569. Verordnung: Viehzwischenzählungen im Jahre 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich
des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1981 eine Rinderzwischenzählung
und drei Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Rinderzwischenzählung
ist der 3. Juni 1981, Stichtage für die Schweine-
Zwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und
3. September 1981.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung
durchzuführen, wobei die Auswahl der
Tierhalter vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische
Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur
Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen
können.
§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand
an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die Rinder oder Schweine halten
oder im Erhebungszeitraum Schweine hausgeschlachtet
haben. Die Tiere sind an deren
Standort zu zählen. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe
hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemendeämtern (Magistraten)
bekanntzugeben.
§ 7. Die Erhebungen sind von der Gemeinde
in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane
an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare
Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am
Zähltag nicht anzutreffen, ist er verpflichtet, die
Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.
§ 8. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare bis spätestens zum
7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an
das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 9. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung
für die ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen des Jahres 1981 entstehenden
Kosten in der Höhe
1. von 15 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September,
2. von 20 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni
zu gewähren.