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569_1983 AT

569. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,

338/1981, 263/1982 und 634/1982 wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Abs. 2 ist der Betrag von „6,5 Milliarden

Schilling" durch den Betrag von „10 Milliarden

Schilling" zu ersetzen.

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c hat zu lauten

„Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze

der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes,

BGBl. Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche

zustimmende Erklärung des Umweltfonds

über die Förderungswürdigkeit vorliegt;

oder"

3. Im § 1 Abs. 2 Z 1 erhält die bisherige lit. „c"

die Bezeichnung „d".

4. § 1 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten

„2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden

Vorschauen die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen

Gunsten die Garantie übernommen wird,

erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten

aus den garantierten Krediten (Darlehen)

während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß

zurückgezahlt werden können

oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige

Verbesserung der Finanzierungsstruktur

ergibt."

5. Im § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b lit. cc ist nach dem

Strichpunkt das Wort „oder" anzufügen.

6. Im § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b ist nach der lit. cc folgende

lit. dd anzufügen

„dd) der gewährte Kredit der Finanzierung

von Maßnahmen zum Schutze der

Umwelt dient;"

7. Im § 1 Abs. 3 Z 2 ist die Zahl „17" durch die

Zahl „20" zu ersetzen.

8. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen

„§ 7 a. Der Finanzprokuratur wird übertragen,

die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz,

StGBl. Nr. 172/1945, vor allen Gerichten zu vertreten

und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet

dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich

von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen

Person vertreten und beraten zu lassen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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