569. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
ARTIKEL I
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bauschlosser, Verordnung
BGBl. Nr. 264/1974 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XI), wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebsschlosser,
Schlosser oder Stahlbauschlosser kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Bauschlosser abgelegt
werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur oder
Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Bauschlosser abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL II
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Betriebsschlosser, Verordnung
BGBl. Nr. 265/1974 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XII) und BGBl.
Nr. 183/1982 (Art. V), wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer,
Schlosser oder Maschinenschlosser kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Skierzeuger, Universalschweißer,
Verpackungsmittelmechaniker oder
Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt
§ 2 sinngemäß."
ARTIKEL III
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Binder, Verordnung BGBl.
Nr. 69/1977, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend
der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl.
Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember
1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Binder
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL IV
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Blumenbinder und -händler
(Florist), Verordnung BGBl. Nr. 231/1974 in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 183/1982
(Art. II) und BGBl. Nr. 162/1984 (Art. I), wird wie
folgt geändert
§ 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
umfaßt die Durchführung folgender Arbeiten in
selbstschöpferischer Tätigkeit
Binden eines Kranzes, Andrahten, Stecken und
Garnieren,
Anfertigen eines gebundenen Straußes,
Anfertigen eines Brautstraußes,
Anfertigen einer dekorativen Schalen- und
Vasenfüllung,
Arrangieren der angefertigten Arbeiten mit
Zuhilfenahme von vorhandenen Behelfen."
ARTIKEL V
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bootbauer, Verordnung BGBl.
Nr. 255/1977, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kunststoffverarbeiter,
Skierzeuger oder Tischler kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Bootbauer abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt
§ 2 sinngemäß."
ARTIKEL VI
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bürokaufmann, Verordnung
BGBl. Nr. 27/1976, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Buchhändler,
Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann,
Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler
oder Waffen- und Munitionshändler
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Büroorganisation" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Hotel- und Gastgewerbeassistent,
Reisebüroassistent oder Spediteur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bürokaufmann
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Geschäftsfall" und „Büroorganisation" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 und 3
sinngemäß."
ARTIKEL VH
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Damenkleidermacher, Verordnung
BGBl. Nr. 681/1974, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Herrenkleidermacher
oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Damenkleidermacher abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL VIII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Dreher, Verordnung BGBl.
Nr. 215/1974 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. V) und BGBl.
Nr. 183/1982 (Art. I), wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Maschinenschlosser,
Mechaniker, Schlosser oder Werkzeugmaschineur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Dreher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2. Abs. 1
bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Anlagenmonteur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Dreher abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL IX
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Herrenkleidermacher, Verordnung
BGBl. Nr. 682/1974, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Damenkleidermacher
oder Wäschewarenerzeuger kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Herrenkleidermacher abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL X
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent,
Verordnung BGBl. Nr. 28/1976, wird wie
folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Kellner oder
Koch kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Hotel- und Gastgewerbeassistent abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall Beherbergung"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten
die §§ 1 bis 3 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bürokaufmann kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Geschäftsfall Beherbergung" und
„Fachkunde Gastronomie" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gelten die §§ 1 bis 3 sinngemäß."
ARTIKEL XI
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser, Verordnung
BGBl. Nr. 602/1974 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. XXIX), wird
wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Hüttenwerkschlosser abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Betriebsschlosser oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt
§ 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schmied kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Hüttenwerkschlosser abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter, Verordnung
BGBl. Nr. 232/1974 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. IX), wird wie
folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler,
Leichtflugzeugbauer oder Skierzeuger kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Kunststoffverarbeiter
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XIII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kupferschmied, Verordnung
BGBl. Nr. 32/1976, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas-
und Wasserleitungsinstallateur, Spengler oder Wasserleitungsinstallateur
kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Kupferschmied abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt
§ 2 sinngemäß."
ARTIKEL XIV
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kürschner, Verordnung BGBl.
Nr. 277/1975, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger
(Säckler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Kürschner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XV
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger
(Säckler), Verordnung BGBl. Nr. 463/1976, wird
wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Handschuhmacher
oder Kürschner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Lederbekleidungserzeuger (Säckler) abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XVI
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Schmied, Verordnung BGBl.
Nr. 170/1975 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LIII), wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fahrzeugfertiger,
Formschmied oder Landmaschinenmechaniker
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schmied
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Hüttenwerkschlosser,
Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,
Maschinenschlosser, Schlosser oder Universalschweißer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Schmied abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XVII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Spengler, Verordnung BGBl.
Nr. 171/1975 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LIV), wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Blechschlosser
oder Karosseur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Spengler abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gasinstallateur, Gas-
und Wasserleitungsinstallateur, Kupferschmied
oder Wasserleitungsinstallateur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Spengler abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XVIII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Stahlbauschlosser, Verordnung
BGBl. Nr. 263/1974 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. X), wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser,
Schiffbauer, Schlosser oder Universalschweißer
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Stahlbauschlosser abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß."
ARTIKEL XIX
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Textilmechaniker, Verordnung
BGBl. Nr. 286/1975 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LVI), wird wie
folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Textilmechaniker
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
im Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XX
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Tischler, Verordnung BGBl.
Nr. 165/1975 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LI), wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bootbauer,
Drechsler, Leichtflugzeugbauer, Modelltischler
(Formentischler) oder Wagner kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Tischler abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend
der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl.
Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember
1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XXI
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Universalhärter, Verordnung
BGBl. Nr. 172/1975, wird wie folgt geändert
1. Nach § 4 wird als neuer § 5 eingefügt
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Mechaniker
oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Universalhärter abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2
Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Werkstoffprüfer kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Universalhärter abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese
Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
2. § 5 (alt) wird als § 6 bezeichnet.
ARTIKEL XXII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Universalschweißer, Verordnung
BGBl. Nr. 328/1975, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur, Bauschlosser,
Betriebsschlosser, Maschinenschlosser,
Rohrleitungsmonteur, Schlosser, Schmied oder
Stahlbauschlosser kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Universalschweißer abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfang des § 2 Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XXIII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker,
Verordnung BGBl. Nr. 229/1974, wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Betriebsschlosser, Maschinenschlosser oder
Mechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Verpackungsmittelmechaniker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" im
Umfang des § 2 Abs. 1 lit. a und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker
abgelegt werden. Diese hat
die Gegenstände „Prüfarbeit" im Umfang des § 2
Abs. 1 lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen. Für
diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XXIV
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Wagner, Verordnung BGBl.
Nr. 173/1975 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 355/1976 (Art. LV), wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker,
Leichtflugzeugbauer, Skierzeuger,
Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Wagner abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XXV
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmacher, Verordnung
BGBl. Nr. 268/1974 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 335/1976 (Art. XIV) und BGBl.
Nr. 183/1982 (Art. VII), wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Feinmechaniker,
Maschinenschlosser oder Mechaniker kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Formenbauer, Modellschlosser
oder Werkzeugmaschineur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt
§ 2 Abs. 1 bis 3 und 7 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Büchsenmacher, Dreher, Elektromechaniker und
-maschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom,
Elektromechaniker für Starkstrom, Schlosser
oder Waffenmechaniker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."
ARTIKEL XXVI
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Werkzeugmaschineur, Verordnung
BGBl. Nr. 232/1981, wird wie folgt geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Dreher, Feinmechaniker,
Maschinenschlosser, Mechaniker oder
Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Werkzeugmaschineur abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 4
bis 6 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Anlagenmonteur,
Betriebsschlosser, Formenbauer, Modellschlosser
oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Werkzeugmaschineur abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt
§ 2 sinngemäß."
ARTIKEL XXVII
Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Zimmerer, Verordnung BGBl.
Nr. 174/1975 in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 183/1982 (Art. XX), wird wie folgt
geändert
§ 5 lautet
„Zusatzprüfung
§ 5. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Wagner kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Zimmerer abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung
gilt § 2 sinngemäß."