569. Bundesgesetz: Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzausgleichsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 673/1978, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten
gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme
des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe
und der Spielbankabgabe werden
zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land)
und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt
2. Im § 8 Abs. 2 Z 7 hat der erste Satz zu lauten
„7. bei der Mineralölsteuer wird zunächst hinsichtlich
von 4,086 Hundertteilen ein Vorzugsanteil
von einem Viertel zugunsten der Länder Burgenland,
Niederösterreich und Steiermark ausgeschieden."
3. Im § 8 Abs. 2 Z 7 hat der letzte Satz zu lauten
„Die übrigen 4,552 Hundertteile der Länder und
die 2,803 Hundertteile der Gemeinden werden
nach dem vorstehenden Schlüssel — jedoch ohne
Ausscheidung eines Vorzugsanteiles — aufgeteilt;"
4. Im § 8 Abs. 2 hat Z 8 zu entfallen. Der bisherige
Wortlaut der Z 9 ist als „Z 8" zu bezeichnen.
5. Dem § 8 Abs. 8 ist folgender Abs. 9 anzufügen
„(9) Der Reinertrag der Spielbankabgabe ist auf
den Bund, auf die Länder (Wien als Land) und auf
die Gemeinden (Wien als Gemeinde) aufzuteilen.
Die Aufteilung auf die Länder und Gemeinden hat
hiebei nach dem örtlichen Aufkommen zu erfolgen,
wobei die Aufteilung des Gemeindeanteiles an der
Spielbankabgabe ausschließlich auf jene Gemeinden
zu beschränken ist, in denen eine Spielbank
betrieben wird. Es erhalten der Bund 60 vH, die
Länder 5 vH und die Gemeinden 35 vH bis zu
einem jährlichen Aufkommen je Gemeinde von
10 Millionen Schilling; von dem darüber liegenden
Aufkommen erhalten der Bund 70 vH, die Länder
15 vH und die Gemeinden 15 vH."
6. Im § 21 Abs. 1 hat der Einleitungssatz zu lauten
„(1) Der Bund gewährt den Ländern und
Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse,
wenn die empfangenden Gebietskörperschaften
eine Grundleistung mindestens in der Höhe des
Zweckzuschusses erbringen:"
7. Im § 21 Abs. 1 Z 4 hat am Ende des letzten
Satzes an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu
treten;
dem § 21 Abs. 1 ist folgende Z 5 anzufügen
„5. Gemeinden, in denen eine Spielbank betrieben
wird, einen Zuschuß von je 1 Million S jährlich
zur Förderung der Qualität des örtlichen Fremdenverkehrs,
soweit dadurch eine Hebung des Aufkommens
an der Spielbankabgabe erreicht werden
kann. Der Zweckzuschuß ist den Gemeinden
(Wien als Gemeinde) bis längstens 1. Juli jeden Jahres
zu überweisen. Anträge auf Gewährung eines
Zweckzuschusses sind von den Gemeinden bis
längstens 31. März eines jeden Jahres dem Bundesministerium
für Finanzen zu übermitteln."
Artikel II
(1) Artikel I Z 1 hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels
für die Mineralölsteuer sowie Artikel I
Z 2 und 3 treten mit 1. März 1982 in Kraft.
(2) Artikel I Z 1 mit Ausnahme des Aufteilungsschlüssels
für die Mineralölsteuer sowie Artikel I
Z 4 bis 7 treten mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.