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569. Bundesgesetz: Steueramnestiegesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Bundesgesetz: Steueramnestiegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des

Abgabenrechtes

Grundvoraussetzungen

§ 1. (1) Wenn für Abgaben (§ 2), bezüglich derer

der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden

ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen

Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem

Umfang entweder

1. vor dem 1. Jänner 1983 bekannt waren oder

2. auf Grund einer nach dem 31. Dezember

1982 bis 30. Juni 1983 erstatteten Selbstanzeige

(§ 9) bekannt werden,

so haben nach den näheren Bestimmungen dieses

Abschnittes bei Festsetzung derartiger Abgaben für

die Zeit vor 1979 Umstände unberücksichtigt zu

bleiben, die vor dem 1. Jänner 1983 entgegen § 119

der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht offengelegt

wurden.

(2) Soweit Umstände nach Abs. 1 unberücksichtigt

zu bleiben haben, erlischt auch die Strafbarkeit

von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden

Finanzvergehen.

Sachlicher Anwendungsbereich

§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer,

veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer,

Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem

Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer

(mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer),

Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese

nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben

wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent,

Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie

Grunderwerbsteuer.

Fälle der Nichtanwendung

§ 3. (1) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 ist nicht

anzuwenden,

1. wenn die Berücksichtigung der in Betracht

kommenden Umstände eine steuerliche Auswirkung

zu Gunsten des Abgabepflichtigen

(§ 77 BAO) zur Folge hätte, oder

2. wenn der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) der

Berücksichtigung der in Betracht kommenden

Umstände zustimmt oder

3. auf Umstände, die bereits am 31. Dezember

1982 Gegenstand noch nicht abgeschlossener

abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen

sind oder auf Grund bis zu diesem

Zeitpunkt abgeschlossener derartiger Ermittlungen

der Abgabenbehörde bekannt wurden.

(2) Die Begünstigungen des § 1 sind ferner nicht

auf einbehaltene, aber nicht abgeführte Lohnsteuer

und Kapitalertragsteuer sowie auf noch nicht

rechtskräftig abgeschlossene Erbschaftssteuerverfahren

anzuwenden.

(3) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für

die Anwendung des § 1 sind in Berufungserledigungen,

die nach dem 31. Dezember 1982 ergehen und

die Zeit vor 1979 betreffen, nicht offengelegte

Umstände zu berücksichtigen, doch darf sich hiedurch

eine Auswirkung zum Nachteil der Partei

gegenüber dem angefochtenen Bescheid nur insoweit

ergeben, als diese Umstände mit Punkten, die

Gegenstand des Berufungsbegehrens sind, in

unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Ergänzende Regelungen zu den Grundvoraussetzungen

§ 4. (1) § 1 ist auch anzuwenden, wenn sich

nachträglich herausstellen sollte, daß die sich aus

den im Sinne der genannten Bestimmung bekannten

oder bekanntgewordenen Verhältnissen ergebende,

der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegte

Bemessungsgrundlage der jeweiligen Abgabe von

der richtigen höheren Bemessungsgrundlage entweder

1. ohne Verschulden des Abgabepflichtigen

(§ 77 BAO) oder seines Vertreters (§§ 80 ff.

BAO) oder

2. im Falle der Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 2 des

Finanzstrafgesetzes — FinStrG) um nicht

mehr als 10%

abweicht.

Wurde eine Abgabe noch nicht festgesetzt, so ist

von der Bemessungsgrundlage auszugehen, die sich

auf Grund offengelegter Umstände ergibt.

(2) Bei der Vermögensteuer sind für die 10%-

Grenze des Abs. 1 Z 2 Abweichungen im sonstigen

Vermögen gemäß § 69 Z 5, 9, 10 und 11 des

Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), wenn sie

zu einer steuerlichen Auswirkung von nicht mehr

als 2000 S führen, unbeachtlich.

(3) § 1 ist auch anzuwenden, wenn sich zwar die

Notwendigkeit für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen

gemäß § 184 BAO ergibt, vom

Abgabepflichtigen für eine solche Schätzung maßgeblich

erscheinende Umstände jedoch offengelegt

werden.

§ 5. (1) Bei der Umsatzsteuer, der Abgabe von

alkoholischen Getränken, der Lohnsteuer und der

Kapitalertragsteuer tritt an die Stelle der Bemessungsgrundlage

im Sinne dieses Abschnittes die

Höhe der Abgabe, bezogen auf das Kalenderjahr.

(2) Als Bemessungsgrundlage im Sinne dieses

Abschnittes gilt bei der veranlagten Einkommensteuer

und bei der veranlagten Körperschaftsteuer

das zu versteuernde Einkommen, vermehrt um die

Beträge gemäß § 18 Abs. 1 Z4 des Einkommensteuergesetzes

1972 (EStG 1972), und für die

Gewerbesteuer jener einheitliche Steuermeßbetrag,

der sich unter Außerachtlassung der Fehlbeträge

gemäß § 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953 ergeben

würde.

§ 6. (1) Die Voraussetzungen für die Anwendung

des § 1 müssen hinsichtlich aller von einem

Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) geschuldeten Abgaben

(§ 2) erfüllt sein. Hiebei hat bei Arbeitnehmern

die Lohnsteuer außer Betracht zu bleiben, es sei

denn, daß diese von der gänzlichen oder teilweisen

Unterlassung der Einbehaltung Kenntnis hatten;

dies gilt sinngemäß für Gläubiger der Kapitalerträge

hinsichtlich der Kapitalertragsteuer.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung

des § 1 hinsichtlich der Erbschafts- und

Schenkungssteuer betreffend Schenkungen unter

Lebenden infolge Fahrlässigkeit nicht gegeben, so

steht dies, abweichend von Abs. 1, der Anwendbarkeit

des § 1 für wiederkehrend zu erhebende Abgaben

nicht entgegen.

§ 7. (1) Die §§ 1, 3 und 4 sind auf Bescheide

gemäß den §§ 185 bis 195 BAO sinngemäß anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Einheitswert- und Fortschreibungsbescheide

(§§ 186 und 193 BAO)

betreffend wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten

des Grundbesitzes. Folgeänderungen (§ 295

BAO) auf Grund solcher Bescheide sind ungeachtet

des Vorliegens der Voraussetzungen für die

Anwendung des § 1 beim jeweiligen Abgabepflichtigen

vorzunehmen. Bei Abgabepflichtigen, bei

denen die Voraussetzungen für die Anwendung des

§ 1 vorliegen, haben sich die Folgeänderungen auf

die Berücksichtigung dieser Einheitswert- oder

Fortschreibungsbescheide zu beschränken.

(3) Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

anzuwenden, so treten dessen Wirkungen hinsichtlich

aller Gesellschafter (Mitglieder) auch insoweit

ein, als für sie die Grundlagen für die Festsetzung

von Abgaben betreffend ihre Beteiligung an der

Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

gemäß § 186 oder § 188 BAO festgestellt werden,

und ferner für alle von der Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77

BAO) geschuldeten Abgaben.

(4) Ist § 1 auf eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft)

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

nicht anzuwenden, so gilt Abs. 2 zweiter und dritter

Satz sinngemäß und können deren Gesellschafter

(Mitglieder) ungeachtet des Umstandes, daß für

sie die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1

vorliegen, für alle von der Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) als Abgabepflichtiger (§ 77

BAO) geschuldeten Abgaben in Anspruch genommen

werden.

Sonderregelung betreffend Rechtsschutz bei Wiederaufnahme

des Verfahrens

§ 8. Liegen die Voraussetzungen für die unmittelbare

oder sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 1

vor, so darf auf das Hervorkommen von Umständen

im Sinne dieser Bestimmung eine sich auf die

Zeit vor 1979 zum Nachteil des Abgabepflichtigen

(§ 77 BAO) auswirkende Wiederaufnahme des

Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nicht gestützt

werden, sofern es sich nicht um Umstände handelt,

die unter § 3 Abs. 1 Z 3 fallen.

Selbstanzeige

§ 9. (1) Für Selbstanzeigen im Sinne dieses

Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 29

FinStrG, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes

bestimmt ist.

(2) Zur Erstattung einer Selbstanzeige sind

Gesamtschuldner, noch nicht in Anspruch genommene

Haftungspflichtige, in den §§ 80 ff. BAO

bezeichnete Vertreter und bei Personenvereinigungen

(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit

deren Gesellschafter (Mitglieder)

auch dann befugt, wenn sie nicht Beteiligte (§ 11

FinStrG) des Finanzvergehens sind.

(3) Die Beurteilung, ob in der Selbstanzeige die

für die Feststellung der Abgabenverkürzung

bedeutsamen Umstände offengelegt wurden (§ 29

Abs. 2 FinStrG), hat sich nach § 4 zu richten.

(4) Werden auf Grund einer Selbstanzeige

Umstände bekannt, die jemanden anderen als den

Anzeiger betreffen, so kann dieser andere ohne

Rücksicht darauf, ob im Zusammenhang damit

Gründe vorliegen, die nach § 29 Abs. 3 lit. a und b

FinStrG die Straffreiheit ausschließen würden, bis

30. Juni 1983, jedoch nicht erst nach Beendigung

einer anhängigen abgabenbehördlichen Prüfung,

Selbstanzeige erstatten; § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG

bleibt unberührt.

(5) Die Selbstanzeige wirkt für alle am Finanzvergehen

Beteiligten (§ 11 FinStrG).

(6) Die Wirkungen einer Selbstanzeige sind nicht

an das Erfordernis der rechtzeitigen Entrichtung

im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG geknüpft.

Vermögensteuerrechtliche und bewertungsrechtliche

Sonderregelungen

§ 10. (1) Ist § 1 nicht für alle zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt

zur Vermögensteuer zusammen

zu veranlagenden Personen anzuwenden, so

stehen zwar die Bestimmungen dieses Abschnittes

der Festsetzung der Vermögensteuer für die Zeit

vor 1979 nicht entgegen, doch sind bei der Ermittlung

des Gesamtvermögens hinsichtlich der Vermögensteile

jener Personen, bei denen die Voraussetzungen

für die Anwendung des § 1 gegeben sind,

die Bestimmungen dieses Abschnittes zu beachten.

(2) Den das Jahr 1979 betreffenden Selbstanzeigen

(§ 9) sind in allen in Betracht kommenden Fällen

ungeachtet der Wertgrenzen des § 21 Abs. 1 Z 1

lit. c BewG 1955 und des § 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes

1954 eine Einheitswerterklärung

des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1979

und eine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner

1979 anzuschließen.

(3) Auf Grund von Selbstanzeigen (§ 9) sind in

allen in Betracht kommenden Fällen Wertfortschreibungen

der Einheitswerte des Betriebsvermögens

und Neuveranlagungen zur Vermögensteuer

auf den 1. Jänner 1979 ungeachtet der Wertgrenzen

des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c BewG 1955 und des

§ 13 Abs. 1 Z 1 des Vermögensteuergesetzes 1954

durchzuführen.

Einkommensteuerrechtliche und ertragsteuerrechtliche

Sonderregelungen

§ 11. (1) Bei der Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter

eines Abgabepflichtigen, der eine

Selbstanzeige (§ 9) erstattet, ist § 6 EStG 1972 nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden

1. bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß

des letzten im Kalenderjahr 1978 endenden

Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen des

Abgabepflichtigen gehört haben, ist in den

folgenden Wirtschaftsjahren von jenen Werten

auszugehen, die in der Vermögensübersicht

für das letzte im Kalenderjahr 1978

endende Wirtschaftsjahr angesetzt waren

(Buchwerte) oder anzusetzen gewesen wären.

2. Z 1 gilt sinngemäß für zu einem Betriebsvermögen

gehörende Wirtschaftsgüter, die nicht

in einer Vermögensübersicht anzusetzen

waren und für nicht zu einem Betriebsvermögen

gehörende Wirtschaftsgüter, die bereits

im Kalenderjahr 1978 der Erzielung von Einnahmen

gedient haben.

(2) Wird anläßlich einer Selbstanzeige (§ 9) erstmals

behauptet, daß am Schluß des letzten im

Kalenderjahr 1978 endenden Wirtschaftsjahres

Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen im Sinne

der einkommensteuerlichen Vorschriften zugehören,

so hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der

Abgabenbehörde die Richtigkeit seiner diesbezüglichen

Behauptungen zu beweisen; kann ihm ein

Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden,

so genügt die Glaubhaftmachung. Der vorstehende

Satz gilt sinngemäß, wenn der Abgabepflichtige

zum 1. Jänner 1979 das Vorhandensein von

Wirtschaftsgütern offenlegt, die nicht zu einem

Betriebsvermögen gehören.

(3) Umstände, die bei Anwendung des § 1 unberücksichtigt

zu bleiben haben, bewirken nicht die

Aberkennung des Rechtes auf Vornahme des Verlustabzuges

gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1972

sowie auf Kürzung des Gewerbeertrages um Fehlbeträge

gemäß § 6 des Gewerbesteuergesetzes

1953; dies gilt nicht für auf Grund einer Selbstanzeige

(§ 9) erkennbare Umstände, die das letzte vor

dem 1. Jänner 1979 endende Wirtschaftsjahr

betreffen.

Verkehrsteuerrechtliche Sonderregelungen

§ 12. (1) § 1 ist auf unter das Grunderwerbsteuergesetz

1955 oder das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1955 fallende Vorgänge nur dann

anzuwenden, wenn diese bis 30. Juni 1983 der

Abgabenbehörde offengelegt werden.

(2) Vorgänge, für die nach diesem Bundesgesetz

die Schenkungssteuer nicht zu erheben ist, sind von

einer Anwendung des § 11 des Erbschaftssteuergesetzes

1955 nicht ausgeschlossen.

(3) Bei Vorgängen, für die eine Ausnahme von

der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des

Grunderwerbsteuergesetzes 1955 bedingt gewährt

wurde, haben lediglich Umstände, die die Höhe der

Bemessungsgrundlage betreffen, nach § 1 unberücksichtigt

zu bleiben.

ABSCHNITT II

Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des

Devisenrechtes

§ 13. Wenn eine Person nach dem 31. Dezember

1982, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1983, ihre

nicht ordnungsgemäß bewilligten Devisentransaktionen

oder devisenrechtlich nicht angemeldeten

Forderungen gegen Ausländer aus eigenem Antrieb

der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgibt

und einen den devisenrechtlichen Bestimmungen

entsprechenden Zustand herstellt, darf gegen diese

Person kein Strafverfahren nach dem Devisengesetz

eingeleitet werden. Dies hat je nach Lage des

Falles durch entsprechende Anmeldung auf Grund

des § 15 des Devisengesetzes oder durch Einbringung

von Anträgen auf nachträgliche devisenrechtliche

Bewilligung bei der Oesterreichischen Nationalbank

zu erfolgen; wird eine Bewilligung nicht

erteilt, sind die devisenwirtschaftlichen Folgen von

Verstößen gegen das Devisengesetz innerhalb einer

von der Oesterreichischen Nationalbank festzusetzenden

Frist rückgängig zu machen.

§ 14. Der im § 13 angeführte Verfolgungsverzicht

findet nur auf jene Sachverhalte Anwendung,

welche der Oesterreichischen Nationalbank

bekanntgegeben werden.

ABSCHNITT III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in

Kraft.

ABSCHNITT IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich

des § 1 Abs. 2 des Abschnittes I und des Abschnittes

II, soweit diese Bestimmungen von den Gerichten

zu vollziehen sind, der Bundesminister für

Justiz betraut.

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