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569_1980 AT

569. Verordnung: Viehzwischenzählungen im Jahre 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Verordnung: Viehzwischenzählungen im Jahre 1981

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich

des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1981 eine Rinderzwischenzählung

und drei Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Rinderzwischenzählung

ist der 3. Juni 1981, Stichtage für die Schweine-

Zwischenzählungen sind der 3. März, 3. Juni und

3. September 1981.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung

durchzuführen, wobei die Auswahl der

Tierhalter vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten

Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische

Statistische Zentralamt führt über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur

Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen

können.

§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der Bestand

an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht

und Verwendungszweck, zu erfassen.

§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die Rinder oder Schweine halten

oder im Erhebungszeitraum Schweine hausgeschlachtet

haben. Die Tiere sind an deren

Standort zu zählen. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe

hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemendeämtern (Magistraten)

bekanntzugeben.

§ 7. Die Erhebungen sind von der Gemeinde

in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zähl- und Kontrollorgane

an Ort und Stelle auf Grund mündlicher Befragung

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare

Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am

Zähltag nicht anzutreffen, ist er verpflichtet, die

Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.

§ 8. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare bis spätestens zum

7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen

Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an

das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 9. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung

für die ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen des Jahres 1981 entstehenden

Kosten in der Höhe

1. von 15 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September,

2. von 20 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am

3. Juni

zu gewähren.

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