569. Bundesgesetz: Steueramnestiegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des
Abgabenrechtes
Grundvoraussetzungen
§ 1. (1) Wenn für Abgaben (§ 2), bezüglich derer
der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden
ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem
Umfang entweder
1. vor dem 1. Jänner 1983 bekannt waren oder
2. auf Grund einer nach dem 31. Dezember
1982 bis 30. Juni 1983 erstatteten Selbstanzeige
(§ 9) bekannt werden,
so haben nach den näheren Bestimmungen dieses
Abschnittes bei Festsetzung derartiger Abgaben für
die Zeit vor 1979 Umstände unberücksichtigt zu
bleiben, die vor dem 1. Jänner 1983 entgegen § 119
der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht offengelegt
wurden.
(2) Soweit Umstände nach Abs. 1 unberücksichtigt
zu bleiben haben, erlischt auch die Strafbarkeit
von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Finanzvergehen.
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer,
veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer,
Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem
Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer
(mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer),
Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese
nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben
wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent,
Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie
Grunderwerbsteuer.
Fälle der Nichtanwendung
§ 3. (1) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 ist nicht
anzuwenden,
1. wenn die Berücksichtigung der in Betracht
kommenden Umstände eine steuerliche Auswirkung
zu Gunsten des Abgabepflichtigen
(§ 77 BAO) zur Folge hätte, oder
2. wenn der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) der
Berücksichtigung der in Betracht kommenden
Umstände zustimmt oder
3. auf Umstände, die bereits am 31. Dezember
1982 Gegenstand noch nicht abgeschlossener
abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen
sind oder auf Grund bis zu diesem
Zeitpunkt abgeschlossener derartiger Ermittlungen
der Abgabenbehörde bekannt wurden.
(2) Die Begünstigungen des § 1 sind ferner nicht
auf einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer
und Kapitalertragsteuer sowie auf noch nicht
rechtskräftig abgeschlossene Erbschaftssteuerverfahren
anzuwenden.
(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für
die Anwendung des § 1 sind in Berufungserledigungen,
die nach dem 31. Dezember 1982 ergehen und
die Zeit vor 1979 betreffen, nicht offengelegte
Umstände zu berücksichtigen, doch darf sich hiedurch
eine Auswirkung zum Nachteil der Partei
gegenüber dem angefochtenen Bescheid nur insoweit
ergeben, als diese Umstände mit Punkten, die
Gegenstand des Berufungsbegehrens sind, in
unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Ergänzende Regelungen zu den Grundvoraussetzungen
§ 4. (1) § 1 ist auch anzuwenden, wenn sich
nachträglich herausstellen sollte, daß die sich aus
den im Sinne der genannten Bestimmung bekannten
oder bekanntgewordenen Verhältnissen ergebende,
der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte
Bemessungsgrundlage der jeweiligen Abgabe von
der richtigen höheren Bemessungsgrundlage entweder
1. ohne Verschulden des Abgabepflichtigen
(§ 77 BAO) oder seines Vertreters (§§ 80 ff.
BAO) oder
2. im Falle der Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 2 des
Finanzstrafgesetzes — FinStrG) um nicht
mehr als 10%
abweicht.
Wurde eine Abgabe noch nicht festgesetzt, so ist
von der Bemessungsgrundlage auszugehen, die sich
auf Grund offengelegter Umstände ergibt.
(2) Bei der Vermögensteuer sind für die 10%-
Grenze des Abs. 1 Z 2 Abweichungen im sonstigen
Vermögen gemäß § 69 Z 5, 9, 10 und 11 des
Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), wenn sie
zu einer steuerlichen Auswirkung von nicht mehr
als 2000 S führen, unbeachtlich.
(3) § 1 ist auch anzuwenden, wenn sich zwar die
Notwendigkeit für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen
gemäß § 184 BAO ergibt, vom
Abgabepflichtigen für eine solche Schätzung maßgeblich
erscheinende Umstände jedoch offengelegt
werden.
§ 5. (1) Bei der Umsatzsteuer, der Abgabe von
alkoholischen Getränken, der Lohnsteuer und der
Kapitalertragsteuer tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage
im Sinne dieses Abschnittes die
Höhe der Abgabe, bezogen auf das Kalenderjahr.
(2) Als Bemessungsgrundlage im Sinne dieses
Abschnittes gilt bei der veranlagten Einkommensteuer
und bei der veranlagten Körperschaftsteuer
das zu versteuernde Einkommen, vermehrt um die
Beträge gemäß § 18 Abs. 1 Z4 des Einkommensteuergesetzes
1972 (EStG 1972), und für die
Gewerbesteuer jener einheitliche Steuermeßbetrag,
der sich unter Außerachtlassung der Fehlbeträge
gemäß § 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953 ergeben
würde.
§ 6. (1) Die Voraussetzungen für die Anwendung
des § 1 müssen hinsichtlich aller von einem
Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben
(§ 2) erfüllt sein. Hiebei hat bei Arbeitnehmern
die Lohnsteuer außer Betracht zu bleiben, es sei
denn, daß diese von der gänzlichen oder teilweisen
Unterlassung der Einbehaltung Kenntnis hatten;
dies gilt sinngemäß für Gläubiger der Kapitalerträge
hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung
des § 1 hinsichtlich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer betreffend Schenkungen unter
Lebenden infolge Fahrlässigkeit nicht gegeben, so
steht dies, abweichend von Abs. 1, der Anwendbarkeit
des § 1 für wiederkehrend zu erhebende Abgaben
nicht entgegen.
§ 7. (1) Die §§ 1, 3 und 4 sind auf Bescheide
gemäß den §§ 185 bis 195 BAO sinngemäß anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Einheitswert- und Fortschreibungsbescheide
(§§ 186 und 193 BAO)
betreffend wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten
des Grundbesitzes. Folgeänderungen (§ 295
BAO) auf Grund solcher Bescheide sind ungeachtet
des Vorliegens der Voraussetzungen für die
Anwendung des § 1 beim jeweiligen Abgabepflichtigen
vorzunehmen. Bei Abgabepflichtigen, bei
denen die Voraussetzungen für die Anwendung des
§ 1 vorliegen, haben sich die Folgeänderungen auf
die Berücksichtigung dieser Einheitswert- oder
Fortschreibungsbescheide zu beschränken.
(3) Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich
aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit
ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung
von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
gemäß § 186 oder § 188 BAO festgestellt werden,
und ferner für alle von der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77
BAO) geschuldeten Abgaben.
(4) Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
nicht anzuwenden, so gilt Abs. 2 zweiter und dritter
Satz sinngemäß und können deren Gesellschafter
(Mitglieder) ungeachtet des Umstandes, daß für
sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1
vorliegen, für alle von der Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77
BAO) geschuldeten Abgaben in Anspruch genommen
werden.
Sonderregelung betreffend Rechtsschutz bei Wiederaufnahme
des Verfahrens
§ 8. Liegen die Voraussetzungen für die unmittelbare
oder sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 1
vor, so darf auf das Hervorkommen von Umständen
im Sinne dieser Bestimmung eine sich auf die
Zeit vor 1979 zum Nachteil des Abgabepflichtigen
(§ 77 BAO) auswirkende Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht gestützt
werden, sofern es sich nicht um Umstände handelt,
die unter § 3 Abs. 1 Z 3 fallen.
Selbstanzeige
§ 9. (1) Für Selbstanzeigen im Sinne dieses
Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 29
FinStrG, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes
bestimmt ist.
(2) Zur Erstattung einer Selbstanzeige sind
Gesamtschuldner, noch nicht in Anspruch genommene
Haftungspflichtige, in den §§ 80 ff. BAO
bezeichnete Vertreter und bei Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
deren Gesellschafter (Mitglieder)
auch dann befugt, wenn sie nicht Beteiligte (§ 11
FinStrG) des Finanzvergehens sind.
(3) Die Beurteilung, ob in der Selbstanzeige die
für die Feststellung der Abgabenverkürzung
bedeutsamen Umstände offengelegt wurden (§ 29
Abs. 2 FinStrG), hat sich nach § 4 zu richten.
(4) Werden auf Grund einer Selbstanzeige
Umstände bekannt, die jemanden anderen als den
Anzeiger betreffen, so kann dieser andere ohne
Rücksicht darauf, ob im Zusammenhang damit
Gründe vorliegen, die nach § 29 Abs. 3 lit. a und b
FinStrG die Straffreiheit ausschließen würden, bis
30. Juni 1983, jedoch nicht erst nach Beendigung
einer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung,
Selbstanzeige erstatten; § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG
bleibt unberührt.
(5) Die Selbstanzeige wirkt für alle am Finanzvergehen
Beteiligten (§ 11 FinStrG).
(6) Die Wirkungen einer Selbstanzeige sind nicht
an das Erfordernis der rechtzeitigen Entrichtung
im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG geknüpft.
Vermögensteuerrechtliche und bewertungsrechtliche
Sonderregelungen
§ 10. (1) Ist § 1 nicht für alle zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt
zur Vermögensteuer zusammen
zu veranlagenden Personen anzuwenden, so
stehen zwar die Bestimmungen dieses Abschnittes
der Festsetzung der Vermögensteuer für die Zeit
vor 1979 nicht entgegen, doch sind bei der Ermittlung
des Gesamtvermögens hinsichtlich der Vermögensteile
jener Personen, bei denen die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 1 gegeben sind,
die Bestimmungen dieses Abschnittes zu beachten.
(2) Den das Jahr 1979 betreffenden Selbstanzeigen
(§ 9) sind in allen in Betracht kommenden Fällen
ungeachtet der Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1
lit. c BewG 1955 und des § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes
1954 eine Einheitswerterklärung
des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979
und eine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner
1979 anzuschließen.
(3) Auf Grund von Selbstanzeigen (§ 9) sind in
allen in Betracht kommenden Fällen Wertfortschreibungen
der Einheitswerte des Betriebsvermögens
und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer
auf den 1. Jänner 1979 ungeachtet der Wertgrenzen
des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG 1955 und des
§ 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954
durchzuführen.
Einkommensteuerrechtliche und ertragsteuerrechtliche
Sonderregelungen
§ 11. (1) Bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter
eines Abgabepflichtigen, der eine
Selbstanzeige (§ 9) erstattet, ist § 6 EStG 1972 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden
1. bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
des letzten im Kalenderjahr 1978 endenden
Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des
Abgabepflichtigen gehört haben, ist in den
folgenden Wirtschaftsjahren von jenen Werten
auszugehen, die in der Vermögensübersicht
für das letzte im Kalenderjahr 1978
endende Wirtschaftsjahr angesetzt waren
(Buchwerte) oder anzusetzen gewesen wären.
2. Z 1 gilt sinngemäß für zu einem Betriebsvermögen
gehörende Wirtschaftsgüter, die nicht
in einer Vermögensübersicht anzusetzen
waren und für nicht zu einem Betriebsvermögen
gehörende Wirtschaftsgüter, die bereits
im Kalenderjahr 1978 der Erzielung von Einnahmen
gedient haben.
(2) Wird anläßlich einer Selbstanzeige (§ 9) erstmals
behauptet, daß am Schluß des letzten im
Kalenderjahr 1978 endenden Wirtschaftsjahres
Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen im Sinne
der einkommensteuerlichen Vorschriften zugehören,
so hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der
Abgabenbehörde die Richtigkeit seiner diesbezüglichen
Behauptungen zu beweisen; kann ihm ein
Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,
so genügt die Glaubhaftmachung. Der vorstehende
Satz gilt sinngemäß, wenn der Abgabepflichtige
zum 1. Jänner 1979 das Vorhandensein von
Wirtschaftsgütern offenlegt, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören.
(3) Umstände, die bei Anwendung des § 1 unberücksichtigt
zu bleiben haben, bewirken nicht die
Aberkennung des Rechtes auf Vornahme des Verlustabzuges
gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972
sowie auf Kürzung des Gewerbeertrages um Fehlbeträge
gemäß § 6 des Gewerbesteuergesetzes
1953; dies gilt nicht für auf Grund einer Selbstanzeige
(§ 9) erkennbare Umstände, die das letzte vor
dem 1. Jänner 1979 endende Wirtschaftsjahr
betreffen.
Verkehrsteuerrechtliche Sonderregelungen
§ 12. (1) § 1 ist auf unter das Grunderwerbsteuergesetz
1955 oder das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
1955 fallende Vorgänge nur dann
anzuwenden, wenn diese bis 30. Juni 1983 der
Abgabenbehörde offengelegt werden.
(2) Vorgänge, für die nach diesem Bundesgesetz
die Schenkungssteuer nicht zu erheben ist, sind von
einer Anwendung des § 11 des Erbschaftssteuergesetzes
1955 nicht ausgeschlossen.
(3) Bei Vorgängen, für die eine Ausnahme von
der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bedingt gewährt
wurde, haben lediglich Umstände, die die Höhe der
Bemessungsgrundlage betreffen, nach § 1 unberücksichtigt
zu bleiben.
ABSCHNITT II
Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des
Devisenrechtes
§ 13. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember
1982, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1983, ihre
nicht ordnungsgemäß bewilligten Devisentransaktionen
oder devisenrechtlich nicht angemeldeten
Forderungen gegen Ausländer aus eigenem Antrieb
der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgibt
und einen den devisenrechtlichen Bestimmungen
entsprechenden Zustand herstellt, darf gegen diese
Person kein Strafverfahren nach dem Devisengesetz
eingeleitet werden. Dies hat je nach Lage des
Falles durch entsprechende Anmeldung auf Grund
des § 15 des Devisengesetzes oder durch Einbringung
von Anträgen auf nachträgliche devisenrechtliche
Bewilligung bei der Oesterreichischen Nationalbank
zu erfolgen; wird eine Bewilligung nicht
erteilt, sind die devisenwirtschaftlichen Folgen von
Verstößen gegen das Devisengesetz innerhalb einer
von der Oesterreichischen Nationalbank festzusetzenden
Frist rückgängig zu machen.
§ 14. Der im § 13 angeführte Verfolgungsverzicht
findet nur auf jene Sachverhalte Anwendung,
welche der Oesterreichischen Nationalbank
bekanntgegeben werden.
ABSCHNITT III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.
ABSCHNITT IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich
des § 1 Abs. 2 des Abschnittes I und des Abschnittes
II, soweit diese Bestimmungen von den Gerichten
zu vollziehen sind, der Bundesminister für
Justiz betraut.