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569_1978 AT

569. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 569. Bundesgesetz: Versicherungsaufsichtsgesetz — VAG

Der Nationalrat hat beschlossen

Erstes Hauptstück

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Unternehmen, die ihren Sitz im Inland

und den Betrieb der Vertragsversicherung zum

Gegenstand haben (inländische Versicherungsunternehmen),

unterliegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

(2) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland

und den Betrieb der Vertragsversicherung zum

Gegenstand haben (ausländische Versicherungsunternehmen),

unterliegen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, soweit Versicherungsverträge

im Inland abgeschlossen werden oder für

sie im Inland geworben wird (Betrieb im Inland).

(3) Der Betrieb von Versicherungszweigen der

Personenversicherung durch Körperschaften des

öffentlichen Rechts unterliegt, wenn Versicherungsnehmer

nur ihre Mitglieder sind, nicht den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die

Versicherungsaufsichtsbehörde.

§ 2. (1) Unternehmen, die ausschließlich den

Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand

haben, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes; auf inländische Unternehmen,

die ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung

zum Gegenstand haben, sind jedoch

1. die §§ 81 bis 83, 99 bis 103, 115 bis 118 und,

2. sofern sie in der Rechtsform eines Versicherungsvereines

auf Gegenseitigkeit betrieben

werden, der § 4 Abs. 1 erster Satz und

Abs. 3 Z.1 und 3, die §§ 26 bis 34, der § 35

Abs. 1, 3 und 4, die §§ 36 bis 52, der § 53

Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, die §§ 54

und 55, der § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, die

§§ 57 bis 61, der § 62 Abs. 2 bis 4, die

§§ 63, 65 bis 67, 68 Abs. 1 bis 3, 5 und 6,

69 bis 73, 84, 85, 96 und 114 dieses Bundesgesetzes

anzuwenden.

(2) Versicherungsunternehmen, die neben anderen

Versicherungszweigen (Versicherungsarten)

den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand

haben, unterliegen hinsichtlich des Betriebes

der Rückversicherung nicht den §§ 4 Abs. 3

Z. 2 und 4, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z. 1 und 3,

den §§ 9, 13 bis 17, 79, 88, 93 und 104 Abs. 5

Z. 1 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

durch Verordnung den Betrieb einzelner Versicherungsarten

der Transportversicherung von

der Anwendung der §§ 4 Abs. 3 Z. 2 und 4,

7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z. 1 und 3, der §§ 9 und 104

Abs. 5 Z. 1 ausnehmen, wenn dies wegen der

Eigenart dieser Versicherungen, insbesondere wegen

des Erfordernisses einer raschen Anpassung

von Geschäftsgrundlagen an geänderte Verhältnisse

oder des geringeren Schutzbedürfnisses der

Versicherungsnehmer, zweckmäßig erscheint.

Rechtsform

§ 3. (1) Inländische Versicherungsunternehmen

dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft

oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit

betrieben werden.

(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen

kommen die Rechte und Pflichten, die nach

diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern

eines inländischen Unternehmens auferlegt sind,

ihrem für das Inland bestellten Hauptbevollmächtigten

zu.

Konzession

§ 4. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung

ist an eine Konzession gebunden. Der Umfang

der Konzession richtet sich nach dem Geschäftsplan

(§ 8).

(2) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession

sind die im § 8 Abs. 2 angeführten Be-

standteile des Geschäftsplans, in den im § 18

Abs. 1 angeführten Versicherungszweigen mit

Ausnahme der Versicherungsbedingungen, zur

Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die

Konzession zu erteilen, wenn

1. die Mitglieder des Vorstandes oder der

Hauptbevollmächtigte die für die Führung

des Betriebes erforderlichen persönlichen

und fachlichen Eigenschaften besitzen,

2. die Belange der Versicherten nach dem Geschäftsplan

ausreichend gewahrt, insbesondere

die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

genügend als dauernd erfüllbar

dargetan sind,

3. die Eigenmittel ausreichen, um die Gründungskosten,

die Organisationskosten und

die übrigen durch den Betrieb entstehenden

Kosten zu decken,

4. nicht eine für die Versicherten nachteilige

Entwicklung des Versicherungsmarktes zu

erwarten ist.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so

ist die Konzession zu versagen.

(4) Bei der Beurteilung, ob die Mitglieder des

Vorstandes oder der Hauptbevollmächtigte die

für die Führung des Betriebes erforderlichen Eigenschaften

besitzen, ist insbesondere auch auf

die Art der Versicherungen, die betrieben werden

sollen, und den beabsichtigten Umfang des

Betriebes Bedacht zu nehmen.

(5) Bei der Beurteilung, ob die Verpflichtungen

aus den Versicherungsverträgen genügend als

dauernd erfüllbar dargetan sind, ist insbesondere

auch zu berücksichtigen, ob eine sonst mangelnde

Erfüllung dieser Voraussetzung durch die Stellung

einer Kaution (§ 14) ersetzt werden kann.

(6) Für inländische Versicherungsunternehmen

darf die Konzession nur erteilt werden, wenn

sie in einer zulässigen Rechtsform (§ 3 Abs. 1)

errichtet sind oder errichtet werden.

Ausländische

Versicherungsunternehmen

§ 5. (1) Einem ausländischen Versicherungsunternehmen

darf, unbeschadet des § 4 Abs. 3

bis 5, die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung

im Inland nur erteilt werden, wenn

eine inländische Zweigniederlassung errichtet und

eine natürliche Person, die ihren ordentlichen

Wohnsitz im Inland hat, zum Hauptbevollmächtigten

bestellt wird.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die

Bestellung eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten

zu verlangen, wenn der beabsichtigte

Umfang des Geschäftsbetriebes dies erfordert.

Für den Stellvertreter des Hauptbevollmächtigten

gelten die gleichen Voraussetzungen wie für

diesen.

(3) Die Konzession darf einem ausländischen

Versicherungsunternehmen nur erteilt werden,

wenn es eine Rechtsform aufweist, die den im

§ 3 Abs. 1 angeführten entspricht oder mit ihnen

vergleichbar ist, und wenn der Geschäftsplan

ausschließlich Versicherungen umfaßt, die nach

gleichen oder ähnlichen Grundsätzen auch in dem

Staat, in dem es seinen Sitz hat, rechtmäßig

betrieben werden.

(4) Die Konzession darf einem ausländischen

Versicherungsunternehmen, wenn der Staat, in

dem es seinen Sitz hat, nicht Gegenseitigkeit gewährt,

nur erteilt werden, wenn dies überwiegende

öffentliche Interessen gebieten.

§ 6. (1) Der Geschäftsbetrieb eines ausländischen

Versicherungsunternehmens im Inland darf

nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung

und des Hauptbevollmächtigten

in das Handelsregister aufgenommen werden.

(2) Nach Erteilung der Konzession darf ein

ausländischer Versicherer Versicherungsverträge

mit Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz

oder Sitz im Inland haben, und Versicherungsverträge

über inländische Grundstücke nur mehr

über die inländische Zweigniederlassung des

Unternehmens abschließen.

(3) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 Jurisdiktionsnorm

darf für Klagen aus dem inländischen

Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

(4) Tritt die im § 5 Abs. 2 genannte Voraussetzung

nach Erteilung der Konzession ein,

so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde die Bestellung

eines Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten

zu verlangen. Liegt diese Voraussetzung

nicht mehr vor, so hat sie die ersatzlose

Abberufung des Stellvertreters des Hauptbevollmächtigten

zu gestatten.

§ 7. (1) Die Konzession für ein ausländisches

Versicherungsunternehmen ist zu entziehen,

wenn es Versicherungen nach gleichen oder ähnlichen

Grundsätzen wie im Inland nicht mehr

auch in dem Staat, in dem es seinen Sitz hat,

rechtmäßig betreibt, es sei denn, daß der weitere

Betrieb im Inland im überwiegenden Interesse

der Versicherten gelegen ist.

(2) Werden infolge einer Änderung der Satzung

eines ausländischen Versicherungsunternehmens

oder der Geschäftsgebarung an seinem Sitz

die Belange der Versicherten nicht mehr ausreichend

gewahrt und die Verpflichtungen aus den

Versicherungsverträgen nicht mehr genügend als

dauernd erfüllbar dargetan, so ist die Konzession

eines ausländischen Versicherungsunternehmens

zu widerrufen.

Geschäftsplan

§ 8. (1) Die Versicherungsunternehmen haben

einen Geschäftsplan zu erstellen, der der Geneh-

migung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde

bedarf. Der § 4 Abs. 3 erster Satz Z. 2 bis 4 und

zweiter Satz gilt sinngemäß.

(2) Der Geschäftsplan hat zu umfassen

1. die Darlegung der Verhältnisse, die für die

Wahrung der Belange der Versicherten und

die Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit

der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

erheblich sind,

2. die Bezeichnung der Versicherungszweige

und, wenn nur einzelne Versicherungsarten

von Versicherungszweigen betrieben werden,

dieser Versicherungsarten, auf die sich der

Betrieb erstreckt,

3. die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen.

(3) Bei inländischen Versicherungsunternehmen

bildet auch die Satzung einen Bestandteil des Geschäftsplans.

Die Satzung hat, unbeschadet sonstiger

gesetzlicher Erfordernisse, Angaben darüber

zu enthalten, auf welche Versicherungszweige

und, wenn nur einzelne Versicherungsarten von

Versicherungszweigen betrieben werden, auf welche

Versicherungsarten sowie auf welches Gebiet,

einschließlich eines allfälligen Betriebes im Ausland,

sich der Betrieb erstreckt. Bei der Angabe

der betriebenen Versicherungszweige oder Versicherungsarten

genügt der Hinweis auf den genehmigten

Geschäftsplan.

(4) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen

hat der Geschäftsplan auch die Angabe

zu umfassen, auf welches Gebiet im Inland sich

der Betrieb erstreckt. Die Satzung und jede

Änderung derselben sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat Anordnungen

über die Bezeichnung der Versicherungszweige

und der Versicherungsarten und den

Inhalt dieser Bezeichnungen zu treffen, soweit

dies für die Einheitlichkeit und Klarheit der Bezeichnung

der Versicherungszweige und der Versicherungsarten

erforderlich ist.

Versicherungsbedingungen

§ 9. (1) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen

haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten

1. über die Ereignisse, bei deren Eintritt der

Versicherer zu einer Leistung verpflichtet

ist, und über die Fälle, in denen aus besonderen

Gründen diese Pflicht ausgeschlossen

oder aufgehoben sein soll,

2. über die Art, den Umfang und die Fälligkeit

der Leistungen des Versicherers,

3. über die Feststellung und Leistung des Entgelts,

das der Versicherungsnehmer an den

Versicherer zu entrichten hat, und über die

Rechtsfolgen, die eintreten, wenn er damit

in Verzug ist,

4. über die Dauer des Versicherungsvertrages,

insbesondere ob und auf welche Weise er

stillschweigend verlängert, ob und auf welche

Weise er gekündigt oder sonst ganz oder

teilweise aufgehoben werden kann, und über

die Verpflichtungen des Versicherers in diesen

Fällen,

5. über den Verlust des Anspruchs aus dem

Versicherungsvertrag, wenn Fristen versäumt

werden,

6. in der Lebensversicherung außerdem über

die Voraussetzungen und den Umfang der

Gewährung von Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen.

(2) Besondere Versicherungsbedingungen sind

von den allgemeinen Versicherungsbedingungen

abweichende oder sie ergänzende Bestimmungen,

die für bestimmte Gruppen von Versicherungsverträgen

regelmäßig verwendet werden sollen,

auch wenn sie in sonst nicht zum Geschäftsplan

gehörenden Geschäftsgrundlagen, insbesondere

Tarifen, enthalten sind.

(3) Von den allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen

darf zu ungunsten des

Versicherungsnehmers nur aus sachlich gerechtfertigten

Gründen und nur dann abgewichen,

werden, wenn der Versicherungsnehmer vor dem

Vertragsabschluß darauf ausdrücklich hingewiesen

worden ist und sich schriftlich damit einverstanden

erklärt hat.

Geschäftsplanänderungen

§ 10. Jede Änderung des Geschäftsplanes bedarf

der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Der § 4 Abs. 3 Z. 2 bis 4 gilt

sinngemäß.

Organe

§ 11. (1) Inländische Versicherungsunternehmen

haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die

Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats,

sobald diese bestellt sind, und unverzüglich

jede Änderung in der Zusammensetzung dieser

Organe bekanntzugeben.

(2) Änderungen in der Person des Hauptbevollmächtigten

eines ausländischen Versicherungsunternehmens

und seines Stellvertreters bedürfen

der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Der § 4 Abs. 3 Z. 1 gilt sinngemäß.

Ausübung des Geschäftsbetriebes

§ 12. (1) Das Versicherungsunternehmen hat

der Versicherungsaufsichtsbehörde die Aufnahme

und die Einstellung des Betriebes der im Geschäftsplan

vorgesehenen Versicherungszweige

(Versicherungsarten) unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wird der Betrieb innerhalb eines Jahres

nicht in dem nach der Genehmigung des Geschäftsplans

oder einer Änderung desselben

durch Betriebserweiterung erlaubten Umfang aufgenommen,

so erlischt, insoweit die Aufnahme

des Betriebes unterbleibt, die Genehmigung des

Geschäftsplans oder semer Änderung. Handelt

es sich um den Betrieb von im § 18 Abs. 1 angeführten

Versicherungen, so verlängert sich dieser

Zeitraum auf drei Jahre.

(3) Die Genehmigung erlischt auch, wenn der

Beitrieb, nachdem er bereits aufgenommen wurde,

während dreier aufeinanderfolgender Jahre nicht

ausgeübt wird.

(4) Mit dem vollständigen Erlöschen der Genehmigung

des Geschäftsplans erlischt die Konzession.

(5) Das Erlöschen der Genehmigungen oder

der Konzession nach den Abs. 2 bis 4 ist von

der Versicherungsaufsichtsbehörde mit Bescheid

festzustellen.

(6) Vor Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen

der Genehmigung oder der Konzession darf eine

neuerliche Genehmigung für denselben Versicherungszweig

(dieselbe Versicherungsart) oder eine

Konzession nicht wieder erteilt werden.

Bestandübertragung

§ 13. (1) Der Bestand eines Unternehmens an

Versicherungsverträgen (Versicherungsbestand)

kann in seiner Gesamtheit oder teilweise ohne

Zustimmung der Versicherungsnehmer auf ein

anderes Versicherungsunternehmen übertragen

werden.

(2) Die Bestandübertragung bedarf der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

die Interessen der Versicherten nicht ausreichend

gewahrt sind oder eine nachteilige Auswirkung

der Übertragung auf das Gesamtgeschäft des

übernehmenden Versicherungsunternehmens oder

eine für die Versicherten nachteilige Entwicklung

des Versicherungsmarkts zu erwarten ist.

(3) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen

Bestand gehörenden Versicherungsverträgen

gehen mit der Genehmigung der Bestandübertragung

auf den übernehmenden Versicherer

über.

(4) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den

Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode,

während der er von der Bestandübertragung

Kenntnis erlangt hat, zu kündigen

und den auf die Zeit nach der Beendigung des

Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der

Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten

Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung,

die von dieser Bestimmung abweicht,

kann sich der Versicherer nicht berufen. Besteht

die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes

zu Zwecken der Sanierung

durch Kündigungen die Interessen der Versicherten

verletzt werden, so kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

die Bestandübertragung

ohne Einräumung des Kündigungsrechtes zulassen.

(5) Der Abs. 4 gilt nicht für Übertragungen des

gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang

des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens

auf ein anderes enthalten

sind.

Kaution

§ 14. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat

die Genehmigung des Geschäftsplans oder einer

Geschäftsplanänderung oder die Genehmigung

einer Bestandübertragung von der Stellung einer

Kaution oder der Erhöhung einer bereits gestellten

Kaution abhängig zu machen, wenn dies notwendig

ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der

Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

sicherzustellen.

(2) Zur Sicherstellung der Ansprüche aus dem

Betrieb einzelner Versicherungszweige kann je

eine gesonderte Kaution gefordert werden.

(3) Die Höhe der Kaution kann ganz oder teilweise

mit einer Verhältniszahl zu Beträgen festgesetzt

werden, aus denen sich der Betriebsumfang

des Versicherungsunternehmens ergibt.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

eine Erhöhung der Kaution verlangen, wenn sich

die für die Festsetzung ihrer Höhe maßgebenden

Umstände seit der Kautionsstellung wesentlich

geändert haben.

§ 15. Verfügungen über die der Kaution gewidmeten

Vermögenswerte bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Zustimmung ist zu erteilen,

wenn die Verfügung im Hinblick auf den

Zweck der Kautionsstellung unbedenklich ist, insbesondere

wenn der Kaution gewidmete Vermögenswerte

durch in ihrer Sicherheit und ihrer

Rentabilität gleichwertige Anlagen ersetzt werden

sollen.

§ 16. (1) Die Kaution ist auf Verlangen ganz

oder teilweise freizugeben, soweit die Umstände,

die ihre Stellung erforderlich machten, nicht mehr

vorliegen.

(2) Die Kaution ist ganz oder teilweise zur

Befriedigung sichergestellter Ansprüche freizugeben,

wenn die Befriedigung weiterer Ansprüche

aus dem übrigen Vermögen des Versicherungsunternehmens

gewährleistet erscheint und die

Wiederauffüllung der Kaution erwartet werden

kann oder als entbehrlich anzusehen ist.

(3) Nach Beendigung des Geschäftsbetriebes, aus

dem die sichergestellten Ansprüche entstanden

sind, ist die Kaution zur Befriedigung der sichergestellten

Ansprüche freizugeben, soweit diese

nicht aus dem übrigen Vermögen des Versiche-

rungsunternehmens erfolgen kann. Ein nach Befriedigung

aller sichergestellten Ansprüche verbleibender

Kautionsrest ist freizugeben.

§ 17. (1) Die Widmung von Vermögenswerten

für die Kaution hat zu erfolgen

1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch

eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch,

2. bei Forderungen durch schriftliche Verständigung

des Schuldners und allenfalls des

Bürgen,

3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung

der Verwahrungsstelle.

(2) Ansuchen um Anmerkung der Kautionswidmung

im Grundbuch sind von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren befreit.

Zweites Hauptstück

VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG

ZU BILDEN IST

Geschäftsplan

§ 18. (1) In der Lebensversicherung, der Krankenversicherung

und in allen anderen Versicherungszweigen

(Versicherungsarten), soweit diese

nach Art der Lebensversicherung auf Grund

von Wahrscheinlichkeitstafeln betrieben werden,

hat der Geschäftsplan auch die Rechnungsgrundlagen

(Wahrscheinlichkeitstafeln, Zinsfuß, Kostenzuschläge),

die Grundsätze und Formeln für die

Berechnung der Prämien (Beiträge), der Deckungsrückstellung

und der Prämienüberträge sowie die

Tarife zu enthalten. Die Grundsätze und Formeln

für die Berechnung der Prämien (Beiträge) und

der Deckungsrückstellung sind für jede Versicherungsart

gesondert darzustellen und durch

Zahlenbeispiele zu erläutern.

(2) Soweit in anderen als in den im Abs. 1

angeführten Versicherungen nach dem Geschäftsplan

die Bildung einer Deckungsrückstellung erforderlich

ist, hat der Geschäftsplan die Grundsätze

und Formeln für die Berechnung der Deckungsrückstellung

zu enthalten.

(3) Ist bei den im Abs. 1 angeführten Versicherungen

eine Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung)

vorgesehen, so hat der Geschäftsplan

die Grundsätze für die Berechnung der

Prämienrückerstattung und für die Bildung der

Rückstellung für Prämienrückerstattung zu enthalten.

(4) In der Lebensversicherung hat der Geschäftsplan

auch die Grundsätze zu enthalten,

nach denen bei Rückkäufen und bei Umwandlungen

in prämienfreie {beitragsfreie) Versicherungen

die vertragliche Leistung festgestellt wird.

(5) Als Lebensversicherung gelten insbesondere

auch die Berufsunfähigkeits-, Alters-, Witwen-,

Waisen- und Aussteuerversicherung.

Deckungserfordernis

§ 19. (1) Das Deckungserfordernis umfaßt die

Deckungsrückstellung. In der Lebensversicherung

sind hievon Vorauszahlungen oder Polizzendarlehen

abzuziehen. In der Lebensversicherung umfaßt

das Deckungserfordernis auch Rückstellungen

für Prämienrückerstattung (Beitragsrückerstattung),

Rückkaufsrückstellungen, die Prämienüberträge

und die Rückstellung für schwebende

Versicherungsleistungen.

(2) Bei der Berechnung des Deckungserfordernisses

hat ein Abzug von Rückversicherungsanteilen

zu unterbleiben.

(3) Wird eine Erhöhung der Deckungsrückstellung

aus anderen Gründen als wegen einer

Änderung des Geschäftsumfangs notwendig, so

kann die Versicherungsaufsichtsbehörde gestatten,

daß diese Erhöhung auf mehrere Jahre verteilt

wird, soweit hiedurch die Interessen der Versicherten

nicht gefährdet werden.

(4) Das Deckungserfordernis ist für die Lebensversicherung,

für die Krankenversicherung

und für die übrigen Versicherungszweige (Versicherungsarten),

für die eine Deckungsrückstellung

zu bilden ist, gesondert zu berechnen.

Deckungsstock

§ 20. (1) In der Höhe des Deckungserfordernisses

mit Ausnahme des in Rückversicherung

übernommenen Geschäfts ist ein Deckungsstock

zu bilden, der gesondert vom übrigen Vermögen

zu verwalten ist. Die Zuführung zum Deckungsstock

darf nur soweit unterbleiben, wie im Ausland

zugunsten bestimmter Versicherungen eine

besondere Sicherheit gestellt werden muß.

(2) Für die Lebensversicherung, für die Krankenversicherung

und für die übrigen Versicherungszweige

(Versicherungsarten), für die eine

Deckungsrückstellung zu bilden ist, ist je eine

gesonderte Abteilung des Deckungsstocks einzurichten.

(3) Die Versicherungsunternehmen haben dafür

zu sorgen, daß das Deckungserfordernis durch

die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte

stets voll erfüllt ist. Sie haben, sobald dies

erforderlich ist, dem Deckungsstock Vermögenswerte

auch während des Geschäftsjahres zuzuführen

und der Versicherungsaufsichtsbehörde

auf Verlangen nachzuweisen, daß sie dieser Verpflichtung

nachgekommen sind. Außer für das

Ende des Geschäftsjahres ist eine bloße Schätzung

des Deckungserfordernisses zulässig.

§ 21. (1) Die Widmung von Vermögenswerten

für den Deckungsstock hat zu erfolgen

1. bei Liegenschaften und Hypotheken durch

eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch,

2. bei Forderungen durch schriftliche Verständigung

des Schuldners und allenfalls des

Bürgen,

3. bei Wertpapieren durch schriftliche Verständigung

der Verwahrungsstelle.

(2) Ansuchen um Anmerkung der Deckungsstockwidmung

im Grundbuch sind von den Gerichts-

und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Treuhänder

§ 22. (1) Der Aufsichtsrat des Versicherungsunternehmens

hat für die Überwachung des Deckungsstocks

einen Treuhänder und einen Stellvertreter

zu bestellen. Bei ausländischen Versicherungsunternehmen

sind der Treuhänder und

sein Stellvertreter vom Hauptbevollmächtigten

zu bestellen.

(2) Besteht der Deckungsstock aus mehreren

Abteilungen, so kann für jede Abteilung gesondert

ein Treuhänder und ein Stellvertreter bestellt

werden, wenn dies im Hinblick auf den

Geschäftsumfang angemessen erscheint.

(3) Zum Treuhänder und zu seinem Stellvertreter

dürfen nur eigenberechtigte natürliche

Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland

bestellt werden,

1. bei denen die besondere Vertrauenswürdigkeit

und die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse

im Sinn der §§ 5 und 6 der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,

vorliegen,

2. die weder einem Organ des Versicherungsunternehmens

angehören noch Angestellte dieses

Unternehmens sind, und auch sonst nicht in

einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen,

3. die im Hinblick auf ihre Ausbildung und

ihren beruflichen Werdegang die erforderlichen

Eigenschaften besitzen.

(4) Die Bestellung des Treuhänders und seines

Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch

die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung

ist nur dann zu versagen, wenn die im

Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt

sind.

(5) Kleine Versicherungsvereine haben einen

Treuhänder nur zu bestellen, wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde

dies anordnet, weil es

zur Wahrung der Interessen der Versicherten

unerläßlich ist. Die Bestellung obliegt, wenn der

Verein keinen Aufsichtsrat hat, dem Vorstand.

§ 23. (1) Der Treuhänder für die Überwachung

des Deckungsstocks hat darauf zu achten,

daß das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte stets

voll erfüllt ist.

(2) Verfügungen des Versicherungsunternehmens

über die dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit

der schriftlichen Zustimmung des Treuhänders.

Die Zustimmung darf nur erteilt werden,

wenn die Verfügung die volle Erfüllung des

Deckungserfordernisses nicht gefährdet oder dem

Deckungsstock gewidmete Vermögenswerte durch

in ihrer Sicherheit und Rentabilität gleichwertige

Kapitalanlagen ersetzt werden.

(3) Dem Treuhänder ist jederzeit Einsicht in

die Bücher, Belege und Schriften des Versicherungsunternehmens

zu gewähren. Das Versicherungsunternehmen

hat dem Treuhänder alle Tatsachen

mitzuteilen, deren Kenntnis für ihn zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Gegenüber dem Treuhänder kann eine Verschwiegenheitspflicht

nicht geltend gemacht werden.

(4) Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen

unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen

worden, so sind vom Versicherungsunternehmen

auf seine Kosten innerhalb angemessener

Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu

stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen

lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne

Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in

der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Bestehen zwischen dem Versicherungsunternehmen

und dem Treuhänder Meinungsverschiedenheiten

über dessen Pflichten, insbesondere

über die gemäß Abs. 2 erforderliche Zustimmung,

so entscheidet darüber die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(6) Der Treuhänder hat der Versicherungsaufsichtsbehörde

jederzeit Auskunft über den von

ihm überwachten Deckungsstock zu erteilen. Im

übrigen ist er zur Verschwiegenheit über alle

Tatsachen verpflichtet, die ihm ausschließlich auf

Grund seiner Tätigkeit bekannt geworden sind.

Versicherungsmathematischer

Sachverständiger (Aktuar)

§ 24. (1) Versicherungsunternehmen, die eine

oder mehrere der im § 18 Abs. 1 angeführten

Versicherungen betreiben, sind verpflichtet, mindestens

einen versicherungsmathematischen Sachverständigen

(Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung

der im § 18 Abs. 1 bis 4 angeführten

Bestandteile des Geschäftsplans vorzunehmen

oder zu leiten und ihre Einhaltung zu überwachen

hat.

(2) Die Bestellung des versicherungsmathematischen

Sachverständigen bedarf der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Der Genehmigung bedarf auch die Ausübung der

Funktion eines versicherungsmathematischen

Sachverständigen durch den Hauptbevollmächtigten

eines ausländischen Versicherungsunternehmens.

Die Genehmigung ist nur dann zu versagen,

wenn die in Aussicht genommene Person

nicht die zur Erfüllung der Aufgaben eines versicherungsmathematischen

Sachverständigen erforderliche

Eignung besitzt.

(3) Soll zum versicherungsmathematischen

Sachverständigen ein Vorstandsmitglied eines inländischen

Versicherungsunternehmens bestellt

werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

Ansprüche nach Einstellung des

Geschäftsbetriebes

§ 25. (1) Erlöschen auf Grund der Einstellung

des Geschäftsbetriebes eines Versicherungsunternehmens

die Versicherungsverhältnisse, so haben

die Anspruchsberechtigten aus den Versicherungsverträgen

in der Lebensversicherung und in allen

Arten der Rentenversicherung, soweit ihre Ansprüche

in das Deckungserfordernis einzubeziehen

waren, Anspruch auf den Betrag, der zum Deckungserfordernis

für ihre Versicherungsverträge

im gleichen Verhältnis steht wie der Gesamtbetrag

der Werte des Deckungsstocks zum gesamten

Deckungserfordernis, höchstens aber auf den Betrag

des auf sie entfallenden Deckungserfordernisses.

(2) Sonstige Ansprüche aus den Versicherungsverträgen

sind aus einem für die betreffende Versicherung

bestehenden Deckungsstock verhältnismäßig

zu befriedigen.

(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren

Abteilungen, so ist die Berechnung der Ansprüche

für jede Abteilung des Deckungsstocks gesondert

vorzunehmen.

(4) Für die Höhe der in das Deckungserfordernis

einbezogenen Ansprüche, die Höhe des gesamten

Deckungserfordernisses und den Betrag

der Werte des Deckungsstocks ist der Zeitpunkt

des Erlöschens der Versicherungsverhältnisse maßgebend.

(5) Reicht der Deckungsstock zur Befriedigung

der im Abs. 1 angeführten Ansprüche nicht aus,

so bleiben die Ansprüche, soweit sie nicht befriedigt

wurden, unberührt.

Drittes Hauptstück

VERSICHERUNGSVEREINE AUF GEGENSEITIGKEIT

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Begriff

§ 26. Ein Verein, der die Versicherung seiner

Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit

betreibt (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit),

bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes

einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1.

Kaufmannseigenschaft

§ 27. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

sind in das Handelsregister einzutragen und gelten

als Kaufleute im Sinn des Handelsgesetzbuches.

Name

§ 28. Im Namen des Vereins oder in einem

Zusatz ist auszudrücken, daß Versicherung auf

Gegenseitigkeit betrieben wird.

Satzung

§ 29. (1) Die Satzung ist durch notarielle Beurkundung

festzustellen.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen

1. den Namen und den Sitz des Vereins,

2. den Gegenstand des Unternehmens,

3. die Form der Veröffentlichungen des Vereins,

4. den Beginn der Mitgliedschaft,

5. den Gründungsfonds,

6. die Aufbringung der Mittel durch die Mitglieder,

7. die Sicherheitsrücklage,

8. die Verwendung des Überschusses,

9. die Zusammensetzung des Vorstandes,

10. die zur Ausübung von Minderheitsrechten

erforderliche Zahl von Mitgliedern des obersten

Organs.

Veröffentlichungen

§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins

gilt der § 18 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98,

sinngemäß.

Errichtung

§ 31. Mit der Erteilung der Konzession gemäß

§ 4 Abs. 1 ist der Verein errichtet.

Mitgliedschaft

§ 32. (1) Die Mitgliedschaft bei einem Versicherungsverein

auf Gegenseitigkeit ist an das

Bestehen eines Versicherungsvertrages bei diesem

gebunden.

(2) Der Verein darf, soweit dies in der Satzung

ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge

auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft

abschließen.

§ 33. (1) Die Mitglieder haften den Gläubigem

des Vereins gegenüber nicht.

(2) Ein Mitglied kann gegen eine Forderung

des Vereins auf Beitrags- und Nachschußzahlungen

eine Forderung an den Verein nicht aufrechnen.

(3) Beiträge und Nachschußzahlungen der Mitglieder

sowie Leistungen des Vereins auf Grund

des Mitgliedschaftsverhältnisses dürfen bei gleichen

Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen

bemessen sein.

Gründungsfonds

§ 34. (1) Bei Errichtung eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit ist ein Gründungs-

fonds zu bilden, der zur Bestreitung der Kosten

der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins,

der Organisationskosten und der übrigen

durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden

Kosten bestimmt ist. Er kann, wenn

die Satzung nicht anderes bestimmt, auch zur

Deckung von Betriebsverlusten herangezogen

werden.

(2) Die Satzung hat Bestimmungen über die

Rückzahlung des Gründungsfonds, und wenn

er nicht zurückgezahlt wird, über seine Verwendung

zu enthalten.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

von der Bildung eines Gründungsfonds insoweit

befreien, als die Bestreitung der Kosten

der Errichtung und ersten Einrichtung des Vereins,

der Organisationskosten und der übrigen

durch die Aufnahme des Geschäftsbetriebes entstehenden

Kosten auf andere Weise gesichert

ist.

§ 35. (1) Der Geschäftsbetrieb darf erst aufgenommen

werden, wenn der Gründungsfonds

voll und bar eingezahlt ist.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die

Genehmigung einer Änderung des Geschäftsplans

durch Erweiterung des Betriebsumfanges von

einer entsprechenden Erhöhung des Gründungsfonds

abhängig machen, wenn dieser noch nicht

zurückgezahlt wurde und die Bestreitung der

durch die Erweiterung des Betriebsumfangs entstehenden

Kosten anders nicht gesichert erscheint.

(3) Der Gründungsfonds darf nur aus dem

Jahresüberschuß zurückgezahlt werden. Die in

einem Jahr vorgenommene Rückzahlung darf

den Betrag nicht übersteigen, der im gleichen

Jahr der Sicherheitsrücklage (§ 41) zugeführt

wird.

(4) Den Personen, die den Gründungsfonds

zur Verfügung gestellt haben, darf ein Anspruch

auf vorzeitige Rückzahlung nicht eingeräumt

werden. Die Satzung kann bestimmen, daß und

in welchem Umfang diese Personen berechtigt

sein sollen, an der Verwaltung des Vereins

teilzunehmen, oder daß ihnen eine Verzinsung

aus den Jahreseinnahmen und eine Beteiligung

am sich aus dem Jahresabschluß ergebenden

Überschuß zusteht.

Anmeldung des Vereins

§ 36. (1) Der Verein ist beim Gericht von

sämtlichen Mitgliedern des Vorstands und des

Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister

anzumelden. Die Anmeldung darf erst

erfolgen, wenn der Gründungsfonds eingezahlt

worden ist. In der Anmeldung ist die Erklärung

abzugeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist.

Hiebei ist nachzuweisen, daß der Vorstand in

der Verfügung über den eingezahlten Betrag

nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen

beschränkt ist.

(2) Der Anmeldung des Vereins sind die

Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,

mit dem die Konzession zum Betrieb

der Vertragsversicherung erteilt worden ist, und

die Urkunden über die Bestellung des Vorstands

und des Aufsichtsrats beizufügen.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre

Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim

Gericht zu zeichnen.

(4) Die eingereichten Schriftstücke sind beim

Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich

beglaubigter Abschrift aufzubewahren.

(5) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Verein

ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist.

Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung

abzulehnen.

Inhalt der Eintragung

§ 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das

Handelsregister sind die Firma und der Sitz

des Vereins, der Gegenstand des Unternehmens,

die Versicherungszweige (Versicherungsarten),

auf die sich der Betrieb erstrecken soll, die Höhe

des Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession

erteilt worden ist, und die Vorstandsmitglieder

anzugeben.

(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über

die Dauer des Vereins oder über die Befugnis

der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler zur

Vertretung des Vereins, so sind auch diese

Bestimmungen einzutragen.

Veröffentlichung der Eintragung

§ 38. In die Veröffentlichung der Eintragung

sind die Form der Veröffentlichungen des Vereins

sowie der Name, die Beschäftigung und der

Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats

aufzunehmen.

Entstehen

§ 39. Der Verein entsteht mit der Eintragung

in das Handelsregister. Der § 34 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.

Beiträge und Nachschüsse

§ 40. (1) Die Satzung hat Bestimmungen

über die Aufbringung der Mittel durch die

Mitglieder zu enthalten. Der Jahresbedarf ist

aus im voraus bemessenen Beiträgen der Mitglieder

zu bestreiten.

(2) Die Satzung hat zu bestimmen, ob und

in welchem Umfang die Mitglieder zu Nachschüssen

verpflichtet sind, wenn andere Mittel

zur Deckung von Verlusten nicht ausreichen.

Die Satzung kann anstelle oder neben der

Nachschußpflicht auch die Herabsetzung der

Versicherungsleistungen vorsehen.

(3) Sind Nachschüsse vorgesehen, so haben zu

diesen auch, die im Laufe des Geschäftsjahres

eingetretenen oder ausgetretenen Mitglieder im

Verhältnis der Dauer ihrer Mitgliedschaft in

diesem Geschäftsjahr beizutragen. Wurden während

des Geschäftsjahres die Beiträge oder die

Versicherungssummen als Grundlage für die

Bemessung der Nachschüsse geändert, so sind

die Nachschüsse nach dem höheren Betrag zu

bemessen.

Sicherheitsrücklage

§ 41. (1) Die Satzung hat eine Rücklage zur

Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb

(Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen,

welche Beträge ihr jährlich zuzuführen

sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen

muß.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien,

wenn andere Sicherheiten es gestatten.

Verwendung des Jahresüberschusses

§ 42. (1) Ein sich aus dem Jahresabschluß

ergebender Jahresüberschuß ist an die Mitglieder

zu verteilen, soweit er nicht der Sicherheitsrücklage

oder anderen in der Satzung vorgesehenen

Rücklagen zugeführt, zur Rückzahlung

des Gründungsfonds oder zur Leistung satzungsmäßiger

Vergütungen verwendet oder auf das

nächste Geschäftsjahr vorgetragen wird.

(2) Die Satzung hat die Grundsätze für die

Verteilung des Jahresüberschusses festzusetzen

und insbesondere zu bestimmen, ob der Jahresüberschuß

auch an Mitglieder verteilt werden

soll, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden

sind.

Organe

§ 43. (1) Der Verein muß einen Vorstand,

einen Aufsichtsrat und als oberstes Organ eine

Mitgliederversammlung (Mitgliedervertretung)

haben.

(2) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit Gemeinden

oder Gemeindeorgane satzungsmäßig bestimmte

Funktionen auszuüben berechtigt sind,

bleiben diese Funktionen und die satzungsmäßig

vorgesehene Zuweisung von Zuständigkeiten

gewahrt, wenn die sonst für Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe

bestehen.

(3) In Fällen, in denen bei bestehenden Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit Länder

oder Landesorgane satzungsmäßig bestimmte

Funktionen auszuüben berechtigt sind, kann die

Satzung weiterhin die Ausübung von Funktionen

durch Landesorgane vorsehen, wenn die sonst

für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

erforderlichen Organe eingerichtet werden.

Vorstand

§ 44. (1) Der Vorstand hat unter eigener

Verantwortung den Verein so zu leiten, wie

das Wohl des Vereins unter Berücksichtigung

des Interesses der Mitglieder und der Dienstnehmer

sowie des öffentlichen Interesses es

erfordert.

(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine

natürliche, voll handlungsfähige Person sein.

(3) Der Verein wird durch den Vorstand

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der

Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet,

die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung

oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner

Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich

aus einem Beschluß des obersten Organs gemäß

dem § 49 Abs. 3 ergeben. Dritten gegenüber ist

eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis

des Vorstands unwirksam.

(4) Im übrigen gelten für die Leitung und

Vertretung des Vereins durch den Vorstand, die

Zeichnung des Vorstands sowie die Änderung

des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner

Mitglieder die §§ 70 Abs. 2, 71 Abs. 2 und 3,

72 und 73 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 45. (1) Für die Bestellung und Abberufung

des Vorstands gelten der § 75 Abs. 1, 3 und 4

und der § 76 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

gelten die §§ 77 bis 82 und 84 Abs. 1,

2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Die

Vorstandsmitglieder sind dem Verein gegenüber

insbesondere zum Schadenersatz verpflichtet,

wenn entgegen diesem Bundesgesetz oder der

Satzung

1. der Gründungsfonds verzinst oder zurückgezahlt

wird,

2. das Vereinsvermögen verteilt wird,

3. Zahlungen geleistet werden, nachdem der

Verein zahlungsunfähig geworden ist oder

sich seine Oberschuldung ergeben hat; dies

gilt nicht für Zahlungen, die auch nach

diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines

ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

vereinbar sind,

4. Kredit gewährt wird.

§ 46. Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder

gelten auch für ihre Stellvertreter.

Aufsichtsrat

§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei

Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere,

zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Der

§ 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine

natürliche, voll handlungsfähige Person sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten

Organ zu wählen. Im übrigen gelten für

die Wahl, die Abberufung und die Bestellung

von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit

der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum

Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen

im Aufsichtsrat die §§ 87 Abs. 2 bis 4

und 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Der § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes

bleibt unberührt.

(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats,

die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen

seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats

gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz

1965 sinngemäß.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung

zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen,

wenn das Wohl des Vereins es erfordert.

Maßnahmen der Geschäftsführung dürfen dem

Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung

oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen,

daß bestimmte Arten von Geschäften nur

mit seiner Zustimmung vorgenommen werden

dürfen. Im übrigen gelten für die Aufgaben und

Rechte des Aufsichtsrats die §§ 95 Abs. 2, 3 und

6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der

§ 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes

bleibt unberührt.

(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder

gilt der § 98 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965

sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes

bleibt unberührt. Wird den Aufsichtsratsmitgliedern

für ihre Tätigkeit ein Anteil

am Jahresüberschuß gewährt, so berechnet sich

der Anteil nach dem Betrag, der sich nach Vornahme

von Abschreibungen und Wertberichtigungen

sowie nach Bildung von Rücklagen und

Rückstellungen ergibt; abzusetzen ist ferner der

Teil des Überschusses, der durch die Auflösung

von Rücklagen entstanden ist, sowie der Anteil

am Überschuß, der nach § 35 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes

den Personen zusteht, die den Gründungsfonds

zur Verfügung gestellt haben. Entgegenstehende

Festsetzungen sind nichtig.

(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit

der Aufsichtsratsmitglieder gelten der

§ 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965

sowie der § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes

sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes

bleibt unberührt.

Handeln zum Schaden des Vereins

§ 48. Für Handeln zum Schaden des Vereins

zwecks Erlangung vereinsfremder Vorteile gelten

die §§ 100 und 101 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Oberstes Organ

§ 49. (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in

den Angelegenheiten des Vereins im obersten

Organ aus, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Oberstes Organ ist entweder die Versammlung

aller Mitglieder (Mitgliederversammlung)

oder die Versammlung von Vertretern der Mitglieder,

die selbst Mitglieder des Vereins sein

müssen (Mitgliedervertretung). Ist eine Mitgliedervertretung

vorgesehen, so ist deren Zusammensetzung

und die Bestellung der Vertreter

durch die Satzung zu regeln.

(3) Das oberste Organ beschließt in den im

Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten

Fällen. Über Fragen der Geschäftsführung

kann das oberste Organ nur entscheiden, wenn

der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß

dem § 47 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes

Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.

Für den Beschluß über die Entlastung der

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

gilt der § 104 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(4) Soweit die nach diesem Bundesgesetz anwendbaren

Bestimmungen des Aktiengesetzes

1965 einer Minderheit von Aktionären, deren

Anteile einen bestimmten Teil des Grundkapitals

erreichen, Rechte einräumen, hat die Satzung

die erforderliche Minderheit der Mitglieder des

obersten Organs zu bestimmen.

§ 50. (1) Für die Einberufung des obersten

Organs, die Teilnahme an der Versammlung des

obersten Organs, die Verhandlungsniederschrift

und das Auskunftsrecht der Mitglieder des obersten

Organs gelten die §§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1,

2 und 3 erster Satz, 106, 107 Abs. 1, 108 Abs. 1,

2 erster Satz, 3 und 4, 109, 111 und 112 Aktiengesetz

1965 sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen

von den Aktionären die Rede ist, treten

an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.

(2) In der Versammlung des obersten Organs

ist ein Verzeichnis der erschienenen Mitglieder

und der Vertreter von Mitgliedern mit Angabe

ihres Namens und ihres Wohnortes aufzustellen.

Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung

zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden

zu unterzeichnen.

(3) Die Beschlüsse des obersten Organs bedürfen

der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache

Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz

oder Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben.

Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen

treffen.

(4) Ist das oberste Organ eine Mitgliederversammlung,

so kann das Stimmrecht durch einen

Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht

ist die Schriftform erforderlich; die Vollmacht

bleibt in der Verwahrung des Vereins.

(5) Ein Mitglied des obersten Organs, das durch

die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung

befreit werden soll, kann weder für

sich noch für ein anderes das Stimmrecht ausüben.

Gleiches gilt, wenn darüber Beschluß gefaßt wird,

ob der Verein gegen das Mitglied einen Anspruch

geltend machen soll. Im übrigen richten sich die

Bedingungen und die Form der Ausübung des

Stimmrechts nach der Sauung.

Sonderprüfung

§ 51. (1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der

Gründung oder der Geschäftsführung kann das

oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit

Prüfer bestellen. Bei der Beschlußfassung können

Mitglieder, die zugleich Mitglieder des Vorstands

oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich noch

für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung

sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der

Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats

oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen

dem Verein und den Mitgliedern des Vorstands

oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.

(2) Im übrigen gelten für die Sonderprüfung

die §§ 118 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 3 und

4 und 119 bis 121 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

§ 52. (1) Die Ansprüche des Vereins aus der

Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands

oder des Aufsichtsrats müssen geltend

gemacht werden, wenn es das oberste Organ

beschließt.

(2) Im übrigen gelten für die Geltendmachung

von Ersatzansprüchen die §§ 122 Abs. 1 zweiter

Satz und Abs. 2 und 123 Abs. 1 und 3 bis 5

Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Satzungsänderung

§ 53. (1) Jede Satzungsänderung bedarf eines

Beschlusses des obersten Organs. Die Befugnis zu

Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann

das oberste Organ dem Aufsichtsrat übertragen.

(2) Der Beschluß kann nur gefaßt werden,

wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach

ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß

angekündigt worden ist (§ 108 Abs. 2

erster Satz Aktiengesetz 1965).

(3) Der Vorstand hat die Satzungsänderung

zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Anmeldung ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,

mit dem die Satzungsänderung

genehmigt wurde, beizufügen.

(4) Soweit nicht die Änderung Angaben nach

§ 37 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme

auf die beim Gericht eingereichten

Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen,

die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen sind, so

ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen.

(5) Die Änderung hat keine Wirkung, bevor

sie in das Handelsregister des Sitzes des Vereins

eingetragen worden ist.

Anfechtbarkeit

§ 54. (1) Ein Beschluß des obersten Organs

kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der

Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).

Die Anfechtung kann auch darauf

gestützt werden, daß ein Mitglied des obersten.

Organs mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich

für sich oder einen Dritten vereinsfremde

Sondervorteile zum Schaden des Vereins oder

seiner Mitglieder zu erlangen suchte und der Beschluß

geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Der

§ 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.

(2) Im übrigen gelten für die Anfechtungsgründe,

die Anfechtungsbefugnis und die Anfechtungsklage

die §§ 195 Abs. 3 und 4 und 196 bis

198 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen

Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist,

treten an ihre Stelle im Fall des § 198 Abs. 1 die

Mitglieder des Vereins, in allen übrigen Fällen

die Mitglieder des obersten Organs.

Nichtigkeit

§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist,

soweit nicht Nichtigkeit im Fall des § 134 Abs. 1

Aktiengesetz 1965 vorliegt, dann nichtig, wenn

1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1

und 2 Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es

sei denn, daß alle Mitglieder des obersten

Organs erschienen oder vertreten sind,

2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz

1965 beurkundet ist,

3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder

durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die

ausschließlich oder überwiegend zum Schutz

der Gläubiger des Vereins oder sonst im

öffentlichen Interesse gegeben sind,

4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten

verstößt.

(2) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats

festgestellter Jahresabschluß ist, soweit

nicht Nichtigkeit im Fall des § 134 Abs. 1 Aktiengesetz

1965 vorliegt, dann nichtig, wenn

1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner

Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt

haben,

2. die im Abs. 1 Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen

zutreffen.

(3) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe,

die Heilung der Nichtigkeit und die

Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201

und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Auflösung

§ 56. (1) Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

wird aufgelöst

1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten

Zeit,

2. durch Beschluß des obersten Organs,

3. durch die Eröffnung des Konkurses über das

Vereinsvermögen,

4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch

den die Eröffnung des Konkurses mangels

eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens

voraussichtlich hinreichenden Vermögens

abgelehnt wird.

(2) Die Auflösung durch Beschluß des obersten

Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens

drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Ein Auflösungsbeschluß des obersten Organs

bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist nur

dann zu versagen, wenn die Interessen der Versicherten

nicht ausreichend gewahrt sind.

(4) Ist der Verein durch Beschluß des obersten

Organs aufgelöst worden, so erlöschen die Versicherungsverhältnisse

zwischen dem Verein und

seinen Mitgliedern in dem Zeitpunkt, den der

Beschluß bestimmt, frühestens jedoch vier Wochen

nach Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses.

(5) Für die Anmeldung und Eintragung der

Auflösung gilt der § 204 Aktiengesetz 1965

sinngemäß. Ein Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,

mit dem der Auflösungsbeschluß

genehmigt wurde, ist der Anmeldung beizufügen.

§ 57. (1) Nach der Auflösung des Vereins findet

die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen

des Vereins der Konkurs eröffnet worden

ist.

(2) Während der Abwicklung gelten die gleichen

Vorschriften wie vor der Auflösung, soweit

sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und dem Zweck der Abwicklung nicht anderes

ergibt.

(3) Während der Abwicklung dürfen neue

Versicherungen nicht übernommen werden, die

bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden.

(4) Der Gründungsfonds darf erst zurückgezahlt

werden, wenn die Ansprüche anderer

Gläubiger, einschließlich der der Mitglieder aus

Versicherungsverhältnissen, befriedigt sind oder

hiefür Sicherheit geleistet ist. Für die Rückzahlung

dürfen Nachschüsse nicht erhoben werden.

(5) Das nach Bestreitung oder Sicherstellung

aller Schulden verbleibende Vermögen ist, wenn

die Satzung nicht anderes bestimmt, an die

Personen zu verteilen, die zur Zeit der Auflösung

Mitglieder waren. Die Verteilung hat nach den

Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses

zu erfolgen.

(6) Im übrigen gelten für die Abwicklung die

§§ 206 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter

Satz, 207, 208, 209 Abs. 1, 3 und 4, 210,

211 Abs. 1, 2, 4 und 5, 213 und 214 Aktiengesetz

1965 sinngemäß; der § 211 Abs. 3 Aktiengesetz

1965 gilt nach Maßgabe des § 83 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß.

Bestandübertragung

§ 58. Übereinkommen, durch die der Versicherungsbestand

eines Vereins in seiner Gesamtheit

oder teilweise auf ein anderes Unternehmen

übertragen wird, bedürfen, unbeschadet

des § 13, der Zustimmung des obersten Organs.

Der Beschluß über die Übertragung des gesamten

Bestandes bedarf einer Mehrheit von mindestens

drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Verschmelzung

§ 59. (1) Vereine können unter Ausschluß der

Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die

Verschmelzung kann erfolgen

1. durch Übertragung des Vermögens eines

Vereins (übertragender Verein) als Ganzes

auf einen anderen (übernehmender Verein),

wobei die Mitglieder des übertragenden

Vereins Mitglieder des übernehmenden Vereins

werden (Verschmelzung durch Aufnahme),

2. durch Bildung eines neuen Vereins, auf

den das Vermögen jedes der sich vereinigenden

Vereine als Ganzes übergeht, wobei

die Mitglieder der sich vereinigenden Vereine

Mitglieder des neuen Vereins werden

(Verschmelzung durch Neubildung).

(2) Die Verschmelzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit

der Zustimmung der obersten Organe

der beteiligten Vereine. Die Beschlüsse der obersten

Organe bedürfen einer Mehrheit von mindestens

drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Der die Verschmelzung genehmigende Bescheid

der Versicherungsaufsichtsbehörde ist zum

Handelsregister einzureichen.

(4) Für die Verschmelzung durch Aufnahme

gelten die §§ 221, 225, 226 Abs. 3 bis 6, 227,

228 Abs. 1 und 229 bis 232 Aktiengesetz 1965

sinngemäß.

(5) Für die Verschmelzung durch Neubildung

gelten die §§ 221, 225 Abs. 2 und 3, 226 Abs. 5

und 6, 227, 228 Abs. 1, 229, 230, 232 und

233 Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3, 5, 6 und

7 Z. 1 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

Vermögensübertragung auf eine

Aktiengesellschaft

§ 60. (1) Ein Verein kann sein Vermögen als

Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesell-

schaft, die den Betrieb der Vertragsversicherung

zum Gegenstand hat, übertragen.

(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit

sich aus den folgenden Bestimmungen nicht

anderes ergibt, die §§ 220 Abs. 1 erster Satz,

221, 223, 225, 226 Abs. 1 und 3 bis 5, 227,

228 Abs. 1, 229 bis 232 und 236 Abs. 4 und 5

Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(3) Der Beschluß des obersten Organs bedarf

einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln

der abgegebenen Stimmen.

Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

§ 61. (1) Ein Verein kann durch Beschluß des

obersten Organs in eine Aktiengesellschaft umgewandelt

werden. Dieser Beschluß bedarf einer

Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen

Stimmen.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zum Ablauf

des dritten Tages vor der Beschlußfassung

der Umwandlung mit eingeschriebenem Brief

zu widersprechen.

(3) Spätestens gleichzeitig mit der Einberufung

des obersten Organs hat der Vorstand allen Mitgliedern

des Vereins den Inhalt des beabsichtigten

Umwandlungsbeschlusses in der satzungsmäßig

für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen

Weise mitzuteilen. Hiebei ist auf die Möglichkeit

der Erhebung eines Widerspruchs (Abs. 2) und

die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen.

(4) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

durch die Umwandlung die Interessen der Mitglieder

gefährdet werden.

(5) Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital

und der Nennbetrag der Aktien festzusetzen.

Der Nennbetrag des Grundkapitals darf

das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen

nicht übersteigen. Der Nennbetrag

der anläßlich der Umwandlung ausgegebenen

Aktien darf nicht höher sein als S 1000,—.

(6) Ist im Umwandlungsbeschluß nicht anderes

vorgesehen, so sind die Vereinsmitglieder am

Grundkapital zu beteiligen. Die Beteiligung darf,

wenn nicht alle Mitglieder einen gleich hohen

Anteil am Grundkapital erhalten, nur nach einem

oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt

werden

1. der Höhe der Versicherungssumme,

2. der Höhe der Beiträge,

3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der

Lebensversicherung,

4. den Grundsätzen für die Verteilung des

Jahresüberschusses,

5. der Dauer der Mitgliedschaft.

(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein

Mitglied nicht den niedrigsten Nennwert der

Aktien, so bleibt es bei der Bestimmung der

Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei

denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit

ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an

einer Aktie im Sinn des § 63 Aktiengesetz 1965

zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so

zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennwert

der Aktien teilbar sind und das Grundkapital

ausgeschöpft wird.

(8) Ist der Nennwert des Anteiles höher als

die der Verteilung entsprechende Quote, so ist

der Differenzbetrag an die Aktiengesellschaft zu

entrichten. Ist er niedriger oder erhält das Mitglied

keine Beteiligung, so ist die Differenz oder

der Anteil durch Zahlung der Aktiengesellschaft

abzugelten.

(9) Die §§ 19, 20, 24 bis 27, 31, 39 bis 47,

245 Abs. 3, 246 Abs. 2 und 3, 247 Abs. 2 bis 4,

248, 249 und 251 Aktiengesetz 1965 gelten

sinngemäß.

(10) Der Anmeldung der Umwandlung zur

Eintragung in das Handelsregister ist der Bescheid

der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit

dem der Umwandlungsbeschluß genehmigt wurde,

beizufügen.

(11) Von der Eintragung der Umwandlung an

besteht der Verein als Aktiengesellschaft weiter.

Die Mitglieder des Vereins sind von diesem Zeitpunkt

an nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses

Aktionäre.

(12) Jedes Mitglied des Vereins, das der Umwandlung

gemäß dem Abs. 2 widersprochen hat,

kann der Gesellschaft seine Aktien zur Verfügung

stellen. Der § 253 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

und 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß.

(13) Nach Eintragung der Umwandlung in

das Handelsregister sind die Aktionäre unter

Setzung einer mindestens sechsmonatigen Frist

schriftlich aufzufordern, die ihnen zustehenden

Aktien zu beheben. Nicht rechtzeitig behobene

Aktien kann die Gesellschaft für kraftlos erklären.

Der § 179 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 gilt

sinngemäß.

2. Abschnitt: Kleine Versicherungsvereine

Begriff

§ 62. (1) Ein kleiner Versicherungsverein ist

ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dessen

Wirkungskreis örtlich, sachlich und dem

Personenkreis nach eingeschränkt ist. Der Betrieb

gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich

satzungsmäßig höchstens auf das Bundesland, in

dem der Verein seinen Sitz hat, und die daran

angrenzenden politischen Bezirke zweier weiterer

Bundesländer erstreckt. Der Betrieb gilt als sach-

lich eingeschränkt, wenn er höchstens Sachschadenversicherungen

für Gebäude und das zugehörige

Inventar und die Tierversicherung umfaßt.

Der Betrieb gilt als dem Personenkreis nach

eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als

8000 Mitglieder angehören.

(2) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch

der Betrieb einer Pensions- oder Sterbekasse

von Dienstnehmern desselben Dienstgebers sowie

ein Verein, der ausschließlich die Rückversicherung

kleiner Versicherungsvereine, die ihren Sitz

im Inland haben, zum Gegenstand hat.

(3) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet

die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht

mit seiner Errichtung.

Anwendbarkeit der allgemeinen

Bestimmungen

§ 63. Für kleine Versicherungsvereine gelten

die Bestimmungen des ersten Abschnitts mit

Ausnahme der §§ 27, 29 Abs. 1 und 2 Z. 10,

30, 32 Abs. 2, 36 bis 39, 43 Abs. 1, 44 Abs. 3 und

4, 45, 47 Abs. 3, 4, 5 fünfter Satz, 6 und 7, 49

Abs. 3 letzter Satz, 50 Abs. 1 und 2, 51, 52, 53

Abs. 3 bis 5, 54, 55, 56 Abs. 5, 57 Abs. 6, 59

Abs. 3 bis 5, 60 Abs. 2 und 61.

Betragsmäßige Beschränkung

§ 64. Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins

oder ein zum Geschäftsplan gehörender

Beschluß des satzungsmäßig hiefür zuständigen

Organs hat einen Höchstbetrag festzusetzen, bis

zu dem der Verein übernommene Gefahren

tragen darf.

Überschreitung des Geschäftsbereichs

§ 65. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines

kleinen Versicherungsvereins die im § 62 Abs. 1

und 2 festgesetzten Grenzen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

unter Setzung einer angemessenen

Frist anzuordnen, daß nach Wahl des

Vereins entweder der Geschäftsbetrieb wieder

auf diese Grenzen eingeschränkt oder der Geschäftsplan

an die für Versicherungsvereine auf

Gegenseitigkeit, die nicht kleine Versicherungsvereine

sind, geltenden Vorschriften angepaßt

und der Verein zur Eintragung in das Handelsregister

angemeldet wird. Wird dieser Anordnung

nicht entsprochen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

den Geschäftsbetrieb zu untersagen.

Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.

Organe

§ 66. Kleine Versicherungsvereine müssen einen

Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung

oder Mitgliedervertretung haben.

Vorstand

§ 67. (1) Der Verein wird durch den Vorstand

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der

Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet,

die Beschränkungen einzuhalten, die in der

Satzung oder durch Beschluß des obersten Organs

für seine Vertretungsbefugnis festgesetzt sind.

Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der

Vertretungsbefugnis unwirksam.

(2) Im übrigen gelten für die Leitung und

Vertretung des Vereins durch den Vorstand und

die Zeichnung des Vorstands die §§ 70 Abs. 2,

71 Abs. 2 und 72 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

§ 68. (1) Die Vorstandsmitglieder werden vom

obersten Organ auf höchstens fünf Jahre bestellt.

Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das

oberste Organ kann die Bestellung widerrufen,

wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher

Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung

oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

(2) Soweit die erforderlichen Mitglieder des

Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen

bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines

Beteiligten von der Versicherungsaufsichtsbehörde

zu bestellen.

(3) Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes

Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand

gewährt werden. Die Höhe des Entgelts

ist vom obersten Organ oder, wenn ein

Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung

der Vermögenslage des Vereins

und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit

einem festen Betrag zu bestimmen.

(4) Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und

Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und

minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für

Rechnung einer dieser Personen handeln, nur

mit Zustimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde

Kredit gewähren. Die Zustimmung darf

nur verweigert werden, wenn sonst die Interessen

der Versicherten gefährdet werden.

(5) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder

gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965

sinngemäß; Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten

schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber

zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens

als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche

des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend

gemacht werden, wenn es das oberste Organ

beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des

obersten Organs verlangt.

(6) Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder

wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn

ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten

vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.

Oberstes Organ

§ 69. (1) Das oberste Organ beschließt alljährlich

in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres

über die Entlastung der Mitglieder des

Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des

Aufsichtsrats. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat aus wichtigem Grund über Antrag des Vorstands

diese Frist zu verlängern.

(2) Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen,

die Gesetz oder Satzung ausdrücklich

bestimmt. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen,

wenn es mindestens ein Zehntel seiner

Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks

und der Gründe verlangt. In gleicher Weise

haben die Mitglieder des obersten Organs das

Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung

durch das oberste Organ angekündigt

werden. Entspricht der Vorstand dem

Verlangen nicht, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

die Mitglieder des obersten Organs,

die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung

des obersten Organs oder zur Ankündigung

des Gegenstands zu ermächtigen.

(3) Im übrigen gelten für die Einberufung des

obersten Organs und die Teilnahme an seinen

Versammlungen die §§ 102 Abs. 2, 105 Abs. 1

erster und dritter Satz und 2, 107 Abs. 1 und

108 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 und 4 erster Satz

Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Soweit in diesen

Bestimmungen von den Aktionären die Rede ist,

treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten

Organs.

(4) Den Vorsitz in der Versammlung des

obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands

oder sein Stellvertreter; mangels dieser

hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten

Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden

zu leiten.

(5) Über die Versammlung des obersten Organs

ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom

Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Der Vorstand hat jedem Mitglied des

obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft

über Angelegenheiten des Vereins zu geben.

Aufsichtsrat

§ 70. (1) Die Satzung kann die Bestellung

eines Aufsichtsrats vorsehen.

(2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom

obersten Organ auf höchstens fünf Jahre gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum

Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode

vom obersten Organ widerrufen

werden.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht

zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter

von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen

auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins

führen.

(4) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt

der § 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats

gelten die §§ 95 Abs. 2 erster Satz und

3, 96 Abs. 1 und 97 Abs. 1 Aktiengesetz 1965

sinngemäß.

(6) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder

gilt der § 84 Abs. 1 Aktiengesetz 1965

sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre

Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein

gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden

Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins

aus dieser Verpflichtung müssen geltend

gemacht werden, wenn es das oberste Organ

beschließt oder mindestens ein Zehntel der

Mitglieder des obersten Organs verlangt.

Abwicklung

§ 71. (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder

als Abwickler, wenn nicht die

Satzung oder ein Beschluß des obersten Organs

andere Personen bestellt.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel

der Mitglieder des obersten Organs oder auf

Antrag des Aufsichtsrats hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

aus wichtigem Grund die Abwickler

zu bestellen und abzuberufen. Abwickler,

die nicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde

bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit

abberufen.

(3) Die Abwickler haben für den Beginn der

Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin

für den Schluß jedes Jahres einen Jahresabschluß

und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Das

bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten

werden. Das oberste Organ beschließt

über die Rechnungslegung für den Beginn der

Abwicklung, den Jahresabschluß und über die

Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.

(4) Im übrigen gelten für die Abwicklung die

§§ 208, 209 Abs. 1 und 3, 210 Abs. 1 bis 4 und

213 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung

gelegt, so haben die Abwickler den

Schluß der Abwicklung der Versicherungsaufsichtsbehörde

anzuzeigen.

Verschmelzung

§ 72. (1) Die Aufnahme eines Vereins, der

kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen

kleinen Versicherungsverein und die Neubildung

eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen,

die nicht kleine Versicherungsvereine sind,

mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.

(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme

gelten die §§ 221, 226 Abs. 3 bis 5, 227, 229

und 230 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung

gelten die §§ 221, 226 Abs. 5, 227, 229, 230

und 233 Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 3 und 5

dritter und vierter Satz Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch

einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein

ist, ist vom Vorstand des übernehmenden

Vereins zur Eintragung in das Handelsregister

anzumelden. Der § 225 Abs. 2 Aktiengesetz 1965

gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

des übernehmenden Vereins gilt der § 231

Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins

durch einen anderen kleinen Versicherungsverein

richtet sich die Schadenersatzpflicht

der Mitglieder des Vorstands und des

Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach

den §§ 68 Abs. 5 und 70 Abs. 6. Die Verjährung

der Ersatzansprüche nach den §§ 68 Abs. 5 und

70 Abs. 6 beginnt mit der Genehmigung der

Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner

Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner

Versicherungsverein ist, so gelten die §§ 225

Abs. 1 und 2, 231 und 233 Abs. 5 erster und

zweiter Satz, 6 und 7 Z. 1 Aktiengesetz 1965

sinngemäß.

(7) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner

Versicherungsvereine ein neuer kleiner Versicherungsverein,

so erlöschen mit der Genehmigung

der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde

die übertragenden Vereine.

(8) Soweit in den für die Verschmelzung

kleiner Versicherungsvereine geltenden Vorschriften

von der Eintragung der Verschmelzung

in das Handelsregister die Rede ist, tritt an

deren Stelle die Genehmigung der Verschmelzung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Vermögensübertragung auf eine

Aktiengesellschaft

§ 73. (1) Für die Vermögensübertragung gelten

die §§ 220 Abs. 1 erster Satz, 221, 223, 226

Abs. 3 bis 5, 227, 229 bis 231 und 236 Abs. 4

und 5 Aktiengesetz 1965 sowie der § 72 Abs. 8

dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

(2) Die Übertragung des Vermögens eines

kleinen Versicherungsvereins auf eine Aktiengesellschaft

ist vom Vorstand der Aktiengesellschaft

zur Eintragung in das Handelsregister

anzumelden. Der § 225 Abs. 2 Aktiengesetz 1965

gilt sinngemäß.

Viertes Hauptstück

GESCHÄFTSFÜHRUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

1. Abschnitt: Kapitalanlage

Allgemeines

§ 74. Bei der Kapitalanlage der Versicherungsunternehmen

ist auf Sicherheit, Rentabilität und

auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf

eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht

zu nehmen.

Liegenschaftserwerb

§ 75. (1) Der Erwerb einer Liegenschaft bedarf

der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist nur dann

zu versagen, wenn der Erwerb geeignet ist, die

Interessen der Versicherten zu gefährden.

(2) Der Erwerb einer vom Unternehmen beliehenen

Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren

und der Erwerb einer Liegenschaft,

durch den eine eingetragene Forderung gesichert

werden soll, bedürfen keiner Genehmigung.

Beteiligungen

§ 76. (1) Die Beteiligung eines Versicherungsunternehmens

an einer Aktiengesellschaft oder

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die

10 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser

Gesellschaft oder deren Kaufpreis 10 v. H. des

Eigenkapitals des Versicherungsunternehmens

übersteigt, bedarf der Genehmigung durch die

Versicherungsaufsichtsbehörde.

(2) Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft

oder einem Einzelunternehmen bedürfen stets

der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(3) Die Genehmigung ist nur dann zu versagen,

wenn die Beteiligung ihrer Art oder ihrem Umfang

nach geeignet ist, die Interessen der Versicherten

zu gefährden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen

erteilt werden, wenn dies zweckmäßig erscheint,

um die Interessen der Versicherten zu wahren.

(5) Treten die im Abs. 3 genannten Umstände

nach Erteilung der Genehmigung ein, so kann

die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung

des Beteiligungsverhältnisses verlangen.

(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

vom Versicherungsunternehmen alle erforderlichen

Auskünfte über das Unternehmen, an dem

die Beteiligung erfolgen soll oder an dem es sich

beteiligt hat, insbesondere die Vorlage des Jahresabschlusses

und anderer geeigneter Geschäftsunterlagen

verlangen. Solche Auskünfte dürfen

nicht unter Berufung auf eine nach anderen Vor-

schriften bestehende Verschwiegenheitspflicht verweigert

werden.

Deckungsstock

§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich

der Abs. 2 bis 4, nur gewidmet werden

1. mündelsichere Darlehen und mündelsichere

Wertpapiere,

2. sonstige Darlehen, für deren Verzinsung und

Rückzahlung der Bund oder ein Bundesland

als Schuldner oder als Bürge haftet, soweit

sie nicht unter Z. 1 fallen,

3. inländische Liegenschaften, die einen ständigen

Ertrag abwerfen und vorwiegend

Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, bis

höchstens 30 v. H. des Deckungserfordernisses,

4. Erlöse, Rückflüsse und Erträgnisse der in den

Z. 1 bis 3 angeführten Werte, sofern darüber

nur mit Zustimmung des Treuhänders

verfügt werden kann.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine

Überschreitung der im Abs. 1 Z. 3 festgesetzten

Grenze gestatten.

(3) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen

sind möglichst mit auf dieselbe

Währung lautenden Werten zu bedecken, die im

übrigen den im Abs. 1 angeführten Werten entsprechen.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

die Deckungsstockwidmung anderer Werte gestatten,

wenn deren Sicherheit und der zu erwartende

Ertrag jenen der im Abs. 1 angeführten

Anlagen annähernd gleichkommen oder sonst

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(5) Die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte

dürfen höchstens mit dem Bilanzwert

auf das Deckungserfordernis angerechnet

werden. Liegt der Verkehrswert unter dem Bilanzwert,

so ist der Verkehrswert anzurechnen.

Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann in begründeten

Fällen Abweichungen von dieser Bewertung

zulassen, wenn hiedurch die dauernde

Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen

nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Versicherungsunternehmen haben ein

Verzeichnis der für den Deckungsstock bestimmten

Vermögenswerte fortlaufend zu führen. Sie

sind verpflichtet, dieses Verzeichnis innerhalb von

vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres der

Versicherungsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der

Treuhänder hat unter dem Verzeichnis zu bestätigen,

daß alle im vorangegangenen Geschäftsjahr

vorgenommenen Zuführungen und Entnahmen

des Deckungsstockvermögens berücksichtigt

worden sind. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann anordnen, daß ihr in kürzeren Abständen

Meldungen über Änderungen im Deckungserfordernis

und in der Anlage des Deckungsstockvermögens

vorzulegen sind.

(7) Der Versicherungsaufsichtsbehörde ist anzuzeigen,

in welcher Art und an welchem Ort

die beweglichen Werte des Deckungsstocks verwahrt

werden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann aus Gründen der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit

Änderungen der Art und des Ortes

der Verwahrung anordnen. Die Verwahrung von

Werten des Deckungsstockvermögens im Ausland

bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Technische Verbindlichkeiten

§ 78. (1) Technische Verbindlichkeiten aus dem

Betrieb im Inland, für die nicht ein Deckungsstock

zu bilden ist, sind gemäß den Abs. 3 bis 6

zu bedecken.

(2) Technische Verbindlichkeiten sind insbesondere

die Prämienüberträge, die Rückstellung für

schwebende Versicherungsleistungen, die Rückstellung

für Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer,

die Rückstellung für Prämien-

(Beitrags)rückerstattung und die Rückstellung

für den schwankenden Jahresbedarf. Von den

technischen Verbindlichkeiten sind Anteile der

Rückversicherer abzuziehen.

(3) Dem zur Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten

bestimmten Vermögen dürfen,

vorbehaltlich der Abs. 4 bis 6, nur gewidmet

werden

1. die im § 77 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten

Anlagen,

2. durch Hypotheken im ersten oder zweiten

Rang gesicherte Forderungen bis zu einer

Belastung von 60 v. H. des Verkehrswerts

a) auf inländischen Liegenschaften, soweit

die Forderungen nicht unter Z. 1 fallen,

b) auf Bauplätzen für längstens zwei Jahre,

3. Darlehen, für deren Verzinsung und Rückzahlung

eine Gemeinde als Schuldner oder

als Bürge haftet, sofern dafür die Bundesabgabenertragsanteile

oder bundesgesetzlich

geregelte Gemeindeabgaben verpfändet werden,

4. Darlehen

a) an Energieversorgungsunternehmungen,

deren Anteile ausschließlich oder überwiegend

im Eigentum des Bundes oder

eines Bundeslandes stehen,

b) an Fonds, die vom Bund oder einem

Bundesland errichtet sind,

sofern sie durch die Abtretung von Ansprüchen

gesichert werden, die dem Darlehensnehmer

gegen Dritte zustehen,

5. Darlehen, für die Wertpapiere, die unter

Z. 1 fallen, oder Hypotheken, die unter Z. 1

oder 2 fallen, verpfändet worden sind,

6. an der Wiener Börse zum Handel zugelassene

Aktien von inländischen Unternehmen,

sofern sie 5 v. H. des Grundkapitals dieser

Unternehmen nicht übersteigen, sowie an

der Wiener Börse zum Handel zugelassene

festverzinsliche Wertpapiere, auch wenn sie

nicht unter Z. 1 fallen, soweit sie zusammen

mit Aktien 15 v. H. der technischen Verbindlichkeiten

nicht übersteigen,

7. längstens ein Jahr gebundene Festgeldeinlagen

bei der Österreichischen Postsparkasse

oder einem inländischen Kreditunternehmen

bis höchstens 5 v. H. der technischen Verbindlichkeiten,

8. inländische Liegenschaften, die einen ständigen

Ertrag abwerfen oder erwarten lassen

oder ausschließlich oder überwiegend für den

eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, bis

höchstens 30 v. H. der technischen Verbindlichkeiten.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann aus

berücksichtigungswürdigen Gründen eine Überschreitung

der im Abs. 3 Z. 6 bis 8 festgesetzten

Grenzen gestatten.

(5) Auf ausländische Währung lautende Verpflichtungen

sind möglichst mit auf dieselbe

Währung lautenden Werten zu bedecken, die im

übrigen den im Abs. 3 angeführten Werten entsprechen.

(6) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die

Widmung anderer Werte für das der Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten bestimmte Vermögen

gestatten, wenn die Sicherheit dieser

Werte und ihr zu erwartender Ertrag jenen der

im Abs. 3 angeführten Anlagen annähernd gleichkommen

oder sonst berücksichtigungswürdige

Gründe dafür vorliegen.

(7) Für die Anrechnung der für die Bedeckung

der technischen Verbindlichkeiten gewidmeten

Vermögenswerte auf die technischen Verbindlichkeiten

gilt der § 77 Abs. 5 sinngemäß.

(8) Kassenbestände und jederzeit oder kurzfristig

kündbare Guthaben bei Kreditinstituten

können auf die Bedeckung der technischen Verbindlichkeiten

angerechnet werden.

(9) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

anordnen, daß ihr in bestimmten Abständen

Meldungen über die Höhe der technischen Verbindlichkeiten

und über die zu ihrer Bedeckung

bestimmten Vermögenswerte vorgelegt werden.

Kaution

§ 79. (1) Für die Widmung von Vermögenswerten

für die Kaution gilt der § 77 Abs. 1 bis 5

sinngemäß.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann anordnen,

daß ihr in bestimmten Abständen Meldungen

über die Höhe des Kautionserfordernisses

und die zu seiner Deckung bestimmten

Vermögenswerte vorzulegen sind.

2. Abschnitt Rechnungslegung

Jahresbilanz

§ 80. (1) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,

die einen Deckungsstock zu

bilden haben, hat der Treuhänder zu bestätigen,

daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig

angelegt und verwahrt sind. Die Verantwortlichkeit

der Organe des Unternehmens wird

dadurch nicht berührt.

(2) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,

die eine oder mehrere der im

§ 18 Abs. 1 und 2 angeführten Versicherungen

betreiben, hat der versicherungsmathematische

Sachverständige zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung,

in der Lebensversicherung auch die

Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet

sind. Die Verantwortlichkeit der Organe

des Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

Prüfung des Jahresabschlusses

§ 81. (1) Der Aufsichtsrat hat vor Ablauf des

Geschäftsjahres einen Abschlußprüfer zu benennen.

Der Vorstand hat der Versicherungsaufsichtsbehörde

die vom Aufsichtsrat als Abschlußprüfer

benannte Person bekanntzugeben.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat,

wenn begründete Zweifel an der Erfüllung der

Voraussetzungen für die Beauftragung der als Abschlußprüfer

benannten Person bestehen, innerhalb

eines Monats nach Einlangen der Bekanntgabe

der Beauftragung zu widersprechen und die

Benennung einer anderen Person als Abschlußprüfer

binnen angemessener Frist zu verlangen.

(3) Hat der Aufsichtsrat vor Ablauf des Geschäftsjahres

keinen Abschlußprüfer oder innerhalb

der von der Versicherungsaufsichtsbehörde

für die Benennung eines anderen Abschlußprüfers

gesetzten Frist keinen anderen Abschlußprüfer

benannt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

selbst den Abschlußprüfer zu benennen. Das

gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der Erfüllung

der Voraussetzungen für die Beauftragung

auch beim heu benannten Abschlußprüfer bestehen.

(4) Der Vorstand hat dem Abschlußprüfer,

dessen Beauftragung die Versicherungsaufsichtsbehörde

nicht widersprochen oder den sie selbst

benannt hat, den Prüfungsauftrag zu erteilen.

(5) Hält es die Versicherungsaufsichtsbehörde

für erforderlich, daß die Prüfung ergänzt wird,

so hat der Vorstand auf Verlangen der Versicherungsaufsichtsbehörde

das Erforderliche zu veranlassen.

(6) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

Abschlußprüfer und Vorstand über die Auslegung

der für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

geltenden besonderen Vorschriften

entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers oder

des Vorstands die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

§ 82. Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

ehestmöglich vorzulegen

1. der Jahresabschluß,

2. der Geschäftsbericht,

3. der Bericht des Abschlußprüfers,

4. der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,

5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des

Protokolls über die Versammlung, die die

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

und des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,

6. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Rechnungslegungsvorschriften

§ 83. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat

durch Verordnung über die Rechnungslegung von

Versicherungsunternehmen diejenigen besonderen

Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die

Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung,

die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer

und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung,

die Erfordernisse der Überwachung der

Geschäftsgebarung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde

und die Führung und Veröffentlichung

von Versicherungsstatistiken durch die Versicherungsaufsichtsbehörde

notwendig sind.

(2) Die Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde

können unter Berücksichtigung dieser

Erfordernisse insbesondere enthalten

1. Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses

und die Wertansätze in der Jahresbilanz,

insbesondere

a) über die Form des Jahresabschlusses,

b) über die Berechnung und Aufgliederung

der versicherungstechnischen Rückstellungen

einschließlich der Prämienüberträge,

c) über die Berechnung und Aufgliederung

der Versicherungsleistungen, der Schadenerhebungs-

und der Schadenbearbeitungskosten,

der Leistungen an Rückversicherer,

der Prämieneinnahmen und

der Leistungen der Rückversicherer,

2. Vorschriften über den Geschäftsbericht,

3. Vorschriften über die Veröffentlichung des

Jahresabschlusses,

4. Vorschriften über die Durchführung der Abschlußprüfung

und den Prüfungsbericht,

5. Vorschriften über den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde,

insbesondere über

Aufgliederungen und Nachweisungen zum

Jahresabschluß und die Verwendung von

Formblättern hiefür sowie über Vorlagefristen.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 84. Für die Rechnungslegung von Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit, die nicht

kleine Vereine im Sinn des § 62 sind, gelten

neben den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

sinngemäß auch die §§ 125 bis 129, 131 bis 135

und 137 bis 144 Aktiengesetz 1965.

§ 85. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit hat in den ersten

drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene

Geschäftsjahr den Jahresabschluß

und einen Geschäftsbericht aufzustellen. Das

oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten

des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses

zu beschließen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat aus wichtigem Grund über

Antrag des Vorstands diese Fristen zu verlängern.

(2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses

kleiner Versicherungsvereine kann in der

Satzung ein besonderes Organ vorgesehen

werden. Die Satzung hat in diesem Fall auch die

näheren Bestimmungen über den Umfang der

Prüfung, die Bestellung des Prüfungsorgans und

den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu

enthalten. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Prüfung des Jahresabschlusses sind

auf kleine Vereine nicht anzuwenden.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat

durch Verordnung für die Rechnungslegung

kleiner Vereine und den Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

einschließlich der Rechnungslegung

für den Beginn der Abwicklung sowie

des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts

im Verlauf der Abwicklung besondere Anordnungen

zu treffen. Hiebei ist von den für

Versicherungsvereine, die nicht kleine Vereine

sind, geltenden Vorschriften auszugehen; doch

sind gegenüber diesen Vorschriften jene Erleichterungen

vorzusehen, die den besonderen Verhältnissen

der kleinen Vereine, insbesondere dem

geringeren Umfang ihres Geschäftsbetriebes,

Rechnung tragen.

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 86. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen hat der Hauptbevollmächtigte

in den ersten fünf Monaten des

Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr

einen Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht

aufzustellen.

(2) Für die Rechnungslegung der Zweigniederlassungen

ausländischer Versicherungsunternehmen

gelten neben den §§ 80, 81 und 83 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß auch die §§ 128, 129,

131 bis 135, 137 bis 142 und 144 Aktiengesetz

1965.

(3) Der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens

in gekürzter Form und der Jahresabschluß

der inländischen Zweigniederlassung sind im

Amtsblatt zur „Wiener Zeitung" in deutscher

Sprache zu veröffentlichen.

(4) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

ehestmöglich vorzulegen

1. die im § 82 Z. 1 bis 4 und 6 angeführten

Unterlagen hinsichtlich der inländischen

Zweigniederlassung,

2. der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht

des Gesamtunternehmens,

3. eine beglaubigte vollständige Abschrift des

Protokolls über die Verhandlung und Feststellung

des Jahresabschlusses,

4. der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses

des Gesamtunternehmens gemäß

Abs. 3.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann,

wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung

erforderlich ist, verlangen, daß die im

Abs. 4 Z. 2 und 3 angeführten Unterlagen gegebenenfalls

auch in beglaubigter deutscher

Übersetzung vorgelegt werden.

Fünftes Hauptstück

EXEKUTIONS- UND INSOLVENZRECHTLICHE

BESTIMMUNGEN

Exekution auf Werte des Deckungsstocks

§ 87. (1) Auf Werte des Deckungsstocks darf

nur zugunsten eines Anspruchs aus einem Versicherungsvertrag

Exekution geführt werden, der

in das Deckungserfordernis einzubeziehen war.

(2) In des Lebensversicherung und in allen

Arten der Rentenversicherung ist der Zugriff

auf den Betrag beschränkt, der zum Deckungserfordernis

für den einzelnen Versicherungsvertrag

im gleichen Verhältnis steht wie der

Gesamtbetrag der Werte des Deckungsstocks

zum gesamten Deckungserfordernis, höchstens

aber auf den Betrag des auf den einzelnen

Versicherungsvertrag entfallenden Deckungserfordennisses.

(3) Besteht der Deckungsstock aus mehreren

Abteilungen, so ist die Berechnung des der

Exekution unterliegenden Betrages für jede

Abteilung gesondert vorzunehmen.

(4) Mietenrechtliche Bestimmungen werden

durch die Abs. 1 bis 3 nicht berührt.

Exekution auf Werte der Kaution

§ 88. (1) Auf Werte der Kaution darf nur

zugunsten von Ansprüchen Exekution geführt

werden, deren Befriedigung durch die Kaution

sichergestellt werden soll.

(2) Auf Werte der Kaution darf nur Exekution

geführt werden, soweit das übrige Vermögen

des Versicherungsunternehmens zur Befriedigung

von Ansprüchen nicht ausreicht.

(3) Mietenrechtliche Bestimmungen werden

durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Konkurseröffnung

§ 89. (1) Der Vorstand oder die Abwickler

haben den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

oder der Überschuldung des Versicherungsunternehmens

unverzüglich der Versicherungsaufsichtsbehörde

anzuzeigen. Die §§ 83 Abs. 2

und 209 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 finden auf

Versicherungsaktiengesellschaften keine Anwendung.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses

kann nur von der Versicherungsaufsichtsbehörde

gestellt werden. Der § 71 Konkursordnung

gilt sinngemäß.

Kurator

§ 90. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung

einen Kurator zur Geltendmachung

der Ansprüche aus Versicherungsverträgen zu

bestellen. Ansprüche aus Versicherungsverträgen

gegen das Versicherungsunternehmen können

nur vom Kurator geltend gemacht werden.

Der Kurator ist verpflichtet, die Anspruchsberechtigten

auf ihr Verlangen vor Anmeldung

des Anspruchs zu hören. Die aus den Büchern

des Unternehmens feststellbaren Ansprüche

gelten als angemeldet.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator

und auf Verlangen den Anspruchsberechtigten

aus Versicherungsverträgen Einsicht in die Bücher

und Aufzeichnungen des Unternehmens und in

das Verzeichnis der Deckungsstockwerte zu gewähren.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse

Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und

auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung.

Der § 125 Konkursordnung gilt sinngemäß.

Erlöschen von Versicherungsverhältnissen

§ 91. Bei Versicherungen, die unter § 18

Abs. 1 fallen, erlöschen durch die Konkurseröffnung

die Versicherungsverhältnisse.

Deckungsstock im Konkurs

§ 92. (1) Sofern für Versicherungen ein Deckungsstock

besteht, hat der Konkurskommissär

zu veranlassen, daß das Verzeichnis der dem

Deckungsstock gewidmeten Werte sofort abgeschlossen

und der Versicherungsaufsichtsbehörde

übermittelt wird. Diese hat den Stand des

Deckungsstocks für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung

festzustellen.

(2) Der Deckungsstock bildet im Konkurs

eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).

(3) Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen

gilt der § 25 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Für die Höhe der Ansprüche und des gesamten

Deckungserfordernisses ist der Zeitpunkt der

Konkurseröffnung maßgebend.

(4) Soweit Ansprüche, die in das Deckungserfordernis

einzubeziehen waren, aus dem Deckungsstock

nicht zur Gänze befriedigt werden,

sind sie wie sonstige Forderungen aus Versicherungsverträgen

zu behandeln.

Kaution im Konkurs

§ 93. (1) Die Kaution bildet im Konkurs

eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 Konkursordnung).

(2) Aus der Kaution sind die Ansprüche aus

Versicherungsverträgen, deren Befriedigung

durch die Kaution sichergestellt werden soll,

verhältnismäßig zu befriedigen. Soweit Ansprüche

aus Versicherungsverträgen dadurch nicht befriedigt

werden, sind sie wie sonstige Forderungen

aus Versicherungsverträgen zu behandeln.

Rangordnung

§ 94. (1) Forderungen aus Versicherungsverträgen

gehen den übrigen Konkursforderungen

(§ 53 Konkursordnung) vor. Die Bestimmungen

der §§ 92 Abs. 2 und 93 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung

gehen allen anderen Forderungen aus Versicherungsverträgen

vor. Innerhalb des gleichen

Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis

ihrer Beträge zu befriedigen.

Ausschluß des Ausgleichs und des

Zwangsausgleichs

§ 95. (1) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens

kann ein Ausgleichsverfahren

nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs eines Versicherungsunternehmens

findet ein Zwangsausgleich nicht statt.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 96. (1) Für die Beurteilung der Überschuldung

eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

sind ausgeschriebene Nachschüsse, die

sechs Monate nach ihrer Fälligkeit noch nicht

eingezahlt sind, nicht mehr als Aktiva des Vereins

zu werten.

(2) Für die Berechnung und die Eintreibung

der Nachschüsse im Konkurs sind die §§ 2

und 4 bis 12 der Verordnung vom 21. März 1918,

RGBl. Nr. 105, über den Konkurs, die Geltendmachung

der Haftung und das Ausgleichsverfahren

bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

sinngemäß anzuwenden. Die Nachschüsse

dürfen ein in der Satzung festgesetztes Höchstmaß

nicht übersteigen.

(3) Bei der Beurteilung, ob das Vermögen des

Vereins zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens

voraussichtlich ausreichen wird, sind

die nach Abs. 2 zulässigen Nachschüsse zu berücksichtigen.

(4) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds

gehen allen übrigen Konkursforderungen

nach.

Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 97. Die Eröffnung des Konkurses über das

Vermögen eines ausländischen Versicherungsunternehmens

wirkt wie der Entzug der Konzession

für den Betrieb im Inland.

Verbot und Herabsetzung von

Leistungen

§ 98. (1) Ergibt sich bei der Prüfung der

Geschäftsführung und der Vermögenslage eines

Versicherungsunternehmens, daß dieses nicht

imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen,

die Vermeidung eines Konkurses aber im Interesse

der Versicherten gelegen ist, so hat die

Versicherungsaufsichtsbehörde, soweit dies im

Interesse der Versicherten erforderlich ist,

1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen,

in der Lebensversicherung auch

Rückkäufe und Polizzendarlehen in dem

zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten

erforderlichen Ausmaß zu untersagen,

oder

2. Verpflichtungen des Versicherers aus der

Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen

Vermögen herabzusetzen.

(2) Die nach Abs. 1 Z. 1 getroffenen Maßnahmen

sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage

des Versicherungsunternehmens dies

gestattet.

(3) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die

Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter

zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1

nicht berührt.

Sechstes Hauptstück

BEAUFSICHTIGUNG

Allgemeines

§ 99. Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat die

gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen,

insbesondere die Einhaltung der

für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden

Vorschriften und des Geschäftsplans, zu überwachen.

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

§ 100. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann von den Versicherungsunternehmen jederzeit

Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung

und die Vorlage entsprechender

Unterlagen verlangen.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die

Vorlage von nicht zum Geschäftsplan gehörenden

Geschäftsgrundlagen, insbesondere Tarifen, sowie

Meldungen über den Abschluß bestimmter Arten

von Versicherungsverträgen verlangen.

Prüfung

§ 101. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann im Rahmen der ihr nach § 99 auferlegten

Überwachungspflicht jederzeit die Geschäftsgebarung

eines Versicherungsunternehmens prüfen.

(2) Eine Prüfung der gesamten Geschäftsgebarung

hat in regelmäßigen Abständen zu erfolgen.

Die Befugnis der Versicherungsaufsichtsbehörde,

Teile der Geschäftsgebarung oder besondere

Angelegenheiten der Geschäftsgebarung

zu prüfen, wenn hiezu ein besonderer Anlaß besteht,

oder unter derselben Voraussetzung die

gesamte Geschäftsgebarung einer außerordentlichen

Prüfung zu unterziehen sowie Teile der

Geschäftsgebarung regelmäßig in kürzeren Abständen

zu prüfen, wird dadurch nicht berührt.

% 102. (1) Die Prüfung ist eine Woche vor Beginn

anzukündigen, sofern dadurch der Zweck

der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane

der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen

und haben sich vor Beginn der Prüfung

unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag

vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat

den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben den

Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen

Unterlagen zur Verfügung zu stellen und

ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften

zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie

haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb

der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit

Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu

gewähren.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die

Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen

unmittelbar von jeder im Unternehmen

beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den

Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und

Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen

oder Aufbewahrungen unter Verwendung

von Datenträgern vorgenommen worden,

so sind vom Versicherungsunternehmen auf seine

Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen

Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig

sind, um die Unterlagen lesbar zu

machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel

lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten

Anzahl beizubringen.

(5) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen

sind schriftlich festzuhalten. Dem Unternehmen

ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben.

Auskunftspersonen

§ 103. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde

kann im Rahmen der ihr nach § 99 auferlegten

Überwachungspflicht von jedermann Auskunft

über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von

Versicherungsunternehmen verlangen. Eine nach

anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende

Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung

schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden

und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen

oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde

§ 104. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat alle Anordnungen zu treffen, die der Einhaltung

der für den Betrieb der Vertragsversicherung

geltenden Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, und der Einhaltung

des Geschäftsplans dienen.

(2) Wird durch das Verhalten von Versicherungsunternehmen

eine unmittelbare oder mittelbare

Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer

oder anderer auf Grund von Versicherungsverträgen

anspruchsberechtigter Personen

herbeigeführt, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

alle Anordnungen zu treffen, die

erforderlich sind, um diese Gefährdung zu beseitigen.

(3) Der Abs. 2 ist sinngemäß auch zum Schutz

der Interessen solcher Personen anzuwenden, mit

denen der Abschluß von Versicherungsverträgen

angebahnt wird oder werden soll.

(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde hat alle

Handlungen von Versicherungsunternehmen zu

untersagen, die den anerkannten Grundsätzen

eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von

Versicherungsunternehmen widersprechen. Sie

kann insbesondere untersagen, daß unter gleichen

sachlichen Voraussetzungen von den Versicherungsnehmern

nicht gleiche Leistungen verlangt

oder an sie oder andere auf Grund von Versicherungsverträgen

anspruchsberechtigte Personen

nicht gleiche Leistungen erbracht werden.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann

unter der Voraussetzung des Abs. 2 insbesondere

auch anordnen, daß

1. der Geschäftsplan mit Wirkung für neu

abzuschließende Versicherungsverträge und

für die Erhöhung oder Verlängerung bestehender

Versicherungsverträge geändert

wird,

2. unter Ausschluß oder Beschränkung von

Gewinnausschüttungen eine Erhöhung der

Eigenmittel vorgenommen wird.

(6) Anordnungen nach Abs. 2 können, wenn

ihr Zweck dies verlangt, auch an Versicherungsmakler

oder selbständige Versicherungsvertreter

gerichtet werden.

Einberufung der Hauptversammlung

(des obersten Organs) und

des Aufsichtsrats

§ 105. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung

der für den Betrieb der Vertragsversicherung

geltenden Vorschriften, insbesondere

der Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde,

und des Geschäftsplans dient, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

die Einberufung der

Hauptversammlung (des obersten Organs) oder

des Aufsichtsrats von inländischen Versicherungsunternehmen

und die Ankündigung bestimmter

Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung in

der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem

Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so

kann die Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn

sonst die Belange der Versicherten gefährdet

würden, die Einberufung oder Ankündigung auf

Kosten des Versicherungsunternehmens selbst

vornehmen.

Sonderbeauftragter

§ 106. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen

den für den Betrieb der Vertragsversicherung

geltenden Vorschriften, insbesondere Anordnungen

der Versicherungsaufsichtsbehörde,

oder dem Geschäftsplan trotz wiederholter

Mahnung zuwider und reichen andere Maßnahmen

nicht aus, die Einhaltung dieser Vorschriften

oder des Geschäftsplans zu bewirken,

so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde einen

Sonderbeauftragten zur Durchsetzung der in

Betracht kommenden Vorschrift zu bestellen.

(2) Der Sonderbeauftragte ist abzuberufen,

wenn der Zweck seiner Bestellung erfüllt ist.

(3) Dem Sonderbeauftragten können die

Rechte und Pflichten von Organen des Unternehmens

ganz oder teilweise übertragen werden.

Insoweit ruhen für die Dauer seiner Bestellung

die Rechte und Pflichten der Organe des Unternehmens.

(4) Sind dem Sonderbeauftragten Befugnisse

des Vorstands eines inländischen oder des

Hauptbevollmächtigten eines ausländischen Versicherungsunternehmens

übertragen worden, so

sind seine Bestellung und seine Abberufung auf

Anzeige der Versicherungsaufsichtsbehörde in das

Handelsregister einzutragen.

(5) Dem Sonderbeauftragten steht eine Vergütung

für seine Mühewaltung zu, die von

der Versicherungsaufsichtsbehörde nach dem

Umfang seiner Tätigkeit festzusetzen ist. Die

Kosten der Bestellung des Sonderbeauftragten

und seiner Vergütung sind vom Versicherungsunternehmen

zu tragen.

Untersagung des Geschäftsbetriebes

§ 107. (1) Handelt ein Versicherungsunternehmen

fortgesetzt den Pflichten zuwider, die

ihm nach den für den Betrieb der Vertragsversicherung

geltenden Vorschriften, insbesondere

den Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde,

oder dem Geschäftsplan obliegen, und

entsteht daraus eine Gefährdung der Interessen

der Versicherten, zu deren Vermeidung andere

Maßnahmen nicht ausreichen, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde

den Geschäftsbetrieb

mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Versicherungen

nicht abgeschlossen und abgeschlossene

nicht erhöht oder verlängert werden

dürfen. Diese Maßnahme kann auf bestimmte

Versicherungsarten (Versicherungszweige) beschränkt

werden, wenn die Voraussetzungen für

die Untersagung nur bei ihnen vorliegen.

(2) Die Untersagung ist zu widerrufen, sobald

anzunehmen ist, daß durch die Wiederaufnahme

des Geschäftsbetriebes eine Gefährdung der Interessen

der Versicherten nicht eintritt.

(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die

zur einstweiligen Sicherung des Vermögens erforderlichen

Anordnungen treffen, insbesondere

die Vermögensverwaltung geeigneten Personen

übertragen. In diesem Fall gilt der § 106 Abs. 2

bis 5 sinngemäß.

(4) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

wirkt die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes

wie ein Auflösungsbeschluß.

(5) Die Untersagung des gesamten Geschäftsbetriebes

und ihr Widerruf sind auf Anzeige der

Versicherungsaufsichtsbehörde in das Handelsregister

einzutragen.

(6) Die teilweise Untersagung des Geschäftsbetriebes

und ihr Widerruf, bei kleinen Versicherungsvereinen

auch die Untersagung des gesamten

Geschäftsbetriebes sind von der Versicherungsaufsichtsbehörde

auf Kosten des Versicherungsunternehmens

in den gesetzlich oder

satzungsmäßig bestimmten Veröffentlichungsorganen

zu veröffentlichen.

Siebentes Hauptstück

STRAFBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Verwaltungsübertretungen

§ 108. Wer

1. über den nach dem Geschäftsplan zulässigen

Betriebsumfang hinaus Versicherungsgeschäfte

betreibt,

2. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein

Unternehmen abschließt oder vermittelt, für

das keine Konzession erteilt wurde oder für

das die Konzession auf Grund des § 12

Abs. 2 bis 4 erloschen ist,

3. den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen

über die Bedeckung der Deckungsrückstellung

zuwiderhandelt,

4. eine nach dem § 20 Abs. 3 gebotene Auffüllung

des Deckungsstocks unterläßt,

5. den Vorschriften über die Anlage, die Bewertung,

das Verzeichnis und die Verwahrung

des Deckungsstockvermögens zuwiderhandelt,

6. einer auf den § 104 gestützten Anordnung

der Versicherungsaufsichtsbehörde zuwiderhandelt,

7. als Mitglied eines Organs, als Treuhänder,

als versicherungsmathematischer Sachverständiger,

als Dienstnehmer eines Versicherers

oder als selbständiger Versicherungsvertreter

ihm ausschließlich aufgrund

seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene

Verhältnisse und Umstände, deren

Geheimhaltung im berechtigten Interesse

der davon betroffenen Personen gelegen ist,

weitergibt oder verwertet, ohne daß die

Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt

und Form durch ein öffentliches oder ein

berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt

ist, oder ohne daß der Betroffene mit der

Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich

einverstanden ist,

begeht, wenn die Handlung oder Unterlassung

nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde

mit einer Geldstrafe

bis 30000,— S zu bestrafen.

§ 109. Wer der Versicherungsaufsichtsbehörde

gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um

für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb

der Vertragsversicherung, die Genehmigung des

Geschäftsplans oder einer Änderung des Geschäftsplans

zu erlangen, begeht, wenn die Handlung

nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Versicherungsaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe

bis 50000,— S zu bestrafen.

§ 110. Wer ohne Konzession, nach Untersagung

des Geschäftsbetriebes oder nachdem die

Konzession auf Grund des § 12 Abs. 2 bis 4

erloschen ist, Versicherungsgeschäfte betreibt, begeht,

wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Versicherungsaufsichtsbehörde

mit einer Geldstrafe bis 100000,— S zu bestrafen.

2. Abschnitt: Gerichtlich strafbare Handlungen

Prüfungsbericht

§ 111. Wer als Abschlußprüfer oder als mit der

Abschlußprüfung betraute Person im Prüfungsbericht

über das Ergebnis der Prüfung falsche

Angaben macht, ist, wenn die Tat nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

Deckungserfordernis; Deckungsstock

§ 112. (1) Wer

1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde

falsche Angaben über das Deckungserfordernis

oder die dem Deckungsstock gewidmeten

Vermögenswerte macht oder

2. als versicherungsmathematischer Sachverständiger

entgegen dem § 80 Abs. 2

fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung,

in der Lebensversicherung auch

die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan

berechnet sind,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter

des Treuhänders entgegen dem § 80 Abs. 1

fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks

vorschriftsmäßig verwahrt sind, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Konkurs

§ 113. Wer die im § 89 Abs. 1 erster Satz

vorgeschriebene Anzeige unterläßt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 114. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats

oder Abwickler eines Versicherungsvereines

auf Gegenseitigkeit, die in ihren Darstellungen,

in ihren Übersichten über den Vermögensstand

des Vereins, in den den Abschlußprüfern gegebenen

Auskünften oder in Vorträgen und

Auskünften in der Versammlung des obersten

Organs die Verhältnisse des Vereins unwahr

darstellen oder verschleiern, sind, wenn die Tat

nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

Achtes Hauptstück

BEHÖRDE UND VERFAHREN

Versicherungsaufsicht

§ 115. (1) Versicherungsaufsichtsbehörde ist der

Bundesminister für Finanzen.

(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung

der Geschäfte, die der Versicherungsaufsichtsbehörde

nach diesem Bundesgesetz obliegen,

mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im

Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und

Kostenersparnis gelegen ist.

Veröffentlichungen

§ 116. (1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde

hat mindestens einmal jährlich Veröffentlichungen

herauszugeben, die insbesondere zu enthalten

haben

1. geltende Gesetze und Verordnungen, soweit

sie sich auf die Vertragsversicherung

beziehen,

2. allgemeine Mitteilungen der Versicherungsaufsichtsbehörde

sowie anderer Behörden,

soweit sie sich auf die Vertragsversicherung

beziehen,

3. Mitteilungen über

a) Konzessionserteilungen,

b) Bestandübertragungen,

c) Verschmelzung von Versicherungsunternehmen,

d) Vermögensübertragungen,

e) Umwandlungen,

f) Auflösungen,

g) die Beendigung des Geschäftsbetriebes,

h) die Untersagung des Geschäftsbetriebes,

i) das Erlöschen der Konzession,

k) die Bestellung und die Abberufung von

Hauptbevollmächtigten ausländischer

Versicherungsunternehmen und ihren

Stellvertretern,

l) Geschäftsplanänderungen.

(2) In die Veröffentlichungen sind auch Versicherungsstatistiken

aufzunehmen, die die wesentlichen

Daten über den Versicherungsbestand

und die Vermögensverhältnisse der Versicherungsunternehmen

zu enthalten haben. Die

Versicherungsstatistik ist jeweils für ein Jahr zu

erstellen.

Kosten der Versicherungsaufsicht

§ 117. (1) Die Kosten der Versicherungsaufsicht

und des Verfahrens vor der Versicherungsaufsichtsbehörde

sind dem Bund von den Versicherungsunternehmen,

die den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes unterliegen, durch Entrichtung

von Gebühren nach Abs. 2 zu erstatten.

Zu den Kosten sind hinzuzurechnen die

Gebühren, die im Vorjahr nicht eingegangen

sind.

(2) Der Gesamtbetrag der Gebühren soll neun

Zehntel der Kosten des Abs. 1 betragen. Der

Satz von eins vom Tausend der gebührenpflichtigen

Einnahme an Versicherungsentgelten

darf nicht überschritten werden. Die Gebühren

werden nach dem Verhältnis der Rohentgelte

(Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse)

berechnet, die einem jeden Unternehmen im

letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Inland

abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug

der zurückgewährten Überschüsse oder

Gewinnanteile, erwachsen sind.

(3) Den Gebührensatz bestimmt jährlich die

Versicherungsaufsichtsbehörde in Tausendteilen

der gebührenpflichtigen Einnahme an Versicherungsentgelten.

Dabei kann sie die gebührenpflichtige

Einnahme und die Gebühren abrunden.

Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einen

Mindestgebührenbetrag festsetzen.

(4) Die Gebühren setzt die Versicherungsaufsichtsbehörde

fest; sie übermittelt den Unternehmen

einen Verteilungsplan und fordert sie

auf, die Gebühren binnen einem Monat einzuzahlen.

Nach Fristablauf können fällige Beträge

wie öffentliche Abgaben eingezogen werden.

Auskunftserteilung an andere

Behörden

§ 118. (1) Ausländischen Behörden, denen die

Beaufsichtigung von Unternehmen der Vertragsversicherung

obliegt, ist auf Grund von Gegenseitigkeitserklärungen

oder tatsächlich gewährter

Gegenseitigkeit von der Versicherungsaufsichts-

behörde Auskunft über den inländischen Betrieb

ausländischer Versicherungsunternehmen, die

ihren Sitz in dem betreffenden Staat und im

Inland eine Zweigniederlassung haben, und inländischer

Versicherungsunternehmen, die in dem

betreffenden Staat eine Zweigniederlassung haben,

zu erteilen.

(2) Dabei ist sicherzustellen, daß die ausländische

Behörde von der ihr erteilten Auskunft

nur für Zwecke der Versicherungsaufsicht Gebrauch

macht und, soweit eine ausdrückliche Zustimmung

des betroffenen Versicherungsunternehmens

nicht vorliegt, solche Auskünfte nicht an

Dritte weitergegeben werden.

Neuntes Hauptstück

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

| 119. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit

1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem

seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen

werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens

mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in

Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 120. Die Versicherungsunternehmen haben

ihren Geschäftsplan bis längstens ein Jahr

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an

dessen Bestimmungen anzupassen.

§ 121. Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehende Erlaubnis zum

Geschäftsbetrieb im Sinn des § 5 Abs. 1 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes, DRGBl. 1931

I S. 315, gilt ab diesem Zeitpunkt als Konzession

gemäß § 4 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

| 122. Die im § 12 Abs. 2 und 3 festgesetzten

Zeiträume sind erstmals vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes an zu berechnen.

§ 123. Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben

aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen

und Urkunden, die eine andere Bindung des der

Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als

eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde,

kann sich niemand berufen.

Die §§ 15 und 16 sind auf bestehende

Kautionen anzuwenden.

§ 124. Die Bestellung von Treuhändern und

Stellvertretern von Treuhändern sowie von versicherungsmathematischen

Sachverständigen, die

diese Funktionen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes ausüben, gilt als im

Sinn der §§ 22 Abs. 4 und 24 Abs. 2 genehmigt.

§ 125. Die Einrichtung der für Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit erforderlichen Organe

im Sinn des § 43 Abs. 3 hat bis längstens

ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu erfolgen.

§ 126. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes als kleinere Vereine im Sinn

des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

DRGBl. 1931 I S. 315, behandelt werden, jedoch

nicht kleine Versicherungsvereine im Sinn

des § 62 dieses Bundesgesetzes sind, sind bis

längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten

zur Eintragung in das Handelsregister

anzumelden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein,

wenn der Verein den Geschäftsbetrieb innerhalb

der gleichen Frist auf die im § 62 festgesetzten

Grenzen einschränkt.

(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,

die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes nicht als kleinere Vereine im Sinn

des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

DRGBl. 1931 I S. 315, behandelt werden, jedoch

kleine Versicherungsvereine im Sinn

des § 62 dieses Bundesgesetzes sind, haben bis

längstens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten

die Löschung im Handelsregister zu beantragen.

§ 127. Für Vermögensbestandteile von Versicherungsunternehmen,

die zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Deckungsstock,

der Bedeckung der technischen

Verbindlichkeiten oder der Kaution gewidmet

sind, gilt diese Widmung, soweit erforderlich,

als im Sinn des § 77 Abs. 4, des § 78 Abs. 6

oder des § 79 Abs. 1 im Zusammenhalt mit

dem § 77 Abs. 4 genehmigt.

§ 128. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anhängige Exekutionsverfahren

und eröffnete Konkurse gelten die bisherigen

Vorschriften.

Auflösung von Rücklagen

§ 129. (1) Die nach den §§ 26 und 37 Versicherungswiederaufbaugesetz,

BGBl. Nr. 185/

1955, steuerfrei gebildeten Rücklagen sind mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufzulösen

und auf Sicherheitsrücklagen oder freie

Rücklagen zu übertragen.

(2) Die Übertragung löst keine Steuerpflicht

aus.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 130. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. das Bundesgesetz vom 25. März 1936, BGBl.

Nr. 91, betreffend die Erleichterung der

Personallasten der Versicherungsanstalten;

2. die Verordnung vom 28. Feber 1939,

DRGBl. I S. 365, zur Einführung von

Vorschriften über die Beaufsichtigung der

privaten Versicherungsunternehmungen im

Lande Österreich und die durch sie in Geltung

gesetzten und ausdrücklich in Geltung

belassenen Vorschriften und auf Grundlage

der angeführten Verordnung ergangenen

Anordnungen, soweit sie sich auf Versicherungsunternehmen

beziehen;

3. alle behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet

der Versicherungsaufsicht, die nach dem

28. Feber 1939 und vor dem 10. April 1945

ergangen sind;

4. die Verordnung des Staatsamts für Finanzen

vom 16. September 1945, StGBl.

Nr. 181, über die Beaufsichtigung von

Transportversicherungsunternehmungen;

5. das Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl.

Nr. 108, betreffend die Regelung von Fragen

der österreichischen Vertragsversicherung

(Versicherungsüberleitungsgesetz), in der

Fassung des Bundesgesetzes vom

14. März 1951, BGBl. Nr. 77, betreffend

die Regelung von Fragen der österreichischen

Vertragsversicherung (Versicherungsüberleitungsgesetznovelle

1951);

6. die §§ 17 bis 20, 22 bis 30, 32 bis 34

und 37 des Bundesgesetzes vom 8. September

1955, BGBl. Nr. 1.85, über den Wiederaufbau

der Vertragsversicherung (Versicherungswiederaufbaugesetz),

in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1962,

BGBl. Nr. 61, betreffend den Abschluß des

Wiederaufbaues der Vertragsversicherung.

(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften

auf Bestimmungen verwiesen wird, die

durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden,

treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

Vollzugsklausel

§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich der §§ 25, 27, 29 Abs. 1, 30,

32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2, 36 bis 39,

43 bis 55, 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, 57

Abs. 1 und 6, 58 bis 60, 61 Abs. 1 bis 3

und 5 bis 13, 66, 67, 68 Abs. 1, 5 und 6,

70, 71 Abs. 1, 72, 73, 87 bis 96, 111

bis 114 und 128. der Bundesminister für

Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 28 und 29 Abs. 2 im

Zusammenhalt mit den §§ 8 Abs. 3 und

10 der Bundesminister für Finanzen, sonst

der Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich der §§ 57 Abs. 2, 84 und 86

Abs. 2, soweit sie sich auf Vorschriften

beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister

für Finanzen betraut ist, der

Bundesminister für Finanzen, sonst der

Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen

betraut.

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