569. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979,
338/1981, 263/1982 und 634/1982 wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 Abs. 2 ist der Betrag von „6,5 Milliarden
Schilling" durch den Betrag von „10 Milliarden
Schilling" zu ersetzen.
2. § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c hat zu lauten
„Finanzierung von Maßnahmen zum Schutze
der Umwelt im Sinne des § 3 des Umweltfondsgesetzes,
BGBl. Nr. 567/1983, sofern die rechtsverbindliche
zustimmende Erklärung des Umweltfonds
über die Förderungswürdigkeit vorliegt;
oder"
3. Im § 1 Abs. 2 Z 1 erhält die bisherige lit. „c"
die Bezeichnung „d".
4. § 1 Abs. 2 Z 2 hat zu lauten
„2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden
Vorschauen die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen
Gunsten die Garantie übernommen wird,
erwarten lassen, daß die Verbindlichkeiten
aus den garantierten Krediten (Darlehen)
während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß
zurückgezahlt werden können
oder die garantierte Beteiligung eine nachhaltige
Verbesserung der Finanzierungsstruktur
ergibt."
5. Im § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b lit. cc ist nach dem
Strichpunkt das Wort „oder" anzufügen.
6. Im § 1 Abs. 3 Z 1 lit. b ist nach der lit. cc folgende
lit. dd anzufügen
„dd) der gewährte Kredit der Finanzierung
von Maßnahmen zum Schutze der
Umwelt dient;"
7. Im § 1 Abs. 3 Z 2 ist die Zahl „17" durch die
Zahl „20" zu ersetzen.
8. Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen
„§ 7 a. Der Finanzprokuratur wird übertragen,
die Gesellschaft gemäß dem Prokuraturgesetz,
StGBl. Nr. 172/1945, vor allen Gerichten zu vertreten
und auf deren Verlangen zu beraten. Unbeschadet
dessen ist die Gesellschaft ermächtigt, sich
von einer hiefür geeigneten physischen und juristischen
Person vertreten und beraten zu lassen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1984
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.