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569_1981 AT

569. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 673/1978, wird wie folgt geändert

1. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten

gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme

des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe

und der Spielbankabgabe werden

zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)

und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem

Hundertsatzverhältnis geteilt

2. Im § 8 Abs. 2 Z 7 hat der erste Satz zu lauten

„7. bei der Mineralölsteuer wird zunächst hinsichtlich

von 4,086 Hundertteilen ein Vorzugsanteil

von einem Viertel zugunsten der Länder Burgenland,

Niederösterreich und Steiermark ausgeschieden."

3. Im § 8 Abs. 2 Z 7 hat der letzte Satz zu lauten

„Die übrigen 4,552 Hundertteile der Länder und

die 2,803 Hundertteile der Gemeinden werden

nach dem vorstehenden Schlüssel — jedoch ohne

Ausscheidung eines Vorzugsanteiles — aufgeteilt;"

4. Im § 8 Abs. 2 hat Z 8 zu entfallen. Der bisherige

Wortlaut der Z 9 ist als „Z 8" zu bezeichnen.

5. Dem § 8 Abs. 8 ist folgender Abs. 9 anzufügen

„(9) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf

den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf

die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen.

Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat

hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen,

wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der

Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden

zu beschränken ist, in denen eine Spielbank

betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die

Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu

einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von

10 Millionen Schilling; von dem darüber liegenden

Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder

15 vH und die Gemeinden 15 vH."

6. Im § 21 Abs. 1 hat der Einleitungssatz zu lauten

„(1) Der Bund gewährt den Ländern und

Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse,

wenn die empfangenden Gebietskörperschaften

eine Grundleistung mindestens in der Höhe des

Zweckzuschusses erbringen:"

7. Im § 21 Abs. 1 Z 4 hat am Ende des letzten

Satzes an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu

treten;

dem § 21 Abs. 1 ist folgende Z 5 anzufügen

„5. Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben

wird, einen Zuschuß von je 1 Million S jährlich

zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs,

soweit dadurch eine Hebung des Aufkommens

an der Spielbankabgabe erreicht werden

kann. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden

(Wien als Gemeinde) bis längstens 1. Juli jeden Jahres

zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines

Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis

längstens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium

für Finanzen zu übermitteln."

Artikel II

(1) Artikel I Z 1 hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels

für die Mineralölsteuer sowie Artikel I

Z 2 und 3 treten mit 1. März 1982 in Kraft.

(2) Artikel I Z 1 mit Ausnahme des Aufteilungsschlüssels

für die Mineralölsteuer sowie Artikel I

Z 4 bis 7 treten mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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