlosser,

Mechaniker, Schlosser oder Werkzeugmaschineur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2. Abs. 1

bis 3 und 7 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Anlagenmonteur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL IX

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Herrenkleidermacher, Verordnung

BGBl. Nr. 682/1974, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Damenkleidermacher

oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Herrenkleidermacher abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL X

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent,

Verordnung BGBl. Nr. 28/1976, wird wie

folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Kellner oder

Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten

die §§ 1 bis 3 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Geschäftsfall Beherbergung" und

„Fachkunde Gastronomie" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß."

ARTIKEL XI

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser, Verordnung

BGBl. Nr. 602/1974 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XXIX), wird

wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt

§ 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter, Verordnung

BGBl. Nr. 232/1974 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. IX), wird wie

folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler,

Leichtflugzeugbauer oder Skierzeuger kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XIII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kupferschmied, Verordnung

BGBl. Nr. 32/1976, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas-

und Wasserleitungsinstallateur, Spengler oder Wasserleitungsinstallateur

kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Kupferschmied abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt

§ 2 sinngemäß."

ARTIKEL XIV

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kürschner, Verordnung BGBl.

Nr. 277/1975, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger

(Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kürschner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XV

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger

(Säckler), Verordnung BGBl. Nr. 463/1976, wird

wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Handschuhmacher

oder Kürschner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Lederbekleidungserzeuger (Säckler) abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XVI

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Schmied, Verordnung BGBl.

Nr. 170/1975 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LIII), wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,

Formschmied oder Landmaschinenmechaniker

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Hüttenwerkschlosser,

Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,

Maschinenschlosser, Schlosser oder Universalschweißer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XVII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Spengler, Verordnung BGBl.

Nr. 171/1975 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LIV), wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Blechschlosser

oder Karosseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Spengler abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas-

und Wasserleitungsinstallateur, Kupferschmied

oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Spengler abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XVIII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung

BGBl. Nr. 263/1974 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. X), wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser,

Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."

ARTIKEL XIX

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Textilmechaniker, Verordnung

BGBl. Nr. 286/1975 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LVI), wird wie

folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XX

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Tischler, Verordnung BGBl.

Nr. 165/1975 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LI), wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bootbauer,

Drechsler, Leichtflugzeugbauer, Modelltischler

(Formentischler) oder Wagner kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Tischler abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend

der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl.

Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember

1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XXI

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Universalhärter, Verordnung

BGBl. Nr. 172/1975, wird wie folgt geändert

1. Nach § 4 wird als neuer § 5 eingefügt

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Mechaniker

oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Universalhärter abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2

Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Werkstoffprüfer kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalhärter abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese

Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

2. § 5 (alt) wird als § 6 bezeichnet.

ARTIKEL XXII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Universalschweißer, Verordnung

BGBl. Nr. 328/1975, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser,

Betriebsschlosser, Maschinenschlosser,

Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied oder

Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Universalschweißer abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im

Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XXIII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker,

Verordnung BGBl. Nr. 229/1974, wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Betriebsschlosser, Maschinenschlosser oder

Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im

Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker

abgelegt werden. Diese hat

die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2

Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen. Für

diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XXIV

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Wagner, Verordnung BGBl.

Nr. 173/1975 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LV), wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker,

Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger,

Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Wagner abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XXV

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmacher, Verordnung

BGBl. Nr. 268/1974 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 335/1976 (Art. XIV) und BGBl.

Nr. 183/1982 (Art. VII), wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Feinmechaniker,

Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Formenbauer, Modellschlosser

oder Werkzeugmaschineur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt

§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und

-maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom,

Elektromechaniker für Starkstrom, Schlosser

oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

ARTIKEL XXVI

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Werkzeugmaschineur, Verordnung

BGBl. Nr. 232/1981, wird wie folgt geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Dreher, Feinmechaniker,

Maschinenschlosser, Mechaniker oder

Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4

bis 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Anlagenmonteur,

Betriebsschlosser, Formenbauer, Modellschlosser

oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt

§ 2 sinngemäß."

ARTIKEL XXVII

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Zimmerer, Verordnung BGBl.

Nr. 174/1975 in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 183/1982 (Art. XX), wird wie folgt

geändert

§ 5 lautet

„Zusatzprüfung

§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Wagner kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung

gilt § 2 sinngemäß."

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